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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.01.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 216/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.10.2008, Az.: 6 Ca 336/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.03.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 359,37 Rechtsanwaltskosten an.

Mit Schreiben vom 15.07.2008 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dar, obwohl er mit Schreiben vom 18.08.2008 und vom 09.09.2008 mit Fristsetzung bis zum 26.09.2008 erinnert worden ist. Das Arbeitsgericht hat deshalb mit Beschluss vom 01.10.2008 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 06.10.2008 zugestellt worden ist, mit am 21.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Kläger verdiene monatlich € 600,00 netto. Das Geld werde erst Mitte des Folgemonats ausgezahlt. Hiervon müsse er Miete sowie Nebenkosten zahlen und vom Rest seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Prozessbevollmächtigte bat abschließend um eine angemessene Fristverlängerung, um die entsprechenden Angaben und Nachweise nachzureichen.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 23.10.2008 eine Frist von drei Wochen gesetzt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 07.11.2008 lediglich mitteilte, dass ihm die Beklagte noch € 2.300,00 schulde, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.11.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 26.11.2008 erneut und ausdrücklich letztmals Gelegenheit gegeben, seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.12.2008 teilte der Kläger mit, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert. Sein Zeitarbeitsvertrag sei zum 31.10.2008 gekündigt worden. Es fehlten ihm noch die Löhne für September und Oktober 2008. Er sei jetzt arbeitslos und wisse nicht, wovon er leben solle. Die Beklagte schulde ihm noch über € 2.300,00. Die erforderlichen Belege werde er nachreichen, da ihm die Unterlagen noch fehlten. Mit Schreiben vom 09.12.2008 wurde dem Kläger aufgegeben, eine Kopie des erwähnten Zeitarbeitsvertrages, Kopien der letzten drei Lohnabrechnungen, eine Kopie des Arbeitslosengeldbescheides oder des Hartz-IV-Bescheides sowie eine Kopie des Mietvertrages und der Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 19.12.2008 das Gericht möge die fehlenden Belege bei der Zeitarbeitsfirma, der Agentur für Arbeit und beim Vermieter anfordern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach dieser Vorschrift hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren auf Verlangen des Gerichts insbesondere darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Entsprechend § 118 Abs. 2 ZPO hat die Partei dabei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und insbesondere bestimmte Fragen und Anforderungen des Gerichts hierzu ausreichend zu beantworten. Der Kläger ist seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen. Er ist seit der ersten Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 15.07.2008 über drei Monate jedwede Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schuldig geblieben, obwohl er zweimal erinnert worden ist. Erst mit Beschwerdeschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2008 erfolgte die Erklärung, er verdiene monatlich etwa € 600,00 netto. Obwohl ihm das Arbeitsgericht antragsgemäß weitere drei Wochen Zeit gegeben hat, entsprechende Nachweise nachzureichen, hat der Kläger keinerlei Belege vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 26.11.2008 erneut eine Frist von zwei Wochen gewährt, um die erforderlichen Belege vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.12.2008, das am 05.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, versprach der Kläger nunmehr Belege nachzureichen, da ihm die Unterlagen noch fehlten. Mit Schreiben vom 09.12.2008 wurde dem Kläger aufgegeben, bestimmte konkret bezeichnete Belege in Kopie vorzulegen. Hierauf hat der Kläger erwidert, das Gericht möge die Belege beim ehemaligen Arbeitgeber, der Arbeitsagentur und beim Vermieter anfordern. Damit ist der Kläger seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen. Er hat sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar und vollständig darüber erklärt, wie sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen darstellen und trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Belege vorgelegt. Infolgedessen ist eine ordnungsgemäße Überprüfung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, aufgrund seiner unzureichenden Angaben sowie fehlender Belege, nicht möglich. Damit hat das Arbeitsgericht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtmäßig angeordnet. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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