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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 22/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BBiG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
BBiG § 13
BBiG § 17 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 273
BGB § 273 Abs. 1
BGB §§ 293 ff
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 967/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger begehrt - soweit vorliegend von Interesse - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 in Höhe von € 1.221,00 brutto. Der Kläger (geb. am 10.09.1988) wird seit dem 01.09.2006 auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages im Betrieb des Beklagten zum Tischler ausgebildet. Die Ausbildung soll bis zum 31.08.2009 dauern. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung € 407,00 brutto. Der Beklagte hatte das Ausbildungsverhältnis am 09.10.2007 fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht hat in dem Rechtsstreit 5 Ca 1327/07 rechtskräftig festgestellt, dass diese Kündigung unwirksam ist. Am 08.04.2008 schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit 5 Ca 28/08 einen Vergleich. Der Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008 insgesamt € 2.035,00 brutto (5 Monate x € 407,00) zu zahlen. Er verpflichtete sich außerdem, den Kläger ab April 2008 wieder auszubilden und den Monat April voll abzurechnen. Der Kläger verpflichtete sich, seine Ausbildung am 08.04.2008, um 13.00 Uhr wieder aufzunehmen. Ob der Kläger am 08.04.2008 lediglich für eine Stunde (so der Beklagte) oder für "ca. eine Woche" (so der Kläger) zur Ausbildung erschienen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger stellte seine Tätigkeit ein. Er trägt vor, er habe dem Beklagten zur Begründung erklärt, er mache von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, bis die Vergleichssumme von € 2.035,00 gezahlt sei. Der Beklagte zahlte die Vergleichssumme Anfang Mai 2008. Sie wurde am 05.05.2008 dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Der Kläger erschien in der Folge gleichwohl nicht zur Ausbildung. Mit Schreiben vom 13.06.2008 forderte sein Prozessbevollmächtigter den Beklagten auf, die Vergütung für April und Mai 2008 auszuzahlen und teilte gleichzeitig mit, der Kläger werde nach Zahlungseingang sogleich wieder im Betrieb erscheinen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31.10.2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Monate von Mai bis Juli 2008. Der Beklagte habe die Vergleichssumme Anfang Mai 2008 gezahlt. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach Zahlungseingang verstoße gegen Treu und Glauben, weil nur noch ein Lohnrückstand für den Monat April 2008 bestanden habe. Der Kläger hätte daher seine Arbeitskraft wieder anbieten müssen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 06.11.2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 17-19 des PKH-Beiheftes Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er seine Ausbildungsvergütung für Oktober 2007 bis März 2008 habe einklagen müssen. Der Beklagte habe nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 08.04.2008 nicht sofort gezahlt, sondern erst nach Androhung der Zwangsvollstreckung. Nachdem eine Zahlung für April 2008 nicht erfolgt sei, habe er deshalb mit Schreiben vom 13.06.2008 erneut sein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Der Beklagte habe ihm entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht nur einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag geschuldet, sondern die Ausbildungsvergütung für einen ganzen Monat. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO verneint, soweit der Kläger Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 in Höhe von € 1.221,00 brutto (€ 407,00 x 3 Monate) verlangt. Die Beschwerdekammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 31.10.2008 sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.01.2009 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Dem Kläger stehen für die hier streitige Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 keine Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu, weil er trotz des bestehenden Ausbildungsverhältnisses seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so dass Ansprüche aus § 17 Abs. 1 BBiG ausscheiden. Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach §§ 615, 293 ff, 273 BGB zu, weil sich der Beklagte in diesen drei Monaten nicht in Annahmeverzug befunden hat. Wie schon das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat, ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles kein Zurückbehaltungsrecht an seiner Leistung als Auszubildender nach § 273 Abs. 1 BGB zustand. Der Beklagte befand sich nicht im Annahmeverzug. Er hat den Kläger aufgefordert, am 08.04.2008 seine Ausbildung am gleichen Tag um 13.00 Uhr wieder aufzunehmen. Dies entsprach der Verpflichtung des Klägers aus dem gerichtlichen Vergleich, den die Parteien am Vormittag des 08.04.2008 abgeschlossen haben. Grundsätzlich ist es zur Beendigung des Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Kündigungserklärung erforderlich und ausreichend, dass der Arbeitgeber die versäumte Arbeitsaufforderung nachholt und dies mit der Erklärung verbindet, die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrags anzusehen (BAG Urteil vom 26.09.2007 - 5 AZR 870/06 - AP Nr. 13 zu § 615 BGB Böswilligkeit, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Ausbildungsverhältnis erfüllt. Der Beklagte wollte ersichtlich seiner Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich nachkommen und die Ausbildung des Klägers zum Tischler fortsetzen. Die Fortsetzung der Ausbildung, die infolge des Ausspruchs der unwirksamen fristlosen Kündigung des Beklagten vom 09.10.2007 bereits mehrere Monate nicht durchgeführt worden ist, stand auch im elementaren Interesse des Klägers, der nach § 13 BBiG verpflichtet ist, sich zu bemühen, die beruflichen Fertigkeiten zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Der Kläger hatte im hier streitigen Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 kein Zurückbehaltungsrecht an seiner "Arbeitsleistung". Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Dem Arbeitnehmer und auch dem Auszubildenden kann ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zustehen, wenn der Arbeitgeber bzw. Ausbilder mit der Vergütungszahlung in Verzug gerät. Entsprechend dem Grundgedanken des § 273 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger, der selbst nicht leisten will, arglistig handelt, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung einfordert, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts selbst auch unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 - AP Nr. 87 zu § 1 KSchG 1969, mit zahlreichen Nachweisen). Das Zurückbehaltungsrecht darf vom Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Ausgeschlossen ist die Einrede, wenn der Vergütungsrückstand verhältnismäßig geringfügig ist, nur eine kurzfristige Verzögerung eintritt, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht oder der Vergütungsanspruch auf andere Weise gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. unter vielen: Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB). Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht wirksam ausgeübt hat. Der Kläger hat sich am 08.04.2008 im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich verpflichtet, seine Ausbildung zum Tischler im Betrieb des Beklagten noch am gleichen Tag wieder aufzunehmen. Dies lag in seinem ureigenen Interesse, wollte er das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährden. Ihm war bekannt, dass ihm der Beklagte rückständige Ausbildungsvergütung aus Annahmeverzug in Höhe von € 2.035,00 brutto schuldete. Nachdem er sich in Kenntnis dieses Umstandes vorbehaltlos verpflichtet hatte, die Ausbildung fortzusetzen, durfte er nach Treu und Glauben seine Tätigkeit nicht nach "ca. einer Woche" mit der Begründung einstellen, die Vergleichssumme sei noch nicht gezahlt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Vergleichsbetrag sofort fällig war und erst am 05.05.2008 auf seinem Konto eingegangen ist. Gegen die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts spricht jedoch, dass der Kläger einen vollstreckbaren Titel auf Auszahlung der Vergleichssumme erlangt hatte. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, schon nach kurzer Zeit im April 2008 die Ausbildung wieder abzubrechen, um den Zahlungseingang abzuwarten. Ihm war vielmehr zuzumuten, sich um das Erreichen des Ausbildungsziels zu bemühen. Erst Recht bestand kein Grund, die Ausbildung nicht unverzüglich nach Eingang der Vergleichssumme am 05.05.2008 fortzusetzen. Der Vergütungsrückstand des Beklagten für April 2008 war nur als verhältnismäßig geringfügig anzusehen, nachdem der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nur "ca. eine Woche" (was im Übrigen völlig unsubstantiiert ist) im Ausbildungsbetrieb erschienen ist. Unabhängig davon, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Vergütung für den Monat April 2008 gegen den Beklagten hatte, ist nicht ersichtlich, dass er ein ihm eventuell nach § 273 Abs. 1 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der Aprilvergütung tatsächlich ausgeübt hat. Er hat dem Beklagten erst mit Schreiben vom 13.06.2008 mitgeteilt, dass das Zurückbehaltungsrecht "fortbestehe", weil am 05.05.2008 auch eine Zahlung für den Monat April 2008 hätte erfolgen müssen. Der Schuldner muss vor der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde dieses Recht auf Grund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben. Nur so wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und zu erfüllen (vgl. BAG Urteil vom 13.03.2008, a.a.O.). Der Kläger hätte daher dem Beklagten am 05.05.2008 mitteilen müssen, dass er nach Zahlung der Vergleichssumme nunmehr ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fälligen Aprilvergütung ausübe. Bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist daher auch die Berufungskammer der Auffassung, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger im Streitfall wegen Verstoßes gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam war. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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