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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 223/04
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
KSchG § 9
KSchG § 10
BSHG § 88
BSHG § 88 Abs. 2 Ziffer 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 223/04

Verkündet am: 20.10.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2004, AZ: 4 Ca 3476/03, aufgehoben.

Gründe:

I.

In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzrechtsstreit war dem Kläger mit Beschluss vom 29.04.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt worden mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 07.07.2004, worin sich die Beklagte u. a. verpflichtete, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 7.000,- € zu zahlen. Der Abfindungsbetrag ist dem Kläger auch zugeflossen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.08.2004 den PKH - Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag i. H. v. 2.738,56 € auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Gegen diesen, ihm am 21.08.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.09.2004, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt des PKH - Beiheftes Bezug genommen.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann die Entscheidung über die von der Partei auf die Prozesskosten zu leistenden Zahlungen geändert werden, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, d. h. wenn von der Partei unter Zugrundelegung der geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Anwendung der Vorschriften des § 115 ZPO eine Ratenzahlung oder der Einsatz ihres Vermögens verlangt werden kann. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass Abfindungsleistungen nach § 9, 10 KSchG zum Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO gehören und die Frage nach dem zumutbaren Eigenbetrag der Partei nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten ist. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03; Beschluss vom 13.08.2004, AZ: 10 Ta 170/04). Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG bleiben kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte außer Ansatz. Dazu zählt auch die Abfindung, soweit sie das sog. Schonvermögen übersteigt. Die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG beläuft sich derzeit auf 2.301,00 € und erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 256,- € (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 b DVO zu § 88 BSHG).

Obwohl dem Kläger ein Abfindungsbetrag in Höhe von 7.000,- € zugeflossen ist, überstieg sein Vermögen zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids nicht die Selbstbehaltgrenze. Der Kläger hatte nämlich bereits bei Beantragung und Bewilligung der PKH Schulden aus der Überziehung seines Kreditkartenkontos i. H. v. 12.000,- €. Hieran hat sich - wie aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlich - bislang nichts geändert. Die arme Partei hat ihr Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob ein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss - wie auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Möglichkeiten nach §§ 114, 115 ZPO - durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Wenn beispielsweise jemand 10.000,- € Schulden hat und 5.000,- € erhält, so hat er nach wie vor 5.000,- € Schulden und keinerlei nach § 120 Abs. 4 ZPO heranziehbare Vermögenswerte. Übersteigen somit die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so braucht sie ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden (vgl. BAG, Beschluss vom 22.12.2003, AZ: 2 AZB 23/03 m. w. N.). Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind (vgl. BAG, a. a. O.). Eine andere Betrachtung würde gerade, wie der vorliegende Fall zeigt, zur Annahme eines rein fiktiven, in Wahrheit nicht mehr vorhandenen Vermögens führen. Dies stünde mit dem Charakter der Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung der Daseinsfürsorge in Widerspruch.

Dem Kläger ist es somit nicht im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zumutbar, einen Teil der erhaltenen Abfindung zur Zahlung von Prozesskosten einzusetzen, wobei offen bleiben kann, ob auch das ihm nach seiner Behauptung im November 2003 von seinem Cousin gewährte, in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.03.2004 jedoch nicht erwähnte Darlehen in Höhe von 1.900,00 € zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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