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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 231/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 231/04
Verkündet am: 21.10.2004
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.09.2004, AZ: 10 Ca 1285/04, in Ziffer 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 30,00 € - beginnend im Anschluss an die ihm im Verfahren des Arbeitsgerichts Mainz, AZ: 10 Ca 1713/04, auferlegte Ratenzahlung - auf die Prozesskosten zu leisten hat.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Der Kläger verfügt ausweislich seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein monatliches Nettoeinkommen von 691,20 € (23,04 € Arbeitslosengeld x 30 Kalendertage). Hiervon sind nach Maßgabe der Vorschriften des § 115 Abs. 1 ZPO ein Freibetrag von 364,00 € sowie der vom Kläger zu zahlende Anteil an Miete und Nebenkosten i. H. v. 237,50 € in Abzug zu bringen. Dem Kläger verbleibt somit bei richtiger Berechnung ein einzusetzendes Einkommen von 89,70 € mit der Folge, dass er gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten zu je 30,00 € auf die Prozesskosten zu leisten hat. Die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Monatsraten von 45,00 € sind daher entsprechend zu reduzieren.
Im Übrigen erweist sich die sofortige Beschwerde jedoch als unbegründet. Insoweit folgt das Beschwerdegericht uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 08.10.2004 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren bietet keinen Anlass, den diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
Der angefochtene Beschluss war daher unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen hinsichtlich der festgesetzten Ratenhöhe abzuändern.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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