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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 231/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 7
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.08.2007 - 8 Ca 1579/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hatte dem Kläger mit Beschluss vom 30.08.2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 1,95 Gerichts- und € 851,44 Rechtsanwaltskosten an.

Mitte Juni 2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte deshalb eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor.

Danach verfügt der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich € 823,42, seine Ehefrau erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von € 769,33 netto. Das Nettoeinkommen der beiden Söhne des Klägers (geb. 1989, 1990) beträgt monatlich € 842,94 und € 517,56. Die monatliche Miete beläuft sich einschließlich der Nebenkosten auf € 448,50.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin mit Beschluss vom 23.08.2007 die im ursprünglichen Beschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.09.2007 insgesamt 48 monatliche Raten in Höhe von € 15,00 (mithin insgesamt € 720,00) an die Landeskasse zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Mietkosten seien nur zur Hälfte vom Einkommen des Klägers abzusetzen, weil dessen Ehefrau über eigenes Einkommen verfüge.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.09.2007 zugestellt worden ist, mit am 24.09.2007 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, er zahle die Miete allein. Das Einkommen seiner Ehefrau betrage lediglich € 242,00, so dass sie nicht zur Mietzahlung herangezogen werden könne. Die monatliche Warmmiete belaufe sich auf € 530,00.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.09.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Kläger zum Prozesskostenhilfebeiheft eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers verbessert haben, so dass es ihm nunmehr zuzumuten ist, sich an den Kosten des von ihm im Jahr 2006 geführten Prozesses zu beteiligen. Insofern war eine Ratenzahlung, wie geschehen, anzuordnen. Die monatliche Ratenhöhe von € 15,00 ist allenfalls zu niedrig festgesetzt; keinesfalls ist die Ratenzahlungsanordnung völlig aufzuheben.

Der Kläger verfügt ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung für Mai 2007 über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 823,42

Hiervon sind abzuziehen:

Freibetrag für die Partei € 382,00

Freibetrag für Erwerbstätige € 174,00

Miete, Nebenkosten (1/2 von € 448,50) € 224,25

einzusetzendes Einkommen € 43,17

Von diesem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) hat der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 15,00 aufzubringen.

Für die Ehefrau des Klägers ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO kein Freibetrag in Abzug zu bringen, weil ihr monatliches Nettoeinkommen € 769,33 beträgt und damit den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO von € 382,00 übersteigt. Das gleiche gilt für die beiden Söhne des Klägers, die 1989 und 1990 geboren sind. Deren Nettoeinkommen in Höhe von monatlich € 842,94 und € 517,56 übersteigt den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO von € 267,00 je Kind.

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vortragen lässt, das Einkommen seiner Ehefrau betrage lediglich € 242,00, wird diese Behauptung durch die vorgelegte Verdienstabrechnung für Juni 2007 widerlegt.

Die Wohnungsmiete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung für die Heiz- und Betriebskosten beträgt ausweislich der vorgelegten Abrechnung ab dem 01.07.2006 monatlich € 448,50. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger im Beschwerdeverfahren behauptet, die Warmmiete belaufe sich auf € 530,00. Hierfür fehlt jedweder Beleg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die monatlichen Mietkosten in Höhe von € 448,50 nicht in vollem Umfang vom Einkommen des Klägers abzusetzen sind. Vielmehr sind seine Ehefrau und die beiden Söhne, die alle über eigenes Einkommen verfügen, an den Wohnkosten zu beteiligen. Für die Berechnung der Prozesskostenhilfe sind, wenn in der Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen leben, die Kosten der Unterkunft auf sie in der Regel nach Kopfteilen aufzuteilen. Dies gilt bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und sonstigen Wohngemeinschaften gleichermaßen (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.04.2007 - 11 Ta 79/07 - Juris).

Aufgrund des im zweiten Rechtszug geltenden Verschlechterungsverbotes kann vorliegend dahinstehen, ob es gerechtfertigt wäre, vom Einkommen des Klägers lediglich ein Viertel der Wohnkosten abzusetzen, weil das Beschwerdegericht gehindert ist, die Ratenhöhe auf € 60,00 heraufzusetzen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass sich die Familienangehörigen des Klägers wenigstens zur Hälfte an den Wohnkosten beteiligen müssen, was zu Monatsraten von lediglich € 15,00 führt, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Das Nettoeinkommen des 1989 geborenen Sohnes in Höhe von € 842,94 übersteigt das Einkommen des Klägers. Auch das Einkommen der Ehefrau (€ 769,33) und des 1990 geborenen Sohnes (€ 517,56) ist ausreichend, um sich mit je einem Sechstel (= € 74,75) an den Mietkosten zu beteiligen.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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