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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 233/05
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 233/05

Entscheidung vom 28.10.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.07.2005, AZ: 10 Ca 813/05, wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.350,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Das Beschwerdegericht folgt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitgerichts vom 04.10.2005 und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Beschwerdevorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass er trotz Aufwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der Übergabe des Kündigungsschreibens dem Kläger gegenüber erklärt hat, er werde versuchen, die Kündigung noch vor dem 31.03.2005 rückgängig zu machen, so rechtfertigt dieses Verhalten nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Die betreffende Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten enthält auch für den Kläger erkennbar keinerlei Verpflichtung zur Kündigungsrücknahme. Wer erklärt, er werde etwas "versuchen", will in seiner Entscheidung gerade frei bleiben und verwahrt sich damit dagegen, sich verbindlich festzulegen. Damit kann den Kläger bestenfalls die Hoffnung geleitet haben, die Beklagte werde die Kündigung zurücknehmen oder ihn zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder einstellen. Diese Hoffnung kann aber einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht begründen - von dem hier nicht vorliegenden Fall abgesehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Vortäuschung erfolgreicher Vergleichsverhandlungen vor der Einhaltung der Klagefrist abhält. Versteht man die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten als Wiedereinstellungszusage, so beinhaltet diese ohnehin nicht die Fortsetzung eines bestehenden, sondern die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Ein darauf gerichteter Anspruch wäre im Wege einer Leistungsklage auf Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu verfolgen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die nachträgliche Zulassung seiner Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung über den Kündigungsgrund gerechtfertigt. Diesbezüglich ist zunächst davon auszugehen, dass der bloße Irrtum eines Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz entfalle und werde nicht wieder besetzt, nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KSchG zu erfüllen. Zwar mag dies ggfls. anders sein, wenn dieser Irrtum des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber arglistig herbeigeführt worden ist, um ihn von der rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten und dieser Irrtum ursächlich für die Fristversäumung geworden ist. Diese Voraussetzungen können jedoch im Streitfall nicht zu Grunde gelegt werden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, über welche für die Beurteilung des Vorliegens eines ausreichenden Kündigungsgrundes maßgeblichen Tatsachen er vom Geschäftsführer der Beklagten getäuscht worden sein könnte. Das Kündigungsschreiben vom 11.02.2005 beschränkt sich diesbezüglich auf die allgemeine Formulierung "aus betriebsbedingten Gründen" ohne die Kündigungsgründe in irgendeiner Weise zu präzisieren. Auch ansonsten ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und ggfls. welche unzutreffenden Angaben seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Kündigungsgründe getätigt wurden. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass ein Irrtum seinerseits über das Vorliegen eines ausreichenden Kündigungsgrundes ursächlich für die Fristversäumung geworden ist. Nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 31.03.2005 hat der Kläger (ausschließlich) im Hinblick auf die Zusage, die Kündigung evtl. "rückgängig" zu machen von der rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BAG, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969).

Ende der Entscheidung

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