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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 241/04
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 241/04

Verkündet am: 03.12.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.10.2004, AZ: 11 Ca 810/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 883,92 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren auf 7.980,00 € und für den Vergleich auf 9.310,00 € festgesetzt.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine von der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2004 ausgesprochene Änderungskündigung, die im Falle ihrer Wirksamkeit zu einer Minderung der Arbeitsvergütung der Klägerin um 660,- € je Monat geführt hätte. Die Klägerin hat das Änderungsangebot mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2004 unter Vorbehalt angenommen. Der Wert eines Änderungsschutzverfahrens bemisst sich grundsätzlich nach dem dreifachen Jahresbetrag der sich aus der Änderungskündigung ergebenden Vergütungsdifferenz, wobei jedoch zur Bestimmung einer Höchstgrenze die Regelungen in § 42 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GKG (früher in § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG) entsprechend heranzuziehen sind mit der Maßgabe, dass der Streitwert keine der beiden dort genannten Grenzen überschreiten darf, sondern der niedrigere von beiden maßgeblich ist (vgl. BAG, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 64). Im Streitfall beläuft sich der dreifache Jahresbetrag der aus der Änderungskündigung resultierenden Einkommensminderung der Klägerin auf 23.760,00 € (660,- € x 36 Monate), der Vierteljahresverdienst der Klägerin ohne Berücksichtigung der Änderung der Arbeitsbedingungen hingegen auf lediglich 7.980,00 € (2.660,00 € x 3 Monate) mit der Folge, dass der Wert des Änderungsschutzverfahrens mit dem geringeren Wert, also mit 7.980,00 € zu bemessen ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt den im Vergleich vom 28.07.2004 getroffenen Regelungen - mit Ausnahme der vereinbarten Freistellung, welche das Arbeitsgericht zutreffend mit 1.330,00 € bewertet hat - keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in Ziffer 1 des Vergleichs enthaltenen Formulierung, wonach sich die Parteien darüber einig sind, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 31.12.2004 enden wird. Streitgegenstand des Bestandsschutzverfahrens war nämlich ausschließlich die mit Schreiben vom 31.03.2004 ausgesprochene Änderungskündigung. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 23.06.2004 im Hinblick auf den Sachvortrag und das außerprozessuale Verhalten der Klägerin die Auffassung vertreten hat, aufgrund der ablehnenden Haltung der Klägerin gegenüber dem Änderungsangebot gehe es "eigentlich" nur noch um eine Beendigungskündigung. Diese, von der Beklagten vertretene Rechtsansicht hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht dazu geführt, dass ein weiterer Streitgegenstand in das Bestandsschutzverfahren eingeführt worden ist. Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses waren vielmehr nach wie vor allein durch die Erklärung der Beklagten vom 31.03.2004 tangiert, welche die Klägerin mit ihrer Klage vom 07.04.2004 angegriffen hat. Es handelte sich somit unabhängig davon, ob eine Beendigungskündigung oder lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen worden war, um einen einheitlichen Streitgegenstand, der mit Vergleich vom 28.07.2004 insgesamt erledigt wurde.

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war in Höhe des mit dem Rechtsmittel verfolgten Gebühreninteresses der Beschwerdeführer festzusetzen.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

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