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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 267/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 267/05

Entscheidung vom 28.11.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.10.2005, AZ: 9 Ca 1980/05, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 07.11.2005 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil einer entsprechenden Entscheidung die Beendigung der Instanz in der Hauptsache entgegensteht. Die Klägerin hatte zwar den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag bereits in der Klageschrift vom 25.08.2005 gestellt, jedoch nicht vor Verfahrensbeendigung eine Bewilligungsreife herbeigeführt. Sie hat nämlich vor Instanzende die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigebracht. Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht möglich war, fristgerecht eine ordnungsgemäß bzw. vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, sind nicht erkennbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin - unter Zugrundelegung ihres Beschwerdevorbringens - vor Beendigung des Verfahrens nicht über alle erforderlichen Belege (letzte Gehaltsabrechnung, Kfz-Versicherungsnachweis) verfügte. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin wegen des Fehlens dieser Belege daran gehindert war, die diesbezüglichen Beträge in ihrer Erklärung anzugeben, d. h. zumindest eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fristgerecht einzureichen. Hätte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass noch nicht alle Belege vorhanden waren, eine Erklärung eingereicht, so wäre es u. U. Sache des Arbeitsgerichts gewesen, der Klägerin eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen zu setzen und im Falle der Einhaltung dieser Frist noch nachträglich positiv das PKH - Bewilligungsgesuch zu bescheiden (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 117 Rd-Ziffer 2 b m. N. a. d. Rspr.). Die Klägerin kann diesbezüglich nicht mit Erfolg geltend machen, das Arbeitsgericht hätte vor Versagung der Prozesskostenhilfe zur Vorlage der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auffordern müssen. Zwar wird die Meinung vertreten, dass das Gericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf das Fehlen der für die PKH - Bewilligung erforderlichen Unterlagen hinzuweisen und zu deren Vorlage aufzufordern hat. Ein solcher Hinweis ist jedoch jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Partei selbst die entsprechenden Unterlagen nachzureichen verspricht und dies dann unterlässt (LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 20.04.2005, AZ: 8 Ta 72/05 m. w. N.). Da die Klägerin in ihrer Klageschrift das Nachreichen der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat, war ein (nochmaliger) Hinweis des Gerichts auf die Notwendigkeit der Vorlage der betreffenden Erklärung entbehrlich. Insoweit wird es nicht als Aufgabe des Gerichts angesehen, die Parteien von der Verantwortung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht zu entbinden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.04.2000, AZ: 7 EF 4/00).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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