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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 286/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 10 Ta 286/05
Entscheidung vom 20.12.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.08.2005, AZ: 4 Ca 919/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einem Kündigungsschutzrechtsstreit.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.02.2001 als Angestellte beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.10.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2004. Hiergegen richtete sich die von der Klägerin am 12.11.2004 beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2943/04 eingereichte Kündigungsschutzklage. Eine weitere Kündigung erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 28.12.2004 zum 30.06.2005, die Gegenstand des beim Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 4 Ca 20/05 geführten Rechtsstreits war. Mit Schreiben vom 31.03.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum 30.09.2005. Das diesbezügliche Kündigungsschutzverfahren, welches dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, wurde erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen 4 Ca 919/05 geführt.
Sämtliche Kündigungsschutzverfahren endeten nach außergerichtlicher Einigung durch Klagerücknahme.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert sowohl im Verfahren 4 Ca 2943/04 als auch im Verfahren 4 Ca 20/05 jeweils in Höhe eines Vierteljahresverdienstes der Klägerin festgesetzt. Im Verfahren 4 Ca 919/05 erfolgte indessen eine Festsetzung lediglich in Höhe eines Monatsverdienstes der Klägerin (9.086,00 - €). Hiergegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass auch in diesem Kündigungsschutzrechtsstreit der Gegenstandswert mit einem Vierteljahresverdienst der Klägerin zu bemessen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden.
Die Bemessung des Gegenstandswertes bei mehreren Kündigungsschutzklagen einer Partei gegen denselben Arbeitgeber ist in Rechtssprechung und Literatur nach wie vor umstritten (vgl. die Darstellungen in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 5. Auflage, § 12 Rd-Ziffer 100 sowie in KR-Friedrich, 6. Auflage, § 4 KSchG Rd-Ziffer 279). Soweit mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit durch Kündigungsschutzanträge angegriffen werden, so entspricht es der ständigen Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz, dass auch in diesen Fällen die in § 42 Abs. 4 GKG (früher § 12 Abs. 7 ArbGG) normierte Höchstgrenze von einem Vierteljahresverdienst grundsätzlich nicht überschritten werden darf (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2001, 4 Ta 600/01; vom 13.06.2001, 2 Ta 619/01; vom 01.09.2003, 7 Ta 861/03; vom 12.03.2004, 10 Ta 35/04 und vom 10.12.2004, 2 Ta 251/04).
Zwar kann diese Rechtssprechung nicht unverändert auf diejenigen Fälle übertragen werden, in denen der Arbeitnehmer - wie vorliegend - mehrere Kündigungen jeweils gesondert in mehreren Kündigungsschutzprozessen angreift. Allerdings ist auch dann nicht jedes dieser Kündigungsschutzverfahren immer bzw. regelmäßig mit dem Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG zu bemessen. Dies folgt aus dem Schutzzweck dieser Vorschrift. § 42 Abs. 4 GKG soll nämlich zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers ein kostengünstiges Arbeitsgerichtsverfahren ermöglichen und gebietet eine möglichst strikte Umsetzung dieses Schutzgedankens im Kündigungsschutzverfahren (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II. 2). Dies rechtfertigt es, jeweils in Ansehung der Umstände des Einzelfalles den Wert eines Kündigungsschutzverfahrens, der eine nochmalige (wiederholte) Kündigung betrifft, zu reduzieren.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht zu beanstanden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Ausspruch der Kündigung vom 31.03.2005, um deren Wert es vorliegend geht, (nur) ca. drei Monate nach Ausspruch der zweiten Kündigung (28.12.2004) erfolgte, die das Arbeitsgericht ebenso wie bereits die erste Kündigung vom 27.10.2004 mit dem Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG bewertet hat. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Kündigung vom 31.03.2005 auf einen neuen Kündigungssachverhalt gestützt wurde. Vielmehr erfolgten die beiden letzten Kündigungen unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer jeweils "aus personenbedingten Gründen". Es ist daher, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der ersten beiden Kündigungsschutzverfahren mit jeweils einem Vierteljahresverdienst, angemessen, im vorliegenden (dritten) Kündigungsschutzprozess der Parteien einen Wert in Höhe eines Monatsverdienstes in Ansatz zu bringen (so im Ergebnis auch LAG Hamburg, Beschluss vom 23.04.1987, AZ: 5 Ta 7/87).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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