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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 290/04
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 11 | |
RVG § 11 Abs. 1 | |
RVG § 15 | |
RVG § 15 Abs. 5 |
Aktenzeichen: 10 Ta 290/04
Verkündet am: 25.01.2005
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.11.2004, AZ: 4 Ca 2197/04, wie folgt abgeändert:
Die vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin zu zahlende Vergütung wird gemäß § 11 RVG auf 1.728,45 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Die vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin zu zahlende und somit gemäß § 11 Abs. 1 RVG festzusetzende Vergütung beläuft sich auf 1.728,45 €.
Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr für die vor Kündigungsausspruch entfaltete anwaltliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach VV 2400 RVG zusteht. Die Beschwerdeführerin hat dargetan, dass sie bereits ab dem 27.07.2004 auftragsgemäß für den Beschwerdeführer außergerichtlich gegenüber der Beklagten tätig geworden ist, wobei diese Tätigkeit auf die Vermeidung einer Kündigung gerichtet war. Für diese Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr der VV 2004 RVG entstanden. Dem steht - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht die Vorschrift des § 15 Abs. 5 RVG entgegen, wonach der Anwalt auch nach erneuter - im Streitfall nach Kündigungsausspruch erteilter - Beauftragung in derselben Angelegenheit nicht mehr an Gebühren erhält, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Die vor Kündigungsausspruch auf dessen Vermeidung gerichtete Tätigkeit der Beschwerdeführerin einerseits und ihre Tätigkeit im Rahmen des darauf folgenden Kündigungsschutzverfahrens andererseits betrafen nämlich nicht "dieselbe Angelegenheit" i. S. v. § 15 RVG. Dies ergibt sich aus Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG, wonach soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Diese Vorschrift betrifft im Gegensatz zu § 15 Abs. 5 RVG den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - der erste Auftrag auf eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet war, der zweite Auftrag hingegen auf die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren. Er muss erteilt worden sein, nachdem sich herausgestellt hat, dass der erste Auftrag nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Dieses Verfahren muss sich an den ersten Auftrag anschließen. Im Gegensatz zu den Fällen des § 15 Abs. 5 RVG handelt es sich hierbei nicht um ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit (vgl. Gerold/Schmidt-Mardert, RVG, 16. Auflage, VV 2400 bis 2403, Rd-Ziffer 186).
Die von der Beschwerdeführerin in Ansatz gebrachte zweite Terminsgebühr ist indessen nicht angefallen. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Gebühr nach der Systematik der Vorschriften des RVG im vorliegenden Fall überhaupt entstehen konnte. Selbst wenn man diese Frage bejaht, scheitert die begehrte Festsetzung einer zweiten Terminsgebühr jedenfalls daran, dass die Beschwerdeführerin die allgemeinen Voraussetzungen einer solchen Gebühr nicht dargetan hat. Sie macht nämlich auch insoweit lediglich geltend, dass sie schon vor Kündigungsausspruch gegenüber der Beklagten tätig geworden sei. Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr zwar auch für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt jedoch nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Erforderlich ist insoweit eine mündliche oder auch fernmündliche Besprechung; ein Schriftsatz reicht hingegen nicht aus (vgl. Gerold/Schmidt - Müller - Rabe, a. a. O., VV Vorb. 3 Rd-Ziffer 87). Ob und ggfls. welche Besprechung die Beschwerdeführerin vor Kündigungsausspruch mit der Beklagten geführt hat, lässt sich ihrem Vorbringen nicht ansatzweise entnehmen. Derjenige, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt, muss jedoch die Tatsachen angeben, aus denen zu folgern sein soll, dass eine Terminsgebühr angefallen ist (vgl. Gerold/Schmidt - Mardert, a. a. O. VV Vorb. 3 Rd-Ziffer 110). Dieser Anforderung wird der Vortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten zweiten Terminsgebühr nicht gerecht.
Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 6.900,- € ergibt sich somit folgende Berechnung der festzusetzenden Gebühren:
1,3 Geschäftsgebühr 487,50 € 1,3 Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung d. Geschäftsgebühr 243,75 € 1,2 Terminsgebühr 450,00 € 1,0 Einigungsgebühr 375,00 € Pauschale 20,00 € Mehrwertsteuer 252,20 € abzüglich Vorschuss 100,00 € Summe: 1.728,45 €
Die vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin zu zahlende und gemäß § 11 RVG festzusetzende Vergütung war daher unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 1.728,45 € festzusetzen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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