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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 299/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 5
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2, 2. Halbs.
ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.09.2007 - 4 Ca 2040/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Kläger mit Beschluss vom 26.11.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 2,80 Gerichts- und € 879,28 Rechtsanwaltskosten an.

Mit Schreiben vom 28.06.2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse nicht dar, obwohl er mit Schreiben vom 26.07.2007 und vom 15.08.2007 erinnert worden ist.

Das Arbeitsgericht hat deshalb mit Beschluss vom 13.09.2007 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der seinem Prozessbevollmächtigten am 31.10.2007 zugestellt worden ist, mit am 28.11.2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Anschreiben des Gerichts seien ihm nicht zugegangen. Er habe erst heute eine Kopie von seinem Rechtsanwalt erhalten.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2007 Gelegenheit gegeben, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 13.12.2007 nachzureichen. Nachdem er auch hierauf nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.12.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 03.01.2008 erneut Gelegenheit gegeben, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen drei Wochen darzulegen. Auch auf dieses Anschreiben hat der Kläger nicht reagiert. Sein Prozessbevollmächtigter hat mit Schreiben vom 08.01.2008 mitgeteilt, er sei in dieser Angelegenheit nicht mandantiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.12.2007 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO). Die Beschwerde konnte durch den Kläger persönlich eingelegt werden, da sie nicht dem Anwaltszwang unterliegt, §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 5 ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Gemäß § 124 Nr. 2, 2. Halbs. ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat.

Vorliegend hat das Arbeitsgericht innerhalb der Vierjahresfrist am 28.06.2007 eine Anfrage im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO veranlasst. Auch wenn der Kläger die ersten Aufforderungen, sich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erklären, nicht erhalten haben sollte, weil seinem Prozessbevollmächtigten die neue Anschrift nicht bekannt war, hätte der Kläger jedoch sowohl mit Erhebung der Beschwerde vom 25.11.2007 als auch auf die Anfrage des Arbeitsgerichts vom 29.11.2007 eine entsprechende Erklärung längst nachholen können. Zudem wurde ihm vom Beschwerdegericht mit Schreiben vom 03.01.2008 nochmals eine dreiwöchige Frist zur Begründung seiner Beschwerde bewilligt, innerhalb derer er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte nachreichen können.

Da eine entsprechende Erklärung völlig ausgeblieben ist, kann die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2, 2. Halbs. ZPO aufgehoben werden. Dafür muss weder eine Absicht, noch grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden, vielmehr genügt die bloße Untätigkeit.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, er sei in dieser Angelegenheit nicht mandantiert, ist bereits im ersten Anschreiben des Arbeitsgerichts vom 28.06.2007 und nochmals mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 09.01.2008 darauf hingewiesen worden, dass sich der Umfang der Prozessvollmacht auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag nicht selbst gestellt hat, sondern - wie vorliegend - durch ihren Prozessbevollmächtigten (vgl. BAG Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06).

Die Aufhebung hat zur Folge, dass der Kläger den noch offenstehenden Betrag, der vorliegend mit € 882,08 durch das Arbeitsgericht berechnet worden ist, an die Landeskasse zurückzuzahlen hat.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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