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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 30/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 377 Abs. 2
ZPO § 380
ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 381 Abs. 1
ZPO § 383
ZPO § 384
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 30/05

Entscheidung vom 10.02.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2004, Az.: 10 Ca 2278/04, aufgehoben.

Gründe:

Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen die im Kammertermin nicht erschienene Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld verhängt. Zwar ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihr Fernbleiben nicht ausreichend i.S.v. § 381 Abs. 1 ZPO zu entschuldigen vermag. Auch das Beschwerdegericht hat - selbst unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten ärztlichen Attestes vom 02.02.2005 - erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, am 15.12.2005 bettlägerig erkrankt und daher daran gehindert war, ihrer Ladung als Zeugin Folge zu leisten.

Das Ordnungsgeld durfte jedoch nicht verhängt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war. Ihr ist nämlich der Gegenstand ihrer voraussichtlichen Vernehmung in der Ladung nicht mitgeteilt worden.

Nach § 377 Abs. 2 ZPO muss die Ladung eines Zeugen unter anderem den Gegenstand seiner voraussichtlichen Vernehmung enthalten. Sinn dieser Vorschrift ist es zum einen, dem Zeugen die Vorbereitung seiner Vernehmung zu ermöglichen. Er muss zudem ausreichend prüfen können, ob ihm gegebenenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 383, 384 ZPO zusteht. Dies alles ist ihm verwehrt, wenn ihm das Gericht noch nicht einmal das voraussichtliche Beweisthema wenigstens durch eine allgemeine Bezeichnung des streitigen Sachverhalts mitteilt. Die Mitteilung des Beweisthemas ist darüber hinaus den Parteien gegenüber ein Ausfluss der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Es soll ihnen verdeutlichen, welchen streitigen Tatsachenbehauptungen das Gericht Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits beimisst. Damit erhalten die Parteien die Möglichkeit, sich auf den weiteren Prozessverlauf einzustellen, ihr Prozessvorbringen zu konkretisieren und gegebenenfalls weitere Beweismittel rechtzeitig nachzureichen.

Die Bekanntgabe des Beweisthemas in der Zeugenladung ist somit Voraussetzung für die Anwendung von Ordnungsmitteln nach § 380 ZPO, falls der Zeuge der Ladung nicht nachkommt (LAG Rheinland-Pfalz, NzA 1992, 386; OLG Celle, Beschl. v. 18.08.1994, Az.: 7 W 45/94; OLG Frankfurt, MDR 1979, 236).

Der sofortigen Beschwerde war daher unter Aufhebung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses stattzugeben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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