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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 31/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 5
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.11.2007, Az: 5 Ca 164/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 18.04.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 362,50 Gerichts- und € 690,20 Rechtsanwaltskosten an.

Mit Beschluss vom 31.05.2007 wurde dem Kläger eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt, nachdem eine Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ergeben hatte, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Der Kläger sollte beginnend mit dem 15.06.2007 monatliche Raten in Höhe von € 75,00 zahlen. Der Kläger zahlte im Juni und Juli 2007 zwei Raten in Höhe von je € 75,00 und stellte sodann die Zahlung ein. Nachdem er mit den Raten ab August 2007 trotz mehrfacher Mahnung in Verzug geraten war, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2007 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf und stelle den Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.

Der Kläger hat sich gegen diesen Beschluss, der seinen Prozessbevollmächtigten am 06.12.2007 zugestellt worden ist, mit am 13.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz gewandt und mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, den Gesamtbetrag ganz oder in Raten zu zahlen, da Lohnpfändungen vorlägen und er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen worden sei. Das Arbeitsgericht hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 15.02.2008 nicht abgeholfen, weil der Kläger trotz zweier gerichtlicher Schreiben eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse nicht darlegt habe.

Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 26.02.2008 erneut Gelegenheit gegeben, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Daraufhin hat der Kläger Kopien seiner Lohnabrechnungen von August 2007 bis Januar 2008 (Bl. 49-54 des PKH-Heftes) vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO). Die Beschwerde konnte durch den Kläger persönlich eingelegt werden, da sie nicht dem Anwaltszwang unterliegt, §§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 5 ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Kläger seit August 2007 keine Raten mehr zahlt, obwohl er sie unter den hier gegebenen Umständen hätte zahlen können und müssen.

Der Kläger verfügte ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lohnabrechnungen seit August 2007 über monatliche Einkünfte in Höhe von durchschnittlich € 1.135,42. Im Einzelnen:

 MonatNettoPfändungAuszahlung
August 2007€ 1.334,77€ 240,78€ 1.093,92
September 2007€ 1.334,77€ 240,85€ 1.093,67
Oktober 2007€ 1.681,34€ 240,85€ 1.440,49
November 2007€ 1.853,83€ 860,05€ 993,78
Dezember 2007€ 1.333,75€ 240,85€ 1.092,90
Januar 2008€ 1.345,62€ 247,85€ 1.097,77

Von den Auszahlungsbeträgen, die dem Kläger nach Abzug der Lohnpfändungen überwiesen worden sind, waren monatlich € 856,00 abzusetzen, nämlich:

Freibetrag für Erwerbstätige € 174,00

Freibetrag für die Partei € 382,00

Kosten für Unterkunft und Heizung € 300,00

Damit verblieb dem Kläger jedenfalls ein einzusetzendes Einkommen zwischen € 200,00 und € 250,00, von dem er monatliche Raten in Höhe von mindestens € 75,00 aufzubringen hatte.

Der Kläger hat deshalb die Ratenzahlung im August 2007 zu Unrecht eingestellt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hatten sich gegenüber den Vormonaten entgegen seiner Behauptung nicht verschlechtert.

Nachdem der Kläger mit der Rate für den Monat August 2007 länger als drei Monate in Rückstand geraten war, hat die Rechtspflegerin den Bewilligungsbeschluss gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ermessensfehlerfrei mit der Folge aufgehoben, dass der Restbetrag von € 902,70 (€ 1.052,70 abzüglich gezahlter € 150,00) nun sofort an die Landeskasse zurückzuzahlen ist.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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