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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 40/06
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, BRTV-Bau
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 114 Abs. 1 | |
KSchG § 1 | |
KSchG § 23 Abs. 1 | |
BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1 |
Aktenzeichen: 10 Ta 40/06
Entscheidung vom 16.03.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2006, Az. 2 Ca 3563/05, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zurückgewiesen, als er mit seiner Klage die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene ordentliche Kündigung (überhaupt) nicht aufgelöst worden ist und über den 21.12.2005 hinaus fortbesteht. Ebenso zutreffend erfolgte die Zurückweisung des PKH-Antrages hinsichtlich des vom Kläger (hilfsweise) gestellten Weiterbeschäftigungsantrages.
Soweit das Arbeitsgericht den PKH-Antrag zurückgewiesen hat, fehlt es der Klage an der nach § 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Da die Beklagte unstreitig lediglich vier Arbeitnehmer beschäftigt, finden gem. § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die streitbefangene ordentliche Kündigung war daher nicht auf ihre soziale Rechtfertigung i. S. v. § 1 KSchG hin zu überprüfen. In Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe wurde daher das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst. Da die Kündigung dem Kläger am 09.12.2005 zugegangen ist und auf das Arbeitsverhältnis unstreitig die Vorschriften des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe Anwendung finden, endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der in § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau normierten Kündigungsfrist von 12 Werktagen am 23.12.2005. Dem Kläger war daher lediglich insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen, als das Arbeitsverhältnis nicht - entsprechend dem Inhalt des Kündigungsschreibens - bereits zum 21.12.2005, sondern erst zum 23.12.2005 aufgelöst worden ist. Im Übrigen fehlt der Feststellungsklage von vorn- herein jegliche Erfolgsaussicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses konnte infolge der Wirksamkeit der Kündigung nicht entstehen.
Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, die Beklagte habe nach dem Inhalt des am 20.01.2006 geschlossenen Prozessvergleichs an ihren ursprünglich geltend gemachten Kündigungsgründen nicht mehr festgehalten und ihm sei dadurch die Verhängung einer Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit erspart geblieben, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die hinsichtlich der PKH-Bewilligung maßgebliche Erfolgsaussicht der Klage.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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