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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 49/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 78 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 49/05

Verkündet am: 01.03.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 5 Ca 1473/01 - vom 14.12.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Nachdem dem Kläger durch Beschluss vom 19.06.2001 unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden war, hat der Rechtspfleger beginnend am 22.03.2004 unter Anwendung von § 120 Abs. 4 ZPO geprüft und nachgefragt, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers derart gebessert hätten, dass er die angefallenen 272,83 € an Kosten an die Landeskasse zurückzahlen könne.

Die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vom 26.05.2004 ist ohne Belege eingereicht worden und sechs Nachfragen des Gerichtes sind vom Kläger unter Hinweis auf den am 26.05.2004 eingereichten Vordruck beantwortet worden, ohne die fehlenden Belege einzureichen.

Der aufhebende Beschluss vom 14.12.2004 ist damit begründet worden, dass nicht erkennbar sei, weil der Kläger die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben habe, ob noch eine Bedürftigkeit vorliege.

Der Beschluss ist dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 22.12.2004 zugestellt worden und sein Einspruch hiergegen ist am 09.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 15.02.2005 nicht abgeholfen, weil der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat.

2. Der Einspruch des Klägers, erklärt mit Schreiben vom 05.02.2005, der als sofortige Beschwerde zu betrachten ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,- € übersteigt, ist deshalb verspätet, weil der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2004 dem Kläger am 22.12.2004 laut Zustellungsurkunde zugestellt worden ist und sein hiergegen gerichteter Einspruch aus dem Schreiben vom 05.02.2005 erst am 09.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig, weil verspätet, zu verwerfen.

Die Beschwerdekammer geht von einer Beschwerde des Klägers aus, weil dies dem Wortlaut seines "Einspruchsschreibens" zu entnehmen ist und nicht davon, dass es dem Kläger nur an der Einräumung einer Ratenzahlung gelegen war.

Eine Entscheidung gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben, § 78 Satz 3 ArbGG.

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