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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 65/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 65/05
Verkündet am: 15.04.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2004, AZ: 2 Ca 2643/03, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die dem Kläger mit Beschluss vom 21.10.2003 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der seitens des Arbeitsgerichts mehrfach erfolglos an die Erfüllung seiner Ratenzahlungsverpflichtung (60,- € monatlich) erinnerte Kläger ist nunmehr bereits mit der Zahlung von über 12 Monatsraten im Rückstand. Gründe, die im Rahmen der nach § 124 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung zu Gunsten des Klägers Berücksichtigung finden und einer Aufhebung der PKH - Bewilligung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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