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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 7/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 3 | |
ZPO § 569 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 10 Ta 7/05
Entscheidung vom 21.01.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.10.2004, AZ: 9 Ca 1816/03, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 569 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe binnen einer Notfrist von 1 Monat, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung, einzulegen. Diese Frist hat die Klägerin versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, ist der Klägerin nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 16.01.2004 förmlich zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erst am 02.10.2004 und somit nach Ablauf der gesetzlich normierten Einlegungsfrist beim Arbeitsgericht eingegangen.
Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Aus dem pauschalen Vorbringen der Klägerin, sie habe sich drei Monate in Bochum aufgehalten, ergibt sich nicht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Klägerin keine Kenntnis von der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts hatte.
Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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