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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 75/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 75/05
Verkündet am: 15.04.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.01.2005, AZ: 1 Ca 1421/04, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die am 23.02.2005 beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den ihm am 26.01.2005 zugestellten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.01.2005 ist unzulässig, da die in § 569 Abs. 1 ZPO normierte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen versäumt worden ist. Gründe, die nach § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 18.03.2005 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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