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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 9/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 9/07
Entscheidung vom 31.01.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2006, Az.: 10 Ca 2017/03, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 01.09.2003 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu erbringen hatte, nach § 120 Abs. 4 ZPO dahin gehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr eine Ratenzahlung (zwei Raten in Höhe von jeweils 135,-- € sowie eine Rate in Höhe von 85,19 €) auferlegt wurde. Das Beschwerdegericht folgt den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2007 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass, diesen Ausführungen etwas hinzuzufügen. Insbesondere sind - trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts - auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege oder sonstige Nachweise vorgelegt worden, welche der Ratenzahlungsanordnung dem Grunde oder der Höhe nach entgegenstehen könnten.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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