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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 90/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 90/06

Entscheidung vom 01.06.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2006, AZ: 2 Ca 461/06, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den PKH-Bewilligungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Zahlungsklage des Klägers fehlte in dem für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen ist, wie bei jeder gerichtlichen Entscheidung, grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119 Rz 53 m. w. N.). Vorliegend war im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 08.05.2006 über den PKH-Bewilligungsantrag des Klägers, der von diesem mit Klageschrift vom 28.02.2006 geltend gemachte Zahlungsanspruch unstreitig bereits erfüllt. Die Klage war daher offensichtlich nicht (mehr) begründet mit der Folge, dass der PKH-Antrag zurückzuweisen war. Nichts anderes ergibt sich im Streitfall auch dann, wenn man - was in Ausnahmefällen geboten ist (vgl. hierzu Zöller/Philippi a. a. O., § 119 Rz 45 ff.) - nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Arbeitsgerichts, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abstellt, in welchem der Bewilligungsantrag des Klägers entscheidungsreif war. Ein PKH-Antrag ist frühestens dann bewilligungsreif, wenn die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. Zöller/Philippi a. a. O., § 119 Rz 39 n. N. a. d. Rechtsprechung). Der Kläger hat erst am 21.03.2006 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt war jedoch die von ihm eingeklagte Forderung bereits erfüllt. Wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Kontoauszug vom 06.03.2006 (Bl. 17 d. A.) ergibt, wurde der eingeklagte Geldbetrag schon am 02.03.2006 im Rahmen einer Überweisung an den Kläger vom Konto des Beklagten abgebucht. Es bestehen von daher keine Zweifel, dass die betreffende Geldsumme dem Kläger am 21.03.2006 zugeflossen war. Die Klage war daher bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem sein PKH-Antrag frühestens hätte beschieden werden können, nicht mehr begründet.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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