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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 92/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 571 Abs. 2
ArbGG § 12 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 92/04

Verkündet am: 30.04.2004

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2004, AZ: 2 Ca 4137/01, wie folgt abgeändert:

Der PKH - Bewilligungsbeschluss vom 10.12.2001 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger auf die Prozesskosten (insgesamt 148,85 €) zum 15.05.2004 eine Rate in Höhe von 75,- € und zum 15.06.2004 eine Rate in Höhe von 73,85 € zu zahlen hat.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung den PKH -Bewilligungsbeschluss vom 10.12.2001 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr verpflichtet ist, aus seinem Einkommen Zahlungen auf die entstandenen Prozesskosten zu leisten. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht nämlich eine solche Entscheidung treffen, wenn sich die für die Prozesskosten maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Im vorliegenden Fall haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach Erlass des PKH - Bewilligungsbeschlusses vom 10.12.2001 wesentlich verbessert. Der Kläger ist nunmehr bei Anwendung der in § 115 Abs. 1 ZPO enthaltenen Bestimmungen in der Lage, monatliche Raten zu erbringen.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen für September 2003 und Januar 2004 verfügt er über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.000,- €. Hiervon ist nach § 115 Abs. 1 ZPO zunächst der Freibetrag i. H. v. 364,- € sowie der Erwerbsfreibetrag i. H. v. 148,- € abzusetzen. Darüber hinaus sind - wie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend berücksichtigt - die zum Erwerb einer Monatsfahrkarte anfallenden monatlichen Kosten i. H. v. 107,90 € in Abzug zu bringen. Des Weiteren sind jedoch auch die vom Kläger durch Vorlage einer Kreditbestätigung vom 21.03.2004 (Bl. 44 d. PKH - Beiheftes) nachgewiesenen Kreditraten von 124,17 € monatlich sowie seine monatlichen Beiträge zur privaten Rentenversicherung in Höhe von 23,- € (vgl. Bl. 45 d. PKH - Beiheftes) nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen. Soweit das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 20.04.2004 die Ansicht vertritt, die diesbezüglichen, erst ab dem 01.04.2004 eintretenden Belastungen könnten keine Berücksichtigung mehr finden, da der angefochtene Beschluss bereits am 11.03.2004 ergangen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, somit vorliegend der Kenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel, welches nach § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden konnte.

Weitere Belastungen, die nach § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen wären, hat der Kläger weder vorgetragen, noch nachgewiesen. Sein anrechenbares Einkommen beläuft sich somit auf 232,93 € mit der Folge, dass er nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten zu 75,- € auf die Prozesskosten zu leisten hat.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde im Wesentlichen auch geltend macht, die ihm entstandenen Prozesskosten seien von der Beklagten zu erstatten, so steht dem die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG entgegen, wonach im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Hierauf wurde der Kläger im Übrigen bereits mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 17.03.2004 (Bl. 35 d. PKH - Beiheftes) hingewiesen.

Der angefochtene Beschluss war daher nur in geringem Umfang abzuändern.

Im Übrigen unterlag die sofortige Beschwerde des Klägers der Zurückweisung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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