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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 10 TaBV 25/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 TaBV 25/04

Verkündet am: 17.11.2004

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.03.2004, AZ: 5 BV 2006/03, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die antragstellende Arbeitgeberin (S -, Z - und P ) beschäftigt über 100 Arbeitnehmer. Diese arbeiten in denselben Räumlichkeiten wie die 15 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. (F - und Sch ). Die Arbeiter beider Unternehmer benutzen darüber hinaus dieselbe Stechuhr sowie auch dieselben Sozialräume. Auch im Übrigen ist eine räumliche Trennung zwischen den Mitarbeitern der beiden Unternehmen nicht gegeben. Auch im Bereich der Verwaltung und der Buchhaltung findet eine solche Trennung nicht statt; die die betreffenden Angelegenheiten bearbeitenden Mitarbeiter sind insoweit für beide Unternehmen zuständig. Der alleinige Geschäftsführer der antragstellenden Arbeitgeberin ist zugleich alleiniger Geschäftsführer der Beteiligten zu 3.; er bestimmt über den Einsatz der Mitarbeiter beider Firmen und trifft die Entscheidungen in personellen Angelegenheiten. Im Übrigen ist in beiden Unternehmen ein und dieselbe Person als Betriebsleiter eingesetzt.

Auf Einladung der IG Metall fand am 03.05.2003 eine Betriebsversammlung zum Zweck der Installierung eines Wahlvorstandes für eine bei der Arbeitgeberin erstmals durchzuführende Betriebsratswahl statt. Die Einladungsschreiben der IG Metall waren gerichtet "an die Beschäftigten der Fa. B , S -, P -, und Z GmbH ". Dort wurde ein aus drei Arbeitnehmern bestehender Wahlvorstand gewählt. Dieser bereitete sodann die Betriebsratswahl vor, die am 23.09.2003 stattfand. In der vom Wahlvorstand aufgestellten Wählerliste waren nach Behauptung der Antragstellerin 12, nach Behauptung des Betriebsrats 13 der insgesamt 15 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. aufgeführt.

Mit ihrem am 06.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 23.09.2003 geltend gemacht. Sie hält die Betriebsratswahl für nichtig, zumindest jedoch für anfechtbar. Sie macht diesbezüglich geltend, die Wahl sei bereits deshalb unwirksam, weil zu der Betriebsversammlung vom 03.05.2003, in welcher der Wahlvorstand gewählt worden sei, nur die Arbeitnehmer der S -, Z -, und P eingeladen worden seien, demgegenüber jedoch die vom Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste auch - allerdings mit Ausnahme dreier Arbeitnehmer - die Namen der bei der F - und Sch beschäftigten Mitarbeiter enthalten habe. Entgegen des Inhalts des Wahlausschreibens seien Wahlordnung und Wählerlisten nicht im Aufenthaltsraum sondern vielmehr nur an der "PIN - Wand" ausgehängt worden. Als Datum der Stimmauszählung sei im Wahlausschreiben fälschlicherweise der 16.09.2003 genannt worden. Selbst wenn es sich hierbei um einen Schreibfehler handele, so sei jedenfalls nicht eindeutig bekannt gegeben worden, wann tatsächlich die Stimmenauszählung stattfinde. Sie - die Antragstellerin - unterhalte in A-Stadt - B eine Zweigbetriebsstelle, wo jedoch weder Wahlordnung, noch Wählerlisten ausgelegt worden seien. Der nach dem Inhalt des vom Wahlvorstand bekannt gegebenen Wahlergebnisses in dem Betriebsrat gewählte Mitarbeiter K habe bereits zuvor eindeutig erklärt, dass er seine Wahl nicht annehmen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der betreffende Arbeitnehmer auch seiner Aufnahme in einen Wahlvorschlag nicht schriftlich zugestimmt habe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 23.09.2003 nichtig ist,

hilfsweise,

die Betriebsratswahl vom 23.09.2003 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hält die Wahl für wirksam und bestreitet die von der Antragstellerin gerügten Verfahrensverstöße.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 30.03.2004 zurückgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Beschlusses (= Bl. 61 bis 66 d. A.) verwiesen.

Gegen den ihr am 29.07.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 05.08.2004 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese zugleich begründet.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 58 bis 61 d. A.), auf die Beschwerdebegründungsschrift der Antragstellerin vom 03.08.2004 (Bl. 74 bis 81 d. A.), auf die Beschwerdeerwiderungsschrift des Betriebsrats vom 09.09.2004 (Bl. 111 bis 114 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2004 (Bl. 120 bis 124 d. A.).

II.

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichtete Hauptantrag ist nicht begründet. Hinsichtlich der hilfsweise im Wege der Wahlanfechtung geltend gemachten Unwirksamkeit der Betriebsratswahl fehlt es der Antragstellerin an der nach § 19 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Anfechtungsberechtigung.

1.

Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin auch berechtigt, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichtlich feststellen zu lassen. Die Nichtigkeit der Wahl kann nämlich von jedermann, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden, sofern ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht.

Die Betriebsratswahl vom 23.09.2003 ist jedoch nicht nichtig.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, Beschluss vom 19.11.2003, NzA 2004, 395). Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

a.

Die Antragstellerin geht zutreffend davon aus, dass die am 03.05.2003 durchgeführte Wahl des Wahlvorstandes unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Einladung zur Betriebsversammlung, in welcher der Wahlvorstand gewählt wurde, nur an die Arbeitnehmer der Antragstellerin, nicht hingegen auch an die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. gerichtet war. Eine Einladung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. zur Betriebsversammlung wäre jedoch erforderlich gewesen, da die Beteiligte zu 3. zusammen mit der Antragstellerin einen gemeinsamen Betrieb führt.

Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmer ist dann auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, AP Nr. 22 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb m. w. N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Umstände, dass sich die Antragstellerin und die Beteiligte zu 3. zur Führung eines gemeinsamen Betriebes verbunden haben.

Der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin ist zugleich auch alleiniger Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. Unstreitig bestimmt er über den Einsatz der Arbeitnehmer beider Firmen und trifft für diese auch die Entscheidungen in personellen Angelegenheiten. Auch ansonsten besteht für die in denselben Räumlichkeiten arbeitenden Arbeitnehmer beider Unternehmen ein einheitlicher Organisations- bzw. Leitungsapparat. So ist etwa ein und dieselbe Person als Betriebsleiter für beide Unternehmen tätig. Auch eine Trennung im Bereich der Verwaltung/Buchhaltung ist nicht gegeben. Die in diesem Bereich tätigen Personen bearbeiten unstreitig die betreffenden Angelegenheiten für beide Unternehmen. Hinsichtlich der sich aus all diesen Umständen ergebenden gemeinsamen Führung des Betriebs haben sich die beteiligten Unternehmen auch rechtlich verbunden. Die insoweit erforderliche Führungsvereinbarung muss nämlich nicht notwendig ausdrücklich getroffen werden; es genügt, dass sie stillschweigend durch konkludendes Handeln zustande kommt (vgl. Richardi, BetrVG, 9. Auflage, Rd-Ziffer 68 m. N. a. d. Rspr.). Daher kann auch aus den tatsächlichen Umständen das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung hergeleitet werden. Kennzeichnend ist dabei, dass - wie im vorliegenden Fall - der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird (vgl. Richardi, a. a. O.). Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen, vollzieht sich die Vereinbarung zur Schaffung eines einheitlichen Leitungsapparats zur Verfolgung gemeinsamer arbeitstechnischer Zwecksetzungen regelmäßig in Form einer BGB - Gesellschaft (BAG, AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).

Die somit nicht ordnungsgemäß einberufene Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes führt indessen nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Zwar liegt insoweit ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vor. Es handelt sich jedoch nicht um einen so groben und offensichtlichen Verstoß, welcher die Annahme rechtfertigen könnte, dass bereits der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Die im Streitfall unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt Wahl des Wahlvorstandes sowie dessen fehlerhafte Bildung und Zusammensetzung begründet nicht eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl (vgl. BAG, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.1998, AZ: 4 TaBV 12/97; Fitting, BetrVG, § 19 Rd-Ziffer 5).

b.

Auch die sonstigen, unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Antragstellerin feststellbaren Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren rechtfertigen nicht die Annahme der Nichtigkeit der Betriebsratswahl.

Soweit in der vom Wahlvorstand gefertigten Wählerliste zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. (nach Behauptung der Antragstellerin drei Arbeitnehmer) nicht aufgeführt waren, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 2 WO. Unstreitig wurden Wahlordnung und Wählerliste an einem anderen als dem im Wahlausschreiben (Bl. 126 und 127 d. A.) genannten Ort zur Einsichtnahme ausgelegt, was jedenfalls einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 WO darstellt. Falls - entsprechend der Behauptung der Antragstellerin - kein Abdruck des Wahlausschreibens in der in B gelegenen Zweigbetriebsstelle ausgehängt war, so begründet dies u. U. einen Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO. Die im Wahlausschreiben enthaltene falsche Angabe des Zeitpunkts der Stimmenauszählung war geeignet, einen Verstoß gegen das in § 18 Abs. 3 BetrVG vorgeschriebene Öffentlichkeitsprinzip herbeizuführen (vgl. hierzu BAG, NzA 2001, 853). Die Falschangabe wurde allerdings nach dem Inhalt des vom Betriebsrat vorgelegten Schriftstücks vom 22.09.2003 (Bl. 128 d. A.) noch vor Durchführung der Betriebsratswahl durch einen entsprechenden Aushang korrigiert. Die Behauptung der Antragstellerin, der Wahlbewerber K habe keine schriftliche Zustimmung zu seiner Aufnahme in eine Vorschlagsliste erteilt, konnte der Betriebsrat im Anhörungstermin vom 17.11.2004 durch Vorlage der entsprechenden schriftlichen Erklärung des betreffenden Arbeitnehmers entkräften. Ein Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 WO ist daher nicht gegeben.

Keiner dieser Verfahrensverstöße, die zwar regelmäßig eine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl begründen, führt zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 23.09.2003. Ein so schwerwiegender, grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, ist diesbezüglich nicht gegeben.

c.

Letztlich kann auch aus dem Umstand, dass die Betriebsratswahl nicht nur von einem sondern von mehreren Mängeln behaftet war, keine Nichtigkeit der Wahl hergeleitet werden. Führen nämlich Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl nichtig ist (BAG, NzA 2004, 395 unter Aufgabe der früheren Rspr.).

2.

Der hilfsweise gestellte Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht (allein) anfechtungsberechtigt nach § 19 Abs. 2 BetrVG.

Anfechtungsberechtigt ist der Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Betriebsratswahl stattgefunden hat. Nur dieser Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Bildung und Zusammensetzung des Betriebsrats. Haben sich zwei oder mehrere Arbeitgeber zu einer BGB - Gesellschaft zusammengeschlossen, so ist zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats in diesem Betrieb als Arbeitgeber nur die BGB - Gesellschaft berechtigt, nicht aber ein einzelner Gesellschafter (vgl. BAG, AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972). Dementsprechend sind, wenn zwei oder mehrere Unternehmer einen gemeinsamen Betrieb gebildet haben, nur die Unternehmer insgesamt zur Anfechtung berechtigt (Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Auflage, § 19 Rd-Ziffer 24; Fitting, BetrVG, 21. Auflage, § 19 Rd-Ziffer 32).

Die Antragstellerin führt - wie bereits ausgeführt - mit der Beteiligten zu 3. einen gemeinsamen Betrieb. Sie ist daher nicht allein, sondern vielmehr nur zusammen bzw. gemeinsam mit der Beteiligten zu 3. nach § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsberechtigt.

III.

Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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