Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 39/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 81 Abs. 3
ArbGG § 81 Abs. 3 Satz 1
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs.
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs.
ArbGG § 91
BetrVG § 1
BetrVG § 1 Abs. 2
BetrVG § 81 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 261 Abs. 2
ZPO § 264 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. März 2007, Az.: 1 BV 26/06, werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren zuletzt noch darüber, ob die zu 2) und 3) bzw. zu 2) und 4) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen, für den der Antragsteller als Betriebsrat zuständig ist.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.03.2007 (dort S. 2 ff. = Bl. 97 ff. d. A.) und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2007 (Bl. 51-57 d. A.).

Die Beteiligte zu 2) beschäftigt sich mit der Ausführung und Vermittlung von Kranarbeiten, Bergungen, Schwertransporten, Güterkraftverkehr und Speditionsgeschäften aller Art (Handelsregistereintrag AG Kaiserslautern, HRB 1364). Herr Klaus Z. ist Mitgeschäftsführer.

Nach dem Handelsregistereintrag ist Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Beteiligten zu 3) die Logistik im Bereich Transportleistungen (Transportplanungen). Die Gesellschaft übernimmt Marketing und Akquisition für fremde Unternehmen sowie die Personalvermittlung und -vermietung im kaufmännischen und technischen Bereich. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, Montagearbeiten, Kranarbeiten und Projektplanungen für Industrie im In- und Ausland durchzuführen sowie vorstehende Dienstleistungen zu vermitteln (AG Kaiserslautern, HRB 3061). Herr Klaus Z. ist seit 22.09.2006 nicht mehr als Geschäftsführer eingetragen. Die Beteiligte zu 3) hat am 15.11.2004 mit der Beteiligten zu 2) einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Bl. 141 d. A.) geschlossen. Sie hat sich verpflichtet, der Beteiligten zu 2) Personal für die Bereiche Kranvermietung, Transporte, Maschinenumzüge und Kfz-Werkstatt zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte zu 3) hat diesen Vertrag ausweislich der im Termin vor der Beschwerdekammer zur Gerichtsakte gereichten Kopie mit Schreiben vom 27.09.2007 (Bl. 179 d. A.) zum 31.12.2007 gekündigt.

Nach dem Handelsregistereintrag ist Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Beteiligten zu 4) die Herstellung, Überholung und Montage von Produktionsanlagen im In- und Ausland sowie die Vermietung und der Verkauf von Maschinen, wobei handwerkliche Tätigkeiten nicht durch die Gesellschaft selbst ausgeführt werden (AG Zweibrücken, HBR 30015). Herr Klaus Z. ist seit dem 08.05.2007 wieder als Geschäftsführer eingetragen, nachdem er bereits bis zum 18.06.2006 Geschäftsführer war. In einem Werkvertrag vom 15.09.2005 (Bl. 138-139 d. A.) hat die Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 4) mit der technischen Ausführung von Maschinenumzügen und Montagen bei der Firma Y. in Homburg/ Saar beauftragt. Herr Klaus Z. hat das Gewerbe ausweislich der im Termin vor der Beschwerdekammer zur Gerichtsakte gereichten Kopie der Gewerbeabmeldung (Bl. 178 d. A.) am 20.12.2007 wenige Stunden vor dem Anhörungstermin aus "persönlichen/ familiären Gründen" zum 15.12.2007 abgemeldet.

Herr Klaus Z. ist Inhaber der Beteiligten zu 5) (Amtsgericht Zweibrücken, HBA 114). Aufgrund eines Dienstleistungsvertrags vom 31.03.2004 (Bl. 140 d. A.) erledigt die Beteiligte zu 5) das Personalmanagement und den Zahlungsverkehr der Beteiligten zu 2) komplett.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) beschäftigten nach Angaben des Betriebsrates in der Antragsschrift vom 01.08.2006 insgesamt 49 Arbeitnehmer, die am 23.03.2006 einen dreiköpfigen Betriebsrat gewählt haben. Eine Wahlanfechtung erfolgte nicht.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) bis 5) einen Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG bilden,

2. hilfsweise, festzustellen, dass ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) besteht.

Die vier beteiligten Arbeitgeberinnen haben erstinstanzlich beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 14.03.2007 (Bl. 96 ff. d. A.) auf den Hilfsantrag des Betriebsrates festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 4) einen Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 BetrVG bilden und den Hauptantrag zurückgewiesen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf den begründeten Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts (dort S. 4 ff. = Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Betriebsrat als auch die Beteiligten zu 2) und zu 4) Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt.

Der Betriebsrat hat zweitinstanzlich - zunächst - beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2007 abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) bis 5) einen Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des § 1 BetrVG bilden.

In der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer stellt der Betriebsrat unter Rücknahme der Anträge im Übrigen folgenden Antrag:

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2007 abzuändern und im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden,

Die Arbeitgeberinnen beantragen zweitinstanzlich,

1. den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen,

2. die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 4) sind der Ansicht, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass eine geschäftliche Überschneidung ausschließlich im Bereich der Auftragsbewältigung bei der Firma Y. in Homburg/ Saar vorliege. Nur deshalb trügen die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) und 4) die gleiche Arbeitsmontur. Ein Austausch der Betriebsmittel finde mit Einverständnis der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) und 4) nicht statt. Sofern auf Vorarbeiterebene im Einzelfall hiergegen verstoßen werde, führe dies nicht zur Annahme eines einheitlichen Leitungsapparates. Tatsache sei, dass die Personalentscheidungen bei den Beteiligten zu 2) und 4) selbständig erfolgten. Auch die Nutzung der Betriebsmittel aufgrund einer Entscheidung auf Vorarbeiterebene erfolge gegen den Willen und ohne Einverständnis der jeweiligen Geschäftsführung. Darüber hinaus trete die Beteiligte zu 4) in Konkurrenz zur Beteiligten zu 2) auf. Eine einzelne Kooperation für einen einzelnen Auftrag, der durch einen Werkvertrag abgeschlossen worden sei, widerlege die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparates. Die Beteiligte zu 2) setzte die Beteiligte zu 4) auch nicht regelmäßig für andere Vertragserfüllungen ein. Wie die Beteiligte zu 4) den Auftrag im Werk der Firma Y. in Homburg erfülle, obliege der ausschließlichen Eigenverantwortung der Beteiligten zu 4). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 11.07.2007 (Bl. 133-137 d. A.) und vom 17.08.2007 (Bl. 157-159 d. A.) Bezug genommen.

Weiterhin wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 20.12.2007 (Bl. 172-176 d. A.) und den Inhalt der zur Information Gerichts beigezogenen Akten 5 TaBV 13/07 und 5 TaBV 48/07.

II.

Sowohl die Beschwerde des Betriebsrates als auch die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 4) sind zurückzuweisen.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Der vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt - jetzt allein - verfolgte Antrag ist unzulässig.

1.1.

Der Betriebsrat hat in der Beschwerdeinstanz sowohl seinen ursprünglichen Hauptantrag, festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) bis 5) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, als auch seinen ursprünglichen Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und 4) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, zurückgenommen. Er begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Beteiligten zu 2) und 3) einen gemeinsamen Betrieb führen. Diesen neuen Antrag hat der Betriebsrat erstmals zur Niederschrift in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht angebracht. Das begegnet keinen prozessualen Bedenken.

Der neue Antrag des Betriebsrates war nicht schon als Antragsänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO möglich, der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar ist. Er stellt vielmehr eine Änderung des bisherigen Verfahrensgegenstandes und damit eine Antragsänderung im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG dar. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. ArbGG gilt für das Beschwerdeverfahren § 81 Abs. 3 ArbGG entsprechend. Nach dieser Bestimmung ist eine Antragsänderung stets zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

Im vorliegenden Fall haben die vier beteiligten Arbeitgeberinnen einer Antragsänderung laut Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2007 zugestimmt, indem sie sich ohne Widerspruch (rügelos) auf den neuen Antrag eingelassen und ausdrücklich dessen Zurückweisung beantragt habe.

1.2.

Der zuletzt gestellte Antrag des Betriebsrates auf Feststellung, dass die Beteiligten zu 2) und 3) einen gemeinsamen Betrieb führen, ist jedoch unzulässig, weil er ohne jede Begründung erhoben worden ist.

Dieses Fehlen jeglicher Begründung führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar ist, muss eine Antragsschrift die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Zulässigkeit des Antrags gehört nicht nur ein bestimmter Sachantrag, sondern auch eine Begründung. Der Antragsteller kann sich auch in einem Beschlussverfahren nicht darauf beschränken, lediglich die Feststellung zu begehren, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, ohne vorzutragen, aus welchen - von ihm darzulegenden - Gründen er vom Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes ausgeht.

Die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelten auch für einen gemäß § 261 Abs. 2 ZPO erst im Laufe des Prozesses durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig gewordenen Anspruch. Die Vorschrift des § 261 Abs. 2 ZPO und damit die in ihr getroffene Unterscheidung zwischen den beiden Alternativen einer im Laufe des Prozesses erfolgenden Anspruchserhebung betreffen lediglich den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Auch für einen erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Anspruch (1. Alternative des § 261 Abs. 2 ZPO) gelten die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein ohne jede Begründung gestellter Antrag ist deshalb nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG Urteil vom 11.02.1981- 7AZR61/79 - EzA § 253 ZPO Nr. 4).

Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat seinen in der Beschwerdeinstanz geänderten Antrag nicht begründet. Die Begründung für seine ursprünglichen Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) kann nicht als Begründung für den geänderten Antrag herangezogen werden. Der ursprüngliche Hauptantrag des Betriebsrates, festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) bis 5) einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen, enthält nicht als Minus die nunmehr begehrte Feststellung, dass (wenigstens) die Beteiligten zu 2) und 3) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Ein derartiges Feststellungsbegehren betrifft einen anderen Streitgegenstand und somit ein aliud (etwas qualitativ anderes) gegenüber dem durch den ursprünglichen Hauptantrag gekennzeichneten Streitstoff.

Nach alledem ist die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

2.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 4) ist ebenfalls unbegründet.

2.1.

Der Betriebsrat hat seinen ursprünglichen Hilfsantrag - über den das Arbeitsgericht zu seinen Gunsten entschieden hat - auf Feststellung, dass die Beteiligten zu 2) und 4) einen gemeinsamen Betrieb bilden, in der Beschwerdeinstanz nicht wirksam zurückgenommen.

Während der Antrag im erstinstanzlichen Beschlussverfahren nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ohne Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden kann, ist in zweiter Instanz nach § 87 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. ArbGG dazu die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich, die ausdrücklich erklärt werden muss (GMPM-Matthes, ArbGG, § 87 Rz. 25, Schwab/ Weth/ Busemann, ArbGG, § 87 Rz. 47; GK-ArbGG/ Dörner, § 87 Rz. 24).

Die Beteiligten zu 2) und 4) haben der Antragsrücknahme nicht ausdrücklich zugestimmt. Sie haben im mündlichen Anhörungstermin am 20. Dezember 2007 keine Zustimmung zu Protokoll erklärt. Ihre bloße Untätigkeit genügt nicht. Deshalb sind die Beteiligten zu 2) und 4) durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts noch beschwert.

2.2.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beteiligten zu 2) und 4) einen gemeinsamen Betrieb führen, für den der Antragsteller als Betriebsrat zuständig ist.

2.2.1.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Beteiligten zu 2) und 4) einen gemeinsamen Betrieb führen, weil beide Firmen die von ihnen eingesetzten Betriebsmittel von Herrn Klaus Z. mieteten. Bei Bedarf finde ein Austausch der Betriebsmittel statt, ohne dass eine Entscheidung auf der Ebene der Geschäftsführung der jeweiligen Firmen von Herrn Z. für erforderlich gehalten werde. Nach Darstellung des Herrn Z. im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht sei es durchaus vorgekommen, dass auf Vorarbeiterebene entschieden worden sei, ob ein Betriebsmittel von der einen oder der anderen Firma vorübergehend genutzt werde. Entgegen dem Wortlaut des vorgelegten Werkvertrages gebe es keine Mietverträge hinsichtlich der von den Beteiligten zu 2) und 4) ausgetauschten Betriebsmittel. Allenfalls werde bei Geräten oder Fahrzeugen ein Arbeitsreport oder ein Lieferschein geschrieben, um eine gegenseitige Leistungsberechnung vorlegen zu können. Obwohl laut Darstellung des Herrn Z. im Anhörungstermin ein Austausch von Personal zwischen der Beteiligten zu 2) und 4) nur in der Weise stattfinde, dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen werde, habe ihr Verfahrensbevollmächtigter zuletzt vorgetragen, zwischen den Beteiligten zu 2) und 4) bestünde kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Für einen einheitlichen Betrieb spreche auch, dass sowohl die Fahrzeuge als auch die Arbeitskleidung beider Firmen dasselbe Logo, nämlich nur "S." trügen und dass ein einheitliches Erscheinungsbild angestrebt werde. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) und 4) gleichzeitig bei dem Kunden Y. in Homburg/ Saar tätig werden, um dort gemeinsam einen Auftrag abzuwickeln. Hinzu komme, dass einem Vorarbeiter der Beteiligten zu 2), Herrn V., Weisungsbefugnis sowohl gegenüber den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2) als auch der Beteiligten zu 4) eingeräumt worden sei. Für eine einheitliche Leitungstätigkeit spreche auch, dass ein Angestellter der Beteiligten zu 2) für die manuelle Zeiterfassung der Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) zumindest mitzuständig sei. Die Summe dieser Umstände lasse keinen Zweifel daran, dass die Betriebsmittel sowie die Mitarbeiter beider Unternehmen gemeinsam eingesetzt und ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert werde, der für den normalen Betriebsablauf charakteristisch sei. Wenn dies nicht der Fall wäre, hätten die Beteiligten zu 2) und 4) in der Lage sein müssen, für jeden Einzelfall Miet- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge vorzulegen. Trotz einer gerichtlichen Auflage sei eine Vorlage nicht erfolgt.

2.2.2.

Das Arbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zum Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Beschwerdekammer folgt, ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - juris und BAG Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Betrieb kann auch von mehreren Unternehmen als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Nicht jede Form des Zusammenwirkens reicht hierfür aus. Vielmehr muss sich die einheitliche Leitung gerade auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.). Die Führungsvereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent getroffen worden sein und aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.). Für das Bestehen einer Führungsvereinbarung können die gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse sprechen (BAG Beschluss vom 17.08.2005, a.a.O.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht, sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Darauf, wer die Arbeitgeberfunktionen unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmen wahrgenommen hat, kommt es dagegen nicht an.

Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung nach wie vor aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geschlossen werden. Für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs ist somit auch nach In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten erforderlich. Sie kann sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergeben oder wird auf Grund der Regelung in § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet.

2.2.3.

Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die konkreten betrieblichen Gegebenheiten zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Beteiligten zu 2) und 4) einen gemeinsamen Betrieb führen.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Betriebsbegriff in erster Linie geforderte einheitliche Organisationsstruktur zur Verfolgung zumindest eines arbeitstechnischen Zweckes vorliegt. Es ist unstreitig, dass die Beteiligten zu 2) und 4) die wesentlichen Betriebsmittel gemeinsam nutzen. Zur Erfüllung des Auftrags bei der Firma Y. in Homburg/ Saar werden Werk- und Dienstleistungen erbracht, die inhaltlich und in ihrem Zusammenwirken organisiert und koordiniert werden. Das geschieht auf der Grundlage eines Werkvertrages vom 15.09.2005 zwischen den Beteiligten zu 2) und 4), der auf eine Zusammenarbeit angelegt ist. Dieses Ziel wird durch einen gemeinsamen und übergreifenden Einsatz der Betriebsmittel und der personellen Ressourcen erreicht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es unerheblich, dass nach ihrem Vortrag eine geschäftliche Überschneidung ausschließlich im Bereich der Auftragsbewältigung bei der Firma Y. in Homburg/Saar vorliegt, weil eine einheitliche Organisationsstruktur für zumindest einen arbeitstechnischen Zweck genügt.

Die Annahme einer Führungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 2) und 4) lässt sich auch durch das Beschwerdevorbringen, die Geschäftsführung sei mit einem Austausch der Betriebsmittel nicht einverstanden, er erfolge auf Vorarbeiterebene gegen ihren Willen, nicht in Frage stellen. Die Beschwerdeführer lavieren hier in wenig überzeugender Weise. So ist unstreitig, dass Herr Z. in Vorbereitung einer zunächst geplanten Schließung des Betriebes der Beteiligten zu 2) zum 30.07.2007 die Fahrzeuge, die auf die Beteiligte zu 2) zugelassen waren, bei der Zulassungsstelle in Kaiserslautern abgemeldet und für die Beteiligte zu 4) in C-Stadt angemeldet hat. Dieser Vorgang belegt, dass Betriebsmittel zwischen den Beteiligten nicht nur ausgetauscht, sondern auch formaljuristisch übertragen werden. Im Übrigen vermag das nunmehrige Vorbringen die erstinstanzlichen Erklärungen des Herrn Z. nicht zu relativieren. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2007 hat er vor dem Arbeitsgericht zu Protokoll erklärt, die Beteiligte zu 4) habe kein Eigentum an Betriebsmitteln, sondern miete die nötigen Betriebsmittel von ihm persönlich. Das gleiche gelte auch für die Beteiligte zu 2). Nach seinem Willen solle ein Austausch der Betriebsmittel nicht stattfinden. Wenn dies im Einzelfall doch geschehe, sei dies so zu gestalten, dass die Betriebsmittel auf Zeit von der einen an die andere Firma vermietet werden sollten. Diesbezüglich sei jedoch keine Entscheidung auf Ebene der Geschäftsführung der jeweiligen Firmen erforderlich. Er - Herr Z. - kümmere sich darum nicht. Es könne durchaus sein, dass auf Vorarbeiterebene entschieden werde, dass ein Betriebsmittel einer Firma von der anderen Firma vorübergehend genutzt werde. Dies komme allerdings nicht so häufig vor. Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts im Auflagenbeschluss vom 18.01.2007, Mietverträge über Betriebsmittel zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) vorzulegen, teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.03.2007 mit, dass es keine Mietverträge gebe. Bei Anmietung von Geräten oder Fahrzeugen werde (lediglich) ein Arbeitsreport oder Lieferschein geschrieben; es erfolge dann eine gegenseitige Leistungsverrechnung.

Eine intern praktizierte Kostenverrechnung beeinflusst zwar den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligten zu 2) und zu 4), ändert aber nichts daran, dass deren gemeinsame Leitung die vorhandenen Arbeitsmittel zusammenfasst und gezielt und geordnet zur Erreichung des Betriebszwecks einsetzt. Dies geschieht so "unbürokratisch", dass eine Entscheidung auf Ebene der Geschäftsführung noch nicht einmal erforderlich ist, weil sich Herr Z. nach eigener Aussage "darum nicht kümmert". Von einem firmenübergreifenden Einsatz der Betriebsmittel gegen seinen Willen, kann deshalb keine Rede sein.

Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass ein einheitlicher Leitungsapparat in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten vorhanden ist. Inzwischen ist der Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 2) wieder Geschäftsführer der Beteiligten zu 4). Lediglich für die Zeitdauer von knapp acht Monaten (vom 18.09.2006 bis zum 08.05.2007) ist - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend ein anderer Geschäftsführer, Herr Heinz W, in das Handelsregister eingetragen worden, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl im März 2006 ausweislich der vorgelegten Wählerliste noch Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) war. Die Personenidentität zwischen dem Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 2) und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 4) ist ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparates auf betrieblicher Ebene. Herr Z. nimmt eine zentrale Stellung und die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers wahr. Bei der Firma Y. in Homburg/Saar sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) gemeinsam tätig. Unstreitig koordiniert Herr V., ein Vorarbeiter der Beteiligten zu 2), die Arbeiten bei der Firma Y.. Ihm ist unstreitig Weisungsbefugnis sowohl gegenüber den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2) als auch gegenüber den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 4) eingeräumt. Damit wird ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert, der von Herrn Z. gesteuert wird. Als Inhaber der Firma hr Personalmanagement e.K. (Beteiligte zu 5) obliegt ihm das komplette Personalmanagement der Beteiligten zu 2) und zu 4). Hierzu gehört ausweislich des vorgelegten Vertrages vom 31.03.2004 nicht nur die Lohnbuchhaltung, sondern unter anderem auch "Arbeitsverträge", "Zeiterfassung und Auswertung" sowie das "Führen der Personalakten". Insbesondere das Führen der Personalakten und das Erstellen der Arbeitsverträge sind Angelegenheiten, die üblicherweise vom Arbeitgeber wahrgenommen und nicht als Serviceleistungen an Dritte vergeben werden. Damit liegen letztlich alle Arbeitgeberentscheidungen in der Hand von Herrn Z., auch wenn die Arbeitsverhältnisse formal zu den beteiligten Arbeitgebern bestehen. Dies ist stets für den einheitlichen Betrieb kennzeichnend.

Hinzu kommt, dass sich aus dem Inhalt der beigezogenen Akte 5 TaBV 13/07 ergibt, dass die Beteiligte zu 2) Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) mit Arbeiten beschäftigt hat, die nicht im Zusammenhang mit dem Auftrag der Fa. Y. in Homburg/Saar standen. In diesem Verfahren ist unstreitig, dass die bei der Beteiligten zu 4) beschäftigten vier Arbeitnehmer H, P, B und H in insgesamt 22 Fällen in der Zeit vom 05.09.2006 bis zum 08.11.2006 bei der Beteiligte zu 2) eingesetzt worden sind. Hier hat bereits der Vorsitzende der 5. Kammer im Anhörungstermin vom 13.08.2007 darauf hingewiesen, dass es mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens schwer zu vereinbaren ist, im Verfahren 5 TaBV 13/07 zu behaupten, es liege ein gemeinsamer Betrieb vor (mit der Folge, dass der Einsatz der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) nicht der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliege), während die Beteiligten zu 2) und 4) im vorliegenden Beschlussverfahren den gegenteiligen Rechtsstandpunkt einnehmen.

Schließlich ist es für die Entscheidung nicht relevant, dass Herr Z. ausweislich der im Termin vor der Beschwerdekammer zur Gerichtsakte gereichten Kopie der Gewerbeabmeldung die Beteiligte zu 4) am 20.12.2007 wenige Stunden vor dem Anhörungstermin aus "persönlichen/ familiären Gründen" zum 15.12.2007 abgemeldet hat. Herr Z. hat keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass er den Betrieb der Beteiligte zu 4) zum 15.12.2007 endgültig stillgelegt hat. Die bloße Kopie einer Gewerbeabmeldung ist nicht geeignet, um eine tatsächlich durchgeführte und bereits abgeschlossene Betriebsstilllegung darzulegen.

Nach alledem ist auch die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 4) zurückzuweisen.

3.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück