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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 1078/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 985
ZPO § 260
ZPO § 935
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 1078/03

Verkündet am: 17.11.2003

Tenor:

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2003 - Az.: 2 Ga 2189/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Verfahrens streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, dem Verfügungskläger ein Fahrzeug heraus zu geben.

Der Verfügungskläger ist der in Trennung lebende Ehemann der Verfügungsbeklagten und alleiniger Inhaber der Firma A. Drucksachenvertrieb, bei der die Verfügungsbeklagte seit dem 11.07.1992 angestellt ist. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Verfügungskläger zum 31.12.2003 gekündigt; bis dahin ist der Verfügungsbeklagte freigestellt.

Im Eigentum der Firma steht u.a. ein Firmenfahrzeug der Marke VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen G. Dieses befindet sich zurzeit im Besitz der Klägerin. Der Verfügungskläger begehrt die Herausgabe dieses Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde vor der Trennung des Ehepaars zu Firmenzwecken und privat durch die Verfügungsbeklagte genutzt.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen,

das Fahrzeug sei in erster Linie für Firmenzwecke angeschafft worden und sei für diese auch jetzt unbedingt erforderlich. Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte den Wagen auch privat nutzen können. Es handele sich jedoch für die Verfügungsbeklagte nicht um ein Dienstfahrzeug.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Urteils 27.06.2003 - Az.: 2 Ga 2189/03 - im Wege der einstweiligen Verfügung die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, den PKW Marke Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen G zum Zwecke der Sicherstellung an den zuständigen Gerichtsvollzieher heraus zu geben, wobei der zuständige Gerichtsvollzieher ersucht wird, das Fahrzeug sicher zu stellen und als Sequester tätig zu werden.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen,

bei dem PKW handele es sich um ein Dienstfahrzeug, das auch während der Ehezeit fast ausschließlich ihr zur Verfügung gestanden habe und das nur im Ausnahmefall für Firmenzwecke benutzt worden sei. Insbesondere bestünde seitens der Firma kein Bedarf an dem Fahrzeug, die die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge für den Betrieb ausreichend seien.

Das Arbeitsgerichts Koblenz hat den Antrag des Verfügungsklägers mit Urteil vom 27.06.2003 - Az.: 2 Ga 2189/03 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 32 bis 34 d.A. Bezug genommen.

Gegen das, ihm am 28.07.2003 zugestellte Urteil, hat der Verfügungskläger durch am 18.08.2003 beim Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Verfügungskläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, das Fahrzeug werde dringend betrieblich benötigt.

Der Verfügungskläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils vom 27.06.2003 - Az.: 2 Ga 2189/03 - nach denen in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 für den Kläger gestellten Anträgen zu erkennen,

hilfsweise,

das Fahrzeug an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester zum 01.01.2004 herauszugeben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung einschließlich des Hilfsantrags zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung in der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 17.11.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis ist sowohl im Ergebnis als auch in Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Verfügungskläger nicht (derzeit) durch die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen kann. Der Verfügungskläger hat vorliegend (derzeit) keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des PKW gemäß §§ 985 BGB, 935 ZPO, da er weder einen Verfügungsanspruch, noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Als Verfügungsanspruch kommt vorliegend insbesondere ein Anspruch auf Herausgabe des PKW gemäß § 985 BGB nicht in Betracht. Zwar ist der Verfügungskläger Eigentümer des PKW - was zwischen den Parteien unstreitig ist - und die Verfügungsbeklagte Besitzerin desselben; die Verfügungsbeklagte hat jedoch (noch) ein Recht zum Besitz. Dies ergibt sich vorliegend aus dem Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten, das noch bis zum 31.12.2003 fortbesteht und in dessen Rahmen ihr der PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Eigenschaft als Dienstfahrzeuge ergibt sich vorliegend aus der Arbeitnehmerstellung der Verfügungsbeklagten und der Tatsache, dass er das Fahrzeug auf die Firma und nicht direkt auf den Verfügungskläger zugelassen worden ist. Der Sachvortrag des Verfügungsklägers, die Beklagte habe bereits seit 2 Jahren nicht mehr im Betrieb gearbeitet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagten wurde trotz fehlender Tätigkeit weiter das Gehalt ausbezahlt und der Kläger hatte diese auch sozialversichert; letztlich hat der Verfügungskläger selbst betont, dass es sich bei der Anstellung seiner Ehefrau um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt. Im Rahmen dessen wurde ihr das Fahrzeug überlassen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte von der Arbeit freigestellt war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen darf, wenn ihm auch die Privatnutzung des PKW gestattet war (vgl. BAG 23.06.1994, EZA § 249 BGB Nr. 20; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2002 (DLW/Dörner) C Rz. 966 = S. 475). Folglich besteht ein Besitzrecht der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis noch bis zum 31.12.2003 fort.

Deshalb ist ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers nicht gegeben.

Daneben ist auch ein Verfügungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit der Rückgabe des PKW vom Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere ist vorliegt keine dringende betriebliche Notwendigkeit ersichtlich. Nach den eidesstattlichen Versicherungen der Verfügungsbeklagten des gemeinsamen Sohnes der Beteiligten hat die Beklagte auch schon während der Ehezeit das Fahrzeug hauptsächlich selbst privat genutzt. Des Weiteren stehen dem Kläger zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung. Letztlich würde bei einer Entscheidung im Sinne des Antrags des Klägers das Fahrzeug lediglich an einen Sequester herauszugeben sein, so dass das Fahrzeug auch dann nicht der Firma zur Verfügung stände. Des Weiteren ist nicht zu befürchten, dass das Fahrzeug im Besitz der Beklagten eine über den normalen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung erfährt.

Folglich besteht seitens des Verfügungsklägers weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch nach § 935 ZPO, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.

Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.

Für den Fall der Erfolglosigkeit hat der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2003 Hilfsweise beantragt, die Beklagte auf Herausgabe des PKW zum 01.01.2004 zu verurteilen. Dabei handelt es sich um eine objektive nachträglich eventuelle Klagehäufung. Eine objektive Klagehäufung ist gemäß § 260 ZPO zum einen jedoch nur dann möglich, wenn der Anspruch in der gleichen Prozessart geltend gemacht wird. Vorliegen ist der Hauptanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht worden, der Hilfsanspruch jedoch im normalen Verfahren. Dafür besteht gemäß § 260 ZPO ein Verbindungsverbot, so dass der Hilfsantrag in diesem Prozess unzulässig ist.

Im Übrigen sind für die nachträgliche eventuelle Klagehäufung auch die Hilfsvoraussetzungen entsprechend § 263 ZPO nicht gegeben, weil die Verfügungsbeklagte der dahin zu sehenden Antragsänderung widersprochen hat und sie im Übrigen von der Kammer auch nicht sachdienlich angesehen wird. Es besteht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, ohne Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens eine verfahrensbeendete rechtskräftige Entscheidung herbei zu führen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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