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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 1096/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 126 Abs. 2
BGB § 154
BGB § 154 Abs. 1 S. 1
BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 281 n. F.
BGB § 325
BGB § 326
BGB § 326 Abs. 1
BGB § 622
BGB § 623
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 1096/03

Verkündet am: 22.01.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.04.2003 - Az.: 2 Ca 3749/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.04.1976 beschäftigt. Unter dem 13.02.2002 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger, der seit 1999 arbeitsunfähig erkrankt war, auf seinen Antrag hin mit Wirkung ab 01.05.2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Kläger sei in seinem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig, könne jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich ausüben (Kopie des Bescheides als Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 ff. d. A.). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2002 (Kopie als Anlage zur Klageschrift, Bl.11 d.A.) erklärte der Kläger unter Hinweis auf diesen Bescheid, er wolle wieder auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Er bat um Mitteilung, wann und wo er seine Tätigkeit wieder aufnehmen könne und um Überprüfung des Versorgungsfalles im Hinblick auf die bei der Beklagten geltenden Versorgungsregelungen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2002 (in Kopie als Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.). mitgeteilt hatte, dass eine Aufnahme der Arbeit auf dem alten Arbeitsplatz des Klägers mit einer Arbeitszeit von täglich 7,6 Stunden kurzfristig nach Abstimmung mit der Fertigung möglich sei, antwortete der Kläger unter dem 29.04.2002 (in Kopie als Anlage zur Klageschrift, Bl. 13 d. A.) und bot unter anderem seine Arbeitskraft "im Rahmen von sechs Stunden täglich" an.

Am 07.05.2002 wandte sich Herr Assessor Z vom Verband der Y. im Namen der Beklagten an die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Er teilte einerseits mit, dass die vom Kläger angesprochene Frage der Rente noch überprüft werde. Zum anderen erklärte er, dass man "in solchen Fällen regelmäßig eine Abfindung anbiete". Dies wolle er auch gegenüber dem Kläger tun. Nach seiner Berechnung ergäbe sich eine Abfindung in Höhe von 31.000,00 Euro. Es sei ihm und der Beklagten jedoch lieber, wenn der Kläger noch etwas entgegen kommen könne und unter diesem Betrag bliebe. Er nannte in diesem Zusammenhang den Betrag von 28.000,00 oder 29.000,00 Euro.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers unterrichtete diesen mit Schreiben vom gleichen Tage (in Kopie als Anlage zur Klageschrift, Bl. 14 ff. d. A.) über den Inhalt des Telefonats und teilte unter anderem mit, der Mitarbeiter des die Beklagte vertretenden Verbandes habe letztendlich eine Abfindung in Höhe von 31.000,00 Euro vorgeschlagen und gleichzeitig mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Beklagte wohl eher bereit sei, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungszahlung, die sich im Rahmen von 28.000,00 oder 29.000,00 Euro befände, zu beenden Mit Schreiben vom 23.05.2002 (in Kopie als Anlage zur Klageschrift, Bl. 16, 17 d. A.) teilte sie dem Vertreter der Beklagten mit:

"Der Mandant wäre damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzuheben bei Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 Euro brutto.

Unseren Erachtens sollten wir das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Februar 2002 aufheben, da in diesem Monat der Bescheid wegen Berufungsunfähigkeit erging.

Darüber hinaus müsste jedoch erfasst werden, dass sämtliche Ansprüche des Mandanten, die sich aus der Versorgungsordnung vom März 1975 für den Mandanten ergeben, erhalten bleiben. Dies betrifft insbesondere die betriebliche Altersversorgung, die Invalidenversorgung sowie die Hinterbliebenenversorgung.

Schließlich müsste noch geklärt werden, inwieweit die Möglichkeit besteht, die sich aus dem Beteiligungsvertrag vom 01.01.1988 ergebenden Gewinnanteile zugunsten des Mandanten bereits jetzt auszuzahlen.

Wir bitten Sie,...und die Möglichkeit zu erörtern, ob eine solche Auszahlung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten wir in unserer außergerichtlichen Vereinbarung ausdrücklich aufnehmen, dass sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Beteiligungsvertrag ergeben, erhalten bleiben."

Unter dem 24.05.2002 (in Kopie als Anlage zur Klageschrift, Bl. 18 f. d. A.) meldete sich die Beklagte über ihren Verband und teilte mit, dass sich durch eine unvorhergesehene Änderung in personeller Hinsicht die Möglichkeit für den Kläger ergeben habe, täglich sechs Stunden auf seinem früheren Arbeitsplatz tätig zu werden, was er mit sofortiger Wirkung tun könne. Weiterhin teilte die Beklagte mit, dass ein Betriebsrentenanspruch nur bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eintritt des Versorgungsfalles geendet habe.

Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten am 28.05.2002 (Kopie als Anlage zur Klageschrift, Bl.20 f. d. A.), es sei durch die Annahme des Angebots der Beklagten mit dem Schreiben vom 13.05.2002 ein Vergleich zustande gekommen. Das Schreiben endet mit der Bitte um Mitteilung binnen einer Woche, ob sich die Beklagte an die Vergleichsvereinbarung gebunden fühle, anderenfalls müsse Klage erhoben werden. Mit Schreiben vom 22.08.2002 schließlich kündigte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten "vorsorglich" das Arbeitsverhältnis "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist".

Mit seiner am 11.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 Euro geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagtenvertreter habe im Telefonat am 07.05.2002 nicht deutlich gemacht, dass er über die Bedingungen des Aufhebungsvertrages mit der Beklagten noch sprechen müsse. Er hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein Vorvertrag zustande gekommen, welcher der Formvorschrift des § 623 BGB nicht bedürfe. Aufgrund dieses Vorvertrages sei die Beklagte die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Aufhebungsvertrages eingegangen, die sie verletzt habe, weshalb sie Schadensersatz in Höhe der Klageforderung leisten müsse. Das Arbeitsverhältnis sei mit Schreiben vom 22.08.2002 nur deshalb gekündigt worden, weil die Gegenseite plötzlich eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr habe anerkennen wollen und einen ordnungsgemäßen Aufhebungsvertrag nicht habe unterschreiben wollen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, es sei in dem Telefonat deutlich gemacht worden, dass Herr Z über die Bedingungen eines Aufhebungsvertrages mit ihr - der Beklagten - noch sprechen müsse, wenn seitens des Klägers überhaupt Interesse an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehe. Eine Einigung sei auf der Grundlage des vom Kläger im Wesentlichen zutreffend geschilderten Gesprächs nicht zustande gekommen. Die Beklagte verweist im Übrigen darauf, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß § 20 des - unstreitig - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Haustarifvertrages vom 03.08.1998 verfallen sei.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 02.04.2003, auf dessen Tatbestand zur weiteren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, abgewiesen. Abgesehen von der für einen Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB zu beachtenden Form sei schon nach dem Inhalt der wechselseitigen Erklärungen der Parteien vom 07. und 13.05.2002 weder ein Aufhebungs- noch ein auf einen solchen gerichteter Vorvertrag zustande gekommen. Auch als Schadensersatzanspruch sei der geltend gemachte Anspruch nicht zu begründen. Der Kläger habe es an der für einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB erforderlichen Nachfristsetzung fehlen lassen. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch des Klägers gemäß § 20 Abs. 4 des Haustarifvertrages verfallen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf Seite 9 bis 13 des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 31.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.08.2003 Berufung eingelegt, die er mit dem am 03.11.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Datum begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Datum verlängert worden war.

Er wiederholt seine Auffassung, dass die Beklagte im Telefonat am 07.05.2002 ein konkretes Angebot gemacht habe, dass lediglich der Annahme bedurft hätte. Auf eine Fixierung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es den Parteien angesichts seiner Erkrankung erkennbar nicht angekommen. Wie schon erstinstanzlich vorgetragen worden sei, greife § 623 BGB angesichts seines Zwecks für den hier vorliegenden Vorvertrag nicht ein. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er - der Kläger - vorsorglich gekündigt habe, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, er sei selbst vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 24.05.2002 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, weshalb es keiner nochmaligen Fristsetzung bedurft habe. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund seiner Kündigung erst am 31.03.2003 geendet, weshalb auch die Ausschlussfrist dem Anspruch nicht entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafens vom 02.04.2003 - 2 Ca 3749/02 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen hieraus über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur ergänzenden Darstellung des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt aller von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtszeitig und ordnungsgemäß begründet worden und somit zulässig.

II.

Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher, auf Schadensersatz gerichteter Anspruch besteht und im Übrigen etwaige Ansprüche des Klägers nach § 20 des anzuwendenden Haustarifvertrages verfallen wären.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 30.000,00 Euro aufgrund eines auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Vertrages. Zwischen den Parteien ist kein Vertrag zustande gekommen, mit dem sich die Beklagte aufgrund vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 Euro verpflichtet hätte.

Die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses scheitert schon an der Vorschrift des § 623 BGB, nach der die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Es hätte also ein von beiden Seiten unterschriebenes Vertragsexemplar erstellt werden oder es hätten zwei Vertragsurkunden von je einer Partei unterzeichnet und ausgetauscht werden müssen, § 126 Abs. 2 BGB, was nicht geschehen ist.

Im Übrigen lässt sich, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, den wechselseitigen Erklärungen der Parteien im Telefonat am 07.05.2002 und im Schreiben vom 13.05.2002 ihrem Inhalt nach kein Aufhebungsvertrag entnehmen.

Dies ist im Hinblick auf die Regelung in § 154 BGB entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung schon deshalb nicht der Fall, weil eine Regelung über den Zeitpunkt der Beendigung noch nicht getroffen wurde. Nach § 154 Abs.1 S.1 BGB ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, so lange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll.

Der Kläger selbst hat im Schreiben vom 13.05.2002 ausdrücklich die Frage des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesprochen. Auf die Frage, ob der Festlegung dieses Zeitpunktes von den Parteien besondere Bedeutung beigemessen wurde oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist nach der zitierten Vorschrift vielmehr allein, dass eine Partei nach von ihr abgegebener Erklärung eine Vereinbarung wünscht (vgl. nur Soergel-Wolf BGB § 154 Rn. 4).Das war aber nach oben erwähnter Äußerung des Klägers der Fall.

Im Übrigen erscheint ein Hinweis auf die mangelnde Bedeutung des Beendigungszeitpunkts auch nicht nachvollziehbar und eher durch das jetzige Interesse des Klägers am Erhalt der in Aussicht gestellten Abfindung bedingt. Immerhin setzt der Anspruch auf Invalidenrente ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Auszugs aus der Versorgungsordnung nach Ziff. IV. 1. das Ausscheiden aus der Firma, also eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, worauf der Kläger selbst im Schriftsatz vom 01.04.2003 (S. 2 unten) hingewiesen hat. Von daher muss auch vorliegend der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als objektiv wichtig betrachtet werden. Er gehört - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - im Übrigen grundsätzlich zu den Punkten, die in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden müssen. Von daher spräche selbst dann, wenn der Kläger keinen weiteren Regelungsbedarf kundgetan hätte, alles für ein "stillschweigendes Verlangen" einer entsprechenden Regelung, das angenommen wird bei objektiv wichtigen und üblicherweise als regelungsbedürfitg angesehenen Punkten (Vgl. dazu Soergel-Wolf, aaO).

2.

Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz verneint. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Anspruchsnorm - § 326 Abs. 1 BGB alte Fassung - sind nicht gegeben.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem nach seiner Meinung geschlossenen Vorvertrag - also einem schuldrechtlichen Vertrag, durch den sich beide Teile dazu verpflichten, demnächst einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag zu schließen (vgl. nur BGH, 18.04.1986 - V ZR 32/85 - NJW 1986, 2820, 2821) - verletzt. Sie habe die aus dem Vorvertrag geschuldete Leistung, den Abschluss des Hauptvertrages nicht erbracht. Damit läge weder ein Fall der Schlechtleistung noch eine Verletzung einer Nebenpflicht und damit kein Fall der positiven Vertragsverletzung vor (vgl. Palandt - Heinrichs, § 276 Rn. 107, 108, 109, 113). Es sind vielmehr die gesetzlich geregelten Fälle der Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, heranzuziehen, d.h. vorliegend § 326 BGB alte Fassung. Nach der Regelung in Artikel 229 EGBGB § 5 gilt für Dauerschuldverhältnisse erst ab Januar 2003 die Neuregelung des Schuldrechts, so dass vorliegend die Regelung des § 325 BGB alte Fassung Anwendung findet, da die potentiell schadensstiftende Handlung im Jahr 2002 liegt.

Nach der genannten Vorschrift kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wie der Kläger geltend machen, nur unter der Voraussetzung verlangt werden, dass bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge ist und der andere Teil ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.

Abgesehen von der Frage, ob sich die Beklagte mit der Erbringung ihrer nach Auffassung des Klägers geschuldeten Leistung schon im Verzug befand, fehlt es - wie das Arbeitsgericht auf der Grundlage der Regelungen in §§ 280, 281 BGB n. F. auf Seite 12 des Urteil ausgeführt hat, schon an der erforderlichen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, eine solche sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte die Leistung mit Schreiben vom 24.05.2002 ernsthaft und endgültig verweigert habe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Rechtsfolgen muss außer Zweifel stehen, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen - gewissermaßen als sein letztes Wort - seine Weigerung zum Ausdruck bringt (BGH, 21.10.1992 - XII ZR 173/90 - MDR 1993, 341, 342).

Eine solche Bedeutung lässt sich hier dem Verhalten der Beklagten, also insbesondere dem vom Kläger angeführten Schreiben vom 24.05.2002 nicht entnehmen. Die Beklagte hat lediglich in Konsequenz der von ihr vertretenen Rechtsauffassung den Kläger auf die veränderte betriebliche Situation hingewiesen und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung deutlich gemacht. Eine endgültige Stellungnahme im Sinne eines letzten Wortes gegenüber dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages lässt sich dem Schreiben hingegen nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich über ein Verlangen des Klägers, einen entsprechenden Aufhebungsvertrag abzuschließen, im Klaren war oder im Klaren sein konnte. Schließlich lag ihr lediglich eine erstmalige Äußerung des Klägers zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, wonach dieser einverstanden "wäre" mit einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 30.000 Euro.

Abgesehen von der somit vorliegend nicht vorhandenen und auch nicht entbehrlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlt es aber auch schon an einer wirksamen Verpflichtung der Beklagten durch einen Vorvertrag, deren Nichterfüllung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

Zunächst ist schon die Form des § 623 BGB nicht gewahrt. Wie der Kläger selbst zu Recht schon erstinstanzlich angeführt hat, bedarf ein Vorvertrag der Form, die für den Hauptvertrag vorgesehen ist, soweit diese - wie in der Regel - vor einer übereilten Bindung warnen soll (vgl. nur. Palandt - Heinrichs Einführung vor § 145 BGB Rn. 20). Wie die Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, hat auch § 623 BGB unter anderem den Zweck, vor übereilter und unüberlegter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen (D/L/W-Hoß, D, Rn. 2360; ErfK/ Müller - Glöge, § 623 BGB, Rn. 2).

Es fehlt außerdem schon an den rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen eines Vorvertrages:

Vertragsverhandlungen, die zu einem endgültigen Abschluss führen sollen, sehen in der Regel erst dann eine rechtsgeschäftliche Bindung vor, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nach Einigung über alle Einzelheiten abschlussreif ist. Die Annahme eines Vorvertrages ist daher nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Parteien sich - ausnahmsweise - schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt hatten (BAG, 26.03.1980 - VIII 1950/79 - NJW 1980, 1577, 1578).

Vorliegend sind Gesichtspunkte für einen Willen beider Parteien zu rechtsgeschäftlicher Bindung aufgrund der im Mai 2002 gewechselten Erklärungen nicht ersichtlich.

Selbst auf Seiten des Klägers erscheint es fraglich, ob tatsächlich schon mit Schreiben vom 13.05.2002 ein Wille zu rechtsgeschäftlicher Bindung bestand. Zwar mag ihm, wie auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.05.2002 an diesen belegt, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer nicht unbeträchtlichen Abfindung als günstiger Abschluss der sich eher zäh anlassenden Verhandlungen über die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden erschienen sein. Jedoch zeigt das Schreiben vom 13.05.2002, das auch für ihn noch ein nicht unerheblicher Regelungsbedarf bestand, der gegen einen Rechtsbindungswillen zum damaligen Zeitpunkt spricht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Berufung. Auch wenn die Ansprüche aus der Versorgungsordnung unverzichtbar sein mögen und von daher eine Regelung im Aufhebungsvertrag insoweit nicht erforderlich war, so bleibt es doch dabei, dass dem Kläger an der Aufnahme sowohl dieses Gesichtspunktes als auch der Erwähnung der Ansprüche aus dem Beteiligungsvertrag und schließlich der Festlegung eines Endzeitpunktes des Arbeitsvertrages in einem Aufhebungsvertrag gelegen war. Die Frage des Rechtsbindungswillens des Klägers kann aber dahin stehen.

Auf Seiten der Beklagten spricht nämlich nichts für einen Rechtsbindungswillen. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat Herr Z nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, wie er schon im unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wiedergegeben ist, kein konkretes Angebot mit einer bestimmten Abfindungszahlung gemacht. Es sind von ihm drei verschiedene Beträge genannt und auch keine Festlegung hinsichtlich sonstiger zu regelnder Modalitäten getroffen worden. Damit liegt nicht etwa ein die Beklagte bindendes Angebot vor, dass dem Kläger, wie er wohl meint, die Möglichkeit eröffnete, den ihm am ehesten zusagenden Betrag mit bindender Wirkung zu wählen. Vielmehr liegt lediglich ein Angebot zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen, allenfalls zur Abgabe eines den Kläger bindenden Angebots mit der Möglichkeit der Annahme durch die Beklagte vor.

Ein bindender Vorvertrag ist mithin nicht zustande gekommen. Der Kläger kann deshalb die Beklagte nicht auf Schadensersatz wegen dessen Nichterfüllung in Anspruch nehmen.

3.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung schließlich zu Unrecht gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, dass etwaige Ansprüche nach § 20 Satz 4 des zwischen den Parteien geltenden Haustarifvertrages verfallen sind. Die Tarifvorschrift lautet, soweit vorliegend von Interesse:

"Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen, wobei .....

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, wenn aus Gründen, die der Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, .......

Im Falle des Ausscheidens müssen alle Ansprüche, soweit ihre Geltendmachung nicht bereits nach Absatz eins ausgeschlossen ist, spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich verfolgt werden.

Ansprüche aus unerlaubter Handlung..."

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat, da es zu einer entsprechenden formwirksamen Vereinbarung der Parteien nicht gekommen ist, nicht durch Aufhebungsvertrag geendet. Sein Ende hat es vielmehr aufgrund der Kündigung des Klägers gefunden. Diese wurde "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" erklärt. Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind im § 622 BGB geregelt.

Absatz eins der Vorschrift enthält die Grundkündigungsfrist, die vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates beträgt. Absatz zwei enthält "für eine Kündigung durch den Arbeitgeber" längere Kündigungsfristen, gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zu Recht hat das Arbeitsgericht von daher angesichts des eindeutigen Wortlautes darauf hingewiesen, dass im Absatz zwei die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber geregelt sind (ErfK/Müller-Glöge, § 622 BGB, Rz. 17). Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat deshalb aufgrund der Kündigung des Klägers vom 22.08.2002 mit dem 30.09.2002 sein Ende gefunden. Die Klage vom 10.12.2002, die der Beklagten am 18.12.2002 zugestellt worden ist, wahrt mithin die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 4 des Haustarifvertrages der Beklagten nicht.

Die unbegründete Berufung des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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