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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 110/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BAT


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BAT § 22 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.09.2007, AZ: 2 Ca 926/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der zugrunde liegende Klage die Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT bzw. nach der Überleitung gemäß E 9 TV-L unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale sowie unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Der am 12.10.1948 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.04.1963 bis zum 30.09.1966 bei der Q. AG eine Berufsausbildung zum Mechaniker. Am 30.09.1974 schloss er diese Ausbildung mit der Meisterprüfung erfolgreich ab. Zudem ist der Kläger seit 1977 Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Der Kläger ist seit dem 16.08.1978 für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung das Tarifwerk des BAT bzw. ab dem 01.11.2006 des TV-L Anwendung.

Bis Ende 1999 wurde der Kläger ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Im Rahmen der Neuorganisation der Landesverwaltung und Errichtung der C. (DHF-S.) wurde der Kläger zum 01.01.2000 der Abteilung 2.-Gewerbeaufsicht zugewiesen und ist dort nach erfolgter Einarbeitung seit dem 01.07.2000 mit den Aufgaben eines Baukontrolleurs betraut.

Die wesentlichen Tätigkeiten des Klägers in diesem Aufgabenbereich stellen sich wie folgt dar:

1. Allgemeine Gewerbeaufsicht: 30 % der Arbeitszeit des Klägers.

2. Grundsatzaufgaben: 5 % der Tätigkeit des Klägers. Hierzu zählen die Mitwirkung bei der Ausbildung von neuen Mitarbeitern sowie die Betreuung von Hospitanten und Praktikanten.

3. Spezialaufgaben: 60 % der Arbeitszeit des Klägers. Dazu gehört die Überwachung von Baustellen betreffend der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

4. Sonstige Aufgaben: 5 % der Arbeitszeit des Klägers. Hierzu zählt die Mitwirkung an den regionalen und landesweiten Programmarbeiten.

Bezüglich der Einzelheiten der Aufgaben des Klägers wird auf die Stellenbeschreibung wie Bl. 12 bis 14 d. A. verwiesen.

Seit dem 01.07.2006 ist der Kläger in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Nach Einführung des TV-L wurde er ab dem 01.11.2006 in die Entgeltgruppe E 8 übergeleitet.

Ein Kollege des Klägers, Herr H., war bis zum 31.10.2006 in die Vergütungsgruppe V b BAT und ist seit dem 01.11.2006 in die Entgeltgruppe E 9. TV-L eingruppiert. Weder der Kläger noch Herr H. sind staatlich geprüfte Techniker. Sie vertreten sich gegenseitig bei ihren Aufgaben. Ihre Aufgabengebiete stimmen im Wesentlichen überein; Unterschiede bestehen lediglich bezüglich regionaler Zuständigkeiten.

Mit seiner zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT im Zeitraum vom 15.01.2005 bis zum 31.10.2006 und seit dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe E 9 TV-L. Der Unterschied zwischen der Vergütung nach E 8 TV-L und E 9 TV-L beläuft sich auf 400,00 € brutto im Monat.

Der Kläger hat zur Begründung seines Klagebegehrens vorgetragen:

Er sei "sonstiger Angestellter", der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübe, weil er als Meister gearbeitet und Großbaustellen geleitet habe. Unabhängig hierauf stütze er sich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da sein Kollege H. unstreitig in die Vergütungsgruppe E 9 eingruppiert sei.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 15.01.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT bis 31.10.2006 und ab 01.11.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 9 TV-L zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat im Wesentlichen erwidert:

Der Kläger sei nicht "sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seine Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe". Auch das Tätigkeitsmerkmal der "schwierigen Aufgaben" sei nicht zu bejahen. Der 4-jährige Einsatz des Klägers als Mechanikermeister in den Jahren 1974 bis 1978 genüge nicht zur Begründung des tariflichen Merkmales des "sonstigen Angestellten". Zudem sei der Kläger - unstreitig - vom 16.08.1978 bis zum 31.12.1999 als Angestellter der B. R.-P. ausschließlich mit Verwaltungsarbeiten betraut gewesen. Im Falle von Herrn H. sei das personenbezogene Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Teil II Abschnitt L Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum BAT zu bejahen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 26.09.2007 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Kläger nicht "sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt", sei. Der Kläger hätte dezidiert vortragen müssen, welche Fähigkeiten ein staatlich geprüfter Techniker bzw. ein Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung, der in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, 1. Alternative, eingruppiert sei, habe. Er hätte dem gegenüber stellen müssen, über welche Fähigkeiten er selbst verfüge, um dem Gericht den Rückschluss darauf zuzulassen, dass es sich bei diesen Fähigkeiten um "gleichwertige Fähigkeiten" im Tarifsinne handele. Da der Kläger jedoch dies bezüglich der Fähigkeiten eines staatlich geprüften Technikers bzw. Technikers mit staatlicher Abschlussprüfung unterlassen habe, sei bereits aus diesem Grund das Tarifmerkmal der "gleichwertigen Fähigkeiten" nicht erfüllt. Der Kläger könne sich ebenso nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Vorliegend fehle es bereits an einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer, denn der Kollege des Klägers, Herr H., bilde als Einzelner keine Gruppe.

Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.09.2007 wird auf diese verwiesen (S. 6 bis 9 = Bl. 77 bis 80 d. A.).

Gegen dieses dem Kläger am 14.02.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 26.02.2008 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung.

Im Rahmen der am 14.04.2008 eingereichten Berufungsbegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Er sei zwar unstreitig nicht Techniker. Er verfüge aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrung und übe entsprechende Tätigkeiten aus. Aufgrund seiner Fähigkeiten und Vorkenntnisse könne er Aufgaben der Bauüberwachung übernehmen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 27.02.2003 von Herrn Dr. A. M. (vgl. Bl. 100 bis 101 d. A.).

Aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrungen dürfe er höherwertige Tätigkeiten ausüben. Er arbeite selbständig mit Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaften zusammen.

Die Tätigkeiten der Gewerbeaufsicht erforderten besondere Fachkenntnisse. In der Praxis würden Meister den Technikern gleichgestellt, dies ergebe sich auch aus einer EU-Richtlinie, die mittlerweile umgesetzt worden sei. Auch seitens der C. würden keine Unterschiede gemacht, jedenfalls ergebe sich dies aus den Stellengesuchen (vgl. Bl. 102 bis 104 d. A.). Wenn schon das beklagte Land keine Unterscheidung in der Stellenausschreibung vornehme, so könne auch keine Unterscheidung in der Vergütung erfolgen.

Im Übrigen müsse auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Der Zeuge H. sei ebenfalls kein Techniker, so dass er allenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass er Technikern gleichzustellen sei, in die vom Kläger begehrte Vergütungsgruppe eingruppiert habe werden können. Das beklagte Land habe in nicht nachvollziehbarer Weise behauptet, dass der Zeuge H. anders zu behandeln sei, als der Kläger.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az: 2 Ca 926/07, vom 26.09.2007 wird aufgehoben,

2. es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 15.01.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT bis 31.10.2006 und ab 01.11.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 9/TV-L zu bezahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor:

Der Kläger habe auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten üblicherweise ein Angestellter mit der vorausgesetzten Fachausbildung und der einschlägigen Abschlussprüfung auszuüben pflege und wie sich dazu nach Art und Aufgabenstellung sein Arbeitsgebiet verhalte, insbesondere auch welchen Umfang es habe.

Das Schreiben vom 27.02.2003 enthalte keine Ausführungen darüber, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger habe, die für eine Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe V b erforderlich seien. Die in den von dem Kläger vorgelegten Stellenbeschreibungen genannten persönlichen Anforderungen resultierten ausschließlich aus der Laufbahnverordnung. Bei den Angestellten richte sich hingegen die tarifrechtliche Eingruppierung ausschließlich nach der Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung.

Darüber hinaus werde bestritten, dass der Kläger mit mehr als 50 % seiner Arbeitsvorgänge schwierige Tätigkeiten ausführe.

Auch dafür, dass aus unsachlichen oder sachfremden Gründen eine Ungleichbehandlung vorliege, habe der Kläger nichts vorgetragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der Verfahrensgeschichte insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die insgesamt in zulässigerweise zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.09.2007 gerichtete Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Die Berufung ist zudem gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die mit der Klage verfolgte Vergütung nicht verlangen.

1. Der Kläger hat keinen Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT.Der Kläger vermochte nicht aufzuzeigen, dass in seinem Tätigkeitsbereich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der von dem Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 BAT.

Die unstreitig einschlägige Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt L Unterabschnitt 1 (Techniker) der Anlage 1 a zum BAT lautet :

Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Der Kläger erfüllt schon das einschlägige persönliche Merkmal nicht. Die Prüfung der weiteren Eingruppierungsmerkmale war daher nicht mehr erforderlich.

Der Kläger ist weder staatlich geprüfter Techniker noch "sonstiger Angestellte" im Sinne des Tarifmerkmals. Da der Kläger kein staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung ist, kommt für ihn nur die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 in Betracht. Danach müsste der Kläger, was das beklagte Land bestritten bzw. geleugnet hat, subjektiv über einem Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.

Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet technischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind (vgl. BAG, 29. Oktober 1980, 4 AZR 750/78; BAG, 28. Februar 1979, 4 AZR 427/77; BAG, 13. Dezember 1978; 4 AZR 322/77 und BAG, 25. Oktober 1978 4 AZR 177/77 = AP Nr. 41, 16, 12 und 10 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils zu diesem Merkmal bei technischen Angestellten).

Außerdem muss der Angestellte noch "entsprechende Tätigkeiten" auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt (BAG vom 29. Oktober 1980, 4 AZR 750/78 und vom 13. Dezember 1978, 4 AZR 322/77 = AP Nr. 41, 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei der subjektiven Voraussetzung der "gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen" hat das BAG zwar anerkannt und hervorgehoben, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (z.B. Urteile vom 13. Dezember 1978, 4 AZR 322/77 und vom 29. September 1982, 4 AZR 1161/79 = AP Nr. 12, 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG, 26. November 1980, 4 AZR 809/78 = AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Es muss daher im Eingruppierungsverfahren stets geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Diese Darlegung hat der Kläger, dem es oblag, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (BAG, 13. Dezember 1978, 4 AZR 322/77 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.), versäumt.

Sein Vortrag in der Berufung, dass die Tätigkeiten in der Gewerbeaufsicht besondere Fachkenntnisse erforderten (Bl. 97 d.A.), belegt allenfalls gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs des Technikers mit staatlicher Abschlussprüfung.

Unter "Staatlich geprüften Technikern" bzw. "Technikern mit staatlicher Abschlussprüfung" im Sinne der Vergütungsgruppen sind Angestellte zu verstehen, die

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder

b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben (Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 1 a BAT).

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung an Fachschulen in Form einer Rahmenvereinbarung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Die einzelnen Bundesländer regeln die Technikerausbildungen in ihren Schul- bzw. Fachschulordnungen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung. Zu den Ausbildungsinhalten gehört dabei:

- Bauwerke ihrer jeweiligen Aufgabe und Funktion entsprechend entwerfen und konstruieren

- Baukonstruktionen in technischen Zeichnungen darstellen und dabei z.B. CAD einsetzen

- mathematische und physikalische Aufgabenstellungen aus der Baupraxis mithilfe mathematisch-naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden analysieren und lösen

- Ausschreibungsunterlagen rechnerisch und inhaltlich bearbeiten, dabei Ausführungspläne sichten und erfassen

- Kosten ermitteln, analysieren und bewerten, Baukostenplanung durchführen

- zeichnerische Darstellungen in die Realität umsetzen

- Vermessungsgeräte einsetzen und ihre Funktion verstehen

- Vermessungsergebnisse bzw. Vermessungsunterlagen als Grundlage für die Planung und Bautätigkeit nutzen

- Baustellen planen, einrichten und leiten sowie dabei Personal-, Material-, Geräte- und Maschineneinsatz planen und auf Unfallverhütungsmaßnahmen achten

- Mörtel, Betone, Stahlbetonbauteile im Labor herstellen, prüfen und beurteilen

- Baustoffe qualitativ, ökonomisch und ökologisch einordnen und richtig verarbeiten

- zeichnerische Darstellungen in die Realität umsetzen

- im Baubetrieb zu berücksichtigende Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien usw. berücksichtigen (z.B. im Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit), Vorgaben der Verdingungsordnung für Bauleistungen bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und -verzeichnissen umsetzen

- Computer- und Betriebssysteme einsetzen, Standardsoftware (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, CAD) nutzen

- Mitarbeiter führen und motivieren

Darüber hinaus werden im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich z.B. auch folgende allgemeine Fächer unterrichtet:

- Deutsch/betriebliche Kommunikation

- berufsbezogenes Englisch

- Betriebswirtschaftslehre

(Quelle: BERUFENET, Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit)

Diese Ausbildungsinhalte zeigen, dass der Kläger als Meister im Mechanikerhandwerk für eine so breit gefächerte Verwendung wie ein staatlich geprüfter Techniker nicht ausgebildet ist.

Der Kläger kann auch im Rahmen seiner weiteren Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeaufsicht keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifsinne erworben haben. Jedenfalls hat der Kläger hierzu keinen ausreichenden Vortrag geleistet. Die von dem Kläger ausgeübte wesentliche Tätigkeit mit 60 % seiner Arbeitszeit ist die Überwachung von Baustellen betreffend der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Diese Tätigkeit belegt allenfalls gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Aufgabenfeldes eines (Bau-) Technikers.

Die entsprechenden umfassenden Fähigkeiten kann der Kläger auch nicht durch die 1977 erworbene Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erworben haben, da sich diese gleichfalls nur auf einen Teilbereich der Technikerausbildung bezieht (vgl. §§ 6, 7 ASiG).

Auch der Hinweis des Klägers auf die Stellenausschreibungen und Stellenbeschreibungen ist schließlich nicht weiterführend.Es gibt keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Ausweisung einer Stelle in einem Stellenplan und der für die Vergütung maßgeblichen tariflichen Wertigkeit einer Tätigkeit. Der Inhalt eines Stellenplans ist eingruppierungsrechtlich bedeutungslos. Ebenso wenig besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit eines Angestellten und deren Einschätzung durch dessen Vorgesetzten (vgl. BAG, 15.03.06, 4 AZR 73/05).

Die von dem Kläger angenommene Gleichstellung von Meisterausbildung und Technikerausbildung über "eine umgesetzte EU-Richtlinie" hat jedenfalls in das hier in Anspruch genommene tarifliche Vergütungssystem keinen Eingang gefunden, da die Anlage 1a zum BAT in ihrem Teil II ausdrücklich zwischen Angestellten in technischen Berufen (Abschnitt L) und Meister usw. (Abschnitt Q) unterscheidet.

Deswegen kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger überhaupt Tätigkeiten verrichtet, die denen eines staatlich geprüften Technikers bzw. Technikers mit staatlicher Abschlussprüfung entsprechen (vgl. hierzu BAG 01.03.1995, 4 AZR 970/93, AP Nr. 191 zu §§ 22, 23 BAT 1975)

2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht der verfolgte Anspruch dem Kläger nicht zu:

Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet grundsätzlich auch hinsichtlich der Arbeitsvergütung Anwendung. Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG, 12.01.2000, 10 AZR 741/98- nv., zu II 3 a der Gründe; BAG, 20. Juni 2002, 8 AZR 499/01- nv., zu B II 5 a der Gründe).

Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering - nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer - kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (BAG, 13.02.2002, 5 AZR 713/00 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184, zu II 1 der Gründe; BAG, 20. Juni 2002, 8 AZR 499/01- nv., zu B II 5 c aa der Gründe). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so dass ein Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, dass ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft und nach dieser vergütet wird. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG, 12.01.2000, 10 AZR 741/98, - nv., zu II 3 a der Gründe; BAG, 20. Juni 2002, 8 AZR 499/01 - nv., zu B II 5 c bb der Gründe).

Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger deshalb unabhängig von der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen Vergütung nach VergGr. Vb BAT zu zahlen, setzt damit nicht nur voraus, dass andere Mitarbeiter der Beklagten diese Vergütung unabhängig davon erhalten, ob die von ihnen auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen. Vielmehr hätte der darlegungsbelastete Kläger darüber hinaus aufzeigen müssen, dass dieser Besserstellung ein generalisierendes Prinzip der Beklagten zugrunde liegt. Ein solches hat der Kläger aber nicht behauptet und ist von der Beklagten auch nicht eingeräumt. Diese hat vielmehr geltend gemacht, dass der Kollege des Klägers, Herr H., die Vergütung erhalte, weil dieser die persönlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe erfülle. Ein Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird nicht allein dadurch begründet, dass der Kollege des Klägers die Vergütung nach der VergGr. V b BAT erhält. Selbst wenn insoweit eine tarifwidrige, zu hohe Vergütung erfolgt, ergibt sich daraus noch kein generalisierendes Prinzip (vgl. hierzu BAG, 23.01.2002, 4 AZR 745/00). Die Berufung war daher zurückzuweisen. III. Die Kosten der ohne Erfolg durchgeführten Berufung waren dem Kläger aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf die Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision - trotz des Antrages des Klägers nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung folgt den klaren Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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