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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 2018/03
Rechtsgebiete: HGB, StPO, BGB, ArbGG, ZPO, StGB


Vorschriften:

HGB § 54
StPO § 170 Abs. 2
BGB § 123
BGB § 142
BGB § 142 Abs. 1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 538
StGB § 266
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 2018/03

Verkündet am: 07.09.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.06.2003 - 4 Ca 2358/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Anfechtung eines Prozessvergleichs.

Die 1951 geborene Klägerin war seit 1980 bei den VV und aufgrund eines Betriebsüberganges seit 01. Oktober 1999 bei der Beklagten, der A. beschäftigt.

Zum 01.07.1995 wechselte die Klägerin als Sachbearbeiterin in die Abteilung Einkauf. Kurz darauf wurde der Zeuge UU - seinerzeit Hauptabteilungsleiter und später einer der Geschäftsführer der Beklagten - ihr unmittelbarer Vorgesetzter. Die Klägerin erhielt unter dem 29.06.1995 (Kopie Anlage BK 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2004) Handlungsvollmacht nach § 54 HGB. Nach zunächst kommissarischer Tätigkeit als Abteilungsleiterin Einkauf wegen der plötzlichen Erkrankung des eigentlichen Stelleninhabers wurde ihr diese Position ab März 1996 endgültig übertragen.

Am 20.12.1995 unterzeichnete die Klägerin als notwendige Zweitunterzeichnerin neben dem Zeugen UU ein Schreiben an die TT GmbH, mit dem diese gebeten wurden, die der VV AG zustehenden Gutschriften abzurechnen und einen Teilbetrag in Höhe von 1.624.250,00 DM an die Firma RR in HH zu überweisen. Zur Begründung wurde angegeben, die VV AG habe der Firma diesen Betrag abgetreten (Kopie des Schreibens als Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2002). Tatsächlich lag eine solche Abtretung nicht zugrunde. Vielmehr hatte die Firma RR, an der der Zeuge UU über einen Treuhänder beteiligt war, um eine Zahlung als "Anschubfinanzierung" gebeten. Sie war Geschäftspartnerin der VV AG und hatte vorbereitende Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftsverbindung mit der VV AG erbracht, aber noch keine nach den vertraglichen Beziehungen zu vergütenden Leistungen.

Nachdem bekannt geworden war, dass der Zeuge UU in strafbare Handlungen verwickelt war, wurde er mit Wirkung vom 03.05.2000 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und ihm am 17.05.2002 die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Am 14.07.2000 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Klägerin und den Geschäftsführern der Beklagten. Unter anderem unter Bezugnahme auf einen Artikel in der "PP", der am 10.06.2000 über "Unregelmäßigkeiten" bei der Sanierung der Reichsbahnstrecken berichtete hatte, teilte man der Klägerin mit, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zu ihr nicht mehr vorhanden sei und aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse. Sie wurde von der Erbringung der Arbeitsleiterin der Abteilung Einkauf freigestellt. Die Klägerin fertigte über dieses Gespräch eine Notiz (Kopie als Anlage A 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.06.2003).

Mit Schreiben vom 19.07.2000 bestätigte die Beklagte den Erhalt eines Schreibens der Klägerin vom 17.07.1999, mit dem diese sich gegen ihre Freistellung wandte und betonte, dass die Entscheidung über die Freistellung der Klägerin aufrechterhalten bleibe. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 25.07.2002 mitzuteilen, ob sie dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages näher treten wolle, gegebenenfalls möge sie ihr Vorstellungen wissen lassen.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 25.07.2000 (Bl. 9 des Anlagenorders) mit, dass sie den Vorschlag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehen könne. Ein weiteres Gespräch fand am 03.08.2000 mit einem der Geschäftsführer der Beklagten statt, zu dem auch der Ombudsmann zur Aufklärung der Korruptions- und Untreuevorwürfe - der Zeuge OO - hinzugezogen wurde. Die Klägerin wurde gefragt, ob sie zur Mithilfe bei der Aufklärung bereit sei und insbesondere über Informationen im Hinblick auf die "Unregelmäßigkeiten", verfüge. Der Zeuge OO wies darauf hin, dass die Unregelmäßigkeiten im Einkauf vorgekommen seien und er sich nicht vorstellen könne, dass keiner etwas wisse. Die Klägerin erklärte, sie wisse nicht mehr als das bisher Gesagte.

Mit Schreiben vom 11.08.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2003.

In dem daraufhin von der Klägerin eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien im Gütetermin am 18.09.2000 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2001 aufgrund dieser Kündigung. Der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt eine Vergütung von 11.250,00 DM brutto monatlich erhielt, wurde eine Abfindung in Höhe von 155.00,00 DM zum 28.02.2001 zugesagt. Sie sollte ein Zwischenzeugnis und Ende Februar 2001 ein Endzeugnis, jeweils mit der Beurteilung stets zur vollen Zufriedenheit erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Güteverhandlungsprotokoll, Bl. 20 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin erhielt unter dem 25.09.2000 das in Kopie als Anlage BE 10 zum Schriftsatz vom 17.02.2004 zur Akte gereichte Zwischenzeugnis. Die Parteien korrespondierten zu Beginn des Jahres 2002 über die Erteilung eines Endzeugnisses. Nachdem die Klägerin einen ihr per Fax am 25.03.2002 übersandten Entwurf mit Ergänzungs- bzw. Korrekturbitten an die Beklagte zurückgeleitet hatte, erhielt sie unter dem 27.03.2002 ein von der Beklagten ergänztes und korrigiertes Zeugnis (in Kopie als Anlage K2 zur Klageschrift im ursprünglich selbstständigen Verfahren 4 Ca 1958/02) als Entwurf. Das entsprechende Zeugnis hat die Beklagte aber nicht erteilt.

Der Zeuge UU wurde durch Urteil vom 10.01.2003 wegen Untreue in vier Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 11 Monaten verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war auch die oben geschilderte Überweisung der Firma TT an die Firma RR. Ein auf Strafanzeige der VV AG in HH von 30.05.2002 gegen die Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter dem 21.10.2000 eingestellt. Die Einstellung erfolgte hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zahlungsanweisung wegen Verjährung und wegen eines anderen - von der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang nicht angeführten - Vorwurfs mangels Tatverdachts (Kopie des Bescheides als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.01.2003).

Mit am 26.06.2002 eingegangener Klage hat die Klägerin Erteilung eines Zeugnisses mit dem Wortlaut des oben erwähnten Entwurfs vom 27.03.2001 geltend gemacht. Die Beklagte hat demgegenüber mit am 18.07.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz das Kündigungsschutzverfahren wieder aufgerufen und den Vergleich wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten. Mit Beschluss vom 24.07.2002 wurden die Verfahren verbunden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr folgendes Zeugnis zu erteilen:

"Frau C., geb. am 08.02.1951 in NN, war seit 1980 bei den VV beschäftigt und wurde mit Betriebsübergang zum 01.10.1999 zur A. übergeleitet. Vom 01.10.1999 bis 28.02.2001 war sie in unserem Unternehmen als Leiterin der Abteilung Einkauf in Mainz tätig gewesen.

Sie hatte im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrgenommen:

- Leiten und Führen des Bereichs Einkauf der A (VbL)

- Beitragen zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs der VbL

- Sicherstellen des Erfolgs im eigenen Verantwortungsbereich

- Durchführen eines koordinierten Einkaufs auf der Grundlage der EU-Vergaberichtlinien und bestehender Konzernrichtlinien und der vereinbarten Leistungen und Ziele unter Nutzung der Chancen und Vermeidung von Risiken der nationalen und internationalen Beschaffungsmärkte

- Federführung beim Vereinbaren, Durchsetzen und Kontrollieren von Bedingungen bezüglich zugesicherter Eigenschaften, Verfügbarkeit und after-sales-service

- Erarbeiten und Überwachen der Einkaufsplanung auf der Grundlage der Planung der Kunden und Abstimmen mit den Kunden einschließlich Vereinbaren von Zielen

- Erarbeiten von Marketingstrategien, Einkaufsverfahren und Regelungen zu Firmenqualifizierung und Vertragsgestaltungen

- Mitwirken bei der Produktspezifikation hinsichtlich Marktkonformität, Wertgestaltung, Standardisierung und LCC zur Entwicklung von kostenoptimierten Lösungen in der Beschaffung

- Durchführen von Markt- und Preisanalysen, Entwickeln von Lieferanten

- Initiieren von Wertgestaltungen und Standardisierung

- Durchführen einer offensiven Gewährleistungsüberwachung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen

- Sicherstellen der Kommunikation innerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs und im Verhältnis zu den Verantwortungsbereichen der VbL

- Erarbeiten einer leistungs- und kostenorientierten Personalplanung im Einkauf

Frau C. wendete ihre ausgezeichneten Fachkenntnisse mit großem Erfolg in ihrem Arbeitsgebiet an. Sie war in der Lage, auch schwierige Situationen sofort zutreffend zu erfassen und schnell richtige Lösungen zu finden.

Stets zeigte sie hohe Eigeninitiative und überzeugte durch ihre große Leistungsbereitschaft. Auch stärkstem Arbeitsanfall war sie jederzeit gewachsen. Sie identifizierte sich voll mit ihren Einkaufs- und Bahnzielen.

Hervorzuheben sind ihre Urteilsfähigkeit, die sie auch in schwierigen Lagen zu einem eigenständigen, ausgewogenen und zutreffenden Urteil befähigten, sowie ihr großes Verhandlungsgeschick. Die Arbeitsweise von Frau C. war jederzeit geprägt von Zuverlässigkeit, Systematik, Verantwortungs- und Kostenbewusstsein.

Sie beherrschte ihren Arbeitsbereich sehr selbstständig und sicher, hatte neue Ideen und fand stets zu optimalen Lösungen.

Von ihren Mitarbeitern wurde Frau C. anerkannt und geschätzt. Sie war in hohem Maße befähigt, ein "Wir-Gefühl" zu erzeugen. Sie motivierte ihre Mitarbeiter durch fach- und personenbezogene Führung zu vollem Einsatz und stets zu sehr guten Leistungen.

Frau C. erfüllte den ihr übertragenen Aufgabenbereich stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartnern war stets einwandfrei.

Wir bedanken uns bei Frau C. für die ausgezeichnete Zusammenarbeit und wünschen ihr für ihren weiteren beruflichen Weg viel Erfolg.

Mainz, 28.02.2001

A."

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Zeugnisklage abzuweisen,

2. festzustellen, dass der vor dem Arbeitsgericht Mainz vom 18.09.2000 im Verfahren 4 Ca 2311/00 abgeschlossene Prozessvergleich rechtsunwirksam ist,

3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 79.250,24 € (155.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, aufzulösen.

Die Beklagte hat vorgetragen, Hintergrund der seinerzeit gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung sei gewesen, dass sie als enge Mitarbeiterin des Zeugen UU, der der VV AG einen Schaden von ca. 10 Mio. DM zugefügt habe, möglicherweise in dessen Praktiken involviert gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört gewesen, ohne dass allerdings der direkte Verdacht der Beteiligung an den Straftaten des Zeugen UU erhoben worden wäre. Die Klägerin habe das Schreiben an die TT nach Aussage des Zeugen UU in Kenntnis der tatsächlichen Umstände unterschrieben. Der Vorfall habe bei der Kündigung noch nicht mitberücksichtigt werden können, weil der Sachverhaltskomplex zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Erst Ende des Jahres 2001, Anfang des Jahres 2002 sei dieser Vorgang erstmals bei der VV AG bzw. der Staatsanwaltschaft überhaupt bekannt geworden. Sie - die Beklagte - hätte den Prozessvergleich in Kenntnis der tatsächlichen nunmehr bekannten Umstände zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen, insbesondere hätte sie der Klägerin weder das seinerzeit versprochene Arbeitszeugnis zugebilligt noch hätte sie die vereinbarte Abfindung gezahlt.

Vor Ausspruch der Kündigung sei dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt worden, dass es dringende Verdachtsmomente für eine Beteiligung der Klägerin an Vermögensdelikten zu Lasten der Beklagten gebe, über die man aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sprechen könne. Ferner sei aus diesem Grunde das Vertrauen der Geschäftsführung in die Klägerin unwiederbringlich zerstört. Auch die Klägerin sei hierzu im Gespräch mit Herrn MM und Herrn LL vom 14.07.2002 angehört worden. Allerdings habe sie die Vorwürfe pauschal und rundweg bestritten und in keiner Weise Bereitschaft gezeigt, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Der Klägerin sei ein Zeugnis mit dem Datum des 17.06.2002 (Anlage B 9 zur Klageerwiderung im Verfahren 4 Ca 1958/02) erteilt worden, das deren Leistungen und der Wahrheit entspreche.

Die Klägerin hat beantragt,

die Anträge der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei zu keinem Zeitpunkt eine Verdachtskündigung ausgesprochen worden. Die Beklagte habe immer - auch in dem durch Vergleich abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren - auf das gestörte Vertrauensverhältnis abgestellt. Sie habe sich zu keiner Zeit etwas vorzuwerfen gehabt und habe sich auch derzeit nichts vorzuwerfen. Sie sei an den Manipulationen des Zeugen UU oder denen anderer Personen nicht beteiligt. Sie habe sich während ihrer Beschäftigung bei der Beklagten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Die Beklagte habe bereits bei Ausspruch der Kündigungserklärung umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich der "Machenschaften" des Zeugen UU gehabt. und den Prozessvergleich in Kenntnis der - von ihr unterstellten - Gegebenheiten und mit dem Willen, dass etwaige Verdächtigungen nicht Grundlage der Kündigungserklärung waren und werden sollten, geschlossen. Hinsichtlich der Zahlungsanweisung vom 20.12.1995 beschränke sich die ihr im - eingestellten - Ermittlungsverfahren vorgeworfene Tatbeteiligung auf die Leistung der Zweitunterschrift neben der von Herrn UU auf dem von diesem bearbeiteten Schreiben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine "Anschubfinanzierung" veranlasst und auch keine Kenntnis von einer solchen oder davon gehabt, dass vom Zeugen UU in möglicherweise rechtswidriger Art und Weise zum Nachteil der VV AG verfügt worden sei. Ihre Leistung der Zweitunterschrift erkläre sich allein aus formellen Gründen, da der Zeuge UU nach der Konzernrichtlinie 138 verpflichtet gewesen sei, bei allen wesentlichen Vorgängen nach außen eine Zweitunterschrift von einer weiteren zeichnungsberechtigten Person einzuholen. Sie habe sich auf die Angaben des Zeugen UU hinsichtlich der Forderung der Firma RR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des "just-in-time-Konzeptes" verlassen und verlassen müssen. Sie habe insoweit keine Informationen über die Unrichtigkeit dieser Angaben und keinen Anlass gehabt, an den Angaben von Herrn UU zu zweifeln, zumal dieser seinerzeit bis zum einem Volumen von fünf Millionen zeichnungsberechtigt gewesen sei. Der Zeuge sei ihr seinerzeit ausschließlich als verantwortlicher Hauptabteilungsleiter bekannt gewesen, während sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Leiterin der Abteilung Einkauf gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2003, auf das Bezug genommen wird, die Anträge der Beklagten abgewiesen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin das begehrte Zeugnis zu erteilen.

Gegen dieses ihr am 23.10.2003 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24.11.2003 (Montag) eingegangenen und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.01.2004 begründeten Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen UU in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Berlin, in dem sie die Klägerin wegen der Zahlungsanweisung vom 20.12.1995 auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, vor, die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Zahlung der Fa. TT an die Fa. RR nicht in gutem Glauben gehandelt, sondern gewusst, dass eine Veruntreuung erfolgt sei und an ihr mitgewirkt. Ohne die Täuschung der Klägerin im Rahmen der Vorverhandlungen - den Gesprächen am 14.07. und 03.08.2000 -, die fortgewirkt hätten, wäre es zu dem Prozessvergleich nicht gekommen. Sie - die Beklagte - habe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass die Angaben der Klägerin der Wahrheit entsprächen. Hinsichtlich des Gutschriftensystems sei man bis zum Geständnis des Zeugen UU entsprechend den Angaben der Klägerin davon ausgegangen, sie sei nicht beteiligt gewesen. Die Verdachtslagen, die den Strafanzeigen des Zeugen OO zugrunde gelegen hätten, hätten sich deshalb gerade nicht auf veruntreuendes Verhalten in diesem Bereich bezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 14.01., 07.04. und 28.04.2004 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. festzustellen, dass der vor dem Arbeitsgericht Mainz am 18.09.2000 im Verfahren 4 Ca 2311/00 abgeschlossene Prozessvergleich aufgrund der Anfechtung vom 17.07.2000 unwirksam ist und das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen,

2. hilfsweise für den Fall, dass das Verfahren nicht zurückverwiesen wird, die Klage auf Erteilung des Zeugnisses abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 79.250, 24 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht die Kündigung als sozial ungerechtfertigt betrachten sollte, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringens und trägt - mit dem Hinweis nunmehr durch Einsichtnahme in die Akten des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens weitere Erkenntnisse erlangt zu haben - vor, von der unrechtmäßigen Verwendung von "TT-Gutschriften" durch den Zeugen UU habe sie erst Mitte 2002 erfahren. Sie habe keine Ahnung und schon gar keine Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass der Zahlung an die Fa. RR keine Abtretung zugrunde gelegen habe. Nach ihrer Erinnerung hätte sie nur Unterlagen erhalten, aus denen sich die Zusammenstellung der Gutschrift ergeben habe. Mündlich habe ihr der Zeuge UU nur erklärt, dass es sich bei den Forderungen der RR um solche aus vorbereitenden Tätigkeiten für die EDV-Erstellung und Bereitstellung von Technik für die Ausschreibung mit Flächenpreisen im Zuge der Umsetzung des "just-in-time-Konzeptes"handele. Solche Aktivitäten seien ihr bekannt und das Schreiben vom 20.12.1995 somit plausibel gewesen. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin erklärt, die Angaben des Zeugen UU, dass auch ihr gegenüber der Begriff "Anschubfinanzierung" gefallen sei, seien zutreffend. Sie habe dennoch keinen Anlass gesehen, die Zweitunterschrift etwa nicht zu leisten; immerhin sei der Zeuge ihr Vorgesetzter gewesen, dessen Verfügungsrahmen 5 Mio DM betragen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 17.02.2004 und vom 28.04.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, der Klägerin das von ihr begehrte Zeugnis zu erteilen und angenommen, dass weder der angefochtene Vergleich gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist, noch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der gewährten Abfindung besteht.

1.

Die Zeugnisklage ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund des Vergleichs vom 18.09.2000 und der außergerichtlichen Einigung der Parteien Anspruch auf das Zeugnis, wie sie es im Klageantrag formuliert hat. Weder ist der Vergleich als Grundlage des Anspruchs entfallen noch hat die Beklagte aus anderen Gründen das Recht, das versprochene Zeugnis nicht zu erteilen.

a) Die Beklagte hat den Vergleich nicht wirksam angefochten; es fehlt an einem Anfechtungsgrund.

aa) Gemäß § 123 BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Dies folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/83 - NJW 1985, 1962, 1963; Staudinger/Marburger, BGB, 12. Aufl., § 779 Rz 84, 103; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 779 Rz 55, 59). § 779 BGB schließt die Anfechtung gemäß § 123 BGB nicht aus (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 17; Staudinger/Marburger, aaO, Rz 75; RGRK-Steffen, aaO, Rz 51). Die Anfechtung kann sich auch auf die beim Vergleichsabschluss bestrittenen und zweifelhaften Punkte beziehen, denn im Unterschied zur Irrtumsanfechtung bildet jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen haben würde, einen Anfechtungsgrund. Dabei ist der nach § 123 BGB notwendige Kausalzusammenhang schon dann zu bejahen, wenn die getäuschte Partei nur mit einer Täuschung in einem bestimmten Umfange gerechnet hat, später sich aber herausstellt, dass die Täuschung wesentlich weiter ging. Er ist jedoch zu verneinen, wenn die getäuschte Partei den Vergleich ohne Rücksicht auf den Umfang der Täuschung abgeschlossen hat, oder wenn sie den Umfang der Täuschung erkannt und sich dennoch - in zutreffender Kenntnis des Sachverhalts - zum Abschluß des Vergleichs entschlossen hat (BGH Urteile vom 7. Februar 1953 - II ZR 213/52 - DB 1953, 272; vom 27. April 1972 - II ZR 150/68 - WM 1972, 1443; vom 23. Oktober 1975 - II ZR 109/74 - DB 1976, 141). Im Verschweigen von Tatsachen bzw. im Unterlassen einer Aufklärung kann eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung nur dann liegen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, etwa weil das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstößt und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen hätte erwarten dürfen (vgl. BGH Urteil vom 27. April 1972, aaO, m.w.N.; Staudinger/Dilcher, aaO, Rz 7 ff., m.w.N.; RGRK-Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 16 und 18, m.w.N.). Für die Annahme einer Täuschung ist in jedem Fall Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Nicht ausreichend ist bloße Fahrlässigkeit, selbst wenn es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt. Voraussetzung ist das Bewußtsein, daß der Vertragspartner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht so abgegeben hätte (vgl. BGH Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73 - NJW 1974, 1505, 1506, m.w.N.; Staudinger/Dilcher, aaO, Rz 23, m.w.N.; RGRK-Krüger-Nieland, aaO, Rz 10 bis 12, m.w.N.). Dies gilt auch im Fall des Verschweigens von Tatsachen. Die Darlegungs- und Beweislast für die eine vorsätzliche Täuschung begründenden Umstände sowie deren Ursächlichkeit für die angefochtene Willenserklärung trägt der Anfechtende; das gilt auch, soweit es um eine Täuschung durch arglistiges Verschweigen geht (BAG 15.05.1997 - 2 AZR 43/96).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für die Beklagte kein Anfechtungsgrund. Die Beklagte konnte eine arglistige Täuschung durch die Klägerin nicht darlegen.

(1) Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Unterschrift unter das Schreiben an die Fa. TT Werke gesetzt hat in Kenntnis der Tatsache, dass die Fa. RR nicht etwa vertragsgemäße Leistungen erbracht hat, die durch Abtretung einer Forderung der VV AG an die TT Werke vergütet werden sollten. Sie war vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen im Berufungsverfahren durch den Zeugen UU mündlich darüber informiert worden, dass es sich bei den Forderungen der RR um solche aus vorbereitenden Tätigkeiten für die EDV-Erstellung und Bereitstellung von Technik handelte. Auch der Begriff der "Anschubfinanzierung", der recht plastisch wiedergibt, um was es ging, war ihr nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung bekannt. Von daher kommt - deshalb wurde ja auch staatsanwaltschaftlich ermittelt - die Beteiligung an einer Straftat gemäß § 266 StGB und eine Vertragspflichtverletzung in Betracht. Daran ändert der von der Klägerin ins Feld geführte Gesichtspunkt, ihre Zweitunterschrift sei nur aus formalen Gründen erfolgt, nicht grundlegend etwas. Zwar mag die eigentliche Verantwortung bei dem Zeugen UU, der sich zusätzlich persönlich bereichert hat, liegen, aber der Sinn der Zweitunterschrift liegt ja gerade in der gegenseitigen Kontrolle, weshalb eine Arbeitnehmerin ihre Vertragspflichten verletzt, wenn sie durch eine Zweitunterschrift dazu beiträgt, dass Gelder ihres Arbeitgebers Personen zukommen, denen sie nicht zustehen.

(2) Letztlich können aber die Einzelheiten der Mitwirkung der Klägerin dahinstehen. Offen bleiben kann insbesondere auch die Frage, inwieweit die Klägerin, die ja zu ihrer Entlastung auch auf die Vorgesetztenstellung des Zeugen UU und den erheblichen, ihm eingeräumten Verfügungsrahmen verwiesen hat, glaubte, trotz Kenntnis der Fakten richtig zu handeln und welche Bedeutung eine solche Vorstellung für die Bewertung ihres Verhaltens in strafrechtlicher oder schadensersatzrechtlicher Hinsicht haben könnte. Die Klägerin war nämlich nicht verpflichtet, der Beklagten ihre seinerzeitige Vorgehensweise im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu offenbaren.

(a) Die Klägerin hat, als es im Gütetermin um den Vergleichsabschluss ging, keine aktive Täuschungshandlung begangen. Sie hat vielmehr lediglich davon abgesehen, die Beklagte über ihr nunmehr in Rede stehendes Fehlverhalten - Mitveranlassung einer nicht gerechtfertigten Zahlung an die Fa. RR in Höhe von 1, 6 Millionen DM - aufzuklären. Insoweit konnte aber die Beklagte aufgrund der gegebenen Situation keine Aufklärung erwarten.

Die Beklagte hatte die Klägerin schon am 14.07.2000 freigestellt, mit dem Hinweis, dass das Vertrauensverhältnis zur Klägerin gestört sei und ihr etwa einen Monat später die Kündigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Die Beklagte, die ihrerseits nicht die verschiedenen Ermittlungen abwarten wollte, sondern das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin - auch auf das Risiko hin, eine letztlich "unschuldige" Arbeitnehmerin zu entlassen - unbedingt beenden wollte, konnte von der Klägerin nicht erwarten, dass diese sie im Gütetermin darauf aufmerksam machen würde, dass es auch eine kostengünstigere Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben könnte.(Vgl. OLG Düsseldorf 25.11.1999 - 6 U 146/98 - juris Rn 49). Das Arbeitsverhältnis war überdies schon seit zwei Monaten durch die Freistellung der Klägerin auf die Beendigung ausgerichtet. Um eine weitere Zusammenarbeit und dafür notwendiges Vertrauen und die Rücksichtnahme auf die Interessen des (Noch)-Vertragspartners ging es nicht mehr. Die Parteien standen sich in dem Verfahren als Prozessgegner gegenüber. Bei diesem Widerstreit, bei dem jede der Parteien bestrebt sein durfte, ihre Belange zu wahren, konnte die Beklagte nicht erwarten, von der Klägerin mit Informationen über einen ihr - der Beklagten - nicht bekannten Sachverhalt, der einerseits strafrechtliche Ermittlungen zu Lasten der Klägerin hätte nach sich ziehen und die Beweissituation der Beklagten grundlegend hätte verbessern können, versorgt zu werden. ( Vgl BAG 14.12.1983 - 5 AZR 450/81 - juris Rn 28). Die Klägerin musste in der gegebenen Situation nicht unter Preisgabe ihrer Interessen der Beklagten die Tatsachen und Beweise für eine Kündigung liefern. Es verblieb bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach es zunächst Sache jeder Partei ist, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen und keine allgemeine Pflicht besteht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (Vgl dazu nur Palandt-Heinrichs § 123 Rn 5).

Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten angeführten prozessualen Wahrheitspflicht. Diese verpflichtet nicht dazu, dem Prozessgegner günstige Tataschen von sich aus vorzutragen, lediglich dann, wenn die Gegenseite selbst sie vorbringt, müssen dazu gegebene Erklärungen der Wahrheit entsprechen; Tatsachen vorzubringen, die sie der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen aussetzen, ist grundsätzlich keine Partei verpflichtet ( Vgl nur Thomas/Putzo/Reichold ZPO 24.A. Rn 4, 7).

(b) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, es liege tatsächlich eine Täuschung durch aktives Tun vor, die Klägerin habe, in dem sie weitere Kenntnisse verneint habe, auch wahrheitswidrig bestritten, selbst in Unregelmäßigkeiten verwickelt gewesen zu sein.

Insoweit teilt die Berufungskammer zum einen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, auf die weit gefasste Frage der Beklagten, ob sie Informationen im "Hinblick auf die Unregelmäßigkeiten, d.h. kriminelle Machenschaften" habe, das mitzuteilen, was ihr nun vorgehalten wird. Zwar wäre es ihr im bestehenden Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Nebenpflicht, auf die Interessen ihrer Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schaden von dieser abzuwenden (Vgl zu dieser Pflicht nur ErfK-Preis 4.A. § 611 BGB Rn 906 ff) wohl verwehrt gewesen, wieder besseres Wissen die positive Behauptung aufzustellen, es sei alles in Ordnung gewesen, um die Beklagte von weiteren Schritten abzuhalten und ihr die Möglichkeit zu nehmen, den eingetretenen Schaden durch Rückforderung der Gelder zu beheben. Vorliegend geht die Erklärung der Klägerin nichts zu wissen, über ein Schweigen, das selbst die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die Gefahr, sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, zugesteht, kaum hinaus. Angesichts der umfassenden Fragestellung der Beklagten käme es der Annahme einer nicht zu bejahenden Verpflichtung zur Selbstbezichtigung nahe (Vgl OLG Düsseldorf aaO), wollte man vorliegend die Klägerin für verpflichtet halten, ihre nun in Rede stehende Fehlleistung der Beklagten zu offenbaren.

Abgesehen von der Frage einer Täuschungshandlung der Klägerin durch ihre Äußerungen in den Gesprächen im Juli und August 2000 fehlt es aber auch an der für § 123 BGB erforderlichen Arglist. Wie eingangs ausgeführt, kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur in Betracht, wenn der Anfechtungsgegners bei Abgabe seiner unrichtigen Erklärung das Bewußtsein hat, der Vertragspartner hätte die angefochtene Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht so abgegeben. Ein solcher Vorsatz kann vorliegend für den Zeitpunkt der Gespräche, durch die sich die Beklagte getäuscht sieht, nicht bejaht werden. Die Frage des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages, der Inhalt eines Zeugnisses und die Höhe einer Abfindung waren weder nach den Schilderungen der Beklagten noch nach den von der Klägerin erstellten Protokollen über den Gesprächsverlauf Inhalt der Gespräche. Die einmal im Schreiben der Beklagten vom 19.07.2000 angesprochene Frage nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat die Klägerin prompt negativ beantwortet, zu Verhandlungen über die Modalitäten einer einvernehmlichen Beendigung ist es demgemäß auch nicht gekommen. Von daher kann für die Klägerin, nicht angenommen werden, sie habe sich in den Gesprächen vor Ausspruch der Kündigung in dem Bewusstsein geäußert, die Beklagte möglicherweise zum Abschluss eines gut dotierten Aufhebungsvergleichs zu veranlassen.

Insgesamt ergibt sich somit, dass es an einem Anfechtungsgrund iSv § 123 BGB fehlt, weshalb es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung nicht ankommt.

b) Nachdem somit der am 18.09.2000 geschlossene Vergleich nicht gemäß § 142 BGB unwirksam ist, besteht der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, wie es die Klägerin begehrt - mit der Note stets zu unserer vollen Zufriedenheit - aufgrund dieses Vergleichs fort. Mit dem im vorliegenden Verfahren überreichten Zeugnis kann die Beklagte diesen Anspruch nicht erfüllen, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob die Klägerin - was sie bestritten hat - dieses Zeugnis erhalten hat.

aa) Anders als die Beklagte meint, ist der Zeugnisanspruch der Klägerin auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen.

Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Einseitige Erwartungen, die für die Willensbildung nur einer Partei maßgebend waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zu Grunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (Vgl nur Palandt-Heinrichs § 242 Rn 113, 117).

Von einer gemeinsamen - falschen - Vorstellung kann vorliegend ersichtlich nicht ausgegangen werden. Dass die Beklagte der Klägerin ihre - nun enttäuschte - Erwartung, wie immer sie auch konkret ausgesehen haben mag, erkennbar gemacht hätte, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.

bb) Die Beklagte kann die Erteilung des begehrten Zeugnisses auch nicht etwa wegen eines von ihr konkludent erklärten Widerrufs dieses Zeugnisses verweigern. Zwar besteht grundsätzlich im Falle eines vom Arbeitgeber darzulegenden Irrtums bei der Zeugniserteilung die Möglichkeit, das Zeugnis als Wissens- im Gegensatz zur Willenserklärung zu widerrufen. Abgesehen von der Frage der Darlegung eines solchen Irrtums durch die Beklagte scheidet ein Widerrufs- oder Berichtigunsanspruch hier aus, weil die Beklagte durch Vergleich zur Erteilung des Zeugnisses mit der Note stets zur vollen Zufriedenheit verpflichtet worden ist (Vgl Schaub Arbeitsrechtshandbuch 8.Auflage § 146 V).

2.

Aus dem vorstehend unter II.1.a) bb) Ausgeführten folgt, dass der Antrag der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des am 19.09.2000 geschlossenen Vergleichs unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat ihm zu Recht nicht stattgegeben.

3.

Da das Arbeitsgericht zutreffend von der Wirksamkeit des Vergleichs ausgegangen ist, bestand auch kein Anlass zur Zurückverweisung des Verfahrens nach § 538 ZPO. Es war deshalb über den von der Beklagten für diesen Fall gestellten Antrag, die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Abfindung zu verurteilen, zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hat auch diesen zu Recht abgewiesen. Nach den soeben unter 2. erwähnten früheren Ausführungen folgt, dass der Beklagten weder ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder culpa in contrahendo noch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 oder 2 1. Alternative BGB) auf Rückgängigmachung des Vergleichs, also auch nicht auf Rückzahlung der Abfindung zusteht. Diese wurde aufgrund des Vergleichs gewährt. Bei dessen Abschluss hat die Klägerin weder aus dem Anstellungsverhältnis oder der Aufnahme von Verhandlungen über dessen Beendigung herzuleitende Pflichten verletzt noch die Beklagte in die Anfechtung rechtfertigender Weise arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB), so dass der Vergleich wirksam und die Klägerin nicht gehindert ist, sich auf ihn als Rechtsgrund für die erhaltenen Leistungen zu berufen.

4.

Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt, da die Bedingung der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht eingetreten ist, nicht zum Tragen.

Nach alledem ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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