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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 2074/03
Rechtsgebiete: ZPO, EFZG, BUrlG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
EFZG § 2 Abs. 1
EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 2
BUrlG § 7 Abs. 4
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 2074/03

Verkündet am: 04.03.2004

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.11.2003 - 8 Ca 1569/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.410,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.462,29 seit dem 21.04.2003 sowie aus weiteren EUR 948,27 seit dem 16.06.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 8 %, die Beklagte 92 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungs-, Urlaubsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit etwa 10 Jahren zu einer Bruttovergütung von zuletzt 1.462,29 Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.01.2003 zum 30.04.2003.

Die Klägerin war vom 13. bis 26.01.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit traf Herr F. Da die Klägerin - wie auch schon in früheren Zeiten - Schmerzen und Lähmungserscheinungen in den Armen verspürte, suchte sie am 24.01.2003 einen Neurologen auf, der ein Karpaltunnel-Syndrom (im Folgenden KTS) an beiden Armen diagnostizierte. Der Chirurg Herr G legte für den 14.02.2003 einen Operationstermin fest.

In der Zeit vom 27.01. bis zum 31.01.2003 arbeitete die Klägerin. Mit Erstbescheinigung des Herrn F vom 03.02.2003 wurde ihr sodann wegen des KTS rechts Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte laut den nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen letztlich bis zum 18.04.2003, wobei der Klägerin für die Zeit ab 14.03.2003 - dem Tag der Operation wegen des KTS links - eine weitere Erstbescheinigung ausgestellt wurde. Auf die Anfrage der DAK vom 31.03.2003, ob tatsächlich ab 14.03.2003 eine neue Erkrankung auf der linken Seite vorliege, teilte der operierende Arzt unter dem 01.04.2003 handschriftlich mit:

"OP CTS r. am 14.02.2003 AU bis 13.03.2003 OP CTS li. am 14.03.2003 AU vom 14.03. - 04.04.2003"

Mit Schreiben vom 09.04.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nach dem voraussichtlichen Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 22.04. bis 30.04.2003 von den verbleibenden 11 Urlaubstagen 7 nehmen wolle und bat um Auszahlung des Restes. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagiert hat, wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch einmal mit Schreiben vom 22.04.2003 an die Beklagte und bat um sofortige Mitteilung per Telefax, falls es mit den Urlaubswünschen der Klägerin nicht wie mitgeteilt in Ordnung gehe.

Ausweislich des von ihr mit Schriftsatz vom 22.08.2003 zur Akte gereichten Lohnjournals für den Monat März 2003 ermittelte die Beklagte für die Zeit bis zum 16.03.2003 eine Bruttovergütung in Höhe von 779,89 Euro und einen sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 612,60 Euro, der am 22.05.2003 an die Klägerin ausgezahlt wurde. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass für diesen Betrag die entstandenen Abgaben durch die Beklagte abgeführt wurden.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Vergütung für die Monate März und April in Höhe von jeweils 1.462,29 Euro brutto abzüglich der erhaltenen Nettozahlung sowie die Abgeltung von vier Urlaubstagen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 265,87 Euro und schließlich 45,70 Euro Vergütung für Überstunden geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, am 10.01.2003 habe sie von der Arbeit früher nach Hause gehen müssen wegen starker Rückenschmerzen. Wegen dieser Rückenschmerzen sei sie sodann ab dem 13.01.2003 von Herrn F krankgeschrieben worden. In dieser Zeit seien auch wieder Schmerzen in den Armen aufgetreten, wegen derer sodann die Diagnose KTS gestellt worden sei. Nachdem diese sowie die Rückenschmerzen verschwunden gewesen seien, habe sie bis zu dem Operationstermin im Februar weiter arbeiten wollen und die Arbeit am 27.01.2003 trotz Schmerzen wieder aufgenommen. Besonders schlimm sei es an dem folgenden Wochenende gewesen. Am 02.02.2003 habe sie noch mit dem Geschäftsführer gesprochen, da sie ab dem 03.02.2003 in H-Stadt habe arbeiten sollen und wegen der Arme nicht Auto habe fahren können. Obwohl der Geschäftsführer der Beklagten sie öfter von A-Stadt nach H-Stadt mitgenommen habe, habe er sich in diesem Falle geweigert. Nachdem die Lähmungserscheinungen in der Nacht immer schlimmer geworden seien, sei sie am nächsten Tag zu Herrn F gegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 3.236,15 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Diskontsatz aus 1.462,29 brutto seit 21.04.2003, fünf Prozent Zinsen über dem Diskontsatz aus weiteren 1.462,29 brutto seit dem 17.05.2003 sowie fünf Prozent Zinsen über dem Diskontsatz aus weiteren 411,57 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, abzüglich per 22.05.2003 gezahlter 612,60 Euro netto.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, in dem Telefonat am 02.02.2003 sei im Wesentlichen darüber gesprochen worden, ob und wie die Klägerin nach H-Stadt kommen müsse, ohne das erkennbar gewesen sei, dass sie krank sei. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sei ein einheitlicher Verhinderungsfall seit dem 13.01.2003 gegeben und deshalb der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum schon mit dem 24.02.2003 abgelaufen. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung zu, mit dem sie gegenüber der Urlaubsabgeltung aufrechne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.11.2003 mit Ausnahme der Forderung auf Vergütung von Überstunden stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird zur Sachdarstellung Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 24.11.2003 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 05.12.2003 eingelegten und am 22.12.2003 begründeten Berufung.

Die Beklagte greift ihr erstinstanzliches Vorbringen wieder auf und macht vorrangig geltend, dass es zwischen dem 27.01. und 31.01.2003 lediglich zu einem missglückten Arbeitsversuch gekommen sei. Von daher liege ein einheitlicher Verhinderungsfall mit Beginn am 13.01.2003 vor, der am 24.02.2003 geendet habe. Wegen des Vorbringens der Beklagten zur Berufungsbegründung im Übrigen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.12.2003 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 22.01.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt anstrebt, nur in geringem Umfang Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vergütung für die beiden Monate März und April in vollem Umfang und zusätzlich die Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen zugesprochen. Die seitens der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände greifen überwiegend nicht durch. Lediglich hinsichtlich der geleisteten Zahlung für die Zeit bis zum 16.03.2003 ergibt sich, dass angesichts der unstreitigen Leistung des Bruttobetrages von 779,89 Euro dieser und nicht lediglich der der Klägerin zugeflossene Nettobetrag von der Forderung für den Monat März in Abzug zu bringen war.

1.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung ihrer vertraglichen Vergütung als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 18.04.2003.

Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie infolge Krankheit arbeitsunfähig wird. Der Anspruch besteht für jeden Fall der Verhinderung für die Dauer von sechs Wochen. Beruht eine erneute Erkrankung auf der selben Erkrankung, so verliert die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn sie entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge der selben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

a) Die Klägerin hat danach Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen des KTS rechts vom 03.02.2003 bis zum 13.03.2003.

aa) Bei der Erkrankung wegen des KTS seit dem 03.02.2003 handelte es sich, wie auch die Benennung der zu Beginn des Erkrankungszeitraums ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung belegt, um eine andere Erkrankung als diejenige, die der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. bis zum 26.01.2003 zu Grunde liegt. Die Klägerin hat im Januar nach dem von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Vortrag den Arzt wegen Rückenschmerzen aufgesucht. Sie wurde aus diesem Grunde für arbeitsunfähig befunden, zunächst für die Zeit vom 13. bis zum 19.01.2003 und sodann mit einer Folgebescheinigung desselben Arztes auch noch für die Zeit bis zum 26.01.2003.

bb) Allein der Umstand, dass die Klägerin während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.01.2003 auch Beschwerden wegen des KTS hatte, führt nicht dazu, dass es sich bei der Erkrankung ab dem 03.02.2003 um eine Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG handelt. Denn eine Vorerkrankung kann dann nicht als Zeit einer Fortsetzungserkrankung angesehen werden, wenn sie lediglich zu einer bereits bestehenden, ihrerseits zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu getreten ist, ohne einen eigenen Anspruch auf Lohnfortzahlung auszulösen (BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 - NZA 1991, 894, 895). So liegen die Dinge aber hier. Die Klägerin hat wegen Rückenschmerzen ihren Arzt aufgesucht, der sie wegen dieses Leidens auch für die Zeit ab 20.01. bis 26.01.2003 mit einer Folgebescheinigung krank geschrieben hat. Diese Erkrankung allein war nach den Angaben der Klägerin, auf die sich die Beklagte bezieht, sowie nach der ärztlichen (Folge-)Bescheinigung ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit. Dass daneben noch eine weitere Krankheit auftrat, hat für sich genommen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst (BAG, aaO, 2. der Gründe). Die Beklagte, die für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG, 04.12.1985 - Az.: 5 AZR 656/84 - NZA 1986, 289), hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Klägerin in der Zeit vom 13.01. bis 26.01.2003 allein wegen des KTS für arbeitsunfähig befunden wurde.

cc) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann auch nicht etwa angenommen werden, es liege aufgrund des Auftretens des KTS schon in der Zeit vom 13. bis 26.01.2003 und der Schilderung der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand, den sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, durch einen missglückten Arbeitsversuch in der zuletzt genannten Zeit ein einheitlicher Verhinderungsfall seit 13.01.2003 vor, mit der Folge, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten am 24.02.2003 geendet hätte.

Zwar ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch weitere Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Eine weitere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führte. Dabei liegen grundsätzlich zwei selbstständige Verhinderungsfälle vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 377/88 - NZA 1989, 927 II 2. der Gründe). Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch dann, wenn zwischen zwei Krankheitsphasen zwar eine Arbeitsleistung erbracht wird, diese sich aber wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit als bloßer Arbeitsversuch, der missglückt ist, darstellt, ein einheitlicher Verhinderungsfall angenommen werden (BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 468/80 - BAG 43, 46 II. 2. b) der Gründe).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Zeit ab dem 13.01.2003 über den 27.01.2003 hinaus nicht als einheitlicher Verhinderungsfall dar. Es liegt kein missglückter Arbeitsversuch vor.

Die Beklagte stützt sich auf den Vortrag der Klägerin aus erster Instanz, den sie nicht in Abrede stellen will. Sie nimmt den Vortrag der Klägerin auf mit dem Satz: "Trotz aller Schmerzen sei sie vom 27.01. bis 31.01.2003 wieder arbeiten gegangen." sowie der Äußerung: "Nachdem das Rückenleiden und die Schmerzen an den Armen wieder verschwunden gewesen seien, habe sie am 27.01.2003 zunächst die Arbeit wieder aufgenommen, danach seien die Schmerzen in der Woche vom 27.01. bis 31.01.2003 verstärkt bis zu starken Lähmungserscheinungen aufgetreten." Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte nicht darlegen, die Klägerin sei - entgegen der sich im Regelfall aus den Umständen der tatsächlichen Arbeitsleistung ergebenden Annahme - arbeitsunfähig gewesen (vgl. zu dieser Vermutung BAG, 01.06.1983 aaO). Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht bejaht werden.

Ein Krankheitsgeschehen, dass die Klägerin außerstande setzte, die ihr nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, ist zu verneinen. Dass die Gefahr bestand, dass die Klägerin durch Fortsetzung der Arbeit in absehbarer Zeit ihren Zustand verschlimmern würde, ist nicht feststellbar. Aber auch dass Bedingungen vorgelegen hätten, die der Klägerin vernünftigerweise auf Dauer nicht zuzumuten wären, ist nicht zu erkennen (zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: vgl. BAG, 01.06.1983, aaO, II. 2. a) der Gründe).

Die Klägerin - und damit letztlich die Beklagte, die sich deren Angaben zu eigen gemacht hat - gibt lediglich eine eher blumige Beschreibung ihres Zustandes in der Woche ab dem 27.01.203 ab. Anders als aber etwa in dem Fall, der der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.1983 zugrunde liegt, in dem starke Beeinträchtigungen bei der Arbeitsleistung vorlagen, ist solches vorliegend nicht ersichtlich. Welche Tätigkeit im Einzelnen die Klägerin zu verrichten hatte und inwieweit sie in dieser Tätigkeit eingeschränkt war, ist nicht erkennbar. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 04.06.2003 ist lediglich davon die Rede, dass zumindest in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 02.02.2003 nicht zu erkennen gewesen sei, dass die Klägerin krank war. Im Übrigen übersieht die Beklagte bei ihrem Verweis auf das Vorbringen der Klägerin, dass diese ihre ab 03.02.2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich damit begründet hat, dass sie in ihrer gesundheitlichen Verfassung sich die Fahrt von A-Stadt bis nach H-Stadt nicht zutraute. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für ihre Arbeitsunfähigkeit war also diese Autofahrt. Eine solche hatte sie aber gerade in der Woche ab dem 27.01.2003 nicht zu absolvieren. Der Arbeitsplatz der Klägerin und ihre Wohnung liegen ja nur wenige Kilometer auseinander. Behinderungen und Schmerzen gerade im Zusammenhang mit der Arbeit als solcher, die in der in Rede stehenden Woche zu verrichten war, sind aber nicht erkennbar.

Es ergibt sich damit, dass von Arbeitsunfähigkeit der Klägerin trotz tatsächlicher Arbeitsleistung nicht ausgegangen werden kann. Ein einheitlicher Verhinderungsfall seit dem 13.01.2003 kann nicht angenommen werden. Es verbleibt bei der Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin für die Erkrankung ab dem 03.02. bis zum 13.03.2003 einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, da - wie ärztlich attestiert - ab dem 03.02.2003 keine Fortsetzungserkrankung im Verhältnis zur Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 13.01.2003 vorlag.

b) Die Klägerin hat weiterhin auch für die Zeit vom 14.03. bis 18.04.2003 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

aa) Die Klägerin war bis zum 13.03.2003 wegen des KTS rechts für arbeitsunfähig befunden. Dies hat sie so vorgetragen. Es geht auch aus der Erklärung von Herrn G gegenüber der Krankenkasse auf deren Anfrage vom 31.03.2003 hervor - wie in der mündlichen Verhandlung 04.03.2004 erörtert. Im Anschluss daran war die Klägerin ab dem 14.03.2003 arbeitsunfähig erkrankt wegen des KTS links, das am 14.03.2003 operiert wurde. Dies hat ebenfalls die Klägerin so vorgetragen. Es ist von Herrn G auf dem erwähnten Schreiben so erklärt worden und wird bestätigt dadurch, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 14.03.2003 als Erstbescheinigung ausgestellt wurde. Damit handelt es sich, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, um zwei verschiedene Erkrankungen; es sind verschiedene Gliedmaßen betroffen. Es lag ab dem 14.03.2003 keine Fortsetzungserkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor.

bb) Auch die Annahme eines einheitlichen Verhinderungsfalles für die Zeit beider Operationen, wie sie die Beklagte in der Berufungsbegründung ebenfalls anspricht, scheidet aus. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls einige Stunden zwischen den beiden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig war und nur tatsächlich nicht arbeiten konnte, weil diese Zeit außerhalb der Arbeitszeit lag. Das Bundesarbeitsgericht geht nämlich zutreffend davon aus, dass die von einem Arzt bescheinigte voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sich auf das Ende des betriebsüblichen Arbeitszeit an dem in der Bescheinigung erwähnten letzten Kalendertag bezieht. Die abhängige Arbeit ist in aller Regel nur an mehr oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu leisten. Dies kann bei der Frage, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, nicht außer Acht gelassen werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitsschicht die maßgebende Zeiteinheit. Für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit andauert, muss also auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zudem die Arbeitszeit an dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit endet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitsunfähigkeit rechtliche Bedeutung (BAG 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172, II. 1. b) der Gründe). Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls in den Abendstunden des 14.03.2003 und den frühen Morgenstunden des 15.03.2003 nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Es liegt mithin kein einheitlicher Verhinderungsfall für die Zeit vom 03.02. bis zum 18.04.2003 vor. Es steht deshalb der Klägerin auch für die Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2003 die vertragsgemäße Vergütung zu.

2.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht für die Zeit vom 19. bis zum 30.04.2003 die vertragsgemäße Vergütung auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 EFZG, 1 BUrlG zugesprochen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang gegen die zutreffende Annahme des Arbeitsgerichts, der Klägerin sei konkludent Urlaub bewilligt worden, keine Einwände mehr erhoben.

Auch die Urlaubsabgeltung in Höhe von 275,87 Euro steht der Klägerin nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Die Beklagte macht insoweit lediglich geltend, sie habe erstinstanzlich die Aufrechnung erklärt mit ihrer von ihr für sich in Anspruch genommenen Forderung auf Rückzahlung überzahlten Entgelts für die Zeit bis zum 16.03.2003. Abgesehen davon, dass eine Aufrechnung gegenüber einer Bruttoentgeltforderung nicht zulässig ist, ergibt sich aus dem oben unter II.1. Gesagten, dass ein solcher Anspruch der Beklagten nicht zusteht. Die Berufung bleibt deshalb auch insoweit ohne Erfolg.

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beklagte an die Klägerin für den Monat März noch 649,40 Euro brutto zu zahlen hat (1.462,29 Euro brutto minus 779,89 Euro brutto), für den Monat April noch die volle Vergütung in Höhe von 1.462,29 Euro sowie Urlaubsabgeltung für vier Urlaubstage in Höhe von 265,87 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG dafür nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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