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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 208/07
Rechtsgebiete: BGB, TVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 2
TVG § 5 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 208/07

Entscheidung vom 14.06.2007

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2006 - Az: 6 Ca 1235/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für Flugsicherungsbedienstete, insbesondere Fluglotsen im Betrieb der Klägerin zu untersagen sind.

Die Klägerin betreibt den Flughafen F.. Die Fluglinie R. macht am Umsatz der Klägerin aus Flughafengebühren und - entgelten einen Anteil von 63 % aus. Neun Flugzeuge dieser Fluglinie bieten täglich 42 Flüge an. Aktuell verhandelt die Klägerin mit R. über die Stationierung weiterer zwei Flugzeuge.

Die Klägerin beschäftigt derzeit 321 Arbeitnehmer/innen, davon 15 Fluglotsen und einen Flugsicherungstechniker. Von diesen 16 Mitarbeiterin sind 75 % bei dem Beklagten gewerkschaftlich organisiert. Die übrigen 25 % sind ohne Gewerkschaftsbindung.

Im Februar 2003 wurde die Gewerkschaft der Flugsicherung als nicht rechtsfähiger Verein gegründet. Infolge von Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Gründung fand eine Neugründung als Gewerkschaft der Flugsicherung e.V., des Beklagten, statt. Der Beklagte ist seit dem 15.09.2003 im Register des Amtsgerichts F. als eingetragener Verein registriert mit dem wesentlichen Ziel, die Arbeit- und Wirtschaftsbedingungen seiner Mitglieder zu regeln. Gemäß § 4 seiner Satzung i. d. F. vom 07.03.2004 umfasst sein Organisationsbereich alle mit der Durchführung der Flugsicherung befassten Unternehmen und Betriebe sowie alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Beklagten Mitglied des Verbandes Deutscher Flugleiter (VDF) oder des Verbandes Deutscher Flugsicherungstechniker und - Ingenieure (FTI) waren sowie der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und ihrer Einrichtungen. Bei der VDF und FTI handelte es sich um die früheren Berufsverbände der Flugleiter, Flugsicherungstechniker und - Ingenieure, welche mit der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG) durch einen Kooperationsvertrag verbunden waren. Aufgrund dieser Vereinbarungen waren ihre Mitglieder zugleich Mitglieder der DAG, später ver.di. Sie erhielten tarif- und betriebspolitische Betreuung und entsandten Mitglieder in Tarif- und Verhandlungskommissionen. Im Anschluss an eine ordentliche Kündigung dieses Kooperationsvertrages durch den VdF zum 31.10.2003 kündigte ver.di diesen im Herbst 2002 außerordentlich.

Zwischen der Klägerin und der DAG sowie der ÖTV kam es im November 2002 erstmalig zum Abschluss mehrerer Haustarifverträge. Derzeit gelten ein Manteltarifvertrag, ein Entgeltrahmentarifvertrag, ein Tarifvertrag über eine leistungsbezogene Bezahlung, ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung, ein Öffnungstarifvertrag zur Entgeltumwandlung, ein Überleitungstarifvertrag sowie ein sog. Feuerwehrtarifvertrag mit einer Sonderregelung für die Arbeitnehmer der Klägerin, die hauptberuflich im operativen feuerwehrtechnischen Dienst tätig sind. Am 12.08.2005 schlossen die Gewerkschaft ver.di und die Klägerin ein Entgeltabkommen für alle Arbeitnehmer der Klägerin (siehe Anlagenordner).

Bereits in 2003 hatte der Beklagte die Klägerin zur Aufnahme von Tarifverhandlungen für seine am Flughafen H. tätigen Mitglieder aufgefordert. So begehrte er mit Schreiben vom 14.10.2003 unter Verweis auf einen Themenkatalog die Aufnahme von Tarifverhandlungen für die am Flughafen H. tätigen Lotsen und drohte im Falle der Weigerung mit Streikmaßnahmen. Hiergegen erwirkte die Klägerin per Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.11.2003 (Az: 6 Ga 2003/03) eine einstweilige Verfügung, die dem Beklagten untersagte, Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb der Klägerin durchzuführen, mit denen die Forderung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen vom 14.10.2003 durchgesetzt werden sollte. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.06.2004 - Az: 11 Sa 2096/03 - zurückgewiesen (vgl. Anlagenordner). Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde eingereicht (Az: 1 BvR 1674/04).

Der Beklagte hatte auch die bundeseigene deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) mit Sitz in L., die den Fluglotsendienst an allen Verkehrsflughäfen im Bundesgebiet betreibt, zu Tarifverhandlungen aufgefordert. Das von der DFS eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen hat das Arbeitsgericht Offenbach mit Urteil vom 03.03.2004 (Az: 5 Ga 1/04) abgewiesen und dabei insbesondere die Tariffähigkeit des Beklagten bejaht. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt mit Urteil vom 22.07.2004 (Az: 9 SaGa 593/04) zurückgewiesen. Am 19.11.2004 sind diese Tarifverhandlungen mit der DFS durch den Abschluss von elf Tarifverträgen beendet worden. Mit rechtskräftigem Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 02.06.2005 (Az: 3 BV 11/04) wurde ein Antrag der DFS auf Feststellung, dass der Beklagte keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne sei, zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 04.07.2005 und 02.08.2005 hat der Beklagte die Klägerin erneut zur Aufnahme von Tarifverhandlungen bis spätestens 22.08.2005 aufgefordert und drohte für den Fall der Nichtaufnahme die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen an. Hierbei nahm der Beklagte wiederum Bezug auf den Themenkatalog im Schreiben vom 14.10.2003, auf den Bezug genommen wird (vgl. Bl. 7 bis 9 des Anlagenordners).

Die Klägerin leitete daraufhin erneut gegen den Beklagten ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassen von Arbeitskampfmaßnahmen vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - gegen den Beklagten ein (Az: 11 Ga 9/05). Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - gab der einstweiligen Verfügung der Klägerin statt und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 11 Sa 841/05) diese Entscheidung (vgl. Anlagenordner).

Mit Klageschrift vom 31.07.2006 leitete nunmehr die Klägerin das streitgegenständliche Hauptsacheverfahren ein. Der Beklagte hat die Klägerin erneut mit Schreiben vom 15.02.2007 zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert und den Entwurf eines Branchentarifvertrages vorgelegt (vgl. Anlagenordner). Inzwischen hat der Beklagte auch ein Aufhebungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingeleitet, welches die Aufhebung der beiden von der Klägerin erstrittenen einstweiligen Verfügungen zum Ziel hat (Az.: 7 Ca 324/07). Eine erstinstanzliche Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen,

die mit Schreiben vom 02.08.2005 nach dem 22.08.2005 angekündigten jederzeitigen Streikmaßnahmen zur Durchsetzung der durch den Beklagten erhobenen Tarifforderungen seien rechtswidrig und gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zu unterlassen. Zwar würde vor dem Hintergrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Offenbachs vom 02.06.2005 im Status Feststellungsverfahren die Gewerkschaftseigenschaft des Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Kernfrage des vorliegenden Hauptsacheverfahrens sei aber, wie der Fall einer Tarifpluralität gelöst werden könne.

Aufgrund des bereits existenten Haustarifregelungswerks mit ver.di, das auch die Fluglotsen umfasse, existiere ein die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens berücksichtigendes Regelwerk. Dabei sei die Verhandlungskommission der Arbeitnehmerseite zahlenmäßig mit drei Fluglotsen überproportional stark vertreten gewesen. Die vom Beklagten erhobenen Forderungen auf Abschluss eines eigenen Tarifvertrages für die Fluglotsen würden im Hinblick auf die Betriebsgröße allenfalls 5,8 % der Belegschaft erfassen. Die Aufnahme von Tarifverhandlungen für die Funktionselite Fluglotsen bzw. die zu deren Durchführung angedrohten Streikmaßnahmen würden den Standort massiv gefährden. R. würde ihr Wachstum am Flughafen F. stoppen und möglicherweise sogar die vorhandenen Flüge ganz oder teilweise beenden, so dass ihr die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde.

Der Aufnahme von Tarifverhandlungen stünde das Prinzip der Tarifeinheit entgegen. Die Folge einer Tarifvereinbarung zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens wäre das Vorliegen von Tarifpluralität (Haustarifregelung mit ver.di einerseits und GdF e.V. Hausspartentarifvertrag andererseits), was dann wieder auf Grundlage der BAG-Rechtsprechung nach dem Spezialitätsgrundsatz über das Prinzip der Tarifeinheit zu lösen wäre. Es käme sodann das Tarifwerk zur Anwendung, dass "der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen des Betriebes" und der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer am meisten entspreche, wobei die Betriebstätigkeit entscheidend sei, die im Betrieb überwiege und der in ihm geleisteten Arbeit das Gepräge gebe. Im Ergebnis könne ein Tarifvertrag, der nur einen Teilbereich der Betriebstätigkeit berücksichtige, gegenüber einem Tarifvertrag, der das Spektrum der betrieblichen Tätigkeit voll berücksichtige, unter dem Gesichtspunkt der Spezialität nicht als vorrangig bewertet werden. Die betriebseinheitliche Anwendung des sachnäheren Tarifvertrages verstoße nicht gegen den Kernbereich der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit. Als der speziellere Tarifvertrag sei somit derjenige, der die Mehrheit der Arbeitnehmer erfasse, anzusehen. Der von dem Beklagten angestrebte Tarifvertrag käme aufgrund des bereits existierenden spezielleren Haustarifregelungswerks nicht zur Anwendung, sondern würde verdrängt werden.

Das nebeneinander von mehreren Tarifverträgen sei praktisch nicht durchzuführen.

Vor diesem Hintergrund, einen Tarifvertrag ohne gestaltende Wirkung durchzusetzen, wäre daher ein Streik rechtswidrig, da die für einen Arbeitskampf vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sei.

Schließlich habe das Bundesarbeitsgericht in Kenntnis der an seiner Auffassung zur Lösung von Fällen der Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit geäußerten Kritik in seiner Entscheidung vom 04.12.2002- Az: 10 AZR 113/02 - und vom 14.12.2004 - Az: 1 ABR 51/03 - am Grundsatz der Tarifeinheit ausdrücklich festgehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, gegen die gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu untersagen, Streiks und Warnstreiks im Betrieb der Klägerin durchzuführen, mit denen die Forderung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen des Beklagten vom 02.08.2005 durchgesetzt werden sollen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen,

die Beteiligung der Fluglotsen am damaligen Tarifabschluss der Gewerkschaften führe nicht dazu, dass er gegen die Friedenspflicht aus bestehenden Tarifverträgen verstoße, da er nicht Partei der derzeit bei der Klägerin geltenden Haustarifverträge sei.

Es stünde außer Streit, dass ein Arbeitskampf nicht die Vernichtung des Gegners zum Ziel haben dürfe. Andererseits sei die Zufügung von Schäden das geradezu begriffsnotwendige Mittel des Arbeitskampfes. Vorliegend habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, warum ausgerechnet der von ihm angedrohte Arbeitskampf einen derartigen Extremfall darstellen solle, der zur Existenzvernichtung der Klägerin führen könne.

Entgegen der Ansicht der Klägerin finde der Grundsatz der Tarifeinheit auf Fälle sogenannte Tarifpluralität keine Anwendung im Hinblick auf die durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit, insbesondere dann nicht, wenn es um die Geltung von Haustarifverträgen zweier konkurrierender Gewerkschaften gehe. Die Rechtsprechung des BAG habe in der Literatur sowie zum Teil in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ein ungewöhnlich hohes Maß an Kritik erfahren und könne nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das wohl wichtigste Argument gegen das Prinzip der Tarifeinheit im Betrieb sei, dass es gegen die positive Koalitionsfreiheit der anderweitig gewerkschaftlich Organisierten verstoße. In den Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG falle als kollektive Koalitionsfreiheit die Freiheit der Koalition selbst, als ihr Bestand, ihre organisatorische Ausgestaltung und ihre koalitionsspezifische Betätigung. Geschützt werde insoweit nicht lediglich der sog. Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung. Dies werde bestätigt durch die Entscheidung des LAG Frankfurt zum so genannten "Lokführersteig" (Urteil vom 02.05.2003, Az: 9 SaGa 638/03). Zudem habe auch das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 12.12.2005 (Az: 2 Ta 457/05) im Zusammenhang mit dem angedrohten Ärztestreik des Marburger Bundes in den Kommunalen Krankenhäusern zu Recht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 - verwiesen, wonach Tarifverträge mit einem spezielleren Inhalt neben Grundverträgen in ein und demselben Betrieb zur Anwendung gelangen könnten. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit im Bereich des Arbeitskampfes würde zu einem unzulässigen generellen Verbot von Spartengewerkschaften führen, wie das Arbeitsgericht Kiel mit Urteil vom 30.06.2006 (Az: 1 Ga 11b/06) entschieden habe. Die Klägerin übersehe eine Wandlung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Reichweite des Schutzbereiches von Artikel 9 Abs. 3 GG, in dem sie weiterhin der sog. Kernbereichstheorie folge. Das BAG habe den von ihm angenommenen Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb im Übrigen nie konsequent verwirklicht, sondern zahlreiche Ausnahmen zugelassen.

Selbst wenn die Regeln über die Tarifkonkurrenz in vorliegendem Falle anzuwenden wären, sei nicht einzusehen, warum nicht die spezifische Regelung einzelner Gruppen von Arbeitsverhältnissen auch innerhalb eines Betriebes gelten sollte. Selbst wenn der Spezialitätsgrundsatz nicht in diesem Sinne zu verstehen wäre, könne dies nur zur Verdrängung des unterliegenden Tarifvertrages, nicht aber zum Verbot des Arbeitskampfes um ihn führen. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit setze die Existenz zweier Tarifverträge voraus. Die Vorverlagerung des Grundsatzes der Tarifeinheit in die Zeit vor Abschluss eines Notfalls erstreikten Tarifvertrages sei im Licht des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht geeignet, die Existenzgrundlage einer Gewerkschaft über Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage zu stellen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.11.2006 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass weder ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vorliege, noch etwaige Streikmaßnahmen wegen teilweiser rechtswidrig verfolgter Ziele, noch aus dem Gesichtspunkt der Tarifeinheit und wegen Bestandsgefährdung der Klägerin unverhältnismäßig seien. Nach seiner Auffassung verstoße der Grundsatz der Tarifeinheit zur Lösung von Tarifpluralität im Betrieb gegen die positive Koalitionsfreiheit der Mitglieder der Tarifvertragsparteien, deren Tarifverträge verdrängt würden. Diese fielen auf den Status von nicht Organisierten zurück, weil der Grundsatz der Tarifeinheit nur rechtsverdrängende, aber keine rechtsbegründende Wirkung habe. Die anders Organisierten seien gezwungen entweder die Organisation zu wechseln oder ohne den Schutz des Tarifvertrages zu leben.

Außerdem sei der Grundsatz der Tarifeinheit im Gesetz nicht angelegt und widerspreche der gesetzlichen Anordnung des § 3 Abs. 1 TVG. Diese könne aber aus Praktikabilitätsgründen nicht beseitigt werden. Es bestehe ein Wertungswiderspruch zwischen Tarifeinheit einerseits und dem Prinzip der Einzelablösung im Nachwirkungszeitraum. Schließlich verletze das Prinzip der Tarifeinheit § 5 Abs. 4 TVG. Es fehle auch an einem rechtlich anzuerkennenden Bedürfnis für den Grundsatz der Tarifeinheit.

Schließlich würde die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit im Bereich des Arbeitskampfes zu einem generellen Verbot - jedenfalls entsprechende Handlungsunfähigkeit - von Spartengewerkschaften führen. Die Probleme auf Arbeitgeberseite könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht dahingehend gelöst werden, dass richterrechtlich eine Zwangssolidarität der Arbeitnehmer zur Entlastung der Arbeitgeber normiert werde. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass bei der Klägerin unstreitig keine Fluglotsen beschäftigt seien, die in der Gewerkschaft ver.di organisiert seien.

Komme der Grundsatz der Tarifeinheit nicht zum Tragen, richte sich die Bestimmung des anzuwendenden speziellen Tarifvertrages danach, bei welcher Gewerkschaft die dem Gegenstand nach Tarifunterworfenen tatsächlich organisiert seien, mithin nach dem Gesetz, § 3 Abs. 1 TVG.

Der mögliche Streik des Beklagten sei auch nicht wegen Bestandsgefährdung der Klägerin unverhältnismäßig. Der Antrag wäre nur dann begründet, wenn jede Arbeitskampfmaßnahme den Bestand der Klägerin gefährden würde, was nicht erkennbar sei.

Gegen dieses der Klägerin am 07.03.2007 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 30.03.2007 eingegangenen und am 05.04.2007 begründeten Berufung.

Unter Wiederholung des bisherigen Sachvortrages führt die Klägerin weiterhin aus,

die von dem Beklagten erhobenen Forderungen auf Abschluss eines eigenen Tarifvertrages für die Fluglotsen würde bei derzeit insgesamt 321 Beschäftigten nur 15 Fluglotsen sowie einen Flugsicherungstechniker erfassen, was lediglich 5 Prozent der Belegschaft darstellen würde. Diese 16 Mitarbeiter, die von dem dem Beklagten verlangten Tarifabschluss umfasst wären, würden ein Tarifvertragswerk einfordern, welches eine für sie kaum zu tragende Belastung darstellen würde. Unter Berücksichtigung der Tarifforderungen im Entwurf eines Branchentarifvertrages des Beklagten würden bei Abschluss eines solchen Tarifvertrages für 16 Mitarbeiter Mehrkosten in Höhe von 3 Millionen pro Jahr entstehen, wobei allein für die Übergangsversorgung rund 2,1 Millionen jährlich an Rückstellungen zu bilden wären. Diese Forderungen seien höchst problematisch insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr Betriebsergebnis im Jahr 2006 mit noch 15,8 Millionen Euro Verlust negativ gewesen sei.

Das Arbeitsgericht übersehe, dass das BAG die verfassungsrechtliche Problematik der Vereinbarkeit seiner Auffassung zur Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auf die Fälle der Tarifpluralität nicht übergehe und sich ausführlich mit Artikel 9 Abs. 3 GG auseinandersetze. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe in seiner Entscheidung vom 23.02.2006 (Az: 11 Sa 841/05) keine Grundrechtsverletzung des Beklagten als gegeben angesehen. Der Hinweis des Arbeitsgerichts, dass es dem Arbeitgeber überlassen bleibe, eine eigene Mehrfachbindung an unterschiedlichen Tarifverträgen zu vermeiden, sei praxisfremd. Die Tarifwirklichkeit zeige, dass im Falle eines Arbeitskampfes die entsprechenden Arbeitnehmerforderungen vom betroffenen Arbeitgeber verhandelt werden müssten.

Außerdem setze sich das Arbeitsgericht nicht mit den aufgeworfenen Folgeproblemen, die eine Aufgabe der Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auf Fälle der Tarifpluralität nach sich ziehen würde, auseinander. Dies betreffe zum einen die Problematik der Offenbarungspflicht eines Mitarbeiter hinsichtlich seiner Gewerkschaftszugehörigkeit und zum anderen sog. "Gewerkschafts-Hopping", also das Wechseln der Gewerkschaftszugehörigkeit, um die normative Anwendung des jeweils günstigsten Tarifvertrages zu erreichen. Darüber hinaus zeige sich ein Folgeproblem bei den Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, da unklar würde welcher Tarifvertrag bei einer Bezugnahmeklausel Anwendung finden solle, wenn im Betrieb des Arbeitgebers gleichzeitig mehrere Tarifverträge Anwendung fänden. Darüber hinaus seien auch die betriebsverfassungsrechtlichen Unzuträglichkeiten einer Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit in den Fällen der Tarifpluralität zu beachten.

Die Rechtsprechung des BAG wende sich nicht schlechthin gegen Minderheitsgewerkschaften, sondern gegen Tarifverträge von Spartengewerkschaften, die nur die Arbeitsverhältnisse einzelner Berufsgruppen regelten. Die tarifpolitische Entwicklung werde zeigen, dass Abschlüssen mit Spartengewerkschaften letztlich zu Lasten insbesondere gering qualifizierter Arbeitnehmer gehen werde. Von einer Gleichrangigkeit bzw. Parität der Tarifvertragsparteien im Rahmen des Arbeitskampfes könne in diesem Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden.

Die von dem Beklagten angesprochene Notstandsvereinbarungen beinhalteten gerade nicht die Aufrechterhaltung eines echten Notbetriebes. Die in dieser Notstandsvereinbarung angesprochenen Flüge stellten nur einen Bruchteil der tatsächlich bei ihr stattfindenden Flüge dar, reguläre Flüge seien von der angebotenen Notstandsvereinbarung völlig ausgenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2006, Az: 6 Ca 1235/06 - abzuändern und der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen die gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu untersagen, Streiks und Warnstreiks im Betrieb der Klägerin durchzuführen, mit denen die Forderung des Beklagten zur Aufnahme von Tarifverhandlungen vom 02.08.2006 durchgesetzt werden sollen.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor,

soweit die Klägerin Erläuterungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation mache, habe die Klägerin nichts dafür dargetan, warum ausgerechnet der von ihm angedrohte Arbeitskampf einen Extremfall darstellen sollte, der zur Existenzvernichtung der Klägerin führen sollte. Die vermeintlich angespannte wirtschaftliche Situation bei der Klägerin, die bestritten werde und nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei, unterscheide sich in keiner Weise von derjenigen eines anderen Wirtschaftsbetriebes in der Bundesrepublik. Im übrigen handele es sich bislang lediglich um Tarifforderungen des Beklagten und nicht um das etwaige Ergebnis von Tarifverhandlungen. Sollte man die Zulässigkeit eines Arbeitskampfes an der Art und Höhe der von der Gewerkschaft aufgestellten Tarifforderungen messen, würde dies zu einer unzulässigen Inhaltskontrolle und damit einhergehend Tarifzensur durch die Gerichte führen.

Das Arbeitsgericht komme zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit in Fällen der Tarifpluralität im Hinblick auf die grundgesetzlichen gewährleistete Koalitionsfreiheit nicht dazu führe, dass der Arbeitskampf einer Spartengewerkschaft bereits deswegen unverhältnismäßig sei, weil der von ihr angestrebte Tarifvertrag nicht zur Anwendung komme.

Der richterrechtliche Grundsatz der Tarifeinheit greife offensichtlich in die Koalitionsfreiheit der kleineren Gewerkschaften ein, in dem er es ihnen entweder unmöglich mache, bestimmte Betriebe überhaupt im Interesse ihrer Mitglieder zu tarifieren oder sie zur Änderung ihres Organisationsbereiches zwinge, um den Rat des BAG umzusetzen und einen entsprechend spezielleren Tarifvertrag abschließen zu können.

Die von der Klägerin ins Feld geführten praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften in einem Betrieb seien nicht derart durchgreifend, dass sie den Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Beklagten und der übrigen Sparten- bzw. Minderheitsgewerkschaften rechtfertigen würden. Zum anderen seien sie schlicht darauf zurückzuführen, dass die bisherigen Lösungsmechanismen in der Rechtsprechung auf das längst im Umbruch befindliche Modell der Einheitsgewerkschaft der DGB-Gewerkschaften und des Industrieverbandsprinzips angepasst seien.

Was die Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Gewerkschaftszugehörigkeit anbelange, weise das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass der sich auf einen bestimmten Tarifvertrag berufende Arbeitnehmer von Rechts wegen seine Gewerkschaftszugehörigkeit behaupten und beweisen müsse. Hinsichtlich etwaiger Betriebs- bzw. Betriebsverfassungsnormen reiche gemäß § 3 Abs. 2 TVG die Tarifbindung des Arbeitgebers aus, so dass insoweit eine Tarifkonkurrenz und keine Tarifpluralität vorliege. Die Gefahr des Gewerkschafts-Hoppings bestünde nicht, da es unwahrscheinlich sei, dass sich auf Dauer mehrere Gewerkschaften um ein und dieselbe Berufsgruppe bemühten und Mitarbeiter dementsprechend je nach Opportunität von einer Gewerkschaft zur anderen wechselten, was sich am Beispiel der Klägerin zeige. Der Wechsel von der Gewerkschaft ver.di auf den Beklagten habe stattgefunden, weil sich die Flugsicherungsmitarbeiter durch die Gewerkschaft ver.di vernachlässigt und nicht ausreichend vertreten gesehen hätten. Ohne eigenes Mitglied im Bereich der Flugsicherung unternehme aber die Gewerkschaft ver.di erst recht keine Anstrengungen für die Flugsicherungsmitarbeiter, so dass diese beim Beklagten verbleiben würden. Was die Formulierung von Bezugnahmeklauseln angehe, müssten diese bei Anwendbarkeit der Tarifverträge zweier Gewerkschaften gegebenenfalls geändert werden. Im übrigen habe auch das BAG einen Rechtsprechungswechsel wie beispielsweise hinsichtlich der Auslegung von Gleichstellungsabreden angekündigt.

Der Umstand, dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen zu Tariffähigkeit der Spartengewerkschaft vom 14.12.2004 bzw. der Minderheitsgewerkschaft vom 28.03.2006 die Voraussetzungen, die an die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft zu stellen seien, senke, sei auch für die vorliegend entscheidende Rechtsfrage von maßgeblicher Bedeutung. Wenn aber kleinere Verbände für tariffähig befunden würden, dann zeige das nicht nur, dass die Tariflandschaft durchaus eine Verbandskonkurrenz vertrage, sondern auch, dass ein Nebeneinander zweier Tarifverträge im Betrieb nicht die Tarifautonomie funktionsuntüchtig machen könne. Andernfalls bliebe die Zuerkennung der Tariffähigkeit an kleineren Gewerkschaften weitgehend nutzlos. Denn es liege in der Natur einer Sparten- oder Minderheitsgewerkschaft, dass der von ihr abgeschlossene Tarifvertrag bei Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit regelmäßig hinter dem Tarifvertrag zurücktreten müsse, der den Betrieb insgesamt bzw. die Mehrheit der Mitarbeiter eines Betriebs erfasse. Die Entscheidung des BAG vom 14.12.2004 lasse keinen Zweifel daran, dass der Grundsatz der Tarifeinheit nicht bereits auf arbeitskampfrechtlicher Ebene herangezogen werden könne. Andernfalls schließe der Grundsatz der Tarifeinheit die vom BAG vorausgesetzte Möglichkeit des Abschlusses unterschiedlicher Tarifverträge gerade aus.

Die Klägerin übersehe, dass die Berufungsurteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.06.2004 sowie 23.02.2006 im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen seien und dass dieses in seiner Urteilsbegründung jeweils auch deutlich gemacht habe, dass diese Besonderheit bei der Entscheidungsfindung eine Rolle gespielt habe.

Wegen der Einzelheiten des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat jedoch das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Unterlassungsantrag abgewiesen.

1.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere genügt er den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis, wenn er die konkrete Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, so genau bezeichnet, dass der Gegner sich erschöpfend verteidigen kann und der Antrag rechtskraft- und vollstreckungsfähig ist (vgl. LAG Hamm 31.05.2000, Az: 18 Sa 858/00).

Die Klägerin begehrt konkret die Untersagung von Streiks und Warnstreiks durch den Beklagten in ihrem Betrieb, mit denen die Forderung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen des Beklagten vom 02.08.2005 durchgesetzt werden sollen. Ein solcher Antrag ist ausreichend bestimmt.

2.

Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen zwecks Durchsetzung von die Berufssparte der Fluglotsen und Flugsicherungsmitarbeiter betreffender Tarifverträge innerhalb ihres Betriebes zusteht. Einen Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus einer tarifvertraglichen Friedenspflicht noch aus §§ 1004, 823 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

a)

Ein Verstoß gegen die Friedenspflicht ist vorliegend bereits schon deshalb nicht gegeben, weil zwischen der Klägerin und dem Beklagten keinerlei Tarifverträge existieren, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist. Die dem Tarifvertrag immanente Friedenspflicht gebietet den Tarifvertragparteien die zwischen ihnen vereinbarte Regelung als rechtsverbindlich zu respektieren solange der Tarifvertrag läuft (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 8 Rz. 30). Sie verbietet damit den Tarifvertragsparteien Änderungen oder Verbesserungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Kampfes erreichen zu wollen (BAG 21.12.1982, 1 AZR 411/80, AP Nr. 5 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 638/03 -, NZA 2003, 679 ff.).

Der Beklagte hat jedoch mit der Klägerin bislang keinen Tarifvertrag abgeschlossen, der eine Friedenspflicht begründen könnte. Tarifvertragspartei des Haustarifvertragswerks ist die Gewerkschaft ver.di und nicht der Beklagte. Im Übrigen kann auf die Begründung des Berufungsurteils vom 22.06.2004 im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az: 11 Sa 2096/03) unter Ziffer II 2 a verwiesen werden.

b)

Darüber hinaus liegt auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

aa)

Die seitens des Beklagten im Schreiben vom 02.08.2005 angedrohten Arbeitskampfmaßnahmen beziehen sich auf die Tarifforderungen, die der Beklagte bereits im Schreiben vom 14.10.2003 dargestellt hat. Diese befassen sich mit der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen. Diese werden insbesondere noch einmal konkretisiert durch den Entwurf eines Tarifvertrages Flugsicherung.

Soweit die Klägerin auf den Inhalt der Tarifforderungen verweist, ist zunächst hervorzuheben, dass es sich lediglich um Tarifforderungen handelt, die noch im Einzelnen auszuhandeln wären. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte und stellt eine unzulässige Tarifzensur dar, wenn die Gerichte eine Inhaltskontrolle durchführen könnten.

bb)

Der Beklagte kann auch als Gewerkschaft angesehen werden. Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit Beschluss vom 02.06.2005 (Az.: 3 BV 11/04) die Gewerkschaftseigenschaft des Beklagten im arbeitsrechtlichen Sinne festgestellt. Insoweit kann auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen werden.

cc)

Etwaige Streikmaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den das Arbeitskampfrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Bei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht es darum, bezogen auf ein vorgegebenes Kampfziel zu würdigen, ob ein Kampfmittel oder eine Kampfmaßnahme geeignet, erforderlich und proportional ist bzw. angemessen eingesetzt wird (vgl. BAG 11.05.1983, AP Nr. 63 zu § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz; BAG 10.06.1980, AP Nr. 65 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

Soweit noch in den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.05.2004 sowie 23.02.2006 im einstweiligen Verfügungsverfahren die Rechtsansicht vertreten wurde, dass der Streik einen Verstoß gegen den das Arbeitskampfrecht herrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstelle, weil die von den Beklagten angestrebten Regelungen nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nicht zur Geltung kämen, wird diese Rechtsauffassung, die auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass es sich um summarische Verfahren gehandelt hat, im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht aufrecht erhalten.

(1)

Die Anerkennung von Spartengewerkschaften bezogen auf Berufssparten steht einer grundsätzlichen Verdrängung von Spartentarifverträgen durch im fachlichen/persönlichen Anwendungsbereich breiteren Tarifverträgen entgegen.

Dabei gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass es durch den Abschluss von Tarifverträgen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zur Tarifpluralität kommen würde.

Die Klägerin ist bereits aufgrund der Haustarifverträge mit ver.di tarifrechtlich gebunden, wobei vom persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge auch die Fluglotsen und übrigen Flugsicherungsmitarbeiter erfasst sind. Durch den Neuabschluss eines mittels Streik erkämpften Haustarifvertrages mit dem Beklagten, dessen fachlich/persönlicher Anwendungsbereich sich auf die Fluglotsen und Flugsicherungsmitarbeiter beschränkt, bestünde eine weitere tarifliche Bindung der Klägerin. Da nach dem augenblicklichen Kenntnisstand die bei der Klägerin als Fluglotsen und Flugsicherungsmitarbeiter beschäftigten 16 Mitarbeiter nicht in ver.di gewerkschaftlich organisiert sind, sondern vielmehr 75 % hiervon bei dem Beklagten, bestünde lediglich auf Arbeitgeberseite eine doppelte tarifliche Bindung. Ist nur eine Arbeitsvertragspartei tarifgebunden, so entsteht eine Tarifpluralität, die von der Tarifkonkurrenz abzugrenzen ist (vgl. BAG, 20.03.1991 - Az.: 4 AZR 457/90 -). Eine Tarifkonkurrenz ist gegeben, wenn mehrere Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis nach ihrem Geltungsbereich Anwendung finden und beide Arbeitsvertragsparteien an mehrere Tarifverträge tarifgebunden sind (vgl. BAG a.a.O.).

Das BAG geht in den Fällen der Tarifpluralität genau so vor, wie im Fall der Tarifkonkurrenz. Dort wird der Widerstreit zwischen den Tarifverträgen nach dem Prinzip der Tarifeinheit aufgelöst. Das heißt es kommt nur eine tarifliche Ordnung zur Anwendung, wobei über die Frage, welcher tariflichen Ordnung der Vorrang einzuräumen ist, gemäß gefestigter Rechtsprechung des BAG nach der Maßgabe der Spezialität zu entscheiden ist. So soll der Tarifvertrag zur Anwendung kommen, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und darin tätigen Arbeitnehmern am besten gerecht wird (vgl. BAG, 05.09.1990 - Az.: 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Die vorrangige Geltung des spezielleren Tarifvertrages für den gesamten Betrieb rechtfertigt sich schließlich insbesondere dann, wenn die weit überwiegende Zahl der Arbeitnehmer derjenigen Gewerkschaft angehört, die den spezielleren Tarifvertrag abgeschlossen hat (vgl. BAG, 20.03.1991, a.a.O.). Der Grundsatz der Tarifeinheit hat sodann zur Folge, dass der speziellere Tarifvertrag alle anderen Tarifverträge im Betrieb verdrängt und diese deshalb nicht mehr zur Anwendung kommen (BAG, 20.03.1991, a.a.O.).

Die Klägerin sieht bei Anwendung dieser Rechtsprechung einen Vorrang, der mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge und könnte sich bestätigt fühlen, wenn man über die Frage der Spezialität entsprechend dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.09.1990 auf der betrieblichen Ebene und nicht nur bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis befindet. Gemäß dem Bundesarbeitsgericht ist unter mehreren Tarifverträgen dann - entsprechend dem überwiegenden Betriebszweck, der durch die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestimmt wird, - dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben. In dem vom BAG am 05.09.1990 entschiedenen Fall musste ein speziell für Redakteure bestehender allgemeinverbindlicher Tarifvertrag in einem Mischbetrieb, in denen Tätigkeiten verschiedener Fachrichtungen verrichtet wurden, zurücktreten gegenüber einem Tarifvertrag (Buchhandelstarifvertrag), der der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer entsprochen hat. Mithin könnte angenommen werden, dass ein für Flugsicherungsbedienstete abzuschließender Tarifvertrag gegenüber einem sämtliche Bedienstete der Klägerin erfassenden Tarifvertrag nicht deshalb spezieller ist, weil er in seinem fachlichen/persönlichen Geltungsbereich enger zugeschnitten ist (vgl. auch BAG, 04.12.2002 - Az.: 10 AZR 113/02 - AP Nr.28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Denn ein solcher Tarifvertrag würde eine tarifliche Ordnung nicht für den Betrieb insgesamt zur Verfügung stellen. Fraglich ist daher, ob ein Tarifvertrag, der nur einen Teilbereich einer Betriebstätigkeit abdeckt gegenüber einem Tarifvertrag, der das Spektrum der betrieblichen Tätigkeit voll berücksichtigt, grundsätzlich nie unter dem Gesichtspunkt der Spezialität als vorrangig bewertet werden kann (so Buchner in BB 2003, 2121, 2124). So stellt dieser fest, dass sich diese Rechtsprechung des BAG im Ergebnis gegen die Tarifverträge der "Spartengewerkschaften", die nur Arbeitsverhältnisse einzelner Berufsgruppen regeln, richte (vgl. Buchner, a.a.O.).

Dieses Verständnis vom Grundsatz der Spezialität ist jedoch nicht mehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Minderheitsgewerkschaften oder Spartengewerkschaften haltbar. Vielmehr steht die Anerkennung von Spartengewerkschaften bezogen auf Berufssparten einer grundsätzlichen Verdrängung von Spartentarifverträgen durch im fachlichen/persönlichen Anwendungsbereich breiteren Tarifverträgen entgegen.

So hat das BAG zur Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung entschieden, dass bei Beschränkung der Zuständigkeit einer Gewerkschaft auf eine Berufsgruppe, die sich räumlich auf wenige Schwerpunkte konzentriere, auch ein relativ kleiner organisatorischer Apparat leistungsfähig genug sein kann, um die gewerkschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere Tarifverhandlungen effektiv zu führen (vgl. BAG Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 -, NZA 2005, 697 ff.). Ebenso hat es für Gewerkschaften mit einer kleinen Zahl von Mitgliedern entschieden, dass an die Tariffähigkeit keine Anforderungen gestellt werden dürften, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirkten, diese unverhältnismäßig einschränkten und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten Koalitionsbildung und - betätigung führten (vgl. BAG, 28.03.2006 - Az.:1 ABR 58/04 - AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tariffähigkeit). Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schütze die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solchen Betätigungen, die darauf gerichtet seien, die Arbeitsbedingungen zu wahren und zu fördern. Hierbei hebt das BAG den Abschluss von Tarifverträgen hervor, der wichtigster Teil koalitionsmäßiger Betätigung sei. Insbesondere könne sich bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handele, die von der Arbeitgeberseite im Falle des Arbeitskampfes kurzfristig nicht oder nur schwer ersetzt werden könnten (BAG, a.a.0.).

In seiner Entscheidung vom 14.12.2004, in der es um die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung des Flugbegleiterpersonals ging, hat das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit dieser Arbeitnehmervereinigung ausdrücklich nicht am Grundsatz der Tarifeinheit scheitern lassen.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen Hinweis darauf enthält, dass das Bundesarbeitsgericht dieses Prinzip und seine Anwendung auf die Fälle der Tarifpluralität aufgeben will. Ausdrücklich führt jedoch das Bundesarbeitsgericht aus: "Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Tarifeinheit steht aber dem Nebeneinander mehrerer konkurrierender Gewerkschaften nicht entgegen. Vielmehr setzt er Tarifpluralität, also den Abschluss mehrerer Tarifverträge über denselben Regelungsgegenstand gerade voraus. Dementsprechend ist es einer Koalition unbenommen, sich um den Abschluss eines spezielleren, einen konkurrierenden Tarifvertrag verdrängenden Tarifvertrags zu bemühen (vgl. BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90 zu B II 2 b der Gründe). Die Tarifpluralität kann dagegen nicht dadurch vermieden werden, dass einer konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen wird. Dies wäre mit der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleistenden Koalitionsfreiheit unvereinbar." (vgl. BAG 14.12.2004, a.a.O.).

Diese Aussage im Zusammenhang mit der Gewerkschaftsfähigkeit einer Koalition, die wiederum nur eine Berufsgruppe vertritt, kann nur so verstanden werden, dass entweder die zur Tarifpluralität ergangenen Grundsätze nicht auf einen Fall der vorliegenden Art, also der Konkurrenz eines Tarifvertrages mit einem Spartentarifvertrag, Anwendung finden oder die Kollision und damit die Frage der Spezialität anders gelöst wird als durch die Klägerin angenommen. So könnte die Frage der Spezialität nur in Bezug auf die Berufsgruppe, die sowohl vom Spartentarifvertrag als auch von dem "allgemeineren" Tarifvertrag erfasst wird, gestellt und gelöst werden, wobei dann ggfs darauf abzustellen wäre, durch welchen Tarifvertrag die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer infolge Mitgliedschaft der tarifvertragsabschließenden Partei im Betrieb erfasst wäre.

(2)

Abgesehen davon, dass somit insbesondere bei Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Minderheits- und Spartengewerkschaften nach Auffassung der Kammer überhaupt nicht feststeht, dass der mit den beabsichtigten Streikmaßnahmen zu erkämpfende Tarifvertrag durch die Haustarifverträge der Klägerin mit ver.di verdrängt würden, ist jedoch entscheidend, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auf die Fälle der Tarifpluralität lediglich das Verhältnis mehrerer kollidierender Tarifverträge zueinander regelt. Diese Kollisionsregelungen enthalten aber keine Aussage darüber, ob Streiks zur Erzwingung von Tarifverträgen zulässig sind (vgl. Schaub Anmerkung zu BAG Urteil vom 04.12.2002 - 10 AZR 113/02 -, AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Das Bundesarbeitsgericht hat selbst in seiner Entscheidung vom 14.12.2004 darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Tarifeinheit gerade Tarifpluralität, also den Abschluss mehrerer Tarifverträge über denselben Regelungsgegenstand voraussetze. Würde jedes Mal, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zu Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft bereit ist, bereits bei der Frage der Zulässigkeit/Verhältnismäßigkeit eines Streiks auf einen Tarifvertrag abgestellt, über den noch inhaltlich verhandelt werden muss und dessen abschließender Inhalt noch gar nicht feststeht, würde eine nicht zu rechtfertigende Vorverlagerung der Prüfung des Tarifvorrangs stattfinden.

Auch das Streikrecht wird durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt. Artikel 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur die Koalition in ihrem Bestand und in ihrer organisatorischen Ausgestaltung, sondern auch in ihrer koalitionsspezifischen Betätigung (Bundesverfassungsgericht, AP Nr. 112 zu Artikel 9 GG). Der Kern des Tarifvertragssystems umfasst zunächst eine formelle Tarifvertragsfreiheit, nämlich die Kompetenz zur Normsetzung und die Freiheit des Normsetzungsverfahrens. Die formelle Tarifvertragsfreiheit umfasst auch das Verfahren der Tarifeinigung, das heißt die Parteien müssen die Möglichkeit haben, das koalitionsmäßige Einigungsverfahren unbehindert von staatlichen Eingriffen zu gestalten (vgl. von Mangoldt/Klein/Starck-Kemper, Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage, Artikel 9 Abs. 3, Rz. 143, 145). Schutzgut ist die Freiheit des koalitionsmäßigen Einigungs- und Auseinandersetzungsprozesses zwischen den dabei beiderseits geschützten Grundrechtsträgern. Ihr Schutz betrifft damit die Freiheit der eigentlichen Verhandlungsführung und Auseinandersetzung (vgl. von Mangoldt/Klein/Starck-Kemper, a.a.O.).

Der Kernbereich des Instituts der Tarifvertragsfreiheit wird verletzt, wenn einer Gewerkschaft, der eine Tariffähigkeit zukommt, durch Vorverlagerung einer (gerichtlichen) Überprüfung eines Tarifvorrangs eines bereits existierenden Tarifvertrages innerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung eines angekündigten Streiks, die formelle Kompetenz, überhaupt Tarifnormen zu setzen, genommen wird. Das Landesarbeitsgericht Hessen weist in seiner Entscheidung vom 02.05.2003 (Az: 9 SaGa 638/03) zu Recht daraufhin, dass die Vorverlagerung des Grundsatzes der Tarifeinheit in die Zeit vor Abschluss eines notfalls erstreikten Tarifvertrages im Lichte des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht geeignet sei, die Existenzgrundlage einer Gewerkschaft über Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage zu stellen.

Bereits die Möglichkeit, dass der bei Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit zunächst verdrängte Tarifvertrag wieder zur Geltung kommen kann, wenn der zunächst vorrangige Tarifvertrag später wegfällt, zeigt, dass die Verhinderung eines Tarifabschlusses durch eine gerichtliche Untersagung von Streikmaßnahmen, also die Verhinderung seiner Existenz, einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt.

Soweit dagegen die Ansicht vertreten wird, im Hinblick auf die Grenzen eines Streiks aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit könne allein die Tatsache, dass die theoretische Möglichkeit bestehe, der Tarifvertrag könne bei späteren Wegfall der zunächst vorrangigen Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse der dann beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien zum Zuge kommen, nicht schon den Einsatz der scharfen Waffe des Streiks rechtfertigen (so z. B. Buchner in BB 2003, 2121, 2126), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dies gilt gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bewertung des Grundsatzes der Tarifeinheit. So heißt es im Urteil des BAG vom 20.03.1991: "Art. 9 Abs. 3 GG verbürgt verfassungskräftig gewerkschaftliche Betätigung jedenfalls nur insoweit, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerlässlich betrachtet werden muss (BVerfGE 57,220, 246 f). ... Dieser Kernbereich wird aber durch den Grundsatz der Tarifeinheit und den der Spezialität bei weitem nicht berührt. Es bleibt jeder Koalition, deren Tarifvertrag durch einen spezielleren Tarifvertrag einer anderen Koalition verdrängt wird, unbenommen, ebenfalls einen solchen spezielleren Tarifvertrag abzuschließen, dafür zu werben und sich entsprechend zu betätigen. Die Verdrängung eines Tarifvertrages durch einen anderen ist vielmehr im übergeordneten Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen...". Hier wird die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Artikel 9 Abs. 3 GG damit begründet, dass das Gericht zu den mildesten, aber sachgerechten Mitteln greife, weil die Koalition tarifzuständig bliebe und ihre Tarifabschlüsse rechtlich anerkannt würden. Es käme lediglich die Tarifnorm wegen des Vorrangs eines spezielleren Tarifvertrages nicht zur Anwendung, aber mit der Maßgabe, dass diese Tarifnormen dann Relevanz erlangten, wenn der zunächst vorrangig anerkannte Tarifvertrag wegfalle (vgl. Buchner, a.a.O., S. 2126).

Wird aber die Zulässigkeit einer Einschränkung der Koalitionsfreiheit gerade damit begründet, dass immerhin noch die Tarifabschlüsse rechtlich anerkannt würden, käme es hierzu gar nicht, wenn bereits im Vorfeld im Hinblick auf die Grundsätze der Tarifeinheit das Zustandekommen eines späteren verdrängten Tarifvertrages verhindert wird. Vorliegend würde ja bereits die Möglichkeit, einen Tarifvertrag abzuschließen, im Ansatz unmöglich gemacht, wenn diesbezügliche Streikmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit untersagt würden. Fraglich ist daher, warum bei der verfassungsrechtlichen Bewertung des durch Artikel 9 Abs. 3 GG gleichermaßen geschützten Streikrechts etwas anderes gelten soll.

Für eine Spartengewerkschaft wie dem Beklagten muss vielmehr die Möglichkeit bestehen - notfalls durch Streikmaßnahmen erzwingbar - effektiv ihre Kompetenz zum Abschluss von Tarifvertragen auszuüben.

(3)

Die grundsätzlich Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze der Tarifeinheit auf die Fälle der Tarifpluralität kann daher dahingestellt bleiben, ebenso ihre praktische Durchführbarkeit. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.06.2006 - 1 Ga 11 b/06 - , welches auf die Situation an öffentlichen Theatern hinweist, verwiesen werden.

(4)

Die Verhältnismäßigkeit ist auch gewahrt im Hinblick auf den Umstand, dass der Arbeitskampf zur Durchsetzung von Tarifforderungen für insgesamt 16 Mitarbeiter von insgesamt 321 Mitarbeitern bei der Klägerin geführt würde. Soweit die Klägerin aufgrund des deutlichen Missverhältnisses der Anzahl der streikenden Mitarbeiter im Vergleich zur Gesamtanzahl der beschäftigten Mitarbeiter eine Unverhältnismäßigkeit und damit eine Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes begründen will, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Diese übrigen Mitarbeiter wären als Nichtstreikende zwar nicht unmittelbar durch eigene Streikteilnahme arbeitskampfbetroffen, aber durch die störenden Auswirkungen des Streiks auf Betriebsabläufe in ihrem Arbeitsverhältnis. Diese Nichtstreikenden sind jedoch nicht unmittelbar arbeitskampfbeteiligt, weshalb viele für die Bewertung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angestellten Überlegungen nicht von Bedeutung sind (vgl. Kissel, Arbeitskampfrecht, § 29, Rz. 44). Dies gilt für die Geeignetheit und die Erforderlichkeit von Streikmaßnahmen, da diese beiden Prüfungsmerkmale nur das Verhältnis der unmittelbar aktiven und passiven Teilnehmer am Arbeitskampf betrifft. Die Auswirkung eines Arbeitskampfes auf andere als unmittelbare Arbeitskampf betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb ihrer Arbeitsverhältnisse sind vielmehr nach den Grundsätzen zur Tragung des Arbeitskampfrisikos zu beurteilen, so dass insoweit keine Relevanz für selbständige Bewertungen zum Verhältnismäßigkeitsprinzip besteht (vgl. Kissel, a.a.O.).

Deshalb wird allgemein angenommen, dass Unbeteiligte ein gewisses Maß an Beeinträchtigung durch einen rechtmäßigen Arbeitskampf hinnehmen müssen (Kissel a.a.O., § 22, Rz. 10).

Bezogen auf den jedenfalls zwischen den Arbeitskampfparteien zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wäre dieser gewahrt, da 75 % der 16 Mitarbeiter der Klägerin bei dem Beklagten gewerkschaftlich organisiert sind, somit ein bezogen auf die Berufssparte Fluglotsen und Flugsicherungsmitarbeiter erheblicher Anteil dieser Mitarbeiter. Würde im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wiederum auf die Anzahl der Mitarbeiter einer Berufssparte, für die Tarifverhandlungen geführt werden sollen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitarbeiter eines Betriebes abgestellt werden, hätten Spartengewerkschaften kleinerer Berufsgruppen insbesondere bei Abschluss von Haustarifverträgen keine Möglichkeit, Tarifverträge durchzusetzen, obwohl sie empfindlichen Druck auf den Arbeitgeber ausüben können, weil bei ihnen Arbeitnehmer organisiert sind, die in Schlüsselstellungen sind. Lässt man Spartengewerkschaften zu, muss man ihnen auch die Möglichkeit des Tarifkampfes einräumen, auch wenn die Anzahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der übrigen Arbeitnehmer eines Betriebes gering ist.

(5)

Soweit die Klägerin anführt, dass Abschlüsse mit Spartengewerkschaften letztlich zu Lasten insbesondere gering qualifizierter Arbeitnehmer gehen werde, kann diese Kritik an die tarifpolitische Entwicklung durch die Kammer durchaus nachvollzogen werden. Letztendlich ist jedoch festzustellen, dass dieses Problem verfassungskonform weder durch die grundsätzliche Ablehnung von Tarifabschlüssen durch Spartengewerkschaften noch durch Untersagung von Streikmaßnahmen zur Durchsetzung derartiger Tarifabschlüsse gelöst werden kann.

dd)

Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Streikmaßnahmen ergibt sich auch nicht aus der den Fluglotsen übertragenen Aufgabe. Dem Arbeitskampf in Bereichen der Daseinsvorsorge können zwar zum Schutz anderer Rechte Beschränkungen auferlegt werden, ein völliger Ausschluss des Arbeitskampfrechts für bestimmte Bereiche kann aber nicht als zulässig angesehen werden. Auch wenn eine besondere Eingriffsempfindlichkeit des Luftverkehrs besteht, sind somit Streiks in der Luftfahrt weder unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Vernichtungsstreiks noch dem des Verbots von Gemeinwohl Schädigungen von vornherein unverhältnismäßig (vgl. LAG Hessen, Urteil 22.07.2004 - Az: 9 SaGa 593/04 - AP Nr. 168 zu § 9 GG Arbeitskampf). Die durch einen Arbeitskampf beeinträchtigten Rechte Dritter sind vielmehr durch Notdienste und ähnliches zu wahren (vgl. Kissel, Arbeitskampfrecht, § 28, Rz. 26). Vereinbarungen über derartige Notdienste hat der Beklagte mit Schreiben vom 02.04.2004 angeboten. Insoweit wird auf das Schreiben vom 02.04.2004 und den Entwurf einer Notdienstvereinbarung Bezug genommen (vgl. Bl. 259 ff. d. A.). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18.05.2004 den Abschluss der angebotenen Notdienstvereinbarung abgelehnt (vgl. Bl. 263 d.A. ff.). Soweit die Klägerin rügt, dass die vom Beklagten angesprochene Notstandsvereinbarung gerade nicht die Aufrechterhaltung eines echten Notbetriebes beinhalte, ist es Sache der kampfführenden Parteien eine Einigung über Art, Umfang und Form der Erhaltungsarbeiten zu versuchen, notfalls mit Hilfe eines Schlichtungsverfahrens. Es ist nicht zu erkennen, dass sich der Beklagte - soweit noch Verhandlungsbedarf über Notstandsvereinbarungen bestünde - den Abschluss der Notstandsvereinbarung verschließen würde.

ee)

Die möglichen Streikmaßnahmen des Beklagten wären auch nicht wegen Bestandsgefährdung der Klägerin unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Die Klägerin führt insoweit aus, dass sie im Falle von Streikmaßnahmen durch den Beklagten eine Abwanderung ihres Hauptkunden R. und damit den Entzug ihrer wirtschaftlichen Grundlage befürchte. Der Beklagte bestreitet die weiteren Angaben der Klägerin hierzu.

Da die Klägerin einen Allgemeinantrag gestellt hat, wäre der Antrag nur dann begründet, wenn jede Arbeitskampfmaßnahme den Bestand der Klägerin gefährden würde. Hierzu sind weder substantiierte Ausführungen der Klägerin erfolgt, noch ist dies vorliegend erkennbar. Grundsätzlich haben Arbeitgeber bei Streiks immer das Risiko wirtschaftlicher Verluste hinzunehmen; dies ist einem Streik immanent und macht seine Wirkung aus (vgl. Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 30.06.2006 - Az: 1 Ga 11b/06 -, ZTR 2006, 488 ff.). Das Arbeitsgericht weist insoweit zu Recht unter Berufung auf das Arbeitsgericht Kiel darauf hin, dass grundsätzlich die wirtschaftliche Lage der einen oder anderen Seite im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen kein Mittel zum Verbot eines Arbeitskampfes ist, so dass die Mitglieder des Beklagten auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen streiken können.

Mithin hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Untersagung von Streiks oder Warnstreiks zur Aufnahme von Tarifverhandlungen als nicht gegeben angesehen.

III.

Die Berufung der Klägerin war daher kostenpflichtig zurückzuweisen, § 97 ZPO.

Die Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG zuzulassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn der Rechtsstreit von einer erklärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, welche von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen, z. B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Kreis der Allgemeinheit berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist oder neue beachtliche Einwendungen gegen die bisherige Rechtsprechung erhoben werden (vgl. BAG, 25.10.1989 - EzA Nr. 56 zu § 72 ArbGG 1979).

Im vorliegenden Fall ist eine Klärungsbedürftigkeit begründet, da die Rechtsfrage, ob der Grundsatz der Tarifeinheit bereits als Vorfrage bei der Rechtmäßigkeitsprüfung von Streikmaßnahmen zu beachten ist, bislang ebenso wenig höchstrichterlich entschieden worden ist, wie die Lösung der Tarifkollision verschiedener Tarifverträge zweier konkurrierender Gewerkschaften, wobei es sich bei einer Gewerkschaft um eine Spartengewerkschaft handelt.

Ende der Entscheidung

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