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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 2139/03
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO, BGB, MTV, GG


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 1
BetrVG § 102
BetrVG §§ 111 ff.
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 a Abs. 4 S. 1
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 134
BGB § 242
BGB § 611
BGB § 613
EGBGB Art. 2
MTV § 2 Satz 4
MTV § 2 Abs. 4 Satz 3
GG Art. 1
GG Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 2139/03

Verkündet am: 01.04.2004

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.09.2004 - Az.:4 Ca 248/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagten zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung.

Der am 04.10.1947 geborene Kläger ist seit dem 16.04.1962 bei der Insolvenzschuldnerin, die eine Brauerei betreibt, beschäftigt, zuletzt gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.790,00 € im telefonischen Vorverkauf.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat das Verfahren gegen den Beklagten aufgenommen.

Das Arbeitsverhältnis unterfällt aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und auch der Tatsache, dass bei der Insolvenzschuldnerin die Tarifverträge für die Brauereibetriebe in der Pfalz allgemein angewandt werden, dem Manteltarifvertrag für die Brauereibetriebe in der Pfalz. Nach § 2 Ziffer 4 dieses Tarifvertrages kann das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren gegenüber dem Arbeitnehmer nur aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Satz 3 der genannten Tarifvorschrift lautet:

"Wird ein Sozialplan aufgestellt, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht bei Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG, ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten."

Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 03.07.2002 mit einer Auslauffrist zum 31.03.2003 gekündigt. Als Grund für die Kündigung hatte sie ihre Entscheidung, den telefonischen Vorverkauf auf ein externes Call-Center auszulagern, genannt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Verfahren 11 Sa 450/03 durch Urteil vom 08.08.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Es hat seine Entscheidung auf § 102 BetrVG, einen vorliegend nicht mehr einschlägigen Tarifvertrag, sowie den Umstand gestützt, dass die Kündigung den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers nicht genüge, es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, vergleichbare Arbeitsplätze in V-Stadt notfalls frei zu kündigen.

Im Dezember 2002 schlossen die Insolvenzschuldnerin und ihre Betriebsräte einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Nach dem Interessenausgleich sollte die Abfüllung von Bier von X-Stadt nach V-Stadt verlagert werden und dort auch die Spedition und Logistik konzentriert werden. Von den noch in X-Stadt beschäftigten 41 Arbeitnehmern sollten 34 Arbeitnehmer entlassen werden. Der Sozialplan "zur Milderung der betriebswirtschaftlichen Nachteile, die die Mitarbeiter durch die Betriebsänderung gemäß Interessenausgleich vom 09.12.2002 erleiden" gilt nach § 1 Ziffer 1 "für alle unter § 5 Abs. 1 BetrVG fallenden Mitarbeiter, die sich am 31.12.2002 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu den Unternehmen befunden haben und die von der Betriebsänderung betroffen sind".

Nach Anhörung des Betriebsrates, wegen deren Inhalt auf die mit Schriftsatz vom 10.03.2004 von dem Beklagten zur Akte gereichten Kopie des Anhörungsschreiben Bezug genommen wird, kündigte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2003 "unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 30.09.2003".

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im telefonischen Vorverkauf habe mit der im Interessenausgleich und Sozialplan behandelten Verlagerung der Flaschenabfüllung von X-Stadt nach V-Stadt nichts zu tun. Der Abschluss des Interessenausgleiches/Sozialplans begründe deshalb keine Ausnahme von dem ihm zukommenden besonderen Kündigungsschutz.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.02.2003 nicht geendet habe,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 30.09.2003 hinaus weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, als Strukturmaßnahme sei entsprechend den Festlegungen im Interessenausgleich mit Beginn des Jahres 2003 die Filtration und Abfüllung in X-Stadt geschlossen worden. Der Arbeitsplatz des Klägers bestehe nicht mehr. Auch in X-Stadt- ohnehin ein selbstständiger Betrieb - würden die Arbeitsplätze im telefonischen Vorverkauf zum einen abgebaut und zum anderen seien sie nur mit zwei Teilzeitkräften besetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die erstinstanzlich zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 24.09.2003 der Klage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird zur Sachdarstellung Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 21.11.2003 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 22.12.2003 eingegangenen und am 19.01.2004 begründeten Berufung.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen zur Umstrukturierung im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin, die dazu geführt habe, dass von den 41 in X-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer nur noch 7 verblieben seien, nämlich ein Betriebsleiter, ein Vorarbeiter in der Produktion, ein Mitarbeiter in der Qualitätssicherung, ein Elektriker sowie drei Arbeitnehmer im Sudhaus. Der telefonische Vorverkauf existiere schon seit Mitte 2002 nicht mehr. Er sei aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung extern vergeben worden und werde von einem Call-Center in Rödermark ausgeführt. Schon Mitte 2002 sei die Entscheidung getroffen worden, in X-Stadtüberhaupt keinen telefonischen Vorverkauf mehr durchzuführen, die dort besetzten Arbeitsplätze seien gekündigt worden. Der telefonische Vorverkauf sei mithin schon vor der in Rede stehenden unternehmerischen Entscheidung zur Schließung der Abfüll- und Filtrationsanlage in X-Stadt getroffen worden. Bei der Personalliste, die der Kläger als Anlage zum Berufungserwiderungsschriftsatz vorgelegt habe, handele es sich um eine Personalliste der Beklagten, die zeige, welche Mitarbeiter noch beschäftigt seien. Sie habe mit dem Interessenausgleich und Sozialplan nichts zu tun. Sie sei nicht Gegenstand dieser Vereinbarungen geworden. Da zum Zeitpunkt der Kündigung ein Sozialplan mit Interessenausgleich vorgelegen habe, habe für den Kläger kein tariflicher Kündigungsschutz mehr bestanden.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er sei von der vom Interessenausgleich erfassten Betriebsänderung nicht betroffen. Konsequenterweise sei er in der Namensliste, die Bestandteil des Sozialplanes sei, nicht aufgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz sowie den Schriftsatz vom 10.03.2004 verwiesen und für das Vorbringens des Klägers in zweiter Instanz auf dessen Schriftsatz vom 23.02.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die seitens der Beklagten zum 30.09.2003 ausgesprochene Kündigung vom 25.02.2003 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Der Kläger hat deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

1.

Die Kündigung ist gemäß §§ 134 BGB, Art. 2 EGBGB i.V.m. § 2 Satz 4 MTV unwirksam.

a) Der Kläger genießt nach der im Tatbestand zitierten Vorschrift besonderen Kündigungsschutz; er weist die notwendige Betriebszugehörigkeit auf und ist über 50 Jahre alt.

b) Der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 4 Satz 3 MTV liegt nicht vor. Es muss nämlich dafür ein Sozialplan vereinbart worden sein, der auf den von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer nach seinem Geltungsbereich Anwendung findet, was vorliegend nicht der Fall ist. Allein der Umstand, dass ein Sozialplan aus Anlass einer Betriebsänderung, die lediglich andere Arbeitnehmer betrifft, aufgestellt worden ist, genügt nicht. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. nur BAG 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem soeben unter II 1 b angeführten Ergebnis.

(1) Schon der Wortlaut spricht dafür, dass es sich, um die Ausnahmeregelung eingreifen zu lassen, um eine Kündigung handeln muss, die auf einer Betriebsänderung beruht. Denn es heißt in der Tarifnorm, der besondere Kündigungsschutz gilt nicht "bei" Betriebsänderungen. Dieser Wortlaut schließt es aus, Kündigungen vom besonderen Kündigungsschutz auszunehmen, die nur gelegentlich und zufällig zeitlich zusammen treffen mit einer Betriebsänderung ausgesprochen werden.

(2) Nur dieses Verständnis der Norm entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften.

Mit dem besonderen Kündigungsschutz sollen ältere und langjährig beschäftigte Arbeitnehmer besonders geschützt werden. Eine Ausnahme davon erscheint den Tarifvertragsparteien möglich, wenn ein Sozialplan aufgestellt wird. Die Ausnahme soll also gelten, wenn unter Mitwirkung des Betriebsrats ein wirtschaftlicher Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt wird. Entscheidend ist aber die Mitwirkung des Betriebsrats, denn andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien allein die Zahlung einer Abfindung als Ausnahmetatbestand und nicht, wie sie es getan haben, die Aufstellung eines Sozialplanes für den Fall einer Betriebsänderung formuliert.

An einer Mitwirkung des Betriebsrates, die gerade auch den besonders geschützten Arbeitnehmer einbezieht und eine Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz rechtfertigen kann, fehlt es aber, wenn wegen einer Betriebsänderung von der dieser Arbeitnehmer gerade nicht betroffen ist, ein Sozialplan aufgestellt wird und der Arbeitgeber den Entschluss fasst, dem Arbeitnehmer eine nach dem Sozialplan berechnete Abfindung zu zahlen.

cc) Der vorliegend von der Insolvenzschuldnerin und ihren Betriebsräten abgeschlossene Sozialplan erfasst den Kläger nicht.

Der Sozialplan dient nach seiner Präambel der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die Mitarbeiter durch die Betriebsänderung gemäß dem Interessenausgleich vom 09.12.2002 erleiden. Er gilt nach § 1 Abs. 1 Satz, für alle Arbeitnehmer, die sich am 31.12.2002 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden haben und die von der Betriebsänderung betroffen sind. Letzteres trifft aber auf den Kläger nicht zu.

Der Kläger war zuletzt im telefonischen Vorverkauf eingesetzt. Wie der Beklagte sowohl in seiner Berufungsbegründung auf Seite 4 unten und 5 oben und ausweislich des von ihr zur Akte gereichten Anhörungsschreibens an den Betriebsrat auch diesem gegenüber dargestellt hat, hatte die Insolvenzschuldnerin schon Mitte 2002 den Entschluss gefasst, den telefonischen Vorverkauf an ein externes Call-Center zu vergeben. Der in Rede Interessenausgleich und der Sozialplan kamen aber erst im Dezember 2002 zu Stande, also deutlich später. Der Interessenausgleich erwähnt auch den telefonischen Vorverkauf nicht. Auch nach der Zahl der Kündigungen und der verbliebenen Arbeitsplätze, die der Beklagte im Interessenausgleich und auch im vorliegenden Verfahren angegeben hat, ist der Kläger vom Interessenausgleich nicht betroffen und damit vom Sozialplan nicht erfasst.

Sowohl nach dem Interessenausgleich als auch nach dem Vorbringen des Beklagten führt die dem Interessenausgleich zugrunde liegende Entscheidung der Verlagerung der Bierabfüllung von X-Stadt nach V-Stadt dazu, dass von 41 beschäftigten Arbeitnehmern 36 entlassen werden. Diese 41 Beschäftigten und damit vom Interessenausgleich grundsätzlich erfassten sind nicht namentlich in diesem aufgeführt. Der Beklagte seinerseits hat weder die Namen dieser 41 Arbeitnehmer noch nur die Namen derjenigen, die im Betrieb in X-Stadtverbleiben sollen, im Verfahren genannt. Jedoch lassen sich diese Angaben der Liste, die der Kläger mit seiner Berufungserwiderung zur Akte gereicht hat, entnehmen.

Diese ist zwar nicht im eigentlichen Sinne Gegenstand des Interessenausgleichs gewesen, da sie ja nicht in Bezug genommen wurde. Jedoch handelt es sich nach den eigenen Angaben des Beklagten um eine von der Insolvenzschuldnerin erstellte Liste, hinsichtlich derer sie weder schriftsätzlich noch im Berufungsverhandlungstermin am 01.04.2004 Einwände erhoben hat. Auf dieser sind 41 Namen genannt, von denen 7 markiert sind. Ausweislich der zweiten Zeile dieser Liste bedeutet die Markierung, dass die entsprechende Person nicht von der Kündigung betroffen ist. Dementsprechend stimmen die Funktionen der Personen, deren Namen markiert wurde, auch mit den Funktionen überein, die nach den Angaben des Beklagten in X-Stadt noch vorhanden sind. Hinsichtlich der übrigen Arbeitnehmer lässt demgemäß die Liste, wie dem Beklagten im Verhandlungstermin auch verdeutlicht wurde, nur den Schluss zu, dass es sich insgesamt bei den 41 aufgeführten Personen um die 41 Personen geht, die im Interessenausgleich als beschäftigt bezeichnet wurden. Soweit diese Personen nicht im Betrieb verbleiben konnten, handelt es sich demgemäß um die 34, die ausweislich des Interessenausgleichs gekündigt werden sollten und demgemäß von diesem betroffen und vom Sozialplan deshalb erfasst sind. Der Kläger ist in dieser Liste nicht aufgeführt.

Dieser Umstand bestätigt das ohnehin schon aus dem Vortrag der Beklagten zu den Kündigungsgründen folgende Ergebnis, dass der Kläger von der dem Interessenausgleich zugrunde liegenden Betriebsänderung nicht erfasst ist, weil seine Tätigkeit im telefonischen Vorverkauf von der unternehmerischen Entscheidung der Verlagerung der Bierabfüllung von X-Stadt nach V-Stadt nicht betroffen ist. Die Entscheidung, die seinen Arbeitsplatz in Wegfall gebracht haben soll, wurde nach den Angaben des Beklagten schon Mitte des Jahres 2002 getroffen und war ausweislich des Inhalts des Interessenausgleichs auch nicht dessen Gegenstand.

Es ergibt sich damit, dass der Kläger nach dem anwendbaren Manteltarifvertrag für die Brauereien in der Pfalz besonderen Kündigungsschutz dergestalt genießt, dass ihm nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Beklagte hat aber gerade nicht außerordentlich, sondern ordentlich und unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt. Diese Kündigung ist deshalb nach den eingangs zitierten Vorschriften unwirksam.

2.

Mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.11.2001 nicht aufgelöst worden ist, ist auch ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung zu den im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist geltenden Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses aus §§ 611,613 BGB i.V.m § 242 BGB, Art 1, 2 GG gegeben. Der Zeitpunkt der Rechtskraft (§ 322 ZPO) ist noch nicht eingetreten, weil der möglichen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil gemäß § 72 a Abs. 4 S. 1 ArbGG aufschiebende Wirkung zukäme. Zudem überwiegen die Interessen des Klägers an einer Weiterbeschäftigung die Gegeninteressen der Beklagten. Außer der Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs - die nunmehr für sich genommen nicht ausreicht - sind besonders belastende Umstände auf Seiten der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (seit BAG 27.2.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968).

Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen in § 72 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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