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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 2141/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, MTV, BetrVG, KSchG, BGB, GG


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 a Abs. 4 Satz 1
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
MTV § 2 Ziffer 4
BetrVG § 102
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3
BetrVG § 102 Abs. 3
BetrVG §§ 111 ff.
KSchG § 1
BGB § 242
BGB § 611
BGB § 613
GG Art. 1
GG Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 2141/03

Verkündet am: 01.04.2004

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.09.2003 - 4 Ca 376/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der am 19.05.1954 geborene Kläger ist seit 01.12.1973 bei der Insolvenzschuldnerin, die eine Brauerei betreibt, zu einer Bruttovergütung von zuletzt 4.094,00 € beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat das Verfahren gegen den Beklagten aufgenommen.

Ausweislich des am 30.12.2002 erstellten Zwischenzeugnisses war der Kläger seit 1990 als Leiter der Abteilung Maschinentechnik (Schlosserei, Elektrik, Wartung und Instandhaltung und Energie) für die Braustätte X-Stadt eingesetzt. Ab 1996 war ihm diese Funktion auch für die Braustätte in W-Stadt übertragen worden. Zu seinen Aufgaben gehörte die Planung, Koordinierung der Arbeitseinsätze, die Kontrolle und Aktualisierung aller Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mittels eines speziellen PC-Programms sowie die Organisation des Ersatzteilwesens mit Lagerhaltung. Er hatte die Verantwortung für die technische Projektabwicklung bei Neuanlagen, von der Angebotsphase bis zur Inbetriebnahme sowie die Mitarbeit bei der Produktionsoptimierung der Anlagen, das Terminieren, Umsetzen und Kontrollieren aller gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen TÜV-Prüfungen in der Braustätte X-Stadt. Ihm oblag weiterhin die ständige Budgetüberwachung per PC, die Personaleinteilung und -führung sowie die Überwachung der NH 3 Großkälteanlage inkl. G26-Prüfung und er war Verantwortlicher für Arbeitssicherheit. Er hatte in diesem Rahmen die Verantwortung für zehn Mitarbeiter.

Im Dezember 2002 kam es zwischen der Insolvenzschulderin und den bei ihr gebildeten Betriebsräten zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Sozialplan. Gegenstand war die Verlagerung der Filtration und der Abfüllung von Bier vom Standort in X-Stadt in die Betriebsstätte W-Stadt , in der sich eine moderne Abfüllanlage befindet, in der auch das in X-Stadt produzierte Bier filtriert und abgefüllt werden kann.

Seit Durchführung der Maßnahme im Sommer des Jahres 2003 werden in der Braustätte in X-Stadt statt der bis dahin 41 beschäftigten Arbeitnehmer nur noch sieben eingesetzt, ein Betriebsleiter, ein Vorarbeiter, ein Mitarbeiter in der Qualitätssicherung, ein Elektriker sowie drei Arbeitnehmer im Sudhaus. Vier dieser Arbeitnehmer gehören dem Betriebsrat an. Mit Schreiben vom 20.12.2002, wegen dessen Inhalt auf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 16.07.2003 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen wird, hörte die Insolvenzschuldnerin den Betriebsrat der Betriebsstätte X-Stadt zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Unter dem Datum des 06.01.2003 (Kopie als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2003) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung. Nachdem das Integrationsamt seine Zustimmung erklärt hatte, kündigte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit Schreiben vom 08.04.2003 zum 31.12.2003.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Anhörung des Betriebsrats genüge den zu stellenden Anforderungen nicht. Der Beschäftigungsbedarf für ihn sei keineswegs weggefallen, wenn man einerseits berücksichtige, dass er seit 1996 auch die Leitung der Abteilung Maschinentechnik in W-Stadt innegehabt und dort durch die Verlagerung der Abfüllung sogar eine Ausweitung der Produktion stattgefunden habe. Auch der größte Teil der Hauptaufgaben, die im Zwischenzeugnis aufgelistet seien, fielen nach wie vor in X-Stadt an.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 08.04.2003 nicht aufgelöst wird,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 31.12.2003 hinaus weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund der durchgeführten Strukturmaßnahmen weggefallen. Eine Sozialauswahl sei aufgrund der Tatsache, dass in X-Stadt vier Betriebsratsmitglieder beschäftigt würden, nicht durchzuführen. Mit anderen Arbeitnehmern sei der Kläger mit seinem weit über dem der übrigen Arbeitnehmer liegenden Gehalt sowie von der hierarchischen Einordnung und beruflichen Stellung her nicht vergleichbar. Bei den Betriebsstätten in W-Stadt und X-Stadt handele es sich um eigenständige Betriebe mit selbstständigem Betriebsleiter und eigenem Betriebsrat.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 24.09.2003 der Klage stattgegeben, weil die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe, dass der betriebliche Beschäftigungsbedarf geringer als die hierfür zur Verfügung stehende Zahl vertraglich gebundener Arbeitnehmer geworden sei.

Gegen dieses ihm am 25.11.2003 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 22.12.2003 eingegangenen und am 19.01.2004 begründeten Berufung.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger sei in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Abteilungsleiter mit der Koordinierung, Planung, Umsetzung und Überwachung aller technischen Arbeiten beschäftigt gewesen, wozu die im Zwischenzeugnis aufgeführten Arbeiten gehört hätten. Die Abfüll- und Filtrationsanlage, an der die weit überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei, sei deinstalliert worden und existiere in X-Stadt nicht mehr. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten fielen von daher nicht mehr an. Die wenigen technischen Anlagen würden unmittelbar vom Betriebsleiter betreut. Die Schlosser würden nicht mehr beschäftigt. Sollten Reparaturarbeiten an der Produktionsanlage anfallen, so würden diese extern vergeben. Da keine Neuanlagen mehr installiert würden, sei die Arbeit des Klägers im Zusammenhang mit der Projektabwicklung für Neuanlagen weggefallen. Ein Ersatzteilwesen mit Lagerhaltung existiere in X-Stadt ebenfalls nicht mehr. Soweit noch Behörden in den Produktionsablauf einzuschalten seien, erfolge dies durch den zuständigen Betriebsleiter in X-Stadt . Die Anhörung des Betriebsrates sei ordnungsgemäß erfolgt, während der vorhergehenden Verhandlungen über vier Monate sei der Betriebsrat über die betriebswirtschaftliche Situation und die Personalmaßnahmen, die die beabsichtigte Strukturveränderung zur Folge haben werde, im Einzelnen informiert worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Schriftsätze vom 10.01.2004 und vom 10.03.2004 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt in seiner Berufungserwiderung vom 01.03.2004, auf die Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

Das Rechtsmittel des Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die seitens der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2003 ausgesprochene Kündigung vom 08.04.2003 hat das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin nicht aufgelöst. Der Kläger hat deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

1.

Die Kündigung ist entgegen der vom Kläger vertreten Auffassung nicht schon im Hinblick auf die Regelung in § 2 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages für die Brauereibetriebe in der Pfalz unwirksam.

Diese Vorschrift, die an sich auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte allgemein die Tarifverträge für die Brauereibetriebe in der Pfalz anwendet, heranzuziehen wäre, lässt grundsätzlich bei Arbeitnehmern nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eine Arbeitgeberkündigung nur noch aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrats zu. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im Hinblick auf seinen Geburtsjahrgang 1954 nicht. Bei Zugang der Kündigung im Jahr 2003 hatte er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet. Auf die Tatsache, dass im Übrigen die Ausnahmevorschrift des Satzes 3 der Tarifvorschrift zur Anwendung käme, wonach bei Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG im Falle der Aufstellung eines Sozialplanes der besondere Kündigungsschutz entfällt, kommt es deshalb nicht mehr an.

2.

Die Kündigung ist aber nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weshalb dahinstehen kann, ob die nach dem Manteltarifvertrag somit mögliche ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt und wirksam ist.

Die Insolvenzschuldnerin hat den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ausreichend informiert. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dabei steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nicht ordnungsgemäße Anhörung einer unterbliebenen Anhörung gleich (vgl. nur BAG 24.02.2000 - 8 AZR 167/99 - NZA 2000, 764, 765).

a) Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Kündigungsgründe spezifiziert mitteilen. Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist es, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, ohne eigene zusätzliche Ermittlungen anstellen zu müssen, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrates, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung berücksichtigen kann (BAG 20.03.1986 - 2 AZR 294/85 - NZA 1986, 824 zu B II). Es genügt deshalb nicht lediglich eine pauschale Begründung. Bei so genannten innerbetrieblichen Gründen für eine betriebsbedingte Kündigung (z.B. Produktionsumstellung, Rationalisierungsmaßnahme, Umgestaltung der Arbeitsplätze), wie sie vorliegend der Beklagte geltend macht, muss der Arbeitgeber diese Gründe und die deshalb beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen mit ihren Auswirkungen auf die Arbeitsplätze näher erläutern (BAG 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94 - NZA 1996, 644, 646). Wegen der genannten Zwecksetzung des Anhörungsverfahrens entfällt aber ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer genauen und umfassenden Darlegung der Kündigungsgründe im Anhörungsverfahren dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits vor Beginn des Anhörungsverfahrens aufgrund bestimmter Umstände umfassend unterrichtet hatte und er im Anhörungsverfahren pauschal auf die bereits mitgeteilten Gründen verweist (BAG 20.03.1986 - aaO; 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - NZA 1999, 1101, 1102; Rost, NZA Sonderbeilage 1/2004, 34, 42).

b) Gemessen an diesen Anforderungen kann nicht von einer ausreichenden Anhörung des Betriebsrats ausgegangen werden. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Beteiligung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG 05.10.1995 aaO).

aa) Schon hinsichtlich des Kündigungsgrundes kann keine hinreichende Information des Betriebsrats bzw. entsprechende ausreichende Vorkenntnisse des Betriebsrats aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich angenommen werden.

(1) Die Insolvenzschuldnerin hat dem Betriebsrat zur Frage des Wegfalls des Arbeitsplatzes bzw. des Beschäftigungsbedürfnisses des Klägers folgendes mitgeteilt:

Eine wesentliche Strukturmaßnahme wird es sein, die Filtration und Abfüllung in X-Stadt zu schließen. Nach Abschluss der Maßnahme verbleiben in X-Stadt noch die Bierproduktion mit den Abteilungen Sudhaus, Gär-, Anstell- und Lagerkeller. Außerdem wird noch ein Arbeitsplatz im Bereich Qualitätssicherung verbleiben. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass von 41 Arbeitsplätzen nur noch sieben Arbeitsplätze verbleiben. Neben einem Betriebsleiter, einem Vorarbeiter in der Produktion, einem Mitarbeiter in der Qualitätssicherung, einem Elektriker werden noch drei Arbeitnehmer im Sudhaus benötigt. Damit wird das Arbeitsverhältnis von 34 gekündigt.

Die Sozialauswahl [...]

Durch die neue Struktur wird die Funktion des oben genannten Mitarbeiters entfallen. Dem Mitarbeiter soll daher unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Dies stellt lediglich eine pauschale Darstellung des Ergebnisses der Interessenausgleichsverhandlungen dar, wobei nicht einmal eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese erfolgt ist. Es fehlt eine konkret auf die Notwendigkeit der Entlassung des Klägers bezogene Darstellung. Wenn nicht die Beklagte eingangs des Anhörungsschreibens die persönlichen Daten des Klägers genannt hätte, wäre nach dem Inhalt des Schreibens nicht erkennbar, welchen Arbeitnehmer es betrifft. Es handelt sich ersichtlich um ein für alle 34 geplanten Kündigungen einheitlich formuliertes Schreiben. Eine Einzelbetrachtung der Kündigung gerade des Klägers ermöglicht diese Darstellung nicht. Eben dies soll aber das Verfahren nach § 102 BetrVG im Gegensatz zu dem Verfahren eines Interessenausgleichs, der das betriebliche Gesamtkonzept im Blick hat, sicherstellen (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - NZA 1999, 1101, 1102).

(3) Es wird nach dem Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren auch nicht deutlich, dass dem Betriebsrat die notwendigen Kenntnisse in den Verhandlungen über den Interessenausgleich vermittelt worden sind, weshalb die Insolvenzschuldnerin sich möglicherweise auf die pauschale Darstellung im Anhörungsschreiben hätte beschränken können.

Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 10.03.2004 keine Angaben gemacht, welche Gespräche und Informationen im Hinblick auf die Position gerade des Klägers es gegeben hat. Es ist lediglich auf Seite 2 des Schriftsatzes die Darstellung wiederholt, dass dem Betriebsrat die Absicht mitgeteilt worden sei, nur noch die Bierproduktion aufrecht zu erhalten mit der im Anhörungsschreiben genannten Zahl von Arbeitnehmern. Im Übrigen heißt es, die Insolvenzschuldnerin habe in den Sozialplanverhandlungen auch im Einzelnen dargelegt, welche Personalmaßnahmen die beabsichtigte Strukturveränderung zur Folge haben werde. Das sind allgemeine Angaben, die letztlich nicht über das hinausgehen, was das Anhörungsschreiben enthält.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, der Betriebsrat habe in seinen Ausführungen im Anhörungsschreiben den verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten - Betriebsleiter, Mitarbeiter in der Qualitätssicherung, Elektriker, vier Brauer - nicht widersprochen, sondern lediglich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl hingewiesen, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

Zur Frage, welche Informationen der Betriebsrat im Laufe des Anhörungsverfahrens und schon zuvor erhalten hat, sagt das Widerspruchsschreiben zunächst wenig aus. Nach dem oben Ausgeführten hat das Anhörungsverfahren auch den Zweck, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Das Gesetz beschränkt in § 102 Abs. 3 BetrVG das Recht zum Widerspruch grundsätzlich auf den dort normierten Katalog. Es sieht nicht vor, dass der Betriebsrat in diesem Rahmen seinen Informationsstand wiedergibt oder deutlich macht, inwieweit er sich nicht ausreichend informiert fühlt. Daran hat sich ersichtlich auch der Betriebsrat vorliegend orientiert, da er auf den Katalog der Widerspruchsgründe in § 102 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt. Im Übrigen kann nach dem Inhalt des Widerspruchsschreibens nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, der Betriebsrat nehme die Behauptung der Insolvenzschuldnerin, die Funktion des Klägers sei entfallen, widerspruchslos hin und verweise lediglich auf die Sozialauswahl. Vielmehr schildert er Aufgaben des Klägers, womit er wohl sagen will, dass diese noch vorhanden seien und erklärt ausdrücklich, dass er bezüglich der Personalplanung Bedenken habe.

bb) Auch hinsichtlich der Angaben zur Sozialauswahl erweist sich die Anhörung des Betriebsrats als nicht ordnungsgemäß.

(1) Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber von sich aus auch die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Auswahl gerade dieses Arbeitnehmers veranlasst haben. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung setzt insoweit voraus, dass der Arbeitgeber angibt, ob er eine Sozialauswahl vorgenommen hat und, ist dies der Fall, dass er dem Betriebsrat die Sozialdaten nicht nur der zur Kündigung anstehenden, sondern auch der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer und die Gesichtspunkte, nach denen er bei der Sozialauswahl vorgegangen ist, mitteilt (BAG 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - NZA 1999, 1101, 1102).

Die Mitteilungspflicht beschränkt sich allerdings nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" auf die Gründe, die den Arbeitgeber aus seiner subjektiven Sicht zur Kündigung veranlasst haben. Dementsprechend braucht der Arbeitgeber auch hinsichtlich der Sozialauswahl nur die von ihm tatsächlich angestellten Auswahlüberlegungen mitzuteilen (BAG 16.01.1987 - 7 AZR 495/85 -juris). Hat er sich entschlossen, nicht nach sozialen Gesichtspunkten auszuwählen, ist die Betriebsratsanhörung nicht fehlerhaft, wenn er dies dem Betriebsrat so mitteilt, selbst wenn tatsächlich richtigerweise eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten hätte erfolgen müssen (BAG aaO; 24.02.2000 - 8 AZR 167/99 - NZA 2000, 764, 765).

(2) Diesen Anforderungen wird die Anhörung mit Schreiben vom 20.12.2003 nicht gerecht.

(a) Es heißt dort zur Sozialauswahl:

Die Sozialauswahl wurde durchgeführt. Von den verbleibenden sieben Arbeitnehmern sind vier Arbeitnehmer im Betriebsrat. Daneben werden ein langjähriger, älterer Mitarbeiter in der Qualitätssicherung, ein Betriebsleiter und ein langjähriger, älterer Mitarbeiter im Sudhaus benötigt (eine Liste mit den Sozialdaten aller in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer erhalten Sie anbei).

(b) Damit hat die Insolvenzschuldnerin den Betriebsrat nicht zutreffend über den von ihr im Falle des Klägers als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt unterrichtet. Denn sie hat nach dem Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren den Kläger nicht unter mehreren als vergleichbar anzusehenden Arbeitnehmern nach sozialen Gesichtspunkten als zu Kündigenden ausgewählt. Sie hat vielmehr angenommen, eine solche Auswahl entbehrlich, weil sie den Kläger mit niemand anderen für vergleichbar hielt. Anders als der Beklagte es in seinem Schriftsatz vom 10.03.2004 ausführt, hat sie damit keine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten getroffen und dabei festgestellt, dass Vergleichspositionen nicht existieren. Eine Auswahl kann schon nach dem Wortlaut nur treffen, wer eine Wahl hat. Die Insolvenzschuldnerin hat mithin keine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten getroffen, aber dem Betriebsrat mit dem Satz "Die Sozialauswahl wurde durchgeführt." das Gegenteil mitgeteilt.

Ein anderes Ergebnis - also eine ordnungsgemäße Anhörung im Zusammenhang mit der Frage der Sozialauswahl - ergibt sich nach dem Inhalt des Anhörungsschreibens auch nicht etwa daraus, dass dem Betriebsrat eine - dem Gericht nicht vorliegende - Liste mit Sozialdaten übergeben wurde. Diese Liste bezog sich ja gerade auf "alle in die Sozialauswahl einzubeziehenden Mitarbeiter." Der Hinweis auf vergleichbare Arbeitnehmer wiederholt damit nur die nicht zutreffende Behauptung zur Auswahl unter mehreren statt etwa klarstellend dahingehend zu wirken, dass die Insolvenzschuldnerin mangels Vergleichsposition im Ansatz keinen Anlass zur Auswahl gesehen hat.

Ob der Beklagte angesichts des klaren Inhalts des Anhörungsschreibens überhaupt noch mit Erfolg geltend machen könnte, der Betriebsrat sei - vom Anhörungsschreiben abweichend - aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich auch über die Tatsache informiert worden, dass der Kläger als mit keinem anderen Arbeitnehmer vergleichbar angesehen wird, kann dahin stehen. Denn der Beklagte hat nichts Entsprechendes vorgetragen. Der Schriftsatz vom 10.04.2004, mit dem der Beklagte auf die Rügen des Klägers zur Anhörung des Betriebsrates eingeht und sich zu den Informationen äußert, die der Betriebsrat während der Verhandlungen erhalten haben soll, geht auf diese Frage nicht ein.

3.

Mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.04.2003 nicht aufgelöst worden ist, ist auch ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung zu den im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist geltenden Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses aus §§ 611, 613 BGB i. V. m. §§ 242 BGB, Art. 1, 2 GG gegeben. Der Zeitpunkt der Rechtskraft (§ 322 ZPO) ist noch nicht eingetreten, weil der möglichen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil gemäß § 72 a Abs. 4 Satz 1 ArbGG aufschiebende Wirkung zukäme. Zudem überwiegen die Interessen des Klägers an einer Weiterbeschäftigung die Gegeninteressen des Beklagten. Außer der Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs - die nunmehr für sich genommen nicht ausreicht - sind besonders belastende Umstände, auf Seiten des Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968).

Nach alledem ergibt sich, dass die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war; die vom Beklagten im Schriftsatz vom 19.01.2004 angesprochene Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht kam angesichts der gesetzlichen Regelung in § 68 ArbGG nicht in Betracht.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlich vorgesehenen Gründe des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt.

Ende der Entscheidung

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