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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 230/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 4
BetrVG § 78
BetrVG § 78 S. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 230/06

Entscheidung vom 21.09.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Aktz. 2 Ca 2052/05 - vom 14.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Bezüglich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Klägerin nicht mit Kassiererinnen vergleichbar ist und dass sie im Falle, dass sie seitens der Beklagten wieder mit Arbeitstätigkeiten betraut werden müsste, zum Beispiel im Fall der Niederlegung des Betriebsratsamtes, wohl am ehesten im Verkauf eingesetzt werden würde.

Zur Klarstellung wird ergänzt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass jedenfalls nicht mehr als 20 % der in der Gehaltsgruppe G 3 eingruppierten Mitarbeitern den Aufstieg zum Teamleiter bei der Beklagten in der Vergangenheit geschafft haben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt,

dass die Klägerin nicht mit den Teamleitern bei der Beklagten für die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu vergleichen sei. Deswegen habe sie auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe 4 a, nach der die Teamleiter vergütet werden. Dies ergebe sich daraus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin den Aufstieg zum Teamleiter oder der Teamleiterin geschafft hätte, wenn sie nicht als Betriebsrätin in den vergangenen Jahren tätig gewesen wäre. Es entspreche gerade nicht dem Normalfall der beruflichen Entwicklung von Arbeitnehmern, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, dass sie jemals die Position des Teamleiters bzw. der Teamleiterin erreichen würden. Lediglich ca. 20 % der Arbeitnehmer, die der Gehaltsgruppe G 3 angehören und die eine vergleichbare Ausbildung, die auch kaufmännische Aspekte vermittelt, wie die Klägerin aufweisen würde, hätten diese Position in der Vergangenheit erreicht. Auch die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin seien deswegen abzuweisen gewesen, da es nicht betriebsüblich sei, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Gehaltsgruppe G 3 beschäftigt sind, zumindest nach einigen Jahren Zulagen zur Gehaltsgruppe zu zahlen. Insofern gäbe es eine Vielzahl von Verkäuferinnen bei der Beklagten, die ebenso wie die Klägerin als Erstverkäuferin eingesetzt würden, die ebenfalls keine Zulage erhielten. Es sei daher weder ersichtlich, dass die Klägerin benachteiligt würde, wenn sie keine Zulage erhält, noch sei ersichtlich, dass die Klägerin zu den Arbeitnehmern/rinnen gehört hätte, denen eine Zulage zugesprochen worden wäre, wenn sie nicht Betriebsratsmitglied gewesen wäre. Hinzukomme, dass die von der Klägerin genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit ihr nicht vergleichbar seien, da sie entweder zum Zeitpunkt der Wahl der Klägerin zum Betriebsrat noch gar nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen wären oder jedenfalls mit anderen Tätigkeiten betraut waren.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin trägt zweitinstanzlich vor,

das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit gar keine Arbeitnehmer mehr bei der Beklagten in deren Betrieb in Mainz gäbe, die die selben Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausgeübt hätten, wie die Klägerin, als diese in den Betriebsrat gewählt wurde. Deswegen müsse die Klägerin mit Arbeitnehmern verglichen werden, mit denen sie am ehesten vergleichbar sei. Dies seien Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Bereich Verwaltung und Verkauf. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin, sofern sie nicht mehr in den Betriebsrat gewählt werden würde, höchstwahrscheinlich im Verkauf bzw. in der Verwaltung eingesetzt werden würde. Grundsätzlich seien Betriebsratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar mit den Arbeitnehmern zu vergleichen, die zum Zeitpunkt, als die Betriebsratsmitglieder in den Betriebsrat gewählt wurden, die gleiche Tätigkeit ausübten. Diese Grundsätze würden allerdings für die Fälle keinen Sinn machen, in denen aufgrund langen Zeitablaufs gar keine oder nur noch sehr wenige Mitarbeiter überhaupt vorhanden sind, die im Zeitpunkt des Eintritts, wie das Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat vergleichbare Tätigkeiten ausübten. Deswegen könne auch im vorliegenden Fall nicht genau auf den Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Betriebsrat abgestellt werden.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2006 - 2 Ca 2052/05 - abzuändern und

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2005 einen Betrag in Höhe von 312,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.08.2005 zu zahlen,

3. festzustellen, dass sie ab August 2005 in die Gehaltsgruppe G 4 a des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz einzugruppieren ist,

4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr eine außertarifliche Zulage seit August 2005 in Höhe von 312,00 Euro monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

aufgrund der Auflösung der Dekorationsabteilung gäbe es bei der Beklagten niemanden mehr, der ihr zur Zeit ihrer Amtsübernahme als Betriebsratsmitglied völlig gleich gestanden habe und zwischenzeitlich eine höherwertige Tätigkeit außerhalb der Dekoabteilung ausübe. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass eine Vergleichbarkeit mit Teamleitern bzw. mit den in Verkauf und Verwaltung Tätigen nicht zu konstruieren sei. Es bestehe gerade keine Üblichkeit, die Position eines Teamleiters zu erreichen. Die Klägerin sei daher grundsätzlich weder mit den Teamleitern noch mit sonstigen in Verkauf oder der Verwaltung tätigen Mitarbeitern vergleichbar. Auch ein Anspruch auf eine Zulage bestehe nicht, da eine Vielzahl von Mitarbeitern im Verkauf, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, ebenfalls keine Zulage erhalten.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokolle vom 21.09.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG im vorliegenden Verfahren statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend sowohl den Hauptantrag der Klägerin als auch die Hilfsanträge abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 37 Abs. 4 BetrVG noch aus § 78 S. 2 BetrVG.

1.

§ 37 Abs. 4 BetrVG verbietet das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitglieder geringer zu bemessen, als das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern mit vergleichbarer, betriebsüblicher, beruflicher Entwicklung. § 37 Abs. 4 BetrVG konkretisiert damit das Benachteiligungsverbot nach § 78 S. 2 BetrVG.

Ein Betriebsratsmitglied soll so gestellt werden, als ob es im Betrieb weitergearbeitet und keine Amtstätigkeit wahrgenommen hätte (BAG 11.05.1988, EZA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 1). Maßgebend ist das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher, regelmäßiger beruflicher Entwicklung. Das Gesetz stellt damit auf eine hypothetische Betrachtung ab. Welche individuelle berufliche Entwicklung das Betriebsratsmitglied ohne das Amt mutmaßlich genommen hätte, ist unerheblich.

Vergleichbar sind Arbeitnehmer des Betriebes, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Amtes, bei Ersatzmitgliedern im Zeitpunkt des Nachrückens, eine im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und auch hinsichtlich Persönlichkeit, Qualifikation und Leistung vergleichbar sind (BAG 15.01.1992, EZA § 37 BetrVG 1972 Nr. 110; 1901.2005 - 7 AZR 208/04 -, 17.08.2005 - 7 AZR 528/04).

Ist der Arbeitsplatz eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes ersatzlos weggefallen, so bemisst sich das Arbeitsentgelt nach der Tätigkeit, die ihm nach dem Arbeitsvertrag übertragen werden müsste, wenn es nicht freigestellt worden wäre (BAG 17.05.1977, EZA § 47 BetrVG 1972 Nr. 54).

Betriebsüblich ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit andere Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 15.01.1992, a.a.O.). Der Geschehensablauf muss so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle mit der entsprechenden Entwicklung, damit gerechnet werden kann. Beförderungen sind deshalb nur dann betriebsüblich, wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten das Betriebsratsmitglied befördert worden wäre oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes einen derartigen Aufstieg erreicht haben (BAG 15.01.1992, a.a.O.; vgl. zum Ganzen: DLW Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrechts, 5. Aufl. I Randziffer 592 ff).

2.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Anträge 1 bis 3 der Klägerin abgewiesen.

Auch für das Berufungsgericht war nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände anzunehmen sein soll, dass die Klägerin den Aufstieg zur Teamleiterin geschafft hätte, falls sie sich nicht hätte in den Betriebsrat wählen lassen. Die von ihr insofern ins Feld geführten persönlichen Eigenschaften, die sie besonders auszeichnen würden, waren zum einen für das Gericht nicht greifbar, zum anderen kommt es auf diese nach den unter 1 dargelegten Grundsätzen gerade nicht an. Es ist nicht entscheidend, welche individuelle berufliche Entwicklung das Betriebsratsmitglied ohne das Amt mutmaßlich genommen hätte. Allein abzustellen ist auf die betriebsübliche, regelmäßige berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer.

Nach dem Vortrag der Klägerin konnte insofern nicht festgestellt werden, dass es insofern betriebliche Gepflogenheiten bei der Beklagten gibt, dass die überwiegende Anzahl von Arbeitnehmern, die vergleichbare Tätigkeiten wie die Klägerin vor Übernahme des Betriebsratsamtes ausgeübt hatten, regelmäßig bzw. zumindest in der überwiegenden Anzahl den Aufstieg zum Teamleiter geschafft haben.

Hierbei war, insofern stimmt das Berufungsgericht der Klägerin ausdrücklich zu, nicht lediglich auf Mitarbeiter abzustellen, die zum Zeitpunkt als sich die Klägerin in den Betriebsrat hat wählen lassen, vergleichbar waren. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Klägerin damals in einer Abteilung beschäftigt war, die heute nicht mehr existiert und auch keine Mitarbeiter mehr vorhanden sind, die damals vergleichbare Tätigkeiten wie die Klägerin ausübten. Insofern stimmt das Berufungsgericht der Klägerin darin zu, dass bei der Frage der Vergleichbarkeit auf die Arbeitnehmer abzustellen ist, die solche Tätigkeiten ausüben, die die Klägerin für den Fall, dass sie nicht mehr ein Betriebsratsamt ausüben würde, voraussichtlich nunmehr seitens des Arbeitgebers zugewiesen bekommen würde (vgl. BAG 17.05.1977, a.a.O.).

Hierbei teilt das Berufungsgericht die Ansicht der Klägerin, dass sie insofern mit Verkäuferinnen, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, zu vergleichen ist. Auf ausdrückliche Nachfrage im Kammertermin hat die Beklagte bestätigt, dass sie die Klägerin im Falle, dass diese ihr Betriebsratsamt nicht mehr ausüben würde, wohl im Bereich des Verkaufs beschäftigen würde. Eine solche Tätigkeit entspricht auch, wie die Klägerin erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, am ehesten ihrer Ausbildung als Dekorateurin.

Keine Vergleichbarkeit sieht das Berufungsgericht allerdings mit Mitarbeitern im Bereich der Verwaltung. Insofern ist nicht ersichtlich, weswegen die Klägerin von ihrer Ausbildung her mit solchen Mitarbeitern, die in der Regel eine rein kaufmännische Ausbildung besitzen, vergleichbar sein soll. Dies wurde seitens des Klägervertreters im Kammertermin auf Nachfrage des Vorsitzenden dann auch eingeräumt.

Vergleicht man die Klägerin allerdings mit Verkäuferinnen, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, ist ebenfalls festzustellen, dass nur ein sehr geringer Anteil dieser Arbeitnehmer, nämlich nicht mehr als 20 %, überhaupt jemals den Aufstieg zum Teamleiter schaffen. Deswegen ist auch bei Heranziehung dieser Vergleichsgruppe von einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung zum Teamleiter nicht auszugehen.

3.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 4 ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 312,00 Euro monatlich oder auch nur eine andere Zulage zu.

Auch hierbei war zur Feststellung, ob das Arbeitsentgelt der Klägerin gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG um eine Zulage zu erhöhen ist bzw. eine Benachteiligung der Klägerin nach § 78 BetrVG vorliegt, falls sie eine Zulage nicht erhält, insofern auf die unter 2 dargelegte Vergleichsgruppe abzustellen, mithin auf Verkäuferinnen in der Gehaltsgruppe G 3.

Hierbei ergibt sich allerdings nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihrem Berufungsschriftsatz vom 20.04.2006 die Unbegründetheit der Klage.

Die Klägerin hat auf Blatt 4 ihres Schriftsatzes diejenigen Arbeitnehmer aufgeführt, mit denen sie sich für vergleichbar hält, wobei sie später selbst eingeräumt hat, dass sie mit Mitarbeitern der Kasse nicht vergleichbar sei, mithin auch nicht mit Frau W, die als Kassenaufsicht tätig ist.

Wie bereits dargelegt, hält das Berufungsgericht auch keine Vergleichbarkeit mit Mitarbeitern in der Verwaltung für gegeben, weswegen auch nicht auf Frau U und Frau V abgestellt werden kann. Darüber hinaus ist die Klägerin nur mit solchen Verkäufern vergleichbar, die mindestens in der Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind. Es verbleiben daher als vergleichbare Arbeitnehmer Frau S, Frau R, Frau Q, Frau P, Herr O, Frau N, Frau T, Frau M, Frau L, Frau K und Frau J. Von diesen elf Mitarbeitern im Verkauf, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, erhalten allerdings lediglich vier Arbeitnehmer eine Zulage. Eine Betriebsüblichkeit, dass Mitarbeitern im Verkauf, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, eine übertarifliche Zulage gewährt wird, ist daher nicht gegeben, da hierfür zumindest Voraussetzung wäre, dass die überwiegende Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter eine Zulage erhalten. Das gleiche Ergebnis ergibt sich, wenn man die Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.05.2006 heranzieht. Nach der auf Blatt 3 beginnenden Liste erhalten lediglich drei Mitarbeiter/innen, die im Verkauf tätig sind und in Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, eine Zulage, wohingegen neun Mitarbeiter, die mit Verkaufstätigkeiten betraut sind und in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, keine Zulage erhalten.

Zieht man lediglich die Arbeitnehmer heran, die länger als 22 Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt sind und damit von der Betriebszugehörigkeit eher mit der Klägerin vergleichbar sind, ergibt sich, dass lediglich die Mitarbeiterinnen P, Q und S eine Zulage erhalten, wohingegen die ebenfalls im Verkauf tätigen Mitarbeiter/innen L, I, N, T und M keine Zulage erhalten. Es ergibt sich also, dass auch bei den langjährig beschäftigten Mitarbeiterinnen im Verkauf, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, nur eine Minderheit eine außertarifliche Zulage erhält.

Bereits aus diesen Gründen kann daher nicht festgestellt werden, dass es bei der Beklagten betriebsüblich ist, dass Mitarbeiterinnen im Verkauf, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind, eine Zulage erhalten. Insofern liegt auch keine Benachteiligung der Klägerin vor, wenn ihr, wie der Mehrheit der vergleichbaren Kollegen und Kolleginnen keine Zulage gezahlt wird.

4.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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