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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 245/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12
ArbGG § 12 a
ArbGG § 61
ArbGG § 64 II c)
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 522 I 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 245/04

Verkündet am: 15.07.2004

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.01.2004 - Az.: 2 Ga 4017/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltzahlung zusteht.

Der Verfügungskläger war ab 26.08.2003 im Arbeitsverhältnis bei der Verfügungsbeklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Verfügungsbeklagte kündigte mit Schreiben vom 26.11.2003 zum 11.12.2003. Für November 2003 hat die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine Lohnabrechnung über einen Bruttolohn von 2.215,78 Euro erstellt.

Eingehend beim Arbeitsgericht am 18.12.2003 hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dass die Verfügungsbeklagte verurteilt werde, hinsichtlich des Novemberlohnes 2003 940,-- Euro netto an ihn zu zahlen. Am Nachmittag des 19.12.2003 gegen 16.30 Uhr zahlte die Verfügungsbeklagte an den Verfügungskläger auf den Lohn für November 2003 insgesamt 878,04 Euro.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen, die Verfügungsbeklagte habe trotz mehrfacher telefonischer Anfragen die Auszahlung des Novemberentgeltes abgelehnt. Erst nach nochmaliger dringender telefonischer Anfrage am Vormittag des 19.12.2003 habe letztlich die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten erklärt, dass er - der Verfügungskläger - am Nachmittag des 19.12.2003 ab 14.00 Uhr das Geld abholen könne, wobei allerdings Abzüge gemacht würden. Die Nichtzahlung des Lohnes bringe ihn in erhebliche wirtschaftliche Not. Er werde erst zum 05.01.2004 ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und verfüge über keine weitergehenden Bezüge. Er verfüge über keinerlei Reserven und Ersparnisse und sei dringendst auf das Geld angewiesen, da ihm von sonstigen Stellen (Arbeitsamt, Sozialamt etc.) keine Mittel zur Verfügung gestellt würden. Der Verfügungskläger hat bezüglich seines Vortrages Eidesstattliche Versicherungen vom 18.12.2003 und 09.01.2004 zur Akte gereicht.

Am 19.12.2003 erließ das Arbeitsgericht Koblenz am Vormittag folgenden Beschluss:

1. Im Wege der Einstweiligen Verfügung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 939,99 Euro netto zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Verfügungsbeklagte legte gegen diesen Beschluss Widerspruch ein.

Der Verfügungskläger hat zuletzt beantragt,

den Beschluss vom 19.12.2003 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller 939,99 € netto abzgl. am 19.12.2003 gezahlter € 878,04 zu bezahlen.

Soweit am 19.12.2003 Teilzahlung erfolgte, hat er Erledigung erklärt.

Die Verfügungsbeklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,

den Beschluss vom 19.12.2003 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, bereits am Vormittag des 18.12.2003 habe die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger einen Termin zur Abholung des Geldes für Freitag, den 19.12.2003 um 14.00 Uhr vorgeschlagen. Vom Novemberlohn 2003 seien berechtigt Abzüge vorgenommen worden. Im Übrigen ergebe sich aus dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers, dass ein Verfügungsgrund nicht vorgelegen habe. Die Verfügungsbeklagte hat Eidesstattliche Versicherungen vom 05.01.2004 und 23.01.2004 zur Akte gereicht.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.01.2004 den Beschluss vom 19.12.2003 mit der Maßgabe einer Verurteilung der Beklagten nach dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers bestätigt und den Streitwert auf 939, 99 EUR festgesetzt.

Gegen dieses ihr am 05.03.2004 zugestellte Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 02.04.2004 eingegangenen und am 27.04.2004 begründeten Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 21.04.2004 und 15.06.2004 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unzulässig und verteidigt im übrigen das arbeitsgerichtliche Urteil in seiner Berufungserwiderung vom 25. Mai 2004, auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 II c) ArbGG unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Die Beklagte ist allenfalls in Höhe eines Wertes von 83,95 € durch das angegriffene Urteil beschwert. Im einzelnen gilt folgendes:

1.

Der Beschwerdewert entspricht nicht unbedingt dem im erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Streitwert; er wird festgelegt durch die Anträge des Berufungsklägers, dieser bestimmt den Umfang der Nachprüfung. Legt die bei dem Arbeitsgericht in vollem Umfang unterlegene Partei uneingeschränkt Berufung ein, so stimmt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Wert der Beschwer grundsätzlich mit dem im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzten Streitwert überein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Streitwertfestsetzung offensichtlich unzutreffend ist oder wenn der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 ArbGG nach anderen Kriterien als der festgesetzte Streitwert zu ermitteln ist (BAG 27.05.1994 - 5 AZB 3/94 AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979).

2.

Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts kann zwar nicht als offensichtlich unzutreffend angesehen werden, sie bindet aber das Berufungsgericht nicht, weil sich nach dem Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts keine der darin getroffenen Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts entsprechende Beschwer ergibt.

a)

Es ist umstritten, wie im Falle einseitiger Erledigungserklärung der Streitwert zu bemessen ist. Teils wird der Wert der Hauptsache angenommen, teils wird befürwortet, daß der Streitwert sich nur noch wie bei einer positiven Feststellungsklage auf einen um bis zu 50 Prozent verringerten Prozentsatz des Hauptsachewertes belaufe und schließlich wird - wohl überwiegend - die Auffassung vertreten, dass regelmäßig der Wert der bisherigen Kosten maßgebend sei, bei teilweiser Erledigungsklärung dementsprechend der Wert der verbleibenden Hauptsache zuzüglich der Kosten (so Th-P ZPO 24.Auflage § 91 a ZPO Rn 61 f unter Hinweis auf die Rspr. des BGH und Darstellung des Meinungsstandes unter Rn 59 f). Dem Gebot, den Streitwert mit Blick auf das vom Kläger mit dem Erledigungsantrag verfolgte Interesse zu bestimmen, entspricht es nach Auffassung der Kammer allein, grundsätzlich für den Erledigungsstreit auf die bislang aufgelaufenen Kosten abzustellen. Dem die Erledigung anzeigenden Kläger geht es - abstrahiert man vom insoweit irrelevanten Interesse am Prozessgewinn als solchem - in aller Regel nur darum, nicht mit den Kosten des vom Beklagten veranlassten Rechtsstreits belastet zu werden; nur ausnahmsweise erstrebt er aus Gründen der Rechtskraft- und Präjudizwirkung die rechtskraftfähige Feststellung der ursprünglichen Berechtigung des Klagbegehrens. Dem Beklagten kann es auch nur um die Frage der Kostentragung gehen (LAG Bremen 21.Oktober 1997 - 1 Sa 101/97 - juris). Im Regelfall fehlt ihm ein besonderes Feststellungsinteresse an einer Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bis zum Erledigungsereignis, die Sperrwirkung für eine etwaige Neuklage mit nämlichem Streitgegenstand (§ 322 ZPO) und Präjudizwirkung entfaltet, soweit die Frage, ob die Klageforderung zunächst berechtigt war, in einem Folgeprozess mit anderem Streitgegenstand vorgreiflich wird (Vgl dazu Hess LAG 21.Juli 1997 - 16 Sa 291/97 - juris). Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, dass die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht getroffen wird, kann sich deshalb nur auf die Kostentragungspflicht beziehen und ist damit auf die bisher angefallenen Kosten begrenzt.

Im Hinblick auf den Meinungsstreit zur Wertfestsetzung bei einseitiger Erledigungserklärung wird allerdings die Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil nicht als offensichtlich falsch eingeordnet werden können. Dies gilt wohl auch, wenn man weiterhin berücksichtigt, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, in dem die soeben angeführte Rechtskraftwirkung der Erledigungsfeststellung, die zur Begründung einer Wertfestsetzung entsprechend dem Wert der Hauptsache angeführt werden kann (Hess LAG aaO) nicht zu erwarten ist. Die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs wäre in einem Hauptsacheverfahren zu klären (LAG Bremen aaO).

b)

Auch wenn man die Streitwertfestsetzung im Urteil nicht als offensichtlich unzutreffend ansieht, ergibt sich aus ihr nicht der Wert der Beschwer. Denn das Arbeitsgericht hat über die beantragte Feststellung der Erledigung, die die Wertfestsetzung allenfalls rechtfertigen könnte, nicht entschieden, weshalb die Beklagte auch nicht entsprechend beschwert ist.

Der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil nach § 61 ArbGG liegt der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) anhängige Streitgegenstand zu Grunde (Vgl. nur HaucK ArbGG 2.Auflage § 61 Rn 6). Das war im Streitfall zum einen die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, den von der geltend gemachten Gesamtforderung noch ausstehenden Betrag im Eilverfahren als Notbedarf zu zahlen. Im Hinblick auf die Erledigungserklärung im übrigen war darüber hinaus Streitgegenstand die Frage, ob die Hauptsache - das vom Kläger eingeleitete Eilverfahren - tatsächlich erledigt ist, also nach dessen Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, dass dem bisher zulässigen und begründeten Antrag die Zulässigkeit oder Begründetheit genommen hat ( Vgl. nur Hess LAG aaO m.w.N).

Das Arbeitsgericht hat aber über die den Streitgegenstand in der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich ausmachende - teilweise - Erledigung der Hauptsache nicht entschieden. Es hat die Erledigungserklärung des Klägers in den Tatbestand aufgenommen, jedoch findet sich weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich für die Beklagte lediglich die Verpflichtung, an den Kläger die Differenz aus 939, 99 € und 878, 04 €, also 61, 95 € zu zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, das heißt gemäß §§ 12 und 12 a ArbGG die Auslagen und Gebühren des Gerichts. Letztere sind mit 22 € in Rechnung gestellt worden. Da die Beschwer des Beklagten sich nach dem Interesse bemisst, eine für ihn günstigere Entscheidung zu erreichen (Vgl Hauck aaO § 64 Rn 4), überschreitet sie vorliegend den oben angeführten Wert, der sich aus dem Wert der Verurteilung zuzüglich des Betrages der zu tragenden Gerichtskosten ergibt, nicht.

Nach alledem ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten nicht statthaft und deshalb gemäß § 522 I 2 ArbGG als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen war.

Ende der Entscheidung

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