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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 25/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BUrlG, ZPO, NachwG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 11
ZPO § 139
ZPO § 286
ZPO § 301
ZPO § 519
ZPO § 520
NachwG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 25/07

Entscheidung vom 10.05.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2006 - 10 Ca 1772/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen des erstinstanzlich ergangenen Teilurteils um Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung und Arbeitspapiere sowie im Rahmen einer Widerklage, über die bislang noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, über Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger.

Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2006 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 79 bis 82 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.076,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.045,16 € brutto ab dem 07.08.2006 und aus weiteren 2.031,83 € brutto ab dem 07.09.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen,

3. den Beklagten zu verurteilen, den Sozialversicherungsnachweis auszufüllen und ihm ausgefüllt herauszugeben sowie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2006 herauszugeben,

4. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat den Klageantrag zu 2. auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses anerkannt und im Übrigen beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.500,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 06.12.2006 der Zahlungsklage des Klägers überwiegend stattgegeben und zur Begründung der teilweisen Klageabweisung, die ausschließlich im Berufungsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich der Urlaubabgeltungsansprüche des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG lediglich verpflichtet sei, für sechs nicht genommene Urlaubstage eine Abgeltung in Höhe von insgesamt 566,34 € brutto (6 x 94,39 €) zu zahlen. Dabei geht das Arbeitsgericht von einem jährlichen Urlaubsanspruch des Klägers in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen aus, der dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte auch für das Kalenderjahr 2006 zugestanden haben soll. Durch die Inanspruchnahme von drei Urlaubstagen im Januar, einen Urlaubstag im Mai sowie zehn Urlaubstagen im Juli und August 2006, seien noch sechs Urlaubstage offen. Für seine bestrittene Behauptung, mit dem Beklagten sei einzelvertraglich ein Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen vereinbart gewesen, habe der Kläger keinen ausreichenden Beweis angetreten, da es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehle. Der Beweisantritt dafür, dass seine Frau anfangs des Arbeitsverhältnisses angesichts der Urlaubsplanung in der Firma des Beklagten vorgesprochen habe und gefragt habe, wie viel Urlaub ihr Mann zu beanspruchen habe, wobei ihr damals erklärt worden sei, dass er - der Kläger - 27 Tage Urlaub bekäme, sei auf die Ausforschung der als Zeugin benannten Ehefrau des Klägers angelegt. Insbesondere hätte der Kläger konkret vortragen müssen, mit welcher Person seine Ehefrau gesprochen habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils verwiesen.

Das Teilurteil wurde dem Kläger am 15.12.2006 zugestellt. Der Kläger hat mit am 10.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 14.02.2007 eingegangen Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung weiter, soweit ihm das Erstgericht eine Urlaubabgeltung für sieben Tage zu jeweils 94,39 € nicht zugesprochen hat und führt zur Begründung der Berufung aus:

Soweit es Bedenken bezüglich der Substantiiertheit des klägerischen Vortrags zum Umfang des jährlichen Urlaubsanspruchs gegeben hätte, hätte es eines entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Anfangs des Arbeitsverhältnisses - im Frühjahr 2002 - habe seine Ehefrau im Betrieb des Beklagten vorgesprochen und habe anlässlich der eigenen Urlaubsplanung für den Sommer 2002 klären wollen, welchen Urlaubsanspruch ihr Mann habe. Sie habe seinerzeit mit dem Vater des Beklagten gesprochen. Der Vater des Beklagten sei sozusagen der "Senior-Chef" gewesen und habe "das Sagen" im Betrieb gehabt. Er habe seiner Ehefrau die Auskunft erteilt, dass er einen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen habe (Beweis: Zeugnis der Ehefrau K. A.).

Der Vater des Beklagten sei seinerzeit Ansprechpartner der Mitarbeiter gewesen, wenn es darum gegangen sei, vertragliche Fragen zu klären. Seinerzeit hätten auch alle Fahrer, die der Beklagte beschäftigt habe, mindestens 27 Tage Jahresurlaub gehabt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von lediglich 20 Arbeitstagen sei bei allen Arbeitnehmern der Beklagten bei weitem überschritten worden.

Hätte er also 27 Arbeitstage Urlaub zu erhalten, so stünde ihm unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er hiervon 14 Tage genommen habe, eine Urlaubsabgeltung für insgesamt 13 Tage zu. Hiervon habe ihm das Erstgericht sechs Tage Urlaubsabgeltung zugesprochen, so dass noch eine Urlaubsabgeltung für die verbleibenden sieben Tage zu jeweils 94,39 € und damit insgesamt 660,73 € im Berufungsverfahren geltend zu machen sei. Der Vater des Beklagten sei früher Inhaber des Unternehmens gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 06.12.2006, Az: 10 Ca 1772/06, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 660,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.09.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung auf Kosten des Berufungsklägers zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus, es sei unzutreffend und unwahr, dass die Ehefrau des Klägers im Frühjahr 2002 in seinem Betrieb vorgesprochen hätte, um dort anlässlich der eigenen Urlaubsplanung für Sommer 2002 zu klären, welchen Urlaubsanspruch ihr Ehemann hätte. Der Kläger habe schon aus Rechtsgründen weder im Mai 2002 noch im Sommer 2002 Anspruch auf Urlaub gehabt. Sein Vater sei weder Chef noch "Senior-Chef" noch habe er das "Sagen" im Betrieb, noch habe er mit der Ehefrau des Klägers sich jemals über Urlaub, Urlaubsmenge etc. unterhalten, noch habe er entsprechende Auskunft erteilt, dass der Kläger einen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen hätte. Sein Vater sei auch nicht seinerzeit Ansprechpartner der Mitarbeiter gewesen, wenn es um vertragliche Fragen gegangen sei. Es werde auch bestritten, dass seinerzeit alle Fahrer, die er beschäftigt hätte, mindestens 27 Tage Jahresurlaub gehabt hätten bzw. der gesetzliche Jahresurlaub von lediglich 20 Arbeitstagen bei Arbeitnehmern bei Weitem überschritten worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr war mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger pro Kalenderjahr lediglich der gesetzliche Jahresurlaub im Umfang von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG), was bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 20 Arbeitstage entspricht, zustehen.

Der Kläger ist für den Umfang seines Jahresurlaubs darlegungs- und beweispflichtig.

Soweit der Kläger behauptet, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses - im Frühjahr 2002 - hätte seine Ehefrau mit dem Vater des Beklagten gesprochen, um anlässlich der eigenen Urlaubsplanung für den Sommer 2002 zu klären, welchen Urlaubsanspruch ihr Mann hätte und daraufhin der Vater des Beklagten die Auskunft erteilt hätte, dass dem Kläger ein Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen zustünde, kann dieser seitens des Beklagten bestrittene Sachvortrag letztlich als wahr unterstellt werden.

Auch dem in der Berufungsinstanz erfolgten weiteren Vorbringen des Klägers kann nämlich nicht entnommen werden, dass der Vater des Beklagten für den Beklagten als Arbeitgeber diesbezüglich eine rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärung, die zum Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden ist, abgeben konnte.

Unstreitig ist der Vater des Beklagten nicht Arbeitgeber des Betriebes, in dem der Kläger als Fahrer beschäftigt gewesen ist. Folgerichtig hat der Kläger seine Zahlungsklage auch nur gegen den Beklagten gerichtet.

Soweit der Kläger behauptet, der Vater des Beklagten sei "sozusagen" der "Senior-Chef" und hätte "das Sagen im Betrieb" gehabt und zum Beweis hierfür seine Ehefrau als Zeugin anbietet, handelt es sich bei diesen Behauptungen nicht um einen dem Beweis zugänglichen Sachvortrag, sondern um eine Wertung, die vielleicht aus bestimmten Tatsachen gezogen werden konnte, welche aber seitens des Klägers nicht im Einzelnen dargetan wurden.

Der Beweisantrag hat zum notwendigen Inhalt das Beweisthema sowie das Beweismittel. Das Beweisthema muss die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen beinhalten, welche bewiesen werden sollen. Tatsachen sind alle der äußeren Wahrnehmung zugänglichen Geschehnisse oder Zustände, aus denen das objektive Recht Rechtswirkungen herleitet (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 286 Rd-Ziffer 9). Hierbei sind der beweiserhebliche Tatsachenvortrag von unmaßgeblichen Werturteilen und Tatsachenurteilen zu trennen.

Sowohl die Behauptung, der Vater des Beklagten sei "Senior-Chef" und habe "das Sagen im Betrieb" beinhaltet keine Tatsachen, sondern eine Schlussfolgerung und damit eine Wertung, die ggfls. aus bestimmten Tatsachen gewonnen worden ist. Um welche Tatsachen es sich hierbei handeln soll, ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Zudem ist diese Wertung selbst durch den Kläger eingeschränkt worden in dem dieser die Bezeichnung des Vaters des Beklagten als "Senior-Chef" mit dem Wort "sozusagen" in Verbindung bringt. Der Kläger ist sich somit selbst der fehlenden Eindeutigkeit dieser Einschätzung bewusst.

Es stellt jedoch einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn das Gericht einem Zeugenbeweis nachgehen soll, der erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag der Partei durch die Aussage des Zeugen zu ersetzen (vgl. Zöller-Greger a. a. O., vor § 284 Rd-Ziffer 5 a m. w. N.).

Der weitere Sachvortrag des Klägers, der Vater des Beklagten sei seinerzeit Ansprechpartner der Mitarbeiter gewesen, wenn es darum gegangen sei, vertragliche Fragen zu klären und seinerzeit hätten auch alle Fahrer, die der Beklagte beschäftigt hätte, mindestens 27 Tage Jahresurlaub gehabt, ist ebenso durch den Beklagten bestritten worden. Diese Behauptungen hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Mangels Angabe eines Beweismittels, ist bereits deshalb nicht von einem ordnungsgemäßen Beweisantritt auszugehen. Zudem ließe sich aus der Behauptung, der Vater des Beklagten sei Ansprechpartner für vertragliche Fragen gewesen, nicht entnehmen, dass diesem die rechtliche Befugnis zustand, für seinen Sohn als den Arbeitgeber des Klägers rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Jeder Personalsachbearbeiter kann für die Klärung vertraglicher Fragen zuständig sein, ohne gleich für den Arbeitgeber in Vertretungsmacht zu handeln. Die Behauptung, alle Fahrer der Beklagten hätten mindestens 27 Tage Jahresurlaub ist zudem im Hinblick auf das Bestreiten des Beklagten unschlüssig, da es insoweit den Vortrag bedurft hätte, von welchen Arbeitnehmern des Beklagten der Kläger überhaupt ausgegangen ist und auf welchen Zeitraum oder Zeitpunkt sich diese Feststellung beziehen soll.

Soweit der Kläger sich erstinstanzlich zur Darlegung des Umfangs des jährlichen Urlaubsanspruches darauf beruft, dass der Beklagte entgegen den Vorschriften des Nachweisgesetzes die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht in schriftlicher Form fixiert habe und damit den von ihm zu führenden Beweis vereitelt habe, was zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführungslast führe, kann dahingestellt bleiben, ob dieser in der Rechtssprechung und Literatur teilweise vertretene Ansicht im vorliegenden Fall gefolgt werden muss.

Soweit vertreten wird, dass bei Nichterteilung des Nachweises gemäß § 2 NachwG auf die Grundsätze der Beweisvereitelung zurückzugreifen ist und diese Grundsätze allgemein in den Fällen Anwendung finden, in denen der eine Vertragspartner dem beweispflichtigen Vertragspartner die Beweisführung schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, unmöglich macht, in dem er z. B. bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthält oder das Schaffen von Beweismitteln verhindert, ist festzuhalten, dass die Beweisvereitelung noch nicht zur Umkehr der Beweislast führt (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2003 - 10 Sa 1683/02 -; Erfurter Kommentar - Preis, 7. Auflage, Einführung zum Nachweisgesetz, Rd-Ziffer 19). Vielmehr würde eine Beweisvereitelung im Rahmen der Beweiswürdigung durch den Richter im Sinne des § 286 ZPO zu berücksichtigen sein und zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführungslast für den Arbeitnehmer führen (Erfurter Kommentar - Preis, a. a. O.). Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass dem Kläger die Beweisführung unzumutbar ist, weil der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erteilung des Nachweises verlangt, aber nicht erhalten hat (vgl. hierzu LAG Hamm, Urteil vom 14.08.1998 -- 10 Sa 777/97). Schließlich kann allein die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger keinen schriftlichen Nachweis erstellt hat und damit der Nachweispflicht nach § 2 NachwG nicht nachgekommen ist, eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung noch nicht rechtfertigen, wenn nicht zumindest durch Vortrag weiterer Indizien die Richtigkeit des Vortrags des Klägers plausibel wird (vgl. LAG Niedersachsen, a. a. O.; LAG Nürnberg, Urteil vom 09.04.2002, AZ: 7 SA 518/01 - ). Denn allein die fahrlässige Unterlassung der Ausstellung eines Nachweises gem. § 2 NachwG besagt nichts über die Richtigkeit der vom Arbeitnehmer behaupteten Arbeitsbedingungen.

Diese Indizien gibt es vorliegend nicht. Insbesondere ist weder ein Vortrag noch ein Nachweis dafür vorgebracht worden, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit seiner insgesamt über 4 1/2-jährigen Betriebszugehörigkeit Urlaub in einem Umfang erhalten hat, der auf einen jährlichen Urlaubsanspruch von 27 Urlaubstagen schließen lässt. Auch den seitens des Klägers vorgelegten Gehaltsabrechungen für die Monate Juli und August 2006 lassen sich keine Hinweise auf den vertraglichen Urlaubsanspruch des Klägers entnehmen. Weitere Indizien sind entweder nicht schlüssig vorgetragen oder im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden.

Nach alledem ist somit der Kläger für seine Behauptung über einen arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch in Höhe von 27 Urlaubstagen pro Kalenderjahr darlegungs- und beweisfällig geblieben.

Mithin stand für den Kläger infolge seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres 2006 diesem zwar der volle Jahresurlaub zu (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. c BUrlG). Da der Kläger hiervon unstreitig 14 Tage genommen und mit Teilurteil vom 06.12.2006 die Vergütung von vier genommenen und nicht bezahlten Urlaubstagen zugesprochen wurde neben einer Urlaubsabgeltung von weiteren sechs nicht genommenen Urlaubstagen, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG erfüllt. Dabei errechnete sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 11 BUrlG - wie durch das Arbeitsgericht erfolgt -, was der Kläger auch nicht mit seiner Berufung angegriffen hat.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision gab es angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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