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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 279/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 291 | |
ZPO § 343 | |
ZPO § 516 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 | |
BGB § 138 | |
BGB §§ 205 ff. | |
BGB § 242 | |
BGB §§ 305 ff. | |
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2 | |
BGB § 315 | |
BGB § 389 | |
BGB § 611 |
Aktenzeichen: 11 Sa 279/04
Verkündet am: 07.10.2004
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 17.02.2004 5 Ca 1141/03 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Kosten für eine von ihm besuchte Schulung zu erstatten.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 13./20.05.2003 seit 01.07.2003 bei der Beklagten als Leiter der Arbeitsvorbereitung zu einer Bruttovergütung von monatlich 3.500,00 € beschäftigt.
Die Parteien schlossen unter dem 13.05.2003 den vom Kläger mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereichten "Fortbildungsvertrag". In diesem wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, auf Kosten der Arbeitgeberin und unter Fortzahlung der Vergütung "an diversen Fortbildungslehrgängen teilnehmen" zu können. Der Vertrag sieht für Fälle des Ausscheidens des Arbeitnehmers auf dessen Veranlassung innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Fortbildungskurses eine gestaffelte Rückzahlungsverpflichtung vor.
Der Kläger nahm im Juli 2003 an fünf Arbeitstagen an einem Seminar "VV Kompakt für Profis" der Firma VV Consulting GmbH teil. Ausweislich der Buchungsbestätigung vom 27.06.2003 betrug der Gesamtpreis des Seminars 2.150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Beklagte verwendet die Anwendersoftware der Firma VV Consulting GmbH. Sie wird bei der Programmierung der Bearbeitungsmaschinen im Werkzeugbau eingesetzt. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Einstellung nicht über Kenntnisse hinsichtlich dieser Software, benötigte sie aber, um seine Tätigkeit bei der Beklagten auszuüben.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 und kehrte zu seiner früheren Arbeitgeberin zurück, die ihm mit Schreiben vom 01.07.2004 (in Kopie als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.07.2004) bestätigte, dass sie das Produkt einer anderen Firma verwende.
Die Beklagte errechnete für den Monat Oktober 2003 einen an den Kläger auszuzahlenden Nettobetrag in Höhe von 2.242,70 €. Sie behielt diesen jedoch im Hinblick auf die von ihr für sich in Anspruch genommene Forderung auf Rückzahlung der Seminarkosten und der an den Kläger in dieser Zeit gezahlten Vergütung ein.
Mit seiner Klage begehrt er die Zahlung der Bruttovergütung für den Monat Oktober. Er hat geltend gemacht, dass im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Personen lediglich ein Betrag in Höhe von 183,78 € pfändbar sei. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass ohnehin ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Seminarkosten nicht bestehe. Er habe keinen über das Arbeitsverhältnis der Beklagten hinaus nutzbaren Vorteil aus dem Seminar gezogen. Bei dem von der Beklagten genutzten Betriebssystem handele es sich um ein eher seltenes.
Im Kammertermin am 05.01.2004 ist gegen die ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil dahingehend ergangen, dass sie an den Kläger 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2003 zu zahlen habe. Die Beklagte hat fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 27.01.2004 Hilfswiderklage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufrechtzuerhalten und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
im Wege der Hilfswiderklage, den Kläger zu verurteilen an die Beklagte 2.150,00 € zu zahlen nebst Zinse in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.
Im Rahmen der Einstellungsgespräche sei vereinbart worden, dass der Kläger zunächst eines der Anwenderseminare, die ständig von der Firma VV Consulting GmbH angeboten würden, besuche. Die Kosten dieses Seminars hätten von der Beklagten übernommen werden sollen, aber vom Kläger anteilsmäßig erstattet werden, wenn er innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Abschluss des Lehrganges ausscheiden würde. Dementsprechend hätten die Parteien den vorgelegten Fortbildungsvertrag abgeschlossen. Das im Wesentlichen im Werkzeugbau verwendete Programm der Firma VV Consulting GmbH sei ein in einschlägigen Produktionsbetrieben sehr häufig verwendetes Betriebssystem, es sei eines der führenden in der Bundesrepublik Deutschland. Das vom Kläger besuchte Seminar sei bestimmt für Teilnehmer, welche bereits mit einem vergleichbaren 3DCAD/CAMSystem gearbeitet hätten. Es beinhalte die Übernahme von Daten, die Analyse der Daten sowie deren Strukturierung und die Vorbereitung zur NCProgammierung sowie 3+2AchsenBearbeitung vom Ebenenschruppen bis zur Restmaterialbearbeitung. Die bei diesem Seminar erworbenen Kenntnisse befähigten die Teilnehmer dazu, das Betriebssystem VV in der Praxis fehlerfrei anzuwenden. Es handele sich deshalb um Kenntnisse, die der Kläger im Bereich des Werkzeugsbaus zukünftig auch in anderen Firmen anwenden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die dort zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.02.2004, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 24.03.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19.04.2004 eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.06.2004 am 22.06.2004 begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft in ihrer Berufungsbegründung, auf die zur ergänzenden Darstellung Bezug genommen wird, ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, dass neben den Seminarkosten in Höhe von 2.150,00 € netto Aufwendungen in Höhe von 795,45 € brutto zuzüglich arbeitgeberseitiger Sozialversicherungsanteile entstanden seien. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 07.10.2004 hat sie insoweit klar gestellt, dass sie vom Kläger diese Seminarkosten und darüber hinaus einen Anteil an der für den Lehrgang aufgewanden Vergütung verlangt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
den Kläger zu verurteilen, an sie 2.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Hilfswiderklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
In seiner Berufungserwiderung vom 21.07.2004, auf die Bezug genommen wird, verteidigt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Hilfswiderklage abgewiesen.
1.
Die Klage ist begründet und das Versäumnisurteil deshalb zu Recht ergangen, weshalb das Arbeitsgericht es gemäß § 343 ZPO aufrechterhalten musste. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der gesamten Vergütung für den Monat Oktober 2003 aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Dieser Anspruch ist nicht auch nicht teilweise durch die mit dem Einbehalt der Vergütung unter Hinweis auf den Lehrgang konkludent erklärte Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten steht eine aufrechenbare Gegenforderung nicht zu. Die getroffene Rückzahlungsvereinbarung hält der gebotenen Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist deshalb unwirksam.
a) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 19.02.2004 6 AZR 552/02 juris) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Aus oder Fortbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, unter dem Gesichtspunkt einer übermäßigen Beeinträchtigung der Arbeitplatz bezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die Kostentragsungspflicht bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung nach Treu und Glauben zumutbar ist. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG aaO, Rn. 23, 16.01.2003 6 AZR 384/01 juris Rn. 22).
aa) Diese Inhaltskontrolle, gegen die sich die Beklagte im Termin vor der Berufungskammer besonders mit dem Argument gewandt hat, es müsse doch gelten, was schriftlich vereinbart wurde, hat das Bundesarbeitsgericht vor der Neuregelung in § 305 ff. BGB vorgenommen. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Schutzauftrag an den Richter hingewiesen, den objektiven Wertentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen. Neben den spezialgesetzlichen Normen greifen ergänzend die zivilrechtlichen Generalklauseln ein, vor allem die §§ 138, 242 und 315 BGB. Ist der Inhalt eines Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastet und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, muss korrigiert werden (BAG 21.11.2201 5 AZR 158/00 NZA 2002, 551, 551; BVerfG 07.02.1990, BVerfGE 81, 242, 254 ff.).
bb) Nach der Neuregelung des BGB aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I S. 3138) finden nunmehr die Regelungen zur Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB grundsätzlich auch auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen Anwendung. Die Inhaltskontrolle ist somit für allgemeine Geschäftsbedingungen, die Rückzahlungsklauseln enthalten, jetzt gesetzlich vorgeschrieben.
(1) Vorliegend handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 205 ff. BGB. Denn allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, wobei es gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da spezielle Klauselverbote nicht eingreifen, unterliegen Rückzahlungsklauseln in vorformulierten Verträgen also hier die Vereinbarung vom 13.05.2003 dem Prüfungsmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Als Maßstab für die Frage, wann im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Verboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, können grundsätzlich die Wertungen der bisherigen Rechtssprechung übernommen werden (Kittner/Zwanziger/Lakies, Arbeitsrecht 2. Auflage § 134 Rn. 229 c, ErfK/Preis §§ 305 310 BGB Rn. 91).
(2) Nach dieser Rechtssprechung hat sich die Inhaltkontrolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer, der durch die Rückzahlungsklausel insofern benachteiligt wird, als er in seinem Recht auf Arbeitsplatzwechsel eingeschränkt wird (LakiesaaO), mit der Aus oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine Kostenbeteiligung ist ihm um so eher zuzumuten, je größer der mit der Fortbildung verbundene berufliche Vorteil für ihn ist. Dieser kann darin bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren. Auch Fortbildungsmaßnahmen können für einen Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein, sei es, dass er bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient (BAG 21.11.2001 5 AZR 148/00 551, 553; 19.02.2004 6 AZR 552/02 aaORz. 25).
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Vereinbarung vom 13.05.2004 als unwirksam:
aa) Der Kläger hat durch den auf Kosten der Beklagten absolvierten Lehrgang keinen geldwerten Vorteil erlangt, der die Rückzahlungsverpflichtung als angemessen erscheinen lassen würde.
Zwar handelte es sich bei dem vom Kläger absolvierten Lehrgang nicht ausschließlich um eine spezielle Einweisung gerade für den Arbeitsplatz der Beklagten, die nur deren Interessen diente. Vielmehr hätte der Kläger das Erlernte auch anderswo anwenden können. Denn es handelte sich nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien bei dem vorgestellten System um ein auch anderswo verwandtes im Bereich Werkzeugbau.
Jedoch beinhaltet der gerade einmal einwöchige Lehrgang keine anerkannte Qualifikation, die etwa berufliche Aufstiegsmöglichkeiten für den Kläger eröffnete, die ihm zuvor verschlossen gewesen wären (vgl. dazu BAG 21.11.2001 5 AZR 158/00 NZA 2002, 551, 553). Nach den eigenen Angaben der Beklagten war Voraussetzung für den Besuch des Seminars, dass schon zuvor mit einem vergleichbaren 3DCAD/CAMSystem gearbeitet wurde. Damit handelt es sich bei dem Lehrgang lediglich um die Vertiefung und Erweiterung von Grundkenntnissen; mehr kann von einem fünftägigen Lehrgang auch nicht erwartet werden. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass sich dem Kläger aufgrund dieses Lehrgangs neue Beschäftigungsmöglichkeiten oder gar berufliche Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet hätten. Von dem Besuch eines Kurzlehrgangs, der eine Einweisung in ein Betriebssystem enthält, wird kein Arbeitgeber die Einstellung oder Übertragung einer besser dotierten Position abhängig machen. Dies zeigt auch das Beispiel der Beklagten die offensichtlich die sonstige Qualifikation des Klägers für entscheidend für seine Einstellung hielt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LAG Düsseldorf 29.03.2001 11 Sa 1760/00 jurisRz. 9). Angesichts dessen kommt es auf die Frage der Verbreitung des Systems VV, zu dem die Beklagte mit der Verwendung der Begriffe "führend" und "sehr häufig" verwandt, keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, nicht an.
bb) Die Beklagte kann sich auch zu ihren Gunsten nicht entscheidend auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2004 (6 AZR 552/02 juris) stützen.
In der genannten Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht eine Vereinbarung für wirksam erachtet, die einen Arbeitnehmer verpflichtete, die Kosten für eine Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Fokker F27 zu tragen, ohne die er die Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin nicht hätte ausüben können. Die hier vom Kläger erworbene Fähigkeit, das von der Beklagten verwandte Betriebssystem VV nach einer Woche fehlerfrei bedienen zu können, ist nicht vergleichbar mit der im Rahmen eines zweimonatigen Lehrgangs erworbenen Berechtigung, das in Rede stehende Flugzeug zu fliegen. Bei dem vom Kläger besuchten Lehrgang handelt es sich um eine Einweisung durch den Hersteller oder Vertreiber des Systems, die im Zweifel auch durch das Studium eines Handbuchs und "learningbydoing" hätte ersetzt werden können. Demgegenüber ging es im zitierten Fall des Bundesarbeitsgerichts bei der Flugzeugmusterberechtigung um anerkannte Qualifikationsnachweise, die nach einem 34.000,00 DM teuren Lehrgang erworben und aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschrift (§ 66 Luft PersVaF) Voraussetzung für die Tätigkeit als Flugzeugführer auf dem in Rede stehenden Muster war (BAG 19.02.2004, aaORz. 3). Der Erwerb einer solchen Musterberechtigung steigert den Marktwert ihres Inhabers messbar, weil er einem neuen Arbeitgeber die ansonsten anfallenden hohen Ausbildungskosten für einen Ersterwerb der Musterberechtigung erspart (BAG aaO Rn. 35). Wie schon ausgeführt worden ist, kann eine solche "Marktwertsteigerung" durch das Absolvieren eines nur einwöchigen Lehrgangs für 2.150,00 € nicht angenommen werden.
Allein auf den vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung angeführten Vorteil der Einstellung aufgrund der erworbenen Qualifikation kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Rückzahlungsvereinbarung nicht stützen. Zum einen haben vorliegend die Parteien anders als im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages vom Erwerb einer welcher auch? Berechtigung abhängig gemacht. Vielmehr war lediglich verabredet, dass der Kläger sich für die von der Beklagten verwandte Software schulen lässt. Zum anderen hat das Bundesarbeitsgericht auch allein den Vorteil, die Einstellung erreicht zu haben, nicht als entscheidend angesehen, sondern ebenso auf die in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gegebene hier aber nach dem Ausgeführten fehlende Steigerung des Marktwertes abgestellt.
Es erweist sich nach alledem die getroffene Rückzahlungsvereinbarung als unwirksam. Der Beklagten steht eine Aufrechnungsforderung mithin nicht zu, der Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Oktober ist in voller Höhe bestehen geblieben, weshalb die Klage nebst dem sich aus § 291 ZPO ergebenden Zinsanspruch begründet ist.
2.
Nachdem die Beklagte somit mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage keinen Erfolg gehabt hat, ist die Bedingung für die von ihr erhobene Hilfswiderklage eingetreten. Diese Widerklage, mit der die Beklagte die Ausbildungskosten in Höhe von 2.150,00 € begehrt, ist aber unbegründet. Es kann auf die Ausführungen zu Ziffer 1) verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten, die sie für den Lehrgang aufgewandt hat, verlangen kann.
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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