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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 285/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 323 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 285/06

Entscheidung vom 31.08.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.06 - 10 Ca 861/05 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils zu 1/2 zu tragen.

3. Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.03.2005 und gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Außerdem begehrt er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht.

Bezüglich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass zwischen den Parteien inzwischen unstreitig ist, dass der Kläger ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Y vom 10.02.2005 (Bl. 50 d.A.) am Schwarzen Brett im Wiegehaus der Kreismülldeponie v aufgehängt hatte.

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzanträge stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen.

In seinen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt,

sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung scheitere vorliegend daran, dass die Beklagte keine einschlägige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung ausgesprochen habe. Dies sei im Hinblick auf die sechsundzwanzigjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers vorliegend notwendig gewesen. Der Kläger habe nicht damit rechnen können, dass aufgrund seines Vorgehens die Beklagte das Arbeitsverhältnis sofort beenden würde. Den Auflösungsantrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen, da es die Gründe, die der Kläger zur Begründung des Auflösungsantrags geltend machte als nicht so gewichtig ansah, als dass dem Kläger nicht zuzumuten wäre, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Bezüglich der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägervertreter am 14.03.2006 zugestellt worden, dem Beklagtenvertreter ebenfalls am 14.03.2006.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit am 03.04.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am Montag, den 15.05.2006 begründet.

Die Beklagte hat mit am 18.04.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese am 12.06.2006 begründet.

Der Kläger trägt vor,

das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend bei seiner Entscheidung über den Aufhebungsantrag die genannten Auflösungsgründe gewürdigt. Bereits der Missbrauch seines Namens im Rahmen der Asbestsanierungsarbeiten am 19.05.2005 würde dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen bzw. nicht zumutbar.

Der Umstand, dass sich die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer erdreistet habe, sich in sein Privatleben einzumischen und zu verlangen, er solle seinen Kontakt mit Herrn U abbrechen, sei unzumutbar. Nur weil er diesem Ansinnen nicht nachgekommen sei, sei er in der Folgezeit vom Geschäftsführer der Beklagten immer wieder als Zuträger des Herrn U hingestellt worden. Mitte des Jahres 2004 habe sich ein Vorfall zugetragen, bei dem der Kläger zu Unrecht dem Verdacht der Sabotage ausgesetzt worden sei, als es zu einem Motorschaden an einem Müllverdichter gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2006 - 10 Ca 861/05 - teilweise, soweit der Aufhebungsantrag des Klägers zurückgewiesen wurde, abzuändern und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 31.10.2005 aufzulösen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie beantragt weiter,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2006 - 10 Ca 861/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

dass es eine schwerwiegende Pflichtverletzung dargestellt habe, dass der Kläger Zeitungsartikel aus der regionalen Zeitung des Bezirks U und Umgebung am Schwarzen Brett der Mülldeponie C-Stadt veröffentlich habe. Diese Zeitungsartikel kenne in C-Stadt und Umgebung niemand. Sie seien geeignet gewesen, den Geschäftsführer der Beklagten zu diskreditieren. Jedenfalls habe der Kläger wissen müssen, dass die Beklagte es nicht hinnehmen würde, dass er das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt T vom 10.02.2005 am Schwarzen Brett des Wiegehäuschens aufhänge. Die Berufung des Klägers sei zurückzuweisen, da sie nicht den Namen des Klägers im Rahmen von Asbestsanierungsarbeiten missbraucht habe.

Der Kläger trägt bezüglich der Berufung der Beklagten vor,

das Arbeitsgericht habe zu Recht für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung eine Abmahnung gefordert.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls nach denselben Vorschriften statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit der Kläger insofern gerügt hat, die Beklagte habe sich nicht ausreichend mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander gesetzt, insbesondere dem Votum, dass vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung notwendig sei, folgte das Gericht dieser Ansicht nicht. Aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten vom 09.06.2006 ergibt sich, dass sie die Pflichtverletzung des Klägers als derart das Vertrauensverhältnis beschädigend ansieht, dass sie eine Abmahnung im vorliegenden Fall für nicht erforderlich hält. Sie hat insofern auf Blatt 3 ihres Schriftsatzes (Seite 263 d.A.) ausgeführt: "Dies allein stellt eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass dem Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens ohne weiteres erkennbar war und eine Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist". Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Mainz eine Abmahnung im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen sei.

II.

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sind allerdings beide unbegründet. Die Berufungen waren daher zurückzuweisen.

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil stützt sich darauf, dass sie der Ansicht ist, die Handlungen des Klägers hätten das Vertrauensverhältnis derart zerstört, dass es einer Abmahnung nicht bedurft hätte. Dies gelte sowohl bezüglich der ausgehängten Zeitungsartikel aber insbesondere auch deswegen, da inzwischen unstreitig sei, dass der Kläger das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt T vom 10.02.2005 an das Schwarze Brett des Wiegehäuschens gehängt habe.

Dieser Ansicht folgt das Landesarbeitsgericht nicht. Vielmehr sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts insofern vollumfänglich richtig. Das Landesarbeitsgericht schließt sich dieser Begründung deswegen an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insofern auf die Entscheidungsgründe bezüglich der Ziffern 1 bis 3 verwiesen.

Ergänzend sei die Beklagte auf folgendes hingewiesen.

a)

Nach dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Entscheidung vom 17.03.1987, EZA § 611 BGB Abmahnung Nr. 5; 09.08.1984 EZA § 1 Kündigungsschutzgesetz verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11), den Kündigungsschutz beherrschenden Ultima-Ratio-Prinzip und aus dem in § 323 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedanken heraus ist ein Arbeitnehmer bei einem pflichtwidrigen Verhalten vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich zunächst abzumahnen. Dies gilt insbesondere für Störungen im Leistungsbereich. Zwar ist § 323 Abs. 1 BGB auf den Arbeitsvertrag nicht unmittelbar anwendbar. Diese Vorschrift enthält jedoch den allgemeinen Grundgedanken, dass der Gläubiger den Schuldner vor so einschneidenden Maßnahmen wie der einseitigen Vertragsaufhebung auf die Folgen eines vertragswidrigen Verhaltens hinweisen muss. Dies muss auch dann gelten, falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen will, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vertragsgemäß verhält (vgl. DLW, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Aufl. D Randziffer 1315 ff).

Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um so schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, dass der Arbeitnehmer deren Rechtswidrigkeit ohne weiteres selbst hat erkennen können und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 31.03.1993 EZA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 5). Dies gilt grundsätzlich auch bei Pflichtverletzung im Vertrauensbereich, zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertrags- oder gesetzwidrig bzw. der Arbeitgeber werde es zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten ansehen (BAG 05.11.1992 EZA § 696 BGB neue Fassung Nr. 143; BAG 14.02.1996, EZA Nr. 626 BGB n.F. 160). Daher ist grundsätzlich immer zu prüfen, ob das Abmahnungserfordernis bei Störungen im Vertrauensbereich notwendig ist (vgl. zum Ganzen: KR 6. Aufl./Fischermeier § 626 BGB, Randziffer 260).

b)

Bezüglich der ausgehängten Zeitungsartikel konnte der Kläger, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, zumindest davon ausgehen, dass das Aufhängen derselben am Schwarzen Brett deswegen nicht rechtswidrig und damit auch nicht vertragswidrig sein würde, da es sich dabei um in öffentlichen Zeitungen veröffentlichte Beiträge gehandelt hatte. Dabei spielt es aus Sicht des Klägers keine Rolle, dass diese lediglich in einem anderen Bundesland in regionalen Zeitungen veröffentlicht wurden. Entscheidend allein ist, dass grundsätzlich jeder die Möglichkeit gehabt hätte, diese Zeitungsartikel einzusehen.

Was das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt T angeht, konnte der Kläger, was der Beklagten zuzugestehen ist, sich allerdings auf diese Begründung nicht berufen. Da es sich um ein persönliches Schreiben an eine Privatperson handelte, welches nicht veröffentlicht wurde, hätte die Veröffentlichung gegenüber einem weiteren Personenkreis dem Grunde nach einen schwerwiegenden Vertragsverstoß darstellen können.

Allerdings ist im vorliegenden Fall die Veröffentlichung des Schreiben der Stadt T bereits dem Grunde nach nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis des Klägers zur Beklagten bzw. ihrem Geschäftsführer zu zerstören. Dies ergibt sich daraus, dass in dem Schreiben vom 10.02.2005 keinerlei beleidigende oder diskreditierende Äußerungen bezüglich der Beklagten und auch nicht konkret bezüglich deren Geschäftsführer enthalten sind. In dem Schreiben des Bürgermeisters wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Empfänger des selben gegenüber der Stadt T wohl angezeigt hat, dass die Firma S, deren Geschäftsführer auch der Geschäftsführer der Beklagten ist, von vereinbarten Kalkulationsgrundlagen zur Preisbildung abgewichen sein soll.

Dies wird allerdings nicht einmal behauptet. Allein ein solcher Vortrag stellt allerdings keine beleidigende oder diskreditierende Äußerung dar, da es hierfür mannigfaltige Gründe gegeben haben könnte, auch durchaus wirtschaftlich nachvollziehbare und nicht unbedingt rechtswidrige. Auch im weiteren Verlauf des Schreibens des Bürgermeisters der Stadt T sind keinerlei für außenstehende Dritte erkennbare, den Geschäftsführer der Beklagten beleidigende oder diskreditierende Angaben enthalten.

Allein die Veröffentlichung dieses Schreibens am Schwarzen Brett stellt daher keinen so gravierenden Umstand dar, dass er als Kündigungsgrund wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses seitens der Beklagten herangezogen werden könnte, zumindest nicht ohne vorhergehende einschlägige Abmahnung.

c)

Nach alledem waren sowohl die fristlose Kündigung als auch die hilfsweise ausgesprochene, ordentliche Kündigung zutreffend vom Arbeitsgericht wegen Fehlens einer einschlägigen Abmahnung für unwirksam erkannt worden. Die Berufung der Beklagten war insoweit zurückzuweisen.

2.

Die Berufung des Klägers war ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst voll umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen (Ziffer 4 der Entscheidungsgründe).

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sei der Kläger ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Soweit er seinen Aufhebungsantrag darauf stützt, dass die Beklagte - was von dieser bestritten wird - angeblich seinen Namen im Rahmen von Asbestsanierungsarbeiten rechtswidrig missbraucht haben soll, kann dieser Umstand einen Auflösungsantrag allein nicht rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Aufhebungsantrag ein solches vermeintliches Fehlverhalten der Beklagten in keiner Weise für die Zukunft verhindern könnte.

Sollte die Beklagte tatsächlich widerrechtlich sich seinen Namen und seine Befugnisse zunutze gemacht haben, bleibt es dem Kläger unbenommen, insofern eine Unterlassungsklage geltend zu machen. Ein solcher Antrag alleine würde seinem Begehren zum erstrebten Erfolg verhelfen können.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, die Beklagte habe ihn einmal Mitte des Jahres 2004 zu Unrecht der Sabotage bezichtigt, stellt auch dieser Umstand - abgesehen davon, dass er lediglich unsubstantiiert vorgetragen wurde und insofern nicht nachprüfbar ist - keinen Umstand dar, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde. Wie sich aus der eigenen Ausführung des Klägers ergibt, hat die Beklagte an dem Vorwurf nicht festgehalten, nachdem sich seine Umschuld erwiesen hatte. Insofern liegt zumindest zum heutigen Zeitpunkt kein Grund vor, einen Auflösungsantrag des Arbeitsverhältnisses hierauf zu stützen. Die weiteren Ausführungen des Klägers, die Beklagte hätte ihn, nachdem er sich geweigert habe, seine privaten Kontakte zu Herrn U zu beenden, immer wieder als Zuträge des Herrn U hingestellt, sind unsubstantiiert. Insoweit hätte es konkreten Sachvortrags bedurft, aus dem das Gericht hätte entnehmen können, welche konkreten angeblichen Schmähungen wann von wem dem Kläger gegenüber getätigt worden sein sollen. Die Beklagte hat insofern die Ausführungen des Klägers bestritten, so dass es seine Sache gewesen wäre, insofern konkreten Sachvortrag zu erbringen und diesen unter Beweis zu stellen. Dies tat er allerdings nicht.

Selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt, der Geschäftsführer der Beklagten hätte ihn einmal im Rahmen eines Weihnachtsbaumverkaufes im Jahre 2003 als "falschen Fuffziger" betitelt, rechtfertigt dies alleine einen Auflösungsantrag auch nicht. Zum einen ist dieser Vorfall viel zu lange her als dass er heute noch als Grund für einen Auflösungsantrag herangezogen werden könnte. Zum anderen ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers nicht zuletzt im vorliegenden Prozess, in dem er offensichtlich die Unwahrheit gesagt hatte als es darum ging, ob er das Schreiben des Bürgermeisters T, welches an Herrn U adressiert war, im Wiegehäuschen an das Schwarze Brett gehängt hatte, dass zumindest aus der Sicht der Beklagten in der Tat der Eindruck entstehen konnte, dass der Kläger sich nicht loyal zur Beklagten verhält. Wie anders ist sein Verhalten zu verstehen, wenn er negative Zeitungsartikel und vermeintlich negative amtliche Schreiben, die den Geschäftsführer der Beklagten betreffen, anderen Mitarbeiter der Beklagten und auch außenstehenden Dritten, zur Kenntnis bringt. Das Arbeitsgericht hat völlig zutreffend erkannt, dass jemand der sich selbst so verhält - was völlig unüblich für einen sich loyal verhaltenden Arbeitnehmer ist! - nicht jedes Wort seines Arbeitgebers auf die Goldwaage legen und sich dann beleidigt fühlen darf.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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