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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 321/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 138
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 126
BGB § 126 Abs. 2
BGB § 127
BGB § 127 Satz 2
BGB § 127 Satz 2 1. Halbsatz
BGB § 133
BGB § 145
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 148
BGB § 157
BGB § 166
BGB § 611
BGB § 615
TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 17 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 321/04

Verkündet am: 04.11.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.11.2004 - 4 Ca 3158/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2004 Vergütung entsprechend einer Beschäftigung mit wöchentlich 38,5 Stunden zu zahlen.

Die Klägerin ist seit 01.01.1994 bei der Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 19.09.1994 (in Kopie als Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2003) vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Angestellten, also eine Beschäftigung mit 19,25 Stunden wöchentlich. In § 6 des Vertrages ist geregelt, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Unter dem 11.03.1998 teilte das Personalamt der Beklagten der Klägerin mit, dass mit deren Einverständnis für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.08.1998 die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden betragen werde. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte unter dem 08.07.1998 für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.07.2001. Schließlich erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2001, dass absprachegemäß die befristet erhöhte Wochenarbeitszeit für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 30.06.2004 verlängert werde. Unter dem 24.04.2004 beantragte die Klägerin eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 19,25 Stunden für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2002. Die Beklagte entsprach mit Schreiben vom 29.05.2002 diesem Wunsch. Einem weiteren Antrag der Klägerin auf Verkürzung der befristet verlängerten Arbeitszeit vom 24.06.2002 für die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003 kam die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2002 nach. Schließlich wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2003 wie folgt an den Personalleiter der Beklagten:

"Werter Herr WW,

nach Absprache mit meiner Leiterin möchte ich mich mit folgender Frage an Sie wenden. Besteht die Möglichkeit, die Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden auf 2,5 Wochentage in den Dienstplan meiner Einrichtung zu integrieren?

An dieser Arbeitszeitregelung wäre noch eine Kollegin in meiner Einrichtung interessiert. In diesem Fall würde ich um eine Verlängerung der befristeten Reduzierung meiner Arbeitszeit bis 30.06.2004 bitten."

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2003 (K 8 zur Klageschrift) mit, dass ihrem Wunsch auf Verlängerung der befristeten Arbeitszeitreduzierung entsprochen werden könne.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin, nachdem sie mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2003 vergeblich geltend gemacht hatte, ihr Schreiben vom 26.05.2003 sei lediglich als Anfrage bezüglich einer eventuellen Verlängerung der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit zu verstehen gewesen, gegen die Verkürzung ihrer Arbeitszeit gewandt. Hintergrund ihres Schreibens sei gewesen, dass sie sich mit der Zeugin UU eine Vollzeitstelle habe teilen wollen, was die wechselseitige Betreuung sowohl der Kindergartengruppe als auch der eigenen Kinder ermöglicht hätte. Zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens der Beklagten vom 21.07.2003 - unstreitig am 24.07.2003 - sei die Zeugin jedoch schon anderweitig versetzt worden, sodass sich das angedachte Modell nicht mehr habe verwirklichen lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie im Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2004 auf der Basis einer 38,5-Stunden-Woche zu beschäftigen und zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Leiterin der Kindertagesstätte habe erst auf einer Teamsitzung vom 30.07.2003 von den Umständen der geplanten gegenseitigen Kinderbetreuung mit der Zeugin UU erfahren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12.02.2004, auf das zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 30.03.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28.04.2004 eingegangen und am 25.05.2004 begründeten Berufung.

Sie trägt vor, im Hinblick auf die betreuungs- und die schulische Situation ihrer Kinder sowie ihre gesamte finanzielle Lage habe sie im Februar 2003 mit der Zeugin UU ins Auge gefasst, ihre Arbeitszeit auf 19,25 Stunden zu reduzieren und diese Arbeitszeit an 2,5 Tagen abzuleisten, weitere 2,5 Tage hätte die Zeugin UU in der gleichen Gruppe arbeiten können. Nachdem die Zeugin UU die Zeugin TT - die Leiterin der Kindertagesstätte Regenbogen wegen dieses Plans im Februar oder März zunächst angesprochen hätte, sei letztere auf sie - die Klägerin - sowie die Zeugin UU zugekommen und habe nach einem Konzept für das angestrebte Arbeitszeitmodell gefragt. Auf die Vorstellung des Arbeitszeitmodells habe die Zeugin sodann mitgeteilt, dass dieses bei der Beklagten noch nicht angewandt worden sei, weshalb Nachfragen beim Personalrat und in der Personalabteilung notwendig seien. Nachdem auf mehrfache Anfragen im Laufe des April und des Mai keine definitive Antwort erfolgt sei, habe sie - die Klägerin - das Schreiben vom 26.05.2003 verfasst, das der Zeugin TT bekannt gewesen, nämlich von ihr an die Personalverwaltung gefaxt worden sei. Nachdem in der Teamsitzung am 30.07.2003 bekannt geworden sei, dass sie nicht mit der Zeugin UU in einer Gruppe habe zusammenarbeiten sollen, habe sie sich gegen diesen Personaleinsatzplan gewandt mit dem Hinweis, darauf, dass dies so nicht abgesprochen gewesen sei. Entsprechendes habe die Zeugin UU geäußert und dann nach einem lautstarken Wortwechsel die Teamsitzung vorzeitig verlassen. Auf ihre - der Klägerin - Bitte sei es sodann am 31.07. gegen 16.30 Uhr zu einem Gespräch zwischen der Zeugin TT, den Zeugen RR und QQ sowie ihr und der Zeugin UU gekommen. Letztere habe auf gar keinen Fall in der ihr zugewiesenen Kindergartengruppe arbeiten wollen, da sie mit der dortigen Gruppenleiterin schon früher erhebliche Differenzen gehabt habe. Sie und die Zeugin UU hätten das gewünschte Arbeitszeitmodell mit der Zeugin TT des Öfteren abgesprochen und die Gründe Notwendigkeit in einer Gruppe zusammen zu arbeiten. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass dieses nur dann verwirklicht werden könne, wenn es zu einer solchen Zusammenarbeit käme, weshalb auch die Zeugin UU auf Veranlassung der Zeugin TT und mit deren Hilfe unter dem 25.05.2003 einen Antrag auf Arbeitszeitveränderung gestellt habe. Unklarheiten, die bei der Beklagten gegebenenfalls trotz der zeitgleichen Anfragen vorhanden gewesen seien, hätte diese leicht mit der Zeugin TT abklären können. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dieser und den weiteren Vorgesetzten könnten ihr - der Klägerin - nicht angelastet werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2004 auf der Basis einer 38,5 Stundenwoche zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, im Frühjahr 2003 habe die Zeugin TT Gespräche mit verschiedenen Mitarbeiterinnen wegen des weiteren Personaleinsatzes geführt. Im April habe ihr die Klägerin erklärt, dass sie wegen der erhöhten Betreuungskosten noch nicht wisse, ob sie Vollzeit arbeiten könne. Ein Arbeitszeitmodell mit einer 2,5 Tagewoche habe es bis dahin im Bereich der Kita Regenbogen nicht gegeben. Entsprechend habe die Zeugin TT die Klägerin informiert und sich dieser und der Zeugin UU gegenüber bereit erklärt zu prüfen, welche Möglichkeiten es gebe und eine eventuelle Realisierung im Fachbereich zu klären. Die Anfrage einer anderen Mitarbeiterin, mit wem sie im kommenden Jahr zusammenarbeiten werde, habe die Zeugin veranlasst, die Klägerin im Mai 2003 darauf hinzuweisen, dass sie zum 01.08.2003 Vollzeit würde arbeiten müssen, wenn sie keine Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantrage. Diesen Antrag habe die Klägerin sodann mit Schreiben vom 26.05.2003 nachgeholt. In Zusammenarbeit mit dem Abteilungsleiter und der Personalabteilung sei in den Monaten Juni und Juli 2003 ein Arbeitszeitmodell entwickelt worden, dass den Wünschen der Klägerin und der Zeugin UU weitestgehend entsprochen habe. Am 30.07.2003 sei es dem Team der Kindertagesstätte vorgestellt worden. Erst bei dieser Vorstellung habe die Klägerin ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht. Von den Umständen der geplanten gegenseitigen Kinderbetreuung habe die Zeugin TT erst in dieser Teamsitzung erfahren. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Klägerin habe dann am darauf folgenden Tag ein Gespräch mit dem Personalrat stattgefunden. Konkrete Gründe für die Ablehnung des Konzepts habe die Klägerin nicht nennen können. Der einzige Punkt, den die Zeugin TT anders geregelt habe als es den Wünschen der beiden Mitarbeiterinnen entsprochen habe sei die Tatsache gewesen, dass die beiden nicht für die gleiche Gruppe eingeteilt worden seien, sondern in verschiedenen. Erst in dem Gespräch am 31.07.2003 seien die Wogen zwischen der Zeugin UU und der Zeugin TT so hoch geschlagen, dass Einigkeit darüber bestanden habe, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen den beiden nicht mehr möglich wäre, weshalb dann die Zeugin UU mit Zustimmung des Personalrates in eine andere Kindertagesstätte versetzt worden sei. Man habe sich seitens der Beklagten über alle Maßen bemüht, die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeit in der Kindertagesstätte durchzusetzen. Dass solche Umgestaltungen, auch vor dem Hintergrund, dass in dieser Zeit durch bevorstehende Elternzeiten der Personaleinsatz habe geplant werden müssen, längere Zeit in Anspruch nähmen, verstehe sich von selbst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1.

Die Klage war nicht schon als unzulässig abzuweisen. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse war trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage, die die Klägerin nach Ablauf des in Streit stehenden Zeitraums hätte erheben können, zu bejahen. Streit über die Höhe der sich bei einer 38,5 Stundenwoche ergebenden Vergütung besteht zwischen den Parteien nicht. Für die Beklagte als Kommune ist die Erwartung begründet, sie werde im Falle des Unterliegens auch auf einen nur feststellenden Tenor hin leisten (Zöller/Greger § 256 Rn 8).

2.

Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, die einer Beschäftigung mit 38,5 Stunden in der Woche entspricht. Ein Anspruch aus §§ 611, 615 BGB ist zu verneinen, weil die Parteien eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin im Anspruchszeitraum vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2004 lediglich 19,25 Stunden in der Woche betragen soll.

1) Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist durch einen verbindlichen Antrag der Klägerin gemäß § 145 BGB, der für den Fall, dass sie ihre Arbeitszeit an 2,5 Tagen erbringen kann gestellt und von der Beklagten - rechtzeitig - mit Schreiben vom 21.07.2002 angenommen worden ist. Das ergibt die gebotene Auslegung der beiderseitigen Erklärungen.

a) Ob eine Willenserklärung, also eine nicht bloß unverbindliche Anfrage oder Erklärung, sondern eine Erklärung mit Rechtsfolgewillen vorliegt, ist ebenso wie die Frage, welcher Inhalt dieser Erklärung beizumessen ist, durch Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Maßgebend ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Es dürfen bei der Auslegung nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren. Es ist unter Berücksichtigung seines Kenntnisstandes der objektive Erklärungswert zu ermitteln (Palandt/Heinrichs § 133 Rz 9, 3). Es ist demgemäß neben der Ermittlung des Wortsinnes auf die dem Erklärungsempfänger bekannten Begleitumstände sowie gegebenenfalls auch die Interessenlage der Parteien, soweit sie Aufschluss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts gibt, abzustellen (Pahandt/Heinrichs aaORz 15, 18).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien auszugehen, die bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 2, 5 Tage auf eine Änderung der seinerzeit geltenden wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 auf 19, 25 Wochenstunden gerichtet ist.

aa) Die Klägerin hat der Beklagten ein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB gemacht, also eine Willenserklärung abgeben.

Zwar hat sie das Schreiben mit einer Frage eingeleitet und dem Hinweis auf die andere an der Arbeitszeitregelung ebenfalls interessierte Kollegin. Im letzten Satz findet sich jedoch die verbindliche Bitte um Reduzierung der Arbeitszeit für "diesen Fall", nämlich die Verlagerung der Arbeitzeit auf 2,5 Tage - dazu noch im folgenden unter bb). Zwar hat die Klägerin formuliert "würde ich". Damit wird jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie vielleicht, wenn das von ihr gewünschte Arbeitszeitmodell realisierbar sei, darüber nachdenken würde. Vielmehr ist die Art der Formulierung lediglich dem Umstand geschuldet, dass an das für die Klägerin noch ungewisse Ereignis der Verlagerung der Arbeitszeit angeknüpft wird.

Die Beklagte musste diese Anfrage sowohl von diesem Wortlaut ausgehend auch als von der Interessenlage der Klägerin her so verstehen. Es geht um die Veränderung der Arbeitszeit ab 01.08.2002. Von daher war anzunehmen, dass die Klägerin sich für den Fall der Akzeptanz ihres Vorschlages der neuen Arbeitszeitregelung Gedanken gemacht hatte und wusste, ob sie unter diesen Umständen ihre Arbeitszeit reduzieren wollte. Im Übrigen findet sich auch kein Hinweis, dass die Klägerin dann, wenn sie 2,5 Tage in der Woche am Stück arbeiten könnte, noch weitere Überlegungen anzustellen hätte.

bb) Der somit verbindlich erklärte Antrag auf Vereinbarung einer Arbeitszeit von 19,25 Stunden wöchentlich für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 30.06.2004 war von der Klägerin für den Fall gestellt, dass sie ihre Arbeitsleistung an 2,5 Tagen in der Woche erbringen kann. Von weiteren Bedingungen hat sie ihren Wunsch nach reduzierter Arbeitszeit nicht abhängig gemacht.

Die Klägerin hat in ihrem Schreiben angefragt, ob die Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden auf 2,5 Wochentage verteilt werden könnte. Sie hat sodann im nächsten Satz das Interesse einer weiteren Kollegin an einer solchen Arbeitszeitregelung angesprochen. Dies erscheint lediglich als Hinweis darauf, dass die Arbeitszeitregelung unter diesem Gesichtspunkt möglich wäre. Es wird aber seitens der Klägerin weder diese Kollegin namentlich benannt noch wird etwa erwähnt, dass sie die Arbeitszeitregelung mit 2,5 Tagen nur dann anstrebt, wenn die anderen 2,5 Tage der Woche gerade von dieser wahrgenommen werden. Von daher kann auch die Bezugnahme im letzten Satz, wenn es dort heißt "in diesem Fall" nicht so verstanden werden, dass der Wunsch der Klägerin nach Arbeitszeitreduzierung von einer "Jobsharing-Regelung" gerade mit dieser Kollegin abhängig ist.

Es sind auch keine für den Zeugen WW, den Personalleiter der Beklagten als Erklärungsempfänger erkennbaren Umstände außerhalb des Antrags der Klägerin gegeben, die ein anderes Verständnis ihrer Erklärung möglich machen würden.

Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.09.2004 zur Akte gereichte Schreiben der Zeugin UU vom 25.05.2003 führt nicht im Sinne der Klägerin weiter. Diese erwähnt zwar die Möglichkeit einer Arbeitszeiteinteilung dergestalt, dass sie statt wie bisher wochenweise im Wechsel von vormittags- und nachmittags an 2,5 festen Tagen mit einer entsprechenden Partnerin, die die anderen Tage der Woche abdeckt, arbeiten könnte. Sie erwähnt aber ebenfalls nicht etwa, dass sie mit der Klägerin ein ausgeklügeltes System der Verteilung der Arbeitszeit und der Kinderbetreuung erstellt hätte und deshalb ausschließlich im Wechsel mit der Klägerin an 2,5 Tagen arbeiten möchte. Überdies ist ihre Anfrage insofern noch weiter gefasst als diejenige der Klägerin, als sie auch die Möglichkeit nennt, nur noch vormittags zu arbeiten. Von einer Festlegung auf ein Modell der Arbeitsplatzteilung, wie es der Klägerin vorgeschwebt hat, kann nach dem Inhalt des Schreibens der Zeuging UU für deren Person nicht ausgegangen werden. Für die Personalabteilung der Beklagten als Erklärungsempfängerin und Ansprechpartnerin für die Vertragsänderungen der Klägerin lässt dieses den Schluss auf eine feste Absprache zwischen der Zeugin UU und der Klägerin und demgemäß eine entsprechende Bedingung für den Arbeitszeitreduzierungswunsch der Klägerin nicht zu.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin behaupteten Gesprächen mit der Zeugen TT.

Es geht schon aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend deutlich hervor, dass Inhalt dieser Gespräche gewesen ist, dass die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin unter dem Vorbehalt steht, dass sie und die Zeugin UU in einer Kindergartengruppe tätig sind. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 138 ZPO sowie der Tatsache, dass die Beklagte behauptet hat, sogar überhaupt von den Plänen der wechselseitigen Kinderbetreung erst am 31.07.2003 gehört zu haben, sowie des Inhalts des Schreibens der Zeugin UU hätte die Klägerin Zeitpunkt und Inhalt der entsprechenden Gespräche konkret schildern müssen. Denn nach dem schon oben Ausgeführten lässt gerade der Antrag der Zeugin UU nicht einmal erkennen, dass für sie die Verteilung der Arbeitszeit auf 2,5 Tage entscheidend ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als ausreichender Tatsachenvortrag zu werten, wenn die Klägerin erklärt, die Zeugin sei über die Gründe, die dem Arbeitszeitmodell zu Grunde lagen, mehrfach informiert worden. Es seien alle Beteiligten davon ausgegangen, das die Klägerin und die Zeugin in einer Gruppe arbeiten müssten. Abgesehen davon, dass diese Einteilung nicht zwingend erscheint, weil der Fall der Erkrankung und wechselseitigen Vertretung, der gleichzeitig das häusliche Problem der Kinderbetreuung entstehen lässt. besondere Fragen aufwirft, lässt gerade die Äußerung der Zeugin UU den Schluss zu, sie habe sich auch andere Arbeitszeitmodelle als das von der Klägerin favorisierte vorstellen können.

Davon abgesehen kommt es für die Frage des Kennens oder Kennenmüssens von Tatsachen im Zusammenhang mit dem Empfang und der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen auf die Person desjenigen, der als Vertreter des Vertragspartners auftritt, an, § 166 BGB, mithin hier auf die zuständigen Mitarbeiter des Personalamtes der Beklagten und nicht auf die für die Regelung des Einsatzes vor Ort zuständige Zeugin TT an.

cc) Das Schreiben der Beklagten vom 21.07.2003 enthält die Annahme des Angebots der Klägerin auf Vereinbarung einer Arbeitszeit von 19,25 Stunden wöchentlich unter der Voraussetzung der Arbeitszeitverteilung auf 2,5 Tage. Zu Recht hat das Arbeitsgericht es als unerheblich angesehen, dass im Schreiben der so gewünschte Arbeitseinsatz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Denn die Beklagte hat in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass dem Wunsch der Klägerin auf Verlängerung der befristeten Arbeitszeitreduzierung entsprochen werde. Damit hat sie Bezug genommen auf die Antragsstellung der Klägerin und konkludent mitgeteilt, dass diese von der Klägerin gestellte Bedingung erfüllt werde. Entsprechend durfte das Schreiben von der Klägerin auf dem Hintergrund ihrer eigenen Anfrage verstanden werden und so hat sie es letztlich allem Anschein nach auch tatsächlich verstanden, wobei letzteres für die Auslegung der Erklärung der Beklagten nicht entscheidend ist.

c) Die Annahmeerklärung der Beklagten ist auch nicht verspätet. Gemäß § 147 Abs 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, soweit nicht die Regelung des § 148 BGB greift, die den Fall regelt, dass der Antragende für die Annahme des Antrages eine Frist bestimmt hat.

Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittelung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, gehören zu den regelmäßigen Umständen und führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung (vgl. nur Palandt/Heinrichs § 148 Rz 7).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte schon die erste Anfrage der Klägerin aus dem Jahr 2002 - vom 24.04.2002 - erst nach über einem Monat beantwortet hat und auch die zweite aus diesem Jahr - vom 24.06.2002 - erst nach Ablauf von drei Wochen. Angesichts der Tatsache, dass diese beiden ersten Anfragen kein verändertes neues Arbeitsmodell beinhalteten, aber doch schon deren Beantwortung erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat, wird deutlich, dass bei der Beklagten als Kommune mit in der Tendenz eher langen Entscheidungs- und internen Übermittlungswegen die Bearbeitung von Anfragen der in Rede stehenden Art erhebliche Zeit dauert. Angesichts dessen erscheint die Antwort der Beklagten auf den Antrag der Klägerin vom 26.05.2003, die ihr knapp zwei Monate später zuging - Zugang und nicht Absendung sind entscheidend (Palandt/Heinrichs aaORz 5) - als - gerade noch - rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB. Denn es ist zu beachten und war für die Klägerin auch erkennbar, dass die Entscheidungsvorgänge im Anschluss an den hier in Rede stehenden Antrag deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen mussten. Es ging - worauf die Beklagte hingewiesen hat - um ein bisher nicht erprobtes Arbeitzeitmodell, dass bedacht, überarbeitet und mit den Wünschen der übrigen in der Einrichtung beschäftigten Arbeitnehmerinnen in Einklang gebracht werden musste. Angesichts dessen erscheint es unter den gegebenen Umständen so, dass man zwar vielleicht im Interesse der Transparenz der Klägerin einmal eine Zwischennachricht hätte geben können, jedoch den Antrag der Klägerin letztlich doch noch bis zu dem Zeitpunkt angenommen hat, in welchem die Klägerin den Eingang der Antwort unter den gegebenen Umständen erwarten durfte, zumal sie die Antwort noch vor dem in Rede stehenden Zeitrahmen des 01.08.2004 erhalten hat, was etwa im Jahr 2002 bei ihrem ersten Antrag nicht der Fall gewesen ist.

2) Die somit getroffene Vereinbarung ist formwirksam zustande gekommen, auch wenn die Parteien die Form des § 126 Abs. 2 BGB nicht gewahrt haben.

Nach der genannten Vorschrift, die die gesetzliche Schriftform regelt, also die Schriftform, die gilt, wenn ein Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, ist bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Urkunde durch beide Parteien erforderlich. Wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

Dieser Regelung haben die Parteien nicht entsprochen, sondern lediglich wechselseitige Erklärungen in schriftlicher Form ausgetauscht. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung mussten sie bei der hier getroffenen Vereinbarung aber gerade nicht die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 BGB beachten.

a) Die Regelung in § 14 Abs. 4 TzBfG, die für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu dessen Wirksamkeit die Einhaltung der Schriftform vorsieht, greift nicht ein.

Zum einen ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das TzBfG und damit auch § 14 TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - NZA 2004, 719; ErfK/Müller-Glöge, 5. Auflage TzBfG § 3 Rz. 23; SieversTzBfG § 14 Rn. 12).

Sowohl der Wortlaut des § 14 TzBfG, Sinn und Zweck des Gesetzes und auch die Entstehungsgeschichte lassen darauf schließen, dass das Gesetz nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages und nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen erfasst (BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/04 - jurisRz. 39 - 41). Demgemäß ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen weder § 14 TzBfG noch die Klagefrist in § 17 Abs. 1 TzBfG noch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG anwendbar (BAG aaORz. 42).

Zum anderen übersieht die Klägerin mit ihrem Hinweis auf § 14 Abs. 4 TzBfG, dass die Formvorschrift - wäre sie anwendbar - nicht die gesamte Vereinbarung, sondern gerade nur die Befristung erfassen würde. Denn formbedürftig ist allein die Befristungsabrede nicht etwa der mit ihr geschlossene Vertrag (BAG 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 - NZA 2004, 1333, 1334), hier also der Änderungsvertrag. Es wäre also die Vereinbarung der verringerten Arbeitszeit als wirksam im Hinblick auf die Formvorschrift anzusehen, allerdings unbefristet - im Hinblick auf die - bei unterstellter Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 TzBfGi.V.m. § 126 Abs. 2 BGB - unwirksame Befristungsregelung. Dementsprechend hat ja auch das Arbeitsgericht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 Ca 1867/04 -. nicht die Vereinbarung der verlängerten Arbeitszeit, also die Vereinbarung darüber, dass der Arbeitsvertrag der Parteien, der ursprünglich auf 19,25 Stunden abgeschlossen war, auf 38,5 Stunden abgeändert wurde, sondern lediglich den Umstand für unwirksam erklärt, dass diese Regelung befristet war.

b) Auch die vertraglich vereinbarte Schriftformklausel in § 6 des Arbeitsvertrages der Parteien verlangt nicht die Einhaltung der Formvorschriften des § 126 Abs. 2 BGB.

aa) Anders als im Falle einer vom Gesetz vorgeschriebenen Schriftform sind die Parteien einer von ihnen selbst vereinbarten Schriftformklausel frei darin, die an die Wahrung der Form zu stellenden Anforderungen zu bestimmen. Nur wenn keine Regelung getroffen wurde und auch die Auslegung der Schriftformklausel nach §§ 133, 157 BGB keine Anhaltspunkte ergibt, greift die Auslegungsregel des § 127 BGB. Danach gelten die Vorschriften des § 126 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Allerdings genügt nach § 127 Satz 2 BGB zur Wahrung der Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage der Briefwechsel, wobei, soweit eine solche Form gewählt wird, nachträglich eine § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangt werden kann (Palandt - Heinrichs § 127 Rz 1).

Vorliegend haben die Parteien eine ausdrückliche Regelung zum Inhalt des Schriftformerfordernisses im Arbeitsvertrag zunächst nicht getroffen. Von daher und im Hinblick auf die spätere Handhabung des Schriftformerfordernisses durch die Parteien greift die Regelung in §§ 127 Satz 2 1. Halbsatz, wonach zur Einhaltung der Form Briefwechsel genügt. Diese Regelung kommt - wie ausgeführt - bei der gewillkürten, also vereinbarten Schriftform zur Anwendung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Ein solcher abweichender Wille lässt sich vorliegend jedenfalls im Hinblick auf Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit nicht feststellen. Dies zeigt die Handhabung der Änderungen der Arbeitszeit durch die Parteien seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien haben zunächst die am 11.03.1998, 08.07.1998 und 08.07.2001 jeweils mitgeteilte vorübergehende Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von ursprünglich 19,25 Stunden auf 38,5 Wochenstunden nicht durch Aufnahme in einen Änderungsvertrag oder Errichtung eines geänderten Arbeitsvertrages vorgenommen. Vielmehr sind sowohl die Beklagte als auch die Klägerin, die ja die Beklagte auch nunmehr an der Verlängerung dieser Arbeitszeit festhalten will, davon ausgegangen, dass die bloße Mitteilung in schriftlicher Form durch die Beklagte eine ausreichende Grundlage zur Änderung der Arbeitszeit ist. In der Folgezeit hat dann die Klägerin am 24.04. und am 24.06.2002 jeweils eine Reduzierung der zunächst verlängerten wöchentlichen Arbeitszeit beantragt, wie die Parteien jeweils durch schriftliche Bestätigung seitens der Beklagten als wirksam vereinbart angesehen haben.

Angesichts dieser Handhabung kann nicht angenommen werden, dass es nicht dem Willen der Parteien entsprochen hat, die Formvorschrift des § 127 Satz 2 1. Halbsatz BGB zur Anwendung kommen zu lassen, wonach es zum Vertragsschluss - und hier zur Änderung eines bestehenden Vertrages bzw. zum Abschluss eines Änderungsvertrages - weder der Unterschrift unter eine einheitliche Urkunde noch des Austauschs von Urkunden mit gleichem Inhalt bedarf, es vielmehr ausreicht, einen Briefwechsel zu führen, wie es die Parteien vorliegend getan haben.

Nach alledem ergibt sich, dass die Parteien ihren Arbeitsvertrag wirksam dahingehend geändert haben, dass die Klägerin für den Anspruchszeitraum lediglich zur Erbringung einer Arbeitsleistung von 19,25 Wochenstunden verpflichtet war, weshalb ein über die erhaltene Vergütung hinausgehender Vergütungsanspruch aus §§ 611, 615 BGB zu verneinen und die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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