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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 37/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.09.2007 Az.: 5 Ca 428/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 09.01.1969 geborene Kläger war seit dem 06.04.1999 bei der Firma V. GmbH & Co. KG, V-Stadt (im Folgenden: Firma V.), beschäftigt.

Die Firma V. hatte mit der Firma P. GmbH "Werkverträge" zum einen die so genannte Bündelung und zum anderen die Logistik betreffend abgeschlossen (vgl. Bl. 99 - 107 d. A.). Der Kläger war auf dem Betriebsgelände der Firma P. GmbH im Bereich der Bündelung als Verpacker eingesetzt worden.

Bei der so genannten Bündelung handelt es sich um die Verpackung der bei der Firma P. GmbH mittels entsprechender Spritzgussmaschinen (Extruder) produzierten Fensterprofile. Der Kläger hatte dabei die Aufgabe, die auf den Extrudern produzierten Profile nach Ende des Produktionsprozesses aufzunehmen, diese dann in entsprechende Profilkassetten - sortiert nach Länge und Größe der Profile - zu setzen und die Kassetten sodann mit einer Folie für den Transport zu verpacken.

Im Bereich der Bündelung/Verpackung hatte die Firma V. durchschnittlich ca. 50 bei ihr angestellte Beschäftigte im Drei-Schicht-Betrieb eingesetzt. Diese Schichten waren jeweils mit 6 bis 8 Verpackern und einem Schichtführer besetzt.

Die Firma P. GmbH hat die mit der Firma V. bestehenden Werkverträge zum 30.06.2007 gekündigt. Die Firma V. hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt gekündigt. Wegen dieser betriebsbedingten Kündigung ist ein Kündigungsschutzverfahren des Klägers gerichtet gegen die Firma V. anhängig (Az: 5 Ca 335/07 = 11 Sa 192/08).

Die Beklagte ist seit der zweiten Aprilwoche 2007 für die Firma P. auf deren Betriebsgelände im Bereich der Bündelung tätig. In der Folge hat die Beklagte keinen Arbeitnehmer übernommen, der zuvor bei der Firma V. beschäftigt gewesen ist.

Der Kläger hat zur Begründung seines Klagebegehrens im Wesentlichen vorgetragen:

Die Beklagte führe nunmehr die zuvor vertraglich auf die Firma V. übertragenen Verpackungsarbeiten in gleichem Umfang wie bisher auch auf Basis eines mit der Firma P. GmbH abgeschlossenen Vertrages unverändert aus.

Im Hinblick darauf müsse von der Identität der wirtschaftlichen Einheit (hier: Gestellung von Arbeitnehmern zur Erledigung der Verpackungsarbeiten im Rahmen des Produktionsprozesses von Profilen bei der Firma P. GmbH), welche durch die Beklagte weitergeführt werde, ausgegangen werden. Neben der von der Firma V. übernommenen und fortgeführten wirtschaftlichen Einheit sei von einem Übergang der materiellen Betriebsmittel auszugehen. Die Beklagte nutze im Rahmen des von ihr mit der Firma P. GmbH abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzten Betriebsmittel für die Erledigung der Verpackungstätigkeiten. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder eigene Betriebsmittel der Firma V. bzw. der Beklagten gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma V. GmbH & Co. KG mit Wirkung ab dem 01.07.2007 gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen ist, hilfsweise ab dem 01.09.2007.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Sie sei nicht als Nachfolgerin der Firma V. bei der P. GmbH tätig geworden, da sie und die Firma V. gemeinsam bei der Firma P. GmbH tätig gewesen seien. Im Übrigen stelle der bloße Verlust eines Auftrages an einen Mitbewerber für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Bei betriebsmittelarmen Dienstleistungstätigkeiten (sowie hier: Bei der Firma P. GmbH würden dem Kunststoffproduktionsprozess nachgelagerte, einfache Verpackungsdienstleistungen erbracht) sei die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals unabdingbare Voraussetzung für einen Betriebsübergang. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine betriebsmittelarme Dienstleistung, bei der die menschliche Arbeitskraft (und nicht etwa die Betriebsmittel) im Vordergrund stünden. Es fehle an identitätsprägenden (und nicht am freien Markt erhältlichen) Betriebsmitteln, die den eigentlichen Kern der Wertschöpfungskette ausmachten.

Sie arbeite weder in einem Drei-Schicht-Betrieb noch führe sie die zuvor vertraglich auf die Firma V. übertragenen Verpackungsarbeiten in gleichem Umfang unverändert aus. Das Schichtmodell sei im Zuge der Neuordnung und Neuorganisierung der Prozessabläufe geändert worden. Sie arbeite in diesem Bereich mit einem Zwei-Schicht-Betrieb.

Die Geschäftsbeziehung zwischen der V. und der P. GmbH sei beendet worden, da es immer wieder Probleme bei der Zusammenarbeit gegeben habe. Die P. GmbH sei daher an sie - die Beklagte - herangetreten, die bestehenden Prozesse gänzlich neu zu organisieren und zu optimieren. Die Beklagte habe diese Vorgaben in einem Konzept zur Optimierung umgesetzt. Auf der Grundlage dieses Konzeptes sei eine komplette Neuorganisierung des Verpackungsbereiches vorgenommen worden (Auszug aus dem Konzept für die Optimierung der Leistungen, wie Bl. 46 bis 53 d. A., nur für das Gericht vorgelegt).

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 20.09.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass im Streitfall nicht von einer Übernahme des Betriebes durch die Beklagte ausgegangen werden könne.

Eine wirtschaftliche Einheit sei nicht von der Firma V. auf die Beklagte übergegangen. Geschäftszweck der Firma V. sei die Industrieverpackung gewesen. Dies sei kein Betriebsmittel geprägter Betrieb, da es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme. Auch bedürfe es hierzu keiner besonderen Ausbildung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Firma P. GmbH der Beklagten Kassetten und Gabelstapler zur Verfügung stelle. Diese sächlichen Betriebsmittel stellten gerade nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges dar. Vielmehr gehe es im vorliegenden Fall lediglich um die industrielle Verpackung, die durch die menschliche Arbeitskraft vorgenommen werde. Die Beklagte habe auch nicht eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen. Folglich handele es sich um eine reine Funktionsnachfolge, so dass ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB nicht gegeben sei.

Gegen dieses dem Kläger am 21.12.2007 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner am 17.01.2008 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegten und unter dem 19.02.2008 begründeten Berufung.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor:

Die Firma P. GmbH habe die mit der Firma V. bestehenden Werkverträge (vgl. Bl. 99 bis 107 d. A.) mit Wirkung zum 30.06.2007 gekündigt. Infolge dieser Kündigung habe die Firma V. gegenüber allen von ihr bei der Firma P. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung der Verträge durch die Firma P. GmbH seien die Arbeitsbereiche, in welchen die Mitarbeiter der Firma V. eingesetzt gewesen seien, also die Bündelung/Verpackung sowie die Logistik/Lagerhaltung an die Beklagte neu vergeben worden.

Der auf der Basis des Werkvertrages von der Firma V. eingesetzte Mitarbeiter habe im Bereich der Bündelung nach der aufgrund des Produktionsauftrages vorgenommenen Bündelung und dem Bestücken der Transportkassetten mit den gebündelten Profilen ein Etikett fertigen müssen, auf welchem Menge und Art des Materials, die Auftragsnummer und die so genannte Lagereinheitsnummer angegeben sei.

Der auf der Basis des Werkvertrages Logistik eingesetzte Kran- bzw. Staplerfahrer habe dann, bevor er die Kassette an deren Lagerplatz verbringe, dieses Etikett mit der Lagereinheitsnummer auf einem Handscanner einzuscannen, woraufhin auf dem Display des Handscanners dem Staplerfahrer der entsprechende Lagerplatz dieser Kassette angezeigt werde. Der Staplerfahrer habe daraufhin diese Kassette an dem ihm vorgegebenen Lagerplatz zu verbringen und dort einzulagern und sodann, zu Kontrollzwecken, auf seinem Handscanner den Lagerplatz einzugeben, auf welchem er die Kassette abgestellt habe. Dieser Vorgang der Fertigung des Etiketts, der Vorgabe des Lagerplatzes an den Staplerfahrer und die Eingabe dieses Lagerplatzes zu Kontrollzwecken in den Handscanner werde mittels eines dementsprechenden Computerprogramms auf SAP-Basis abgewickelt.

Diesen zuvor von der Firma V. für die Firma P. GmbH eigenständig ausgeführten Tätigkeitsbereich habe auf der Basis neuer Verträge die Beklagte für den Bereich der Verpackung und Bündelung unverändert übernommen und führe diesen fort.

Für den Betrieb eines Lagers (im vorliegenden Fall der Bündelung und Lager) machten die sächlichen Betriebsmittel bei wertender Betrachtung regelmäßig nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus. Für die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeit sei die Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung ebenso unverzichtbar, welche für einen Lagerbetrieb identitätsprägend sein könnten. Würden diese von einem neuen Lagerhalter für die von ihm künftig geschuldeten Versand- und Lagerdienstleistungen übernommen, so könne ein Betriebsübergang vorliegen.

Hinzu komme, dass die Beklagte, nachdem diese ab dem 01.07.2007 die Bereiche Bündelung und Logistik ausführe, das für die Lagerhaltung vorhandene Lagerbewirtschaftungssystem und den im Zeitpunkt der Betriebsübernahme vorhandenen Datenbestand übernommen und fortgeführt habe.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 5 Ca 428/07 - vom 20.09.2007 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma V. GmbH & Co. KG mit Wirkung ab dem 01.07.2007 gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen ist, hilfsweise ab dem 01.09.2007.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

Im Rahmen der Berufung würden klägerseits erstmals neue Tatsachen vorgebracht. Der Kläger wechsele offenbar von der bisherigen Argumentation "Betriebsmittel armer Betrieb" in die Argumentation "Betriebsmittel geprägter Betrieb"; mit diesem neuen Tatsachenvortrag sei der Kläger präkludiert.

Im Übrigen sei auch der neue Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, einen Betriebsmittel geprägten Betrieb zu begründen. Bestritten werde nach wie vor, dass sie - die Beklagte - unter Beibehaltung der bisherigen Betriebsorganisation einen eigenständigen Tätigkeitsbereich übernommen habe und diesen unverändert weiterführe. Sie arbeite - anders als der vormalige Auftragnehmer - mit einem Zwei-Schicht-System mit jeweils bis zu 12 Gruppen. Der vormalige Auftragnehmer habe hingegen mit einem Drei-Schicht-System mit bis zu acht Gruppen gearbeitet. Schon hierdurch werde die Neuorganisation deutlich. Darüber hinaus habe jedoch auch eine Neu- und Umorganisation im Bereich der Verpackung nach den Vorgaben des Konzeptes stattgefunden.

Im Übrigen verbleibe es auch bei dem Vorbringen, dass es sich um eine betriebsmittelarme, dem Kunststoffproduktionsprozess nachgelagerte einfache Verpackungstätigkeit handele. Die P. GmbH habe der Beklagten keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Bei der Beklagten stehe die menschliche Arbeitskraft, das händische Verpacken der Kunststoffprofile, im Vordergrund. Die Mitarbeiter verwendeten hierzu die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Messer. Die Beklagte stelle ebenso die Handschuhe und die Arbeitskleidung. Die Mitarbeiter der Beklagten würden die Kunststoffprofile zu deren Schutz vor Beschädigung/Verkratzen mit ihren Händen mit einer Folie versehen und anschließend die so bestückten Profile - ebenfalls händisch und ohne Hilfe einer Maschine - an mehreren Stellen mit einem Klebeband (Bündelung) versehen. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten bedürfe keiner Zuhilfenahme von Maschinen o. ä. der P. GmbH. Sie erbringe reine Verpackungstätigkeiten, die durch die menschliche Arbeitskraft erfolge.

Bestritten werde, dass sie - die Beklagte - den Bereich Logistik/Lager übernommen habe. Dies sei nicht der Fall.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Wegen der Verfahrensgeschichte wird insbesondere auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.07.2007 oder 01.09.2007 auf die Beklagte übergegangen ist, nicht verlangen.

I. Das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.09.2007 ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG statthaft, nachdem von den Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird.

Die Berufung ist auch gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als zulässig.

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege des Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung ab dem 01.07.2007 oder später auf die Beklagte übergegangen.

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613 a Abs.1 BGB setzt dabei die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

a. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG, 13.12.2007, 8 AZR 924/06 zitiert nach juris m. w. N.).

b. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiter führt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte.

Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar, wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, 15.02.2007, 8 AZR 431/06, Rnr. 17, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB).

c. Allerdings kann in betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebsübergang auch ohne die Übernahme von Personal vorliegen. Dabei kommt es weder darauf an, ob die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel seinem Vorgänger gehörten oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, noch darauf, ob die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden. Vielmehr ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob der Einsatz von Betriebsmitteln für die Tätigkeit unerlässlich ist und den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmacht. Sächliche Betriebsmittel sind daher im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den wesentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeit sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG, 15.02.2007, 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB "Schlachthof"; BAG, 13.06.2006, 8 AZR 271/05, AP Nr. 305 zu § 613 a BGB "Personenkontrolle").

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte keine wirtschaftliche Einheit fortgeführt. Vielmehr handelte es sich im Streitfall um eine reine Auftragsnachfolge.

a. Die Beklagte hat von der Firma V. keinen einzigen Arbeitnehmer und kein wie immer geartetes Betriebsmittel übernommen. Insoweit scheidet die Annahme einer fortbestehenden wirtschaftlichen Einheit aus.

b. Bei den von der Firma P. GmbH der Beklagten überlassenen Betriebsmitteln handelt es sich nicht um wesentliche Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, da bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht.

Von untergeordneter Bedeutung sind hierbei die von der Beklagten selbst eingesetzten Betriebsmittel wie Messer, Handschuhe und Arbeitskleidung, da diese leicht austauschbar und auf dem Markt nur unschwer zu erwerben sind.

Bei den ersichtlich von der Firma P. GmbH der Beklagten überlassenen "Kassetten", in denen die gebündelten Profile zur Einlagerung abgelegt werden, handelt es sich nicht um wesentliche Betriebsmittel. Ohnehin dürften auch solche "Kassetten" auf dem freien Markt unschwer zu erwerben sein. Zudem dürfte nach dem Vorbringen der Parteien der Einsatz dieser Kassetten für die von der Beklagten geschuldete Tätigkeit wohl nicht unerlässlich sein. Jedenfalls macht der Einsatz dieser Kassetten aber nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus. Bei wertender Betrachtungsweise besteht der Kern der Wertschöpfung in der manuell zu leistenden Verpackungstätigkeit, d. h. dem Umwickeln der von der Firma P. GmbH hergestellten Profile mit Folie sowie dem anschließenden Anbringen von Klebeband. Da dabei die manuelle Verrichtung dieser Tätigkeit im Vordergrund steht, ist für den Wertschöpfungsprozess im Wesentlichen der Sachverstand - das know how - des Personals von Bedeutung. Dieser - und nicht das Hilfsmittel der Kassette - bestimmen im Wesentlichen den Tätigkeitsablauf.

In diesem Zusammenhang mag es auch von Bedeutung sein, dass die Beklagte - unwidersprochen - darauf hingewiesen hat, dass sie die entsprechenden Abläufe neu organisiert und ein entsprechendes Konzept erstellt habe. Nachdem die Beklagte dieses Konzept allerdings nur als Anlage "nur für das Gericht" zur Gerichtsakte gereicht hat, musste die Kammer den Inhalt dieses Konzeptes bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen.

Die für die Verpackung von der Beklagten genutzte Folie und das Klebeband sind Verbrauchsstoffe und damit keine Betriebsmittel. Deswegen kann dahinstehen, ob diese der Beklagten von der Fa. P. zur Verfügung gestellt werden. Das Anfertigen eines Etiketts - auf das sich der Kläger in seinem zweitinstanzlichen Vorbringen bezogen hat - dient nur der Identifikation der verpackten Profile und stellt damit lediglich eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar die als solche nicht zum Kern des Wertschöpfungsprozesses zu rechnen ist.

Die Beklagte hat damit in der Fortführung der die "Bündelung" betreffenden Tätigkeiten keine funktionierende wirtschaftliche Einheit, d. h. keinen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen. Vielmehr handelt es sich um eine reine Auftragsnachfolge.

Da der Kläger unstreitig diesem Teilbereich der "Bündelung" zuzuordnen war, kam es auch nicht streitentscheidend darauf an, ob die Beklagte - wie der Kläger behauptet, von der Beklagten aber bestritten ist - auch den Bereich der Logistik fortgeführt und in diesem Zusammenhang wesentliche Betriebsmittel übernommen hat. Bei Übergang eines Betriebsteils gehen nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf den Erwerber über, die bereits bei dem früheren Betriebsinhaber diesem Teil zugeordnet waren (BAG, 27.09.2007, 8 AZR 941/06, DB 2008, 992).

Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte kann nicht festgestellt werden. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.

Die Berufung war entsprechend zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gründe, die nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision veranlassen, bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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