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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 407/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 847 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2008, Az.: 6 Ca 2456/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend.

Der Kläger wurde nach längerer Arbeitslosigkeit am 02.01.2001 bei der St. N. GmbH, die ein Krankenhaus und ein Altenheim betreibt, eingestellt. Der Beklagte ist Personalchef und kaufmännischer Direktor beider Einrichtungen.

Der Kläger wurde zunächst im Wohnbereich 2 des Altenheims als Pfleger eingesetzt. Ab Mitte Oktober 2001 übernahm er daneben im Wohnbereich 1 die Aufgabe eines "Coaches". Er sollte im Hinblick auf die dort bestehenden Probleme Streit schlichtend und vermittelnd tätig werden. Am 01.11.2001 wurde ihm darüber hinaus die stellvertretende Leitung des Wohnbereichs 2 übertragen. Die Funktion eines "Coaches" übte er bis Mitte März 2002 aus.

Der Kläger war ab 20.01.2004 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt bis einschließlich 11.02.2005. Nachdem es zu Beschwerden von Mitarbeitern des Wohnbereichs 2 über den Führungsstil des Klägers gekommen war, wurde er zum 18.01.2005 vom Wohnbereich 2 in den Wohnbereich 1 bei gleichbleibender Funktion - als stellvertretender Wohnbereichsleiter - umgesetzt. Die Mitarbeiter des Wohnbereichs 1 wurden vor Arbeitsaufnahme des Klägers über diese Maßnahme informiert. Vom 14.02. bis zum 18.02.2005 arbeitete er. In dieser Zeit war auch der Stationsleiter anwesend. Danach war der Kläger wieder durchgehend bis einschließlich 31.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt.

Die Arbeitgeberin des Klägers kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.10.2005 zum 31.12.2005. Die Parteien verständigten sich in dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger krankheitsbedingter Kündigung zum 31.12.2005.

Der Kläger stellte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung gewährte dem Kläger gleichwohl Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den gegen den betreffenden Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wurde eine Erwerbsminderung von 25 % festgestellt. Mit am 15.11.2007 beim Amtsgericht A-Stadt und durch Beschluss vom 18.12.2007 an das Arbeitsgericht Koblenz verwiesener Klage macht der Kläger Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

er sei von Kollegen gedemütigt, beleidigt und diffamiert worden, es seien Unwahrheiten über ihn verbreitet, seine leitende Stellung in der Station untergraben und seinen Anweisungen nicht gefolgt worden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung als Personalchef nicht nachgekommen, ihn vor den Angriffen der Kollegen zu schützen und einzugreifen. Vielmehr habe er ihr Verhalten mitgetragen, um auf diese Weise den Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Der Beklagte habe die Arbeitnehmer in der Mitarbeiterversammlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger zukünftig im Wohnbereich 1 eingesetzt werden solle. Der Beklagte habe ausgeführt, der Kläger habe zwar formal die Position des stellvertretenden Leiters inne, in der praktischen Alltagsarbeit habe er jedoch lediglich die Funktion eines Pflegers und keine darüber hinausgehenden Befugnisse. Seine Anweisungen könnten ignoriert werden. Der Beklagte habe sinngemäß gesagt: "Der H. kommt zu Euch, der hat aber nichts zu sagen".

Der Beklagte habe nichts getan, um dem Kläger zur Seite zu stehen und der Belegschaft des Wohnbereichs 1 klare Anweisungen zu geben, wonach der Kläger Leitungsfunktionen habe. Die Befugnis zur Erteilung von Anweisungen habe nicht nur für den Fall der Abwesenheit des hauptamtlichen Leiters, sondern auch bei dessen Anwesenheit gegolten. Der Beklagte habe die Autorität des Klägers als stellvertretender Leiter des Wohnbereichs 1 systematisch untergraben, den gebotenen Respekt verweigert, seine Arbeit für überflüssig erachtet, seine Argumente ignoriert und wie einen Ruheständler behandelt. Er habe dem Kläger deutlich gemacht, dass dieser nur Pfleger sei.

In einem Gespräch habe ihm der Beklagte eröffnet, dass man für ihn keine Verwendung mehr habe, der Kläger Rentner sei und das Unternehmen verlasse. Als der Kläger versucht habe, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen, habe ihm der Beklagte das Wort abgeschnitten und sinngemäß geäußert: "Das interessiert mich alles nicht, Sie sind Rentner und Sie gehen". Es habe die Vermutung nahe gelegen, dass der Beklagte die Verrentung des Klägers habe beschleunigen wollen. Hintergrund des Verrentungswunsches sei wohl das Auslaufen von Zuschüssen der Bundesagentur für Arbeit, die aufgrund der Erwerbsminderung des Klägers gezahlt worden seien, gewesen. Beim Ausscheiden des Klägers und der Einstellung eines ebenfalls bezuschussten anderen Arbeitnehmers wäre die finanzielle Situation für die Arbeitgeberin des Klägers günstiger geworden. Hierin lasse sich ein Motiv für das Vorgehen des Beklagten erkennen.

Zu seinen Aufgaben als Coach habe auch die Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen gehört. Seine Vorschläge hätten keinerlei Resonanz bei Kollegen und Vorgesetzten gefunden. Der Beklagte habe bei Entgegennahme einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers bemerkt "schon wieder so ein gelber Urlaubsschein".

Der Kläger sei durch das Handeln und Unterlassen des Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt worden und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Mehrere stationäre Aufenthalte in der "Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie" seien notwendig gewesen, die sich über insgesamt 3 bis 4 Monate erstreckt hätten. Er leide noch heute an den Folgen der Demütigungen, der Ignoranz seiner Person und dem Autoritätsverlust. Für die ausweislich des "Vorläufigen Entlassungs/Verlegungsberichts" einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28.06.2006 attestierte depressive Störung trage der Beklagte maßgebliche Verantwortung. Durch die Verletzung der Gesundheit habe der Beklagte eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB begangen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-€ sei angemessen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 4.000,- € liegen sollte zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007. Der Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung beantragt. Der Beklagte hat erwidert,

der Kläger trage die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs wegen Mobbings nicht vor. Im Fall der Anwesenheit des Wohnbereichsleiters sei der Kläger Pfleger gewesen, den Weisungen seiner Vorgesetzten unterworfen und gegenüber niemanden berechtigt gewesen, Anordnungen zu treffen. Er habe als stellvertretender Wohnbereichsleiter ausschließlich dann tätig werden dürfen, wenn der Wohnbereichsleiter verhindert gewesen sei. Zwar seien die Mitarbeiter des Wohnbereichs 1 im Rahmen einer Besprechung über die Umsetzung des Klägers informiert worden, es habe jedoch niemand gesagt " Herr A. kommt zu Euch, hat Euch aber nichts zu sagen". Er bestreite, dass die Kollegen des Klägers ihn in den vier Tagen seiner Anwesenheit im Jahr 2005 missachtet hätten. Weder der Beklagte selbst noch die Arbeitgeberin des Klägers hätten auf das Rentenverfahren Einfluss ausgeübt. Der einzige Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die Tatsache gewesen, dass der Kläger gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Arbeiten eines Pflegers zu verrichten. Der Kläger habe nicht die Aufgabe gehabt, innerdienstliche Abläufe selbständig zu prüfen, Missstände aufzudecken und Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen. Die Bemerkung "schon wieder so ein gelber Urlaubsschein" werde bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG im Übrigen Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2008, AZ: 6 Ca 2456/07, dort Seite 3 bis 9, Blatt 97 bis 103 d. A.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.04.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Aufgrund des Vortrags des Klägers sei nicht von fortgesetzten, einen Schmerzensgeldanspruch auslösenden Ehrverletzungen des Beklagten auszugehen. Soweit der Kläger behaupte, anlässlich des Gesprächs über seinen Rentenantrag habe der Beklagte dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, die Missverständnisse aufzuklären, vermöge das Gericht schon keine Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung seitens des Beklagten zu erkennen. Darüber hinaus stelle ein Gespräch einen einmaligen Vorgang dar, so dass Anhaltspunkte für einen Fortsetzungszusammenhang auch unter Berücksichtigung der übrigen behaupteten Verhaltensweisen des Beklagten nicht bestünden. Die Kammer habe dahin stehen lassen können, ob der Beklagte tatsächlich durch die Aussage "der A. kommt zu Euch, der hat Euch aber nichts zu sagen" die Autorität des Klägers untergraben habe. Selbst wenn sich der Beklagte so geäußert haben sollte und auch nicht gegenüber dem Personal darauf hingewirkt habe, dass die Arbeitsanweisungen des Klägers zu befolgen seien, so könne dem Beklagten dieser Vorwurf nur für die Zeit ab 2005 gemacht werden, weil der Kläger die Funktion als stellvertretender Leiter des Wohnbereichs 1 erst ab 18.01.2005 inne gehabt habe. Da er im Jahr 2005 lediglich an vier Tagen im Februar anwesend gewesen sei, könnten sich die von dem Kläger behaupteten Vorfälle ausschließlich in diesem Zeitraum zugetragen haben. In den vier Tagen der Anwesenheit des Klägers lasse sich der Mobbingvorwurf nicht nachvollziehen. Soweit der Kläger behaupte, an den tatsächlichen Umständen seiner Arbeit habe sich danach nichts geändert, sei dieser Vortrag schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger nicht mehr gearbeitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen (Bl. 103 bis 107 d. A.). Gegen das ihm 03.07.2008 zugestellte Urteil (Bl. 108 d. A.) hat der Kläger mit am 29.07.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 112 ff. d. A.) und diese am 02.09.2008 (Bl. 121 ff. d. A.) im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt begründet, wobei wegen der Einzelheiten auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen wird:

Das Gericht habe entscheidungserhebliche Beweisangebote des Klägers nicht erhoben und den Sachverhalt unter den Rechtsbegriff "Mobbing" fehlerhaft subsumiert. Der Kläger habe sich besonders im Jahr 2005 nachhaltigen, planmäßigen und verletzenden Anfeindungen seitens des Beklagten ausgesetzt gesehen. Vorwiegendes Ziel des Beklagten sei es gewesen, den krankheitsbedingt oftmals nicht arbeitsfähigen Kläger mit allen Mitteln aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen. Er stütze den Zahlungsanspruch vor allem auf die Untergrabung seiner Autorität als stellvertretender Leiter des Wohnbereichs 1. Der Beklagte habe die Leitungsfunktion des Klägers nachhaltig und systematisch untergraben. Aus der vom Kläger gefertigten Stelltenbeschreibung ergebe sich, dass der stellvertretende Leiter stets, auch im Fall der Anwesenheit des Leiters, die Vorgesetztenfunktion ausüben solle und ihm als stellvertretendem Leiter die gleichen Befugnisse wie dem Wohnbereichsleiter selbst zugestanden hätten. Er sei in jedem Fall dem übrigen Personal übergeordnet gewesen. Das Arbeitsgericht hätte insoweit Beweis erheben müssen. Der Beklagte persönlich habe den Kläger mit der Ausarbeitung einer Stellenbeschreibung betraut. Der Kläger habe zunächst ein sechsseitiges Arbeitspapier erstellt. Da der Beklagte die Ausarbeitung als zu umfangreich angesehen habe, habe die von ihm eingesetzte Arbeitsgruppe eine lediglich einseitige Ausarbeitung vorgelegt. Dies habe den Kläger veranlasst, der Arbeitsgruppe fern zu bleiben. Nach nochmaliger Recherche sei er nunmehr in der Lage, ein überarbeitetes Papier vorzulegen (Bl. 159, 160 d. A.). Allein seine Eigenschaft als "zweiter Mann" habe ihm eine Vorgesetztenfunktion eröffnet. Die mit dieser Position verbundene Autorität gegenüber den Mitarbeitern des Pflegepersonals sei von dem Beklagten durch die geringschätzige Äußerung, der Kläger in Wirklichkeit nichts zu sagen und sei wie ein normaler Pfleger zu behandeln, untergraben. Nach solchen Worten sei der Kläger vom Personal nicht mehr für "voll genommen" worden und ihm keinerlei Respekt als Vorgesetzter entgegengebracht worden. Hierfür sei allein der Beklagte verantwortlich gewesen. Der Kläger sei tiefgreifend verletzt, gekränkt, gedemütigt und gezielt in seinem Ansehen angegriffen worden.

Der Kläger habe nie behauptet, der Beklagte persönlich habe auf den Rentenantrag des Klägers Einfluss genommen (Schriftsatz vom 15.10.2008, S.3 Mitte). .. Um den Abschied des Klägers zu erreichen, seien unwahre Angaben zu Anträgen an die Deutsche Rentenversicherung gemacht worden (Schriftsatz vom 02.09.2008, S. 6 Mitte). Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2008 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 4.000,00 EUR liegen sollte, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2007. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 29.09.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 143 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Weder habe der Beklagte den Kläger gemobbt, noch sei es sein Ziel gewesen, ihn aus dem St. N.hospital zu entfernen. Er weise darauf hin, dass in den vier Tagen der Anwesenheit des Klägers im Jahr 2005 kein konkreter Mobbingvorfall behauptet werde. Der Kläger sei niemals von dem Beklagten gebeten worden, Stellenbeschreibungen auszuarbeiten. Vielmehr sei eine Arbeitsgruppe, der der Kläger angehört habe, damit beauftragt worden. Allerdings habe der Kläger - was unstreitig ist - nur an zwei von insgesamt acht Sitzungen der Arbeitsgruppe teilgenommen. Der Kläger habe sich eine Autorität gewünscht, die er arbeitsrechtlich niemals innegehabt habe. Der Beklagte habe keinesfalls dem Kläger gesagt: "Sie sind Rentner und Sie gehen". Der Beklagte habe keinerlei Angaben zu den Anträgen des Klägers gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gemacht.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 847 Abs. 1, 823 BGB wegen eines Mobbingverhaltens nicht zu. I. 1. Das durch Art.1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit im beruflichen Bereich zu beachten (BAG vom 29.10.1997, 5 AZR 508/96, NZA 1998, 307; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2007, 9 Sa 935/06). Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann Ersatz des immateriellen Schadens in Geld nur verlangt werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn Genugtuung durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BAG vom 29.04.1983, 7 AZR 678/79, LAG Rheinland-Pfalz aaO). Das durch Art. 1 und 2 GG eingeräumte Recht auf Achtung der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt auch einen Arbeitnehmer, der sich einem Verhalten von Arbeitgeber oder Arbeitskollegen gegenüber sieht, das als Mobbing zu bezeichnen ist. Das Bundesarbeitsgericht versteht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96). Ob ein derartiges Verhalten vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Wesensmerkmal der als "Mobbing" bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers ist die systematische, sich aus vielen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukommt (BAG vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06 m. w. N.).

2. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB begangen hat (BAG vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2007, 9 Sa 935/06). II. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich das Begehren des Klägers als unbegründet. Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger nicht gelungen, ein einen Schmerzensgeldanspruch begründendes Mobbingverhalten des Beklagten substantiiert und schlüssig darzulegen.

1. Der Sachvortrag des Klägers ist in weiten Teilen unsubstantiiert und erfüllt nicht die Voraussetzungen, um von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Beklagten ausgehen zu können. Die Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, die ein Mobbingverhalten des Arbeitgebers, der Vorgesetzten oder der Arbeitskollegen begründen sollen, hat derjenige substantiiert vorzutragen, der den Anspruch geltend macht, also der Arbeitnehmer (BAG vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2007, 9 Sa 935/06).

Der Kläger behauptet, er sei von Seiten der Kollegen gedemütigt, beleidigt und diffamiert worden und Unwahrheiten über ihn seien verbreitet worden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung als Personalchef nicht nachgekommen, ihn vor den Angriffen der Kollegen zu schützen und einzugreifen. Er legt jedoch noch nicht einmal im Ansatz dar, durch welches konkrete Verhalten welcher namentlich zu bezeichnende Kollege wann sich demütigend, beleidigend oder diffamierend ihm gegenüber verhielt und welche Unwahrheiten verbreitet wurden. Der Kläger hätte Daten und Fakten nennen müssen. Nur dann wäre das Gericht in der Lage gewesen, festzustellen, ob der Beklagte auf Grund des jeweiligen Verhaltens in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre, einzugreifen und sich schützend vor den Kläger zu stellen. Da der Kläger jedoch kritikwürdiges und den Beklagten zum Eingreifen im Sinne des Klägers verpflichtendes Fehlverhalten der Kollegen nicht dargetan hat, geht seine weitere Behauptung, der Beklagte habe das Verhalten der Kollegen mitgetragen, um auf diese Weise den Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, ins Leere.

2. Der Vorwurf des Klägers, seine leitende Position sei angegriffen worden, der Beklagte habe dem nicht Einhalt geboten, er habe vielmehr die Leitungsfunktion des Klägers nachhaltig und systematisch untergraben, ist falsch. Dem Beklagten kann auch kein Fehlverhalten im Zusammenhang mit unterlassenen Hinweisen gegenüber den Mitarbeitern des Wohnbereichs 1 bezüglich der Leitungsfunktionen des Klägers vorgeworfen werden. Der Kläger führt pauschal an, der Beklagte habe nichts getan, um der Belegschaft des Wohnbereichs 1 klare Anweisungen zu geben, wonach der Kläger Leitungsfunktionen habe. Er behauptet darüber hinaus, die Befugnis zur Erteilung von Anweisungen habe nicht nur für den Fall der Abwesenheit des hauptamtlichen Leiters, sondern auch bei dessen Anwesenheit gegolten.

Das ist unzutreffend. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt eine "leitende Position" im Wohnbereich 1 inne. Er verkennt, dass der Arbeitgeber Weisungsbefugnisse Arbeitnehmern überträgt. Notwendig ist in jedem Einzelfall die Entscheidung des Arbeitgebers bzw. des hierzu berufenen Vertreters des Arbeitgebers, ganz bestimmte Weisungsbefugnisse einem Arbeitnehmer zuzuweisen. Der Kläger hätte demnach nur dann den Mitarbeitern des Wohnbereichs 1 auch im Fall der Anwesenheit des Stationsleiters Weisungen erteilen dürfen, wenn ihn der Beklagte als Personalchef oder aber der Geschäftsführer entsprechend bevollmächtigt hätten. Dies ist nicht geschehen. Jedenfalls hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht dargelegt, wann ihm der Beklagte oder aber der Geschäftsführer entsprechende Befugnisse einräumten. Aus diesem Grund hat das Arbeitsgericht zu Recht davon abgesehen, Beweis über die Behauptung des Klägers zu erheben, er sei dem übrigen Personal übergeordnet gewesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger im Fall der Anwesenheit des Stationsleiters keinerlei Weisungsbefugnisse hatte.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihm im Berufungsverfahren vorgelegte, selbst entworfene Stellenbeschreibung berufen (Bl. 159/160 d.A.). Er behauptet, aus dieser Stellenbeschreibung ergebe sich, dass der stellvertretende Leiter stets, auch im Fall der Anwesenheit des Leiters, eine Vorgesetztenfunktion habe ausüben sollen und ihm als stellvertretendem Leiter die gleichen Befugnisse wie dem Wohnbereichsleiter selbst zugestanden hätten. Die von dem Beklagten eingesetzte Arbeitsgruppe legte eine Stellenbeschreibung vor, die der Kläger als einseitig empfand (Bl.168/169 d.A.). Dies veranlasste ihn, der Arbeitsgruppe fern zu bleiben und selbst ein Papier zu erarbeiten. Dieses gibt jedoch nicht den Willen der Arbeitgeberin des Klägers, sondern dessen eigene, insoweit unmaßgeblichen Vorstellungen wieder. Dieses Papier enthält lediglich die nach seiner Auffassung als stellvertretender Wohnbereichsleiter zu erbringenden Aufgaben sowie Befugnisse, gibt jedoch nicht die tatsächlich arbeitgeberseitig übertragenen Verpflichtungen und Kompetenzen wieder.

3. Auch die - bestrittene - Äußerung des Beklagten, die er in einer Versammlung vor Mitarbeitern vor dem Einsatz des Klägers im Wohnbereich 1 getätigt haben soll: "Der A. kommt zu euch, der hat euch aber nichts zu sagen", führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger wurde ab 18.01.2005 dem Wohnbereich 1 zugewiesen. Er hat für seine Arbeitgeberin im Jahr 2005 lediglich vom 12. - 18.02.2005 an vier Tagen Arbeitsleistungen erbracht. Vor dem 12.02. und nach dem 18.02.2005 war er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Hieraus ergibt sich - wie das Arbeitsgericht schon zutreffend festgestellt hat - dass sich sämtliche aus Sicht des Klägers beanstandungswürdigen Vorfälle allein zwischen dem 12. und 18.02.2005 zugetragen haben können. In diesem Zeitraum hatte der Kläger aber tatsächlich keinerlei Weisungsbefugnisse, da der Stationsleiter anwesend war. Hinzu kommt, dass es der Kläger unterlässt, bezogen auf die kurze Zeit seiner Anwesenheit im Februar 2005 auszuführen, welchen Verletzungen und Missachtungen durch seine Kollegen er infolge der Äußerung des Beklagten ausgesetzt war.

4. Die Einlassung des Klägers, er sei besonders im Jahr 2005 nachhaltig, planmäßig und verletzend seitens des Beklagten angefeindet worden, vorwiegendes Ziel des Beklagten sei es gewesen, den krankheitsbedingt oftmals nicht arbeitsfähigen Kläger mit allen Mitteln aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen, ist unsubstantiiert. Der Kläger hätte dezidiert darlegen müssen, welchen "planmäßigen und verletzenden Anfeindungen seitens des Beklagten" er sich an den vier Tagen seiner Anwesenheit im Jahr 2005 und zuvor zu erwehren hatte. Er hat es nicht getan.

5. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bezüglich des - bestrittenen - Verhaltens des Beklagten anlässlich des Gesprächs über den Rentenantrag des Klägers eine Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung nicht zu erkennen. Unkorrektes oder als ungerecht empfundenes Verhalten von Vorgesetzten oder Kollegen kann nicht in jedem Fall als "Mobbing" qualifiziert werden. Selbst wenn der Beklagte dem Kläger gesagt haben sollte, er sei Rentner und werde das Unternehmen bald verlassen, wäre diese Aussage des Beklagten als einmaliges Fehlverhalten anzusehen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Unklarheiten und Missverständnisse auszuräumen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, wie z. B. einen Rentenantrag, handelt. Sowohl der Arbeitgeber als auch der personalverantwortliche Vorgesetzte des Arbeitnehmers sind gehalten, die erläuternden und klarstellenden Hinweise eines Arbeitnehmers zur Kenntnis zu nehmen, um ein etwaiges Missverständnis aufzuklären. Das von dem Kläger dargelegte Verhalten des Beklagten während des "Rentengesprächs" kann den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht begründen, weil der Kläger eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht dargelegt hat. Selbst wenn der Beklagte dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gegeben haben sollte, die entstandenen Missverständnisse zu klären, so handelte es sich insoweit möglicherweise um eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger, die jedoch noch nicht annähernd das Gewicht einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreichen. Der Kläger verkennt, dass nicht jede Auseinandersetzung und Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen und auch nicht jede Pflichtverletzung eines Vorgesetzten gegenüber nachgeordneten Mitarbeitern als ein einen Schmerzensgeldanspruch auslösendes Mobbingverhalten anzusehen ist. Arbeitnehmer müssen Kritik hinnehmen können. Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stellt gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung dar und führt zu einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (BAG vom 13.03.2008, 2 AZR 88/07 m.w.N.).

6. Die pauschalen Mutmaßungen des Klägers, es habe die Vermutung nahe gelegen, dass der Beklagte die Verrentung des Klägers habe beschleunigen wollen, Hintergrund des Verrentungswunsches sei wohl das Auslaufen von Zuschüssen der Bundesagentur für Arbeit gewesen, die aufgrund der Erwerbsminderung des Klägers gezahlt worden seien, entbehren jeder Grundlage. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte auf das Rentenverfahren des Klägers Einfluss genommen hat.

7. Sofern der Beklagte bei Entgegennahme einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers bemerkt haben sollte "schon wieder so ein gelber Urlaubsschein", so handelte es sich um eine Herabwürdigung des Klägers, die als einmaliger Vorgang nicht das Gewicht einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreicht. Dass die Vorschläge des Klägers, die er in seiner Funktion als Coach unterbreitete, keinerlei Resonanz bei Kollegen und Vorgesetzten fanden, kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden und schon gar nicht Schmerzensgeldansprüche begründen.

8. Darüber hinaus hätte der Kläger im Laufe der von ihm behaupteten Auseinandersetzungen den Geschäftsführer um Hilfe bei den Auseinandersetzungen mit dem Beklagten als seinem direkten Vorgesetzten bitten müssen. Der Schmerzensgeldanspruch ist subsidiär gegenüber Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung (BAG vom 29.04.1983, 7 AZR 678/79). Durch Einschaltung des Geschäftsführers hätte für den Kläger zumindest eine realistische Chance bestanden, Genugtuung durch Unterlassung zu erlangen. Der Geschäftsführer war allen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt und wäre in der Lage gewesen, Kompetenzstreitigkeiten zu klären. Der Kläger hat hiervon abgesehen und damit eine Möglichkeit ungenutzt gelassen, den jeweiligen Streit in der Sache zu klären und etwaige Missverständnisse auszuräumen.

Der gesamte Sachvortrag des Klägers bietet keinen Anhaltspunkt für ein einen Schmerzensgeldanspruch auslösendes Mobbingverhalten des Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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