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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 442/08
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ArbGG, HGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 2 Satz 1
StGB § 240
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 72 Abs. 2
HGB § 60 Abs. 1
HGB § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.07.2008, Az.: 12 Ca 2285/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Beklagte betreibt ein ambulantes Schmerz- und Therapiezentrum. Der am 01.10.1979 geborene und verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit 15.10.2004 als Betriebsleiter der medizinischen Trainingstherapie beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 01.10.2004 (Bl. 220 d. A.). Der Kläger bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.664,00 EUR brutto.

Im Juni 2007 boten die ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer L. und Dr. P., Prokurist der Beklagten, die beide Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen der Beklagten halten, dem Kläger eine 25-prozentige Beteiligung gegen Zahlung von 150.000,-- EUR an. Dies lehnte er ab und verwies darauf, dass sein persönlicher Arbeitseinsatz für die Beteiligung ausreichen müsse. Wenn er nicht ohne jegliche Zuzahlung zu einem Viertel beteiligt werde, müsse er alles alleine "ohne und gegen euch" durchziehen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 20.06.2007 zum 31.01.2008. Am 03.07.2007 wurde er mit seinem Einverständnis der Position des Betriebsleiters enthoben. Die Parteien verständigten sich darauf, dass er sich der Erschließung neuer Tätigkeitsfelder im Rahmen der betrieblichen Prävention widmen solle. Der Kläger sollte Konzepte für Gesundheitsveranstaltungen erarbeiten. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien, dass er sein Büro in den Geschäftsräumen der Beklagten räumen und von seinem Home-Office aus seiner Arbeit nachgehen sollte.

Die Beklagte beauftragte Herrn T. N., Kunden für sie zu akquirieren. Der Kläger sollte N. behilflich sein, Programme und Konzepte für Gesundheitsveranstaltungen zu erstellen. N. schrieb den Kläger mit E-Mail vom 08.08.2007 an und informierte ihn darüber, dass die Beklagte den Auftrag erhalten habe, ein Angebot für eine bestimmte Veranstaltung vorzulegen. Er bat den Kläger, ein Angebot zu unterbreiten. Am 16.08.2007 untersagte Dr. P. dem Kläger, Konzepte oder Entwürfe von Konzepten unmittelbar an N. weiterzureichen. Vielmehr sollte der Kläger diese Unterlagen zuerst Dr. P. übergeben. Am 30.08.2007 forderte Dr. P. den Kläger auf, Tätigkeitsberichte, Konzepte oder Entwürfe an ihn weiterzuleiten. Nachdem der Kläger auf die E-Mail von N. nicht reagiert hatte, fragte N. am 04.09.2007 nach, ob der Kläger schon einen Entwurf habe. Daraufhin entgegnete der Kläger, er könne nicht mehr helfen, weil er immer noch Angestellter von Ph. sei. Er bedankte sich für die Zusammenarbeit mit N.. Das Schreiben endet mit dem Satz: ".... wie Sie schon sagten, man sieht sich immer zweimal im Leben."

Im Sommer 2007 verstarb der Schwager des Klägers, Herr A. K.. Die Beisetzung fand am 03.09.2007 in P. statt. Am 08.09.2007 ging bei Dr. P. folgende E-Mail unter der E-Mail-Adresse des Klägers ein: "Sehr geehrter Herr Dr. I. P.

bezüglich Ihres Angestellten A. K., der seit mehreren Mon. und zahlreiche Aufträge für Sie erledigt hat Benötige ich nun dringlichst die Daten der Sozialversicherung und der Krankenversicherung von dem Verstorbenen.

Zur Klärung der offenen Rechnung die für die Überführung nach P. und weiteren Leistungen die durch das Sterbeinstitut entstanden ist zu begleichen.

Ich erwarte Ihre Mithilfe schnellstens.

Sonst bin ich gezwungen mich an das zuständige Finanzamt zu richten. Mit freundlichen Grüßen

D." (Bl. 51, 52 d. A.) Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.09.2007, dem Kläger am 12.09.2007 zugegangen, außerordentlich fristlos (Bl. 9 ff. d. A.). Hiergegen wandte sich der Kläger mit am 01.10.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobener Klage. Der Kläger machte darüber hinaus diverse Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend, die nicht Gegenstand dieses Teilurteils sind. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen - soweit für dieses Teilurteil von Interesse -, die Zusammenarbeit mit N. habe sich positiv gestaltet. Die E-Mail vom 08.09.2007 habe seine Ehefrau geschrieben und über den E-Mail-Account des Klägers an Dr. P. verschickt. Den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalten werde der Einwand der Fristversäumnis gemäß § 626 Abs.2 BGB entgegengehalten. Er sei von der Beklagten nicht abgemahnt worden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt - soweit für das vorliegende Teil-Urteil von Interesse -:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.09.2007, dem Kläger am 12.09.2007 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt. Die Beklagte hat erstinstanzlich erwidert,

der Kläger habe mit seiner E-Mail an N. deutlich zu verstehen gegeben, dass er dann, wenn er nicht mehr Angestellter der Beklagten sei, zu einer "Hilfestellung" bereit und in der Lage sei. Er habe damit seine Absicht verdeutlicht, dass er in Konkurrenz zu der Beklagten treten werde, wenn die Beklagte seiner Forderung auf Beteiligung an dem Unternehmen nicht nachkomme. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Beklagten von den Verbindungen zu N. profitieren wolle. Auch habe er N. mitgeteilt, dass er davon ausgehe, die Beklagte in Zukunft zu schädigen. Das Verhalten des Klägers sei geschäftsschädigend und diffamierend. Die Beklagte habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die Zusammenarbeit mit N. verboten.

Der Kläger habe mit der E-Mail vom 08.09.2007 versucht, Dr. P. zur Zahlung zu nötigen. Er sei Ende 2006 von Dr. P. abgemahnt worden. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.07.2008, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Kündigungsschutzklage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, die fristlose Kündigung vom 11.09.2007 sei wirksam. Der Kläger habe sich durch seine E-Mail an N. geschäftsschädigend verhalten. Er habe die Probleme, die er mit seinem Arbeitgeber gehabt habe, nach außen getragen. Zudem habe er einen möglichen Auftrag vereitelt, den er zur Weiterbearbeitung an einen anderen Mitarbeiter der Beklagten hätte weiterleiten können. Es sei unerheblich, ob die Beklagte ihm Anfang September verboten habe, mit N. weiter zusammen zu arbeiten. Selbst wenn ihm die Zusammenarbeit mit N. nicht gestattet gewesen sei, so sei in der E-Mail ein gravierendes und gegen die Beklagte gerichtetes Fehlverhalten zu sehen. Er habe insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass er beabsichtige, N. wieder behilflich sein zu können, sobald er nicht mehr Angestellter von Ph. sei. Auch die E-Mail vom 08.09.2007 stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. In der von der Adresse des Klägers versandten und mit seinem Namen unterschriebenen E-Mail werde mit der Einschaltung des Finanzamtes gedroht, falls im Hinblick auf die Bestattung des Schwagers des Klägers keine Mithilfe geleistet werde. Die Androhung der Erstattung einer Strafanzeige dürfte zumindest eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstellen. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt von dem Inhalt der E-Mail distanziert. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. Die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB sei gewahrt, da die E-Mails vom 04. bzw. vom 08.09.2007 datierten und die Kündigung am 12.09.2007 dem Kläger zugegangen sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 15 bis 19 des Urteils Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Nach Auffassung des Klägers habe er sich mit seiner E-Mail an N. weisungsgemäß verhalten. Bereits objektiv liege kein geschäftsschädigendes Verhalten vor. Die E-Mail vom 08.09.2007 habe nicht er, sondern seine Ehefrau geschrieben und über den E-Mail Account des Klägers an Dr. P. verschickt. Da die E-Mail an Dr. P. persönlich und nicht an die Beklagte gerichtet sei, betreffe dieses Geschehen allein die Privatperson Dr. P.. Insofern sei keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten des Klägers gegeben. Der Kläger beantragt - soweit für vorliegendes Teil-Urteil von Interesse -,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 12 Ca 2285/07, vom 08.07.2008 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.09.2007 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie erwidert, der Kläger behaupte der Wahrheit zuwider, nicht er, sondern seine Ehefrau habe am 08.09.2007 die E-Mail an Dr. P. geschrieben. Der Erklärungsversuch des Klägers sei mit dem Wortlaut des Schreibens nicht vereinbar. Das Arbeitsgericht habe sowohl diesen Versuch der Nötigung als auch das Verhalten des Klägers in Bezug auf die letzte Korrespondenz mit N. zutreffend gewürdigt.

Zur näheren des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers - soweit er sich gegen die außerordentliche fristlose Kündigung vom 11.09.2007 wendet - jedoch keinen Erfolg. Gegenstand dieses Teilurteils ist alleine die Kündigung vom 11.09.2007. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zutreffend abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 11.09.2007 mit Zugang der Kündigung am 12.09.2007.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig:

1. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG vom 28.08.2008, 2 AZR 15/07, m. w. N.).

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Ein Verstoß gegen dieses vertragliche Wettbewerbsverbot ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. Allerdings darf ein Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden ist, schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten. § 60 Abs. 1 HGB verbietet ihm lediglich die Aufnahme der werbenden Tätigkeit, insbesondere also das Vorbereiten der Vermittlung und des Abschlusses von Konkurrenzgeschäften. Daraus ergibt sich, dass solche Vorbereitungsmaßnahmen unzulässig sind, die schon selbst als Teil der werbenden Tätigkeit aufzufassen sind (BAG vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07).

2. Das Arbeitsgericht hat völlig zu Recht und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Kläger durch die E-Mail an den Geschäftspartner N. ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. Am 08.08.2007 versandte N. folgende E-Mail an den Kläger:

"Hallo Herr D., kurze Info über das Gespräch vom 07.08.2007 bei der B.-Gruppe in G.. Gespräch mit Personalleitung und Betriebsrats-VS. Aus unserem Seminar wird aktuell nichts. Es gibt eine enge Kooperation mit dem örtlichen Fitness-Studio. Für zusätzliche Leistungen gibt es Budget in 2007.

Wir haben jedoch den Auftrag, ein Angebot über folgende Veranstaltungen zu präsentieren:

Wochenendveranstaltung für die jährliche Vertriebssitzung.

Personen ca. 45

Mit Fahrradtraining und den Inhalten aus dem Aktivseminar

Übernachtung und Buffet im Hotel

Bitte sprechen Sie mit Ihren Kontakten bezüglich der Preise für verschiedene Fahrzeuge. Wir sollten drei verschiedene Preisangebote machen. Das beinhaltet natürlich auch unterschiedliche Fahrzeuge." Der Kläger reagierte hierauf zunächst nicht. Am 04.09.2007 fragte N. beim Kläger wie folgt an:

"Hallo Herr D.,

haben Sie schon einen Entwurf?" Der Kläger antwortete hierauf:

"Hallo Herr N.,

da ich immer noch Angestellter von Ph. bin, kann ich leider nicht mehr helfen. Wie Sie schon sagten, man sieht sich immer zweimal im Leben." Damit hat der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, nur deshalb ein Angebot nicht unterbreiten zu wollen, weil er Angestellter der Beklagten war. Er hat gleichzeitig deutlich zu verstehen gegeben, ein Angebot unterbreiten zu können, wenn er nicht (mehr) Angestellter der Beklagten ist. Auch sein Hinweis " ... Man sieht sich immer zweimal im Leben ..." war ein deutlicher Hinweis für N., dass man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten - das er zu diesem Zeitpunkt bereits selbst zum 31.01.2008 gekündigt hatte - ins Geschäft kommen könne. Die diesbezügliche Einlassung des Klägers in der Berufung überzeugt nicht. Am 16.08.2007 untersagte ihm Dr. P., Konzepte oder Entwürfe von Konzepten unmittelbar an N. weiterzureichen. Vielmehr solle er diese Unterlagen zuerst an Dr. P. übergeben. Am 30.08.2007 wurde er noch einmal durch eine E-Mail von Dr. P. aufgefordert, Tätigkeitsberichte, Konzepte oder Entwürfe ihm zu übergeben. Damit hat ihm die Beklagte jedoch gerade nicht verboten, mit N. weiter zusammen zu arbeiten. Die Beklagte wollte vielmehr die Unterlagen des Klägers, die für N. bestimmt waren, einsehen, bevor sie N. zugänglich gemacht werden sollten. Doch selbst wenn ihm die Beklagte untersagt hätte, weiter mit N. zusammen zu arbeiten, hätte er die Beklagte von der Anfrage N.s in Kenntnis setzen müssen. Der Kläger durfte nicht nach außen hin gegenüber N. zu verstehen geben, dass er bei der Anbahnung eines Geschäfts keine Unterstützung mehr leisten könne, woraus N. schließen musste, dass die Beklagte dem Kunden ein Angebot nicht unterbreiten wolle. Der Kläger hätte sich nach seinem eigenen Vortrag mit der Anfrage von N. an Dr. P. wenden müssen und diesem die E-Mail weiterleiten müssen. Dass er dies getan hat, hat er jedoch nicht vorgetragen. Der Kläger war unabhängig davon, ob die Beklagte über N. ein Angebot vorgelegt hätte und es zu einem Geschäftsabschluss gekommen wäre, verpflichtet, die Anfrage von N. weiterzuleiten. Er hat es nicht nur unterlassen, diese Anfrage weiterzuleiten, sondern vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er in der jetzigen Situation die Anfrage N.s abschlägig bescheiden müsse; gleichzeitig hat er jedoch zu verstehen gegeben, zu einem anderen Zeitpunkt behilflich sein zu können. Dieses Fehlverhalten ist unabhängig davon, ob zuvor eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen wurde, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen.

3. Die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts ist ebenfalls zutreffend. Zugunsten des Klägers ist die Unterhaltspflichtung gegenüber seiner berufstätigen Ehefrau zu berücksichtigen. Zugunsten der Beklagten ist anzuführen, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erst knapp drei Jahre bestand. Der Kläger hat durch sein Fehlverhalten die Geschäftsinteressen der Beklagten in schwerwiegender Weise geschädigt. Daher war es ihr nicht zuzumuten, ihn auch nur bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31.10.2007) weiterzubeschäftigen. Der Kläger gab durch die E-Mail an N. zu verstehen, in Konkurrenz zu der Beklagten treten zu wollen. Hätte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterbeschäftigt, so hätte die Gefahr bestanden, dass er auch in diesem Zeitraum in Konkurrenz zu ihr getreten wäre bzw. diesbezügliche Versuche unternommen hätte. Dies gilt umso mehr, als er von seinem Home-Office aus tätig wurde, wodurch er der Überwachung durch die Beklagte entzogen war. Daher war es aus Sicht der Beklagten unabdingbar, die Zusammenarbeit mit dem Kläger unverzüglich zu beenden.

Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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