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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 57/07
Rechtsgebiete: TVöD, BAT, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

TVöD § 8 Abs. 3
TVöD § 8 Abs. 3 S. 4
TVöD § 10 Abs. 3 Satz 2
BAT § 15
BAT § 15 Abs. 6 b
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 247
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 57/07

Entscheidung vom 14.06.2007

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.11.2006 - Az: 8 Ca 2315/06 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Rufbereitschaft auf Grundlage des § 8 Abs. 3 TVöD.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1974 in der Stadtklinik der Beklagten zuletzt in der Position des stellvertretenden technischen Leiters beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD. Im Rahmen seiner Beschäftigung leistet der Kläger Rufbereitschaft.

Die Vergütung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 3 TVöD vom 13.09.2005 wie folgt geregelt:

Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das zweifache für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 von Hundert des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Eine Abrechnung der in der Rufbereitschaft geleisteten Dienste erfolgt jeweils in der zwei Monate später folgenden Verdienstabrechnung.

Der Stundensatz für Rufbereitschaft beträgt 20,63 € brutto.

In der Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2006 leistete der Kläger - wie in der Klageschrift auf Seite 3 bis 12 dargestellt - Rufbereitschaft, wobei für nachfolgende Tage die Richtigkeit der Berechnung der Vergütung der Rufbereitschaft durch die Beklagte zwischen den Parteien strittig ist:

Oktober 2005

29.10.: 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr = 2 Stunden 30 Minuten

21.30 Uhr bis 23.00 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 4 Stunden

November 2005

01.11.: 9.30 Uhr bis 12.45 Uhr = 3 Stunden 15 Minuten

19.15 Uhr bis 22.00 Uhr = 2 Stunden 45 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden

06.11. 8.45 Uhr bis 11.30Uhr = 2 Stunden 45 Minuten

16.45 Uhr bis 18.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

21.45 Uhr bis 23.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden

Dezember 2005

10.12. 14.00 Uhr bis 16.15 Uhr = 2 Stunden 15 Minuten

18.00 Uhr bis 19.30 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

21.45 Uhr bis 23.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden

11.12.: 7.15 Uhr bis 11.30 Uhr = 4 Stunden 15 Minuten

15.30 Uhr bis 16.45 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten

19.45 Uhr bis 22.45 Uhr = 3 Stunden

Vergütung durch die Beklagte: 9 Stunden

14.12.: 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

22.45 Uhr bis 24.00 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 3 Stunden

Januar 2006

08.01.: 8.30 Uhr bis 11.45 Uhr = 3 Stunden 15 Minuten

14.30 Uhr bis 16.45 Uhr = 2 Stunden 15 Minuten

18.15 Uhr bis 21.45 Uhr = 3 Stunden 30 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 9 Stunden

12.01.: 0.30 Uhr bis 1.45 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten

2.45 Uhr bis 4.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

5.45 Uhr bis 7.00 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten

21.45 Uhr bis 23.15 Uhr =1 Stunde 30 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden

Februar 2006

18.02.: 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten

17.30 Uhr bis 18.45 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 3 Stunden

19.02.: 10.10 Uhr bis 11.35 Uhr = 1 Stunde 25 Minuten

13.30 Uhr bis 15.15 Uhr = 1 Stunde 45 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 3 Stunden

März 2006

25.03.: 12.30 Uhr bis 14.45 Uhr = 2 Stunden 15 Minuten

18.00 Uhr bis 21.30 Uhr = 3 Stunden 30 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden

Mai 2006

01.05.: 10.15 Uhr bis 13.15 Uhr = 3 Stunden

15.00 Uhr bis 16.15 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten

22.00 Uhr bis 23.45 Uhr = 1 Stunde 45 Minuten

Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden

Auf die Berechnungen der Arbeitsstunden und der Zeitzuschläge für die Monate Oktober, November, Dezember 2005, Januar bis Juni 2006 sowie die Verdienstabrechnungen der Monate Dezember 2005, Januar bis August 2006 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 16 bis 42 d. A.). Bei der Berechnung der vergüteten Rufbereitschaftszeit addierte die Beklagte die arbeitstäglichen Einsätze innerhalb einer Rufbereitschaft und rundete die Summe der sich so errechneten Arbeitszeit auf volle Stunden auf.

Mit Schreiben vom 06.02.2006 hat der Kläger der Berechnung der Rufbereitschaftsdienste widersprochen (vgl. Bl.43 d.A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet werden müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD, wonach die gesamte Arbeitszeit aller Einsätze innerhalb einer Rufbereitschaft zunächst addiert werden und dann eine Rundung auf die volle Stunde erfolgen solle, sei unzutreffend. Einer solchen Auslegung der Vorschrift stünde der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs.3 Satz 4 TVöD entgegen. Dort hieße es, dass "jede" angefangene Stunde innerhalb der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde gerundet werde. Würde man der gegenteiligen Auffassung folgen, müssten zunächst sämtliche Einsatzzeiten innerhalb einer Rufbereitschaft addiert werden, was denknotwendig zur Folge hätte, dass es immer nur eine angefangene Stunde gebe, so dass die Formulierung "jede angefangene Stunde" in der Praxis leer liefe.

Unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung habe die Beklagte für den Monat Oktober 2005 eine Stunde, für den Monat November 2005 zwei Stunden, für den Monat Dezember 2005 drei Stunden, für den Monat Januar 2006 vier Stunden, für den Monat Februar 2006 vier Stunden, für den Monat März 2006 eine Stunde und für den Monat Mai 2006 eine Stunde, mithin insgesamt 18 Stunden Rufbereitbereitschaft zu wenig abgerechnet. Hieraus ergebe sich für den Zeitraum Oktober 2005 bis Mai 2006 ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 371,34 € brutto (18 Stunden x 20,63 €).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 371,34 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Rufbereitschaften des Kläger richtig errechnet worden seien. Die tarifliche Vorgängerregelung, der § 15 BAT habe noch vorgesehen, dass statt dem tatsächlichen ersten Einsatz einer Rufbereitschaft pauschal drei Stunden anzusetzen seien. Für den TVöD, der ab dem 01.10.2005 angewendet werde, sei nach Aussage von Verhandlungsteilnehmern des K. beabsichtigt gewesen, die Regelung dahingehend zu ändern, dass die pauschale Ansetzung von drei Stunden wegzulassen sei und stattdessen die angefallene Arbeitszeit einmal während der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde hochzurechnen sei. Im TVöD sei dies allerdings nicht zweifelsfrei so formuliert und da im Abschluss mit dem Marburger Bund andere Abrechnungsmodalitäten für Ärzte beschlossen worden seien, solle auch für nicht ärztliche Berufsgruppen in Krankenhäusern in den derzeit laufenden Redaktionsverhandlungen eine eindeutige Regelung gefunden werden.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2006 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD folge, dass für den Fall mehrerer Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaftszeit mehrerer Aufrundungen erfolgen müssten. Dem Passus "jede angefangene Stunde" käme keine Bedeutung zu, wenn man die Summe der Arbeitsleistung innerhalb eines Rufbereitschaftszeitraumes aufrunden würde. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung treffen wollen, hätten sie eine Formulierung wie etwa "die Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaftszeit ist aufzurunden" wählen müssen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung am 04.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 19.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 30.03.2007 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.04.2007 verlängert worden ist.

Die Beklagte ist der Ansicht,

die Auffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Die angefallene Arbeitszeit sei nur einmal während der geleisteten Rufbereitschaft auf eine volle Stunde hochzurechnen. Hintergrund dieser Regelung sei, dass in § 15 BAT, der bis 30.09.2005 Anwendung gefunden hätte, eindeutige Regelungen hinsichtlich der Rufbereitschaft vorhanden gewesen seien. Statt der dreistündigen Pauschale, die § 15 BAT vorgesehen hätte, habe nunmehr die angefallene Arbeitszeit einmal während der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde hochgerechnet werden sollen. Hiervon gehe auch das Bundesministerium in seinem Rundschreiben vom 22.12.2005 aus. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD werde nicht jede Inanspruchnahme für sich abgerechnet, sondern "die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft". Somit werde die Leistung innerhalb der Rufbereitschaft als Ganzes gesehen mit der Konsequenz, dass sich die Rundungsvorschrift auf die gesamte Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft beziehe. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung führe eine Auslegung, dass jeder Einsatz während einer Rufbereitschaft aufzurunden sei, zu schwer vermittelbaren Zufallsergebnissen.

Die Höhe der Klageforderung sei in Bezug auf den Monat Februar 2006 nicht schlüssig. Der Kläger mache für diesen Monat vier Stunden Nachzahlung geltend. Aus der Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2006 ergebe sich jedoch, dass sie 16 Stunden und nicht lediglich 14 Stunden Rufbereitschaft abgerechnet hätte. Soweit diese im April 2006 lediglich mit 14,40 € pro Stunde berechnet worden seien, habe sie diese Summe mit der Maiabrechnung für 2006 berichtigt, was dazu geführt hätte, dass der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 99,68 € erhalten habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht,

die Interpretation der Beklagten zum Abrechnungsmodus der Rufbereitschaft scheitere an der Wortlautgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD. Nicht ersichtlich sei, inwieweit § 15 BAT eine Auslegung der streitgegenständlichen Regelung im Sinne der Beklagten gebiete.

Hätten die Tarifvertragsparteien nur zum Beispiel einmal pro Rufbereitschaft die Aufrundung vereinbaren wollen, so hätte dies einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag bedurft. Die Ansicht der Beklagten schlage sich nicht in der Formulierung des Tarifvertrages nieder.

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung führe die Auslegung im Sinne des Klägers nicht zu schwer vermittelbaren Zufallsergebnissen. Bei häufigem Abruf aus der Rufbereitschaft falle Arbeit nicht lediglich in Ausnahmefällen an, so dass die Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft in Frage gestellt werden müsse.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.06.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.

1.

Zunächst hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung falsch abgerechneter Rufbereitschaften gem. § 611 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD dem Grunde nach bejaht.

Auszugehen ist dabei von folgendem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD:

Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien gestritten wird, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Das heißt zunächst, dass vom Tarifwortlaut auszugehen ist, wobei der maßgebliche Sinn zur Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist zudem auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl. unter anderem BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 270/97 -, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Apotheken).

Soweit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD "für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ......jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet" wird, ist mit dem Arbeitsgericht anzunehmen, dass der Formulierung in "jede angefangene Stunde" keine Bedeutung beizumessen wäre, wenn zunächst sämtliche Einsätze innerhalb einer Rufbereitschaft addiert werden müssten. Denn dann gebe es immer nur eine angefangene Stunde, so dass die Formulierung dann "jede angefangene Stunde" ins Leere liefe.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es auf die "Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft" ankomme und die Leistung innerhalb der Rufbereitschaft als Ganzes gesehen werde, so dass sich die Rundungsvorschrift nur auf die gesamte Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft beziehen könne, lässt sich eine derartige Interpretation nicht eindeutig nachzuvollziehen. So kann "innerhalb der Rufbereitschaft" sich zwar auf die Einsätze innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums beziehen, also die Arbeitsleistung als Ganzes. Genauso gut kann damit aber auch die Arbeitsleistung innerhalb eines Rufbereitschaftseinsatzes, die mehrfach innerhalb eines Rufbereitschaftszeitraums anfallen können, gemeint sein. Für die letztere Auslegung spricht das Zusammenspiel mit der weitergehenden Formulierung "jede angefangene Stunde". Denn dieser könnte - wie bereits oben ausgeführt - kein nachvollziehbarer Sinn zugeordnet werden, wenn sie sich auf die Arbeitsleistung als Ganzes beziehen sollte, da es dann immer nur eine angefangene Stunde gäbe. .

Hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung treffen wollen, dass eine Stundungsrundung nur einmal pro Rufbereitschaft mit mehreren Einsätzen vorzunehmen sei, hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag bedurft, wie etwa durch die Formulierung, die das Arbeitsgericht anführt "die Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaftszeit ist aufzurunden".

Abgesehen von dem eindeutigen Tarifwortlaut lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang mit der dem § 8 Abs. 3 TVöD vorgehenden Bestimmung des § 15 Abs. 6 b BAT, der bis zum 30.09.2005 gegolten hat, die seitens der Beklagten angenommene Rechtsfolge rechtfertigen. Gemäß § 15 Abs. 6 b BAT wurde zum Zwecke der Vergütungsabrechnung die Zeit der Rufbereitschaft zunächst mit 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. Ferner bestimmte § 15, dass für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit daneben die Überstundenvergütung gezahlt werde und für die Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes mindestens drei Stunden angesetzt werden. Wurde der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wurde die Stundengarantie nur einmal und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum aus dem Umstand, dass diese Stundengarantie von 3 Stunden weggefallen ist, geschlossen werden kann, dass nunmehr die angefallene Arbeitszeit einmal während der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde hochzurechnen sei. Vielmehr gibt diese Vorgängerregelung eher Anlass dafür anzunehmen, dass eine Aufrundung der angefangenen Stunden hinsichtlich der einzelnen Arbeitseinsätze zu erfolgen hat. Zumindest würde eine Regelung, die eine Aufrundung der jeweiligen Stunden der einzelnen Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft vorsieht, eher der Vorgängerregelung entsprechen, als eine Regelung mit einer Stundenaufrundung nur innerhalb eines Rufbereitschaftszeitraums. Denn letztere würde im Verhältnis zur Vorgängerregelung eher eine Verschlechterung für die Arbeitnehmer bzw. Verbesserung für die Arbeitgeber darstellen, jedenfalls nicht offensichtlich eine Erhaltung des status quo. Ohne die weiteren Gründe zu kennen, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Tarifvertragsparteien eine für die Arbeitnehmer eher nachteilige abweichende Regelung bezüglich der Rufbereitschaften im Verhältnis zur Vorgängerregelung haben treffen wollen. Jedenfalls enthält ein Verständnis der Neuregelung des § 8 Abs. 3 S.4 TVöD i.S.d. Klägers weder eine offensichtliche Verbesserung für die Arbeitnehmer noch Verschlechterung für den Arbeitgeber.

Soweit der Arbeitgeberverband die streitgegenständliche Regelung in dem von ihr genannten Sinne auffasst, ist dies unbeachtlich. Die Auffassung der beteiligten Berufskreise ist nämlich kein Auslegungskriterium (vgl. BAG 12.09.1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG).

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, worauf die Beklagte erstinstanzlich hingewiesen hat, dass im Abschluss mit dem Marburger Bund andere Abrechnungsmodalitäten für Ärzte beschlossen worden sind. In den Tarifverträgen TV-L, TV Ärzte mit dem Marburger Bund sowie dem TV VKA Ärzte mit dem Marburger Bund haben sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich verständigt, jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde aufzurunden (vgl. hierzu im weiteren Prof. Dr. Hock, Dr. Kramer, Schwerdle in ZTR 2006, 622, 630).

Soweit die Beklagte auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22.12.2005 verweist, worin ihre Rechtsauffassung bestätigt wird, ist dieses Rundschreiben für die Rechtsbeziehung der Parteien nicht maßgeblich. Maßgeblich ist allein die Tarifnorm des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD. Wie Dritte diese maßgebliche Tarifnorm interpretieren, insbesondere auch Kommentatoren der TVöD - Kommentare, ist unbeachtlich.

Soweit nach Auffassung der Beklagten unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung die Auslegung, dass jede Inanspruchnahme zur Aufrundung führe, zu schwer vermittelbaren Zufallsergebnissen führe, ist festzustellen, dass sich diese Zufallsergebnisse ihrer Natur nach nicht vermeiden lassen. Auch nach der Vorgängerregelung des § 15 Abs. 6 b BAT muss es zu derartigen Zufallsergebnissen gekommen sein. So hat ein in Rufbereitschaft befindlicher Arbeitnehmer für die kürzeste Inanspruchnahme innerhalb einer Rufbereitschaft drei Stunden garantiert bekommen unabhängig davon, ob diese nur einige Minuten oder knapp unter drei Stunden gedauert hat.

Nach alledem ist somit mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Arbeitszeit des Klägers für jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde aufzurunden ist.

2.

Entgegen den Berechnungen des Arbeitsgerichts war jedoch für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2006 nicht von 18, sondern von insgesamt 14 Stunden auszugehen, die die Beklagte aufgrund der oben dargelegten Rechtsauffassung dem Kläger nachzuzahlen hat.

Im Einzelnen ergeben sich für die streitgegenständlichen Tage unter Berücksichtigung der oben vertretenen Rechtsauffassung folgende Aufrundungen:

29.10.2005 5 Stunden Beklagte: 4 Stunden

01.11.2005 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden

06.11.2005 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden

10.12.2005 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden

11.12.2005 10 Stunden Beklagte: 9 Stunden

14.12.2005 4 Stunden Beklagte: 3 Stunden

08.01.2006 11 Stunden Beklagte: 9 Stunden

12.01.2006 8 Stunden Beklagte: 6 Stunden

18.02.2006 4 Stunden Beklagte: 3 Stunden

19.02.2006 4 Stunden Beklagte: 3 Stunden

25.03.2006 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden

01.05.2006 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden

Im Vergleich zu den durch die Beklagte für diese Tage abgerechneten Rufbereitschaftszeiten ergibt sich somit eine Differenz von 14 Stunden.

Die Berechnung des Klägers, die zu einer Differenz von 18 Stunden führt, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen ist festzustellen, dass nach den eigenen Berechnungen des Klägers in der Klageschrift auf Bl. 3 bis 13 dieser selbst nur 16 Differenzstunden darlegt, soweit man seine Differenzstunden addiert. Festzustellen ist des Weiteren, dass für den Monat Februar 2006 der Kläger zu Unrecht von einer Nachzahlung über vier Stunden ausgeht, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Ein Abgleich mit der Berechnung der Arbeitsstunden und der Zeitzuschläge für Arbeiter für den Monat Februar 2006 ergibt, dass die Beklagte zwar zunächst von insgesamt 14 Stunden Rufbereitschaft im Februar 2006 ausgegangen ist. Die dazugehörige Abrechnung für den Monat April 2006 weist jedoch auf, dass insgesamt 16 Stunden Rufbereitschaft vergütet worden sind. und zwar zunächst mit dem falschen Stundensatz, nämlich 14,40 € statt 20,63 €. Insoweit wurde jedoch die Differenz in dem Stundenlohn im Zahlungsmonat Mai 2006 nachgezahlt, wie sich aus der zweiten Abrechnung für den Monat April 2006 ergibt, nämlich 16 Stunden á 6,23 € = 99,68 € brutto (vgl. Bl. 99 d. A.).

Ergibt sich somit eine Differenz von insgesamt 14 Stunden, kann der Kläger die Zahlung von weiteren 288,82 € brutto (14 Stunden x 20,63 € brutto) beanspruchen.

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit am 09.11.2006 ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 , 247 BGB begründet.

Über den darüber hinausgehenden Betrag ist die Klage daher unbegründet und abzuweisen.

III.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO.

Die Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG zuzulassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, kommt diese grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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