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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 594/07
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 7
KSchG § 17
BGB § 130 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 623
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 416
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.07.2007 AZ: 6 Ca 2618/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 27.10.2004.

Der Kläger war seit dem 09.11.1998 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, seit dem 11.04.2004 bei dieser selbst als Schienenschweißer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien wurde der Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 zugrunde gelegt (vgl. Bl. 4 und 5 d. A.).

Der am 16.01.1962 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er erzielte bei der Beklagten zuletzt ein durchschnittliches Monatsbruttoentgelt von 3.844,66 EUR.

Die Beklagte beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.

Unter dem 20.09.2004 hat die Beklagte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Anzeige von Entlassungen gemäß § 17 KSchG erstattet. Der Kläger ist in der beigefügten Liste der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer aufgeführt (vgl. Bl. 30 bis 36 d. A.).

Mit Kündigungsschreiben vom 27.10.2004 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2004 gekündigt. Erstinstanzlich haben die Parteien darüber gestritten, ob dieses Kündigungsschreiben dem Kläger bereits am 26.10.2004 oder erst am 27.10.2004 zugestellt worden ist.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 17.11.2004 per Fax zum Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichten Kündigungsschutzklage (vgl. Bl. 9 d. A.).

Zur wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Seite 3 bis 6 = Bl. 216 bis 219 d. A. verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 27.10.2004 nicht aufgelöst worden ist,

2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klageantrages zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren zu unveränderten Bedingungen vorläufig weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2005 sowie auf das Schreiben vom 04.08.2006 (Bl. 168 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.07.2007 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung schon deswegen nicht mehr geltend machen könne, weil diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelte. Der Kläger habe die Klagefrist aus § 4 Satz 1 KSchG versäumt.

Dem Kläger sei das Kündigungsschreiben bereits am 26.10.2004 zugegangen. Dies stehe als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage habe daher am 16.11.2004 geendet, die bei Gericht am 17.11.2004 eingegangene Klage sei daher verspätet mit der Folge der Fiktionswirkung des § 7 KSchG gewesen.

Gegen dieses dem Kläger am 27.08.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 31.08.2007 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene und am 29.10.2007 begründete Berufung.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus:

Die streitgegenständliche Kündigung sei - unstreitig - auf den 27.10.2004 datiert. Sie könne daher erst an diesem Tag wirksam geworden sein, so dass sie selbst bei einem Zugang am 26.10.2004 noch keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Gemäß § 130 Abs. 1 BGB müsse bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen für deren Wirksamkeit hinzukommen, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sei. Dies sei nicht der Fall, wenn der Erklärende die Willenserklärung unabsichtlich, aber fahrlässig in den Verkehr gebracht habe, da dann das Erklärungsbewusstsein als notwendiger Bestandteil der Willenserklärung fehle und aus diesem Grund eine wirksame Willenserklärung nicht gegeben sei. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont habe der Kläger daher davon ausgehen können und müssen, dass aufgrund der Datierung auf den 27.10.2004 die Kündigung an diesem Tag ausgesprochen habe werden sollen, sie mithin bei einem angenommenen Zugang vom 26.10.2004 zuvor versehentlich abgesendet worden sei bzw. nach dem Willen der Beklagten dem Kläger erst frühestens am 27.10.2004 habe zugehen und damit erst ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfalten sollen.

Die Kündigung habe daher vor dem 27.10.2004 keine Wirksamkeit entfaltet; aus diesem Grund sei ein etwaiger Zugang vor diesem Tag unerheblich.

Die Zustellung einer am 26.10.2004 wirksamen Kündigung sei daher entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes vorliegend nicht gegeben, so dass für den Beginn der Berechnung der Klagefrist der 27.10.2004 maßgeblich sei, da zu diesem Tag nach dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenerklärung der Beklagten abgegeben habe werden sollen und daher die Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist erhoben worden sei.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des am 18.07.2007 verkündeten und am 27.08.2007 zugestellten Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied - Az: 6 Ca 2618/04 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 27.10.2004 nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klageantrages zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

Für die Berechnung der Frist komme es einzig und allein auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Auch die streitgegenständliche Kündigung sowie die weiter zu dem damaligen Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigungen der Beklagten seien selbstverständlich mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt und zwar nicht, wie von der Klägerseite unterstellt, mit der Einschränkung, dass die Kündigung erst ab dem 27.10.2004 habe abgesandt werden sollen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 244 - 246 d. A.) sowie die Berufungserwiderungsschrift (Bl. 261 - 263 d. A.) verwiesen. Wegen der Verfahrensgeschichte wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die insgesamt in zulässigerweise zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs.1, Abs. 2 c ArbGG statthaft, nachdem die Parteien über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses streiten.

Die Berufung ist zudem gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die Berufung erweist sich damit insgesamt als zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.10.2004 nicht aufgelöst worden ist, nicht verlangen. Über den nur für den Fall des Obsiegens gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war daher nicht mehr zu befinden.

Die Kündigung vom 27.10.2004 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Diese Kündigung gilt gemäß der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommenden §§ 4, 7 KSchG als rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben vom 27.10.2004 ist dem Kläger bereits am 26.10.2004 zugegangen. Die Klagefrist aus § 4 KSchG ist daher gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB am 16.11.2004 abgelaufen. Die erst am 17.11.2004 per Fax beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage war daher verfristet.

Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen in der Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben bereits am 26.10.2004 zugestellt worden ist (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Übrigen ist dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs gemäß § 529 ZPO auch deswegen zugrunde zu legen, weil das Arbeitsgericht dies im Urteil vom 18.07.2007 festgestellt hat und der Kläger hiergegen keinen Angriff richtet.

Der Kläger vermag auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass trotz des tatsächlichen Zugangs am 26.10.2004 aus Rechtsgründen der Zugang erst mit dem 27.10.2004 anzunehmen sei, weil das Kündigungsschreiben dieses Datum trage.

Gemäß § 4 KSchG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Zugegangen ist aber eine Willenserklärung nach der ganz einhelligen Definition, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Die Frage des Zugangs bestimmt sich also allein nach den tatsächlichen Verhältnissen. Der Zugang des streitbefangenen Kündigungsschreibens war daher am 26.10.2004 ohne dass es hierfür irgendeine Bedeutung hätte, dass das Kündigungsschreiben das Datum 27.10.2004 trägt.

Richtig an den Berufungsausführungen des Klägers ist allein, dass es für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärung wie einem Kündigungsschreiben gemäß § 623 BGB grundsätzlich nicht ausreicht, wenn diese ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt. Deswegen kann ein Kündigungsschreiben, das nur vorbereitet worden war, aber noch nicht abgesandt werden sollte, dann aber entwendet wird und ohne, dass denjenigen, der noch gar nicht kündigen wollte, hieran ein Verschulden trifft, in den Rechtsverkehr gelangt, keine Rechtswirksamkeit entfalten.

Zum Schutz des Rechtsverkehrs wird allerdings bereits dann die Rechtswirksamkeit einer abhanden gekommenen Willenserklärung angenommen, wenn der Erklärende die Willenserklärung unabsichtlich, aber fahrlässig in den Verkehr gebracht hat (vgl. allein Palandt, BGB, 67. Auflage, § 130, Rnr. 4, m. w. N.).

Die näheren Umstände, unter denen das streitbefangene Kündigungsschreiben vom 27.10.2004 so in den Rechtsverkehr gelangt ist, dass dieses dem Kläger bereits am 26.10.2004 zugehen konnte, waren aber von dem Berufungsgericht schon deswegen nicht aufzuklären, weil sich aus der Beweisregelung des § 416 ZPO ergibt, dass das Kündigungsschreiben vom 27.10.2004 mit Willen der Beklagten in den Rechtsverkehr gelangt ist.

Diese Vorschrift begründet vollen Beweis dafür, dass die in einer von den Ausstellern unterschriebenen Privaturkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Diese so genannte formelle Beweiskraft der Privaturkunden wird von der ganz überwiegenden Meinung, der sich auch das Berufungsgericht anschließt, auf die so genannte Begebung erstreckt (vgl. nur BGH, 18.12.2002, IV ZR 39/02, NJW - RR 2003, S. 384, m. w. N.).

Auf die Frage, ob dem Erklärungsempfänger der Gegenbeweis offen steht, dass die nur als Entwurf gedachte Urkunde dem Aussteller abhanden gekommen ist, kommt es im Streitfall nicht an, weil der danach beweisbelastete Kläger hierzu keinen Vortrag geleistet und entsprechend auch den Gegenbeweis nicht angetreten hat.

Damit ist dem Kläger am 26.10.2004 das Kündigungsschreiben vom 27.10.2004, das mit Willen der Beklagten in den Rechtsverkehr begeben worden ist, zugegangen. Die Klagefrist aus § 4 KSchG ist entsprechend am 16.11.2004 abgelaufen.

Die Kündigung vom 27.10.2004 erweist sich damit als rechtswirksam.

Die Berufung war zurückzuweisen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Kläger als dem unterlegenen Rechtsmittelführer gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.

Die Berufung war im Hinblick auf die eindeutigen Vorgaben des § 72 ArbGG nicht zuzulassen. Der Streit über die wirksame Begebung des Kündigungsschreibens ist gerade nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beantwortung dieser Streitfrage durch das Berufungsgericht entspricht zudem der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Obergerichte.

Ende der Entscheidung

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