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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 676/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 322 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 826
KSchG § 11 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.10.2004, AZ: 6 Ca 789/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen einer von dem Beklagten veranlassten Zwangsvollstreckung.

Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.1998 als Verkehrsluftfahrzeugführer und Lehr- und Einweisungsberechtigter auf dem Flughafen H./H. beschäftigt.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 (11 Sa 1219/02) war die Klägerin verurteilt worden, an den Beklagten 12.635,44 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Unter dem 15.04.2004 hat der Beklagte aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin eingeleitet und in der Folge den in dem zugrunde liegenden Verfahren verfolgten Gesamtbetrag in Höhe von 18.178,85 € beigetrieben; auf die Aufstellung wie Bl. 86-88 d. A. wird verwiesen.

In dem parallel zum zugrunde liegenden Verfahren betriebenen Verfahren der Parteien mit dem AZ: 6 Ga 7/04 hat die Klägerin verlangt, dass dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 zu unterlassen. Mit Urteil vom 21.05.2004 hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - diese Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte wird verwiesen.

Von einer weiteren wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.10.2005 (Bl. 194 bis 200 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.178,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 20.10.2005 die Klage abgewiesen.

Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf Seite 9 bis 11 dieser Entscheidung (= Bl. 201 bis 203 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 28.02.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.03.2005 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte und unter dem 27.04.2005 begründete Berufung.

Zu deren Begründung verweist die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift nochmals darauf, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 deswegen falsch sei, weil der Beklagte unstreitig Beträge erhalten habe, die schlechterdings mit einer Nebentätigkeit unvereinbar gewesen seien. Allein die Höhe der Zahlungen für den jeweiligen Bezugszeitraum lasse unweigerlich darauf schließen, dass es sich nicht mehr um eine Nebentätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.10.2004 (AZ: 6 Ca 789/94) aufzuheben und nach den Anträgen I. Instanz zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.07.2005 (Bl. 249 bis 250 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der Verfahrensgeschichte auf die Sitzungsniederschriften vom 14.07.2005 (Bl. 255 - 258 d. A.)sowie vom 17.01.2008 (Bl. 423 - 426 d. A) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und war deswegen zurückzuweisen.

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist zudem gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der Begründung und im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 15.05.2003 zum AZ: 11 Sa 1219/02.

Dieser Anspruch ist der Klägerin bereits rechtskräftig aberkannt worden (vgl. 1.). Das Arbeitsgericht hat zudem die Klage auch im Weiteren mit zutreffender Begründung abgewiesen (vgl. 2.).

1. Die Klägerin kann den Beklagten wegen Schadensersatz aus § 826 BGB im Hinblick auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 bereits deswegen nicht mehr in Anspruch nehmen, weil ihr dieser Anspruch im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.05.2004 - AZ: 6 Ga 7/04 - rechtskräftig aberkannt worden ist.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Entscheidung unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe ausdrücklich darauf gestützt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 826 BGB hat.

Das Arbeitsgericht führt hierzu weiter aus, dass - selbst wenn der Beklagte den anzurechnenden Zwischenverdienst nicht angegeben hätte - dies kein Grund wäre, die Rechtskraft des mittlerweile rechtskräftigen Urteils zu durchbrechen.

a. Die materielle Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung vom 21.05.2004 verbietet eine abweichende gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand.

Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist.

Maßgebend für den Umfang der Rechtskraft ist deswegen der Streitgegenstand. Dieser wird von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs und von dem zugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird. Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen heranzuziehen, wenn die Urteilsformel - wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil - den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt.

Stellt der Kläger in einem neuen Verfahren denselben Anspruch zur Entscheidung, der bereits vom Streitgegenstand des Vorprozesses erfasst war, ist das Gericht durch die Rechtskraft des früheren Urteils an einer entgegenstehenden Sachentscheidung gehindert.

Der materiellen Rechtskraft ist dabei insbesondere auch eine ablehnende Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugänglich. Der materiellen Rechtskraft fähig sind sämtliche deutsche Zivilurteile, soweit sie eine Rechtslage feststellen. Dabei schließen die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens die materielle Rechtskraft von Arrest-, und Verfügungsurteilen nicht aus (vgl. Zöller/Volk, ZPO, 25. Auflage, vor § 322 ZPO Rd.-Nr. 8; vor § 916 Rd-Nr. 13 m. w. Nw.). Die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind bei der Feststellung des Umfanges der Rechtskraftwirkung zu berücksichtigen.

Wenn das Gericht dabei den einstweiligen Rechtsschutz versagt, weil der zu sichernde Verfügungsanspruch fehlt, dann erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, ist also endgültig (vgl. Zöller/Volk, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 322 Rd-Nr. 30 m. w. Nw.).

b. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat den Verfügungsanspruch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin verneint.

Bereits in der Antragsschrift in dem Verfahren 6 Ga 7/04 hat die Klägerin die Beträge aufgeführt, wegen derer sie in dem zugrunde liegenden Verfahren geltend macht, die Entscheidung vom 15.05.2003 sei objektiv falsch.

Die Klägerin hat auf die Zahlungen vom 28.09.2001 in Höhe von 4.800,- CHF , vom 12.10.2001 in Höhe von 3.200,- CHF sowie vom 14.11.2001 in Höhe von 3.000,- € hingewiesen. Dabei hat die Klägerin die Mitteilung des Zeugen J. vom 12.06.2003 vorgelegt, die auch zum Gegenstand des Vortrages im zugrunde liegenden Verfahren gemacht worden ist. In diesem Schreiben (vgl. Bl. 65 und 66 d. A.) nimmt der Zeuge auf eine Aufstellung wegen dieser Zahlungen an den Beklagten Bezug. Unter Bezugnahme auf diese Zahlungen hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - dann in der Entscheidung vom 21.05.2004 einen Anspruch aus § 826 BGB ausdrücklich verneint.

Schon aus diesem Grund musste die Berufung erfolglos bleiben.

2. Das Berufungsgericht folgt im Übrigen uneingeschränkt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Der Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

a. Über die Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil hinaus ist festzustellen, dass dem Beklagten jedenfalls auch die Schädigungsabsicht fehlte, wenn dieser die am 15.04.2004 eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.05.2003 weiterbetrieben hat, nachdem das Arbeitsgericht Mainz in dem Verfahren 6 Ga 7/04 mit Urteil vom 21.05.2004 die Zwangsvollstreckung für zulässig gehalten hat, weil der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zustehe.

Der Schädigungsvorsatz gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 826 BGB (vgl. nur BAG, 06.09.1990, 2 AZR 165/90, AP Nr. 47 zu § 615 BGB).

b. Im Übrigen verweist das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - in der Entscheidung vom 29.10.2005 zutreffend darauf, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 826 BGB schon deswegen nicht zugebilligt werden könne, weil nicht festgestellt werden kann, dass besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beklagten - d. h. die Durchführung der Zwangsvollstreckung - als sittenwidrig erscheinen lassen.

Deswegen kann dahinstehen, ob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.05.2003 objektiv unrichtig war (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen LAG Schleswig-Holstein, 06.10.2006, NZA RR 2007, Seite 216 ff., Palandt, BGB, 67. Auflage, § 826 BGB Rd-Nr. 52). Die Entscheidung war jedenfalls nicht offenkundig unrichtig.

Der Beklagte hätte sich gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nur dasjenige anrechnen lassen müssen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat. Ein auch sonst möglicher Nebenverdienst - insbesondere ein Verdienst aus Gelegenheitsgeschäften - ist damit nicht anrechenbar, insbesondere wenn er wie im Streitfall auf eine freiberufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (vgl. BAG, 06.09.1990; a. a. O.; Pallandt, BGB, 67. Auflage, § 615 Rd-Nr. 19 m. w. N.; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 8. Auflage, § 615 ff. BGB Rd-Nr. 90 m. w. N.).

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wurde dem Beklagten in der rechtskräftigen Entscheidung vom 21.05.2004 gestattet. Damit durfte er davon ausgehen, dass ihm der rechtskräftig zugesprochene Anspruch auch tatsächlich zusteht. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB erscheinen lassen, waren somit nicht gegeben.

Die Berufung war zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die Vorgaben des § 72 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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