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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 766/06
Rechtsgebiete: TVUmBw, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

TVUmBw § 11
TVUmBw § 11 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 280
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 766/06

Entscheidung vom 25.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Aktenzeichen: 3 Ca 2813/05 - vom 25.07.06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er die Ruhensregelung nach § 11 TVUmBw ab dem 01.04.2005 mit der Pauschalgruppe IV in Anspruch genommen hat.

Bezüglich der Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.07.2006 die Klage abgewiesen.

In den Gründen hat es ausgeführt,

ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Berechnung der Vergütung für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung aus Pauschalgruppe IV folge nicht aus den Bestimmungen des Tarifvertrages, dort § 11 Abs. 2 TVUmBw. Da der Kläger die Härtefallregelung vergleichsweise ab dem 01.04.2005 in Anspruch genommen habe, bestimme sich die Berechnung der ihm zustehenden Vergütung nach dem zuletzt erzielten Entgelt im Monat März 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei er in der Pauschalgruppe III eingruppiert gewesen. Dies ergebe sich aus den zurückgelegten Arbeitszeiten im zweiten Halbjahr 2004. In diesem Halbjahr habe der Kläger unstreitig durchschnittlich 223,31 Monatsstunden abgeleistet, so dass er nach dem Tarifvertrag Kraftfahrer TV nicht in die Pauschalgruppe IV, sondern in die Pauschalgruppe III fiel. Ein Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgleichszahlung nach Pauschalgruppe IV würde sich auch nicht aus Schadenersatzgesichtspunkten nach dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (§ 280 BGB) ergeben. Hierfür wäre eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten Voraussetzung, die nicht gegeben sei. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf gehabt, überhaupt in die Härtefallregelung aufgenommen zu werden. Nach den tarifvertraglichen Vorgaben sei hierfür Voraussetzung, dass kein Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden sei. Der Arbeitsplatz des Klägers sei aber tatsächlich nicht in Wegfall geraten, sondern durch die Beistellung zum H erhalten geblieben, was sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass der Kläger noch bis zum 30.04.2005 nicht nur im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit, sondern auch noch unter Ableistung von Überstunden und Bereitschaftsdiensten dort eingesetzt worden sei. Da die Voraussetzungen nach § 11 TVUmBw in Bezug auf den Kläger überhaupt nicht gegeben gewesen seien, könne auch kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vorliegen, weil sie ihn nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Härtefallregelung freigestellt habe. Eine verbindliche Zusage seitens der Mitarbeiter der Beklagten, dass er auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 TVUmBw bereits ab Mai 2004 unter die Härtefallregelung gefasst werde, sei niemals erfolgt, da insofern die entsprechenden Mitarbeiter immer eine Zustimmung der maßgeblichen Personen beim H verlangt hätten, die jedoch nicht erteilt worden sei. Ein Anspruch würde sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben. Die vom Kläger insofern genannten Arbeitnehmer, die bereits im Jahre 2003 nach der Härtefallregelung freigestellt worden seien, seien mit ihm nicht vergleichbar, da diese bereits von den persönlihen Voraussetzungen des § 11 TVUmBw her im Frühjahr 2003 das nötige Lebensalter erreicht hatten, der Kläger jedoch nicht. Hinzu komme, dass diese Vereinbarungen bereits geschlossen wurden, bevor zum 01.01.2004 der Fuhrpark der Bundeswehr privatwirtschaftlich umorganisiert worden sei.

Bezüglich der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 25.07.2006 verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägervertreter am 04.09.2006 zugestellt worden.

Er hat mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29.09.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 04.12.2006 mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 01.12.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags trägt er vor,

der Kläger hätte einen Anspruch darauf gehabt, bereits zum 01.05.2004 in die Härtefallregelung übernommen zu werden. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 11 Abs. 2 TVUmBw i.V.m. der Zusage des zuständigen Mitarbeiters, Herrn G bzw. i.V.m. mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26.02.2003. Eine Beschäftigung beim H sei von vornherein mangels dort vorhandener Planstelle nicht möglich gewesen, weswegen auch die vom Sachbearbeiter Herrn G gesetzte Bedingung für die Aufnahme in die Härtefallregelung, nämlich, dass die maßgeblichen Personen beim H einer Aufnahme in die Härtefallregelung zustimmen müssten, nicht ermessensgerecht gewesen sei. Der zuständige Sachbearbeiter hätte bei ermessensgerechter Entscheidung dem Kläger die Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw zugute kommen lassen müssen. Jede andere Entscheidung sei sachwidrig gewesen. Wäre der Kläger allerdings bereits zum 01.05.2004 in die Ruhensregelung entlassen worden, wäre seine Ruhensvergütung unstreitig ausgehend von der Pauschalgruppe IV berechnet worden. Hätte es die Verhandlungen Ende 2003/Anfang 2004 bezüglich einer Anwendung der Härtefallregelung bereits ab 01.05.2004 nicht gegeben, hätte er auch im ersten Halbjahr 2004 mindestens 241 Stunden monatlich erreicht und wäre damit in die Pauschalgruppe IV einzugruppieren gewesen. In der Folge hätte er auch im zweiten Halbjahr 2004 die Pauschalgruppe IV erreicht, so dass diese beim Ausscheiden zum 01.04.2005 der Berechnung seiner Bezüge zugrunde gelegt worden wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 3 Ca 2813/05 - festzustellen, dass der Kläger die Ruhensregelung nach § 11 TVUmBw ab dem 01.04.2005 in der Pauschalgruppe IV in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe nicht, da es an einem schuldhaften Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Beklagten fehle. Dies ergebe sich bereits, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, daraus, dass keine Rechtpflicht nach § 11 TVUmBw bestanden habe, den Kläger überhaupt unter die Härtefallregelung zu fassen. Der Kläger sei tatsächlich bis zum 01.05.2005 beschäftigt worden. Ein Anspruch darauf, in einem bestimmten Umfang Überstunden ableisten zu können, bestehe nicht.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf ihre eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden und gut begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinen Entscheidungsgründen verwiesen.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird noch auf Folgendes hingewiesen:

1.

Nachdem auch der Kläger im Kammertermin eingeräumt hat, dass sich für ihn kein direkter Anspruch aus den tariflichen Regelungen der §§ 11 TVUmBw i.V.m. 3 ff Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes ergibt, als Grundlage für die Berechnung seiner ihm zustehenden Ausgleichszahlung die Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen, kann sich ein Anspruch des Klägers lediglich aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (§ 280 BGB) ergeben.

Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Beklagten oder deren Mitarbeitern schuldhaft eine Vertragsverletzung begangen haben und dem Kläger daraus ein Schaden entstanden ist.

Eine solche schuldhafte Vertragsverletzung konnte der Kläger allerdings nicht darlegen.

a)

Der Kläger vertritt in der Berufungsbegründung die Rechtsansicht, der sachbearbeitende Mitarbeiter bei der Beklagten, Herr G, hätte ihn bereits Ende 2003, Anfang 2004 bei sachgerechter Bearbeitung seines Antrags die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw ab dem 01.05.2004 zubilligen müssen. Zwar handele es sich bei der Vorschrift um eine "Kann-Vorschrift". Das damit grundsätzlich der Beklagten eingeräumte Ermessen hätte im vorliegenden Fall allerdings nur dahingehend ausgeübt werden dürfen, ihn ab dem 01.05.2004 unter die Härtefallregelung zu fassen.

Voraussetzung für eine derartige Ermessensreduzierung auf Null wäre zunächst und als Erstes gewesen, dass die tatbesthandlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw zum damaligen Zeitpunkt überhaupt gegeben gewesen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend unter I. 3. seiner Entscheidungsgründe ausgeführt hat, wäre hierfür Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz des Klägers tatsächlich weggefallen ist. Vorliegen ist er allerdings nicht weggefallen, sondern wurde auf das H -Koblenz umverlagert. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger bis zum 01.05.2005 durchgehend auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter beschäftigt worden ist und dabei sogar in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 und in den ersten Monaten des Jahres 2005 erhebliche Überstunden geleistet hat, dass der Arbeitsplatz noch vorhanden war.

Das tatbestandliche Merkmal "Wegfall des Arbeitsplatzes", wie es § 11 des TVUmBw voraussetzt, war damit Ende 2003/Anfang 2004 gerade nicht gegeben.

Bereits daraus ergibt sich, dass eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Sachbearbeiters G, den Kläger nicht unter die Härtefallregelung fallen zu lassen, gar nicht vorliegen kann, vielmehr erscheint jede andere Entscheidung, nämlich den Kläger unter diese Härtefallregelung zum damaligen Zeitpunkt zu fassen, als ermessensfehlerhaft.

Soweit der Kläger daher rügt, dass der sachbearbeitende Mitarbeiter G zu Unrecht den Abschluss einer Vereinbarung nach § 11 TVUmBw von der Zustimmung der maßgeblichen Person beim H abhängig gemacht hat, ist diese Rüge bereits deswegen unbehelflich, da es auf eine solche Zustimmung gar nicht angekommen wäre, da unstreitig der Arbeitsplatz des Klägers auch nach dem 01.05.2004 noch vorhanden war. Im Übrigen war das Abhängigmachen einer Zustimmung zu einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 TVUmBw von den maßgeblichen Personen beim H auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Da der Arbeitsplatz des Klägers zum H verlagert worden war, konnte letztendlich auch nur dessen Leiter letztendlich darüber befinden, ob der Arbeitsplatz gegebenenfalls von anderen Mitarbeitern ausgefüllt hätte werden können oder nicht.

In diesem Zusammenhang ist es völlig unerheblich, dass dem Kläger zunächst eine Beistellungsverfügung zum H im Dezember 2003 überreicht worden, die dann Anfang Januar 2004 wieder entzogen worden ist. Allein entscheidend ist, dass dem Kläger jedenfalls unstreitig spätestens im April 2004 eine solche Beistellungsverfügung nochmals wirksam zugestellt wurde. Wann dem Kläger die Beistellungsverfügung wirksam zugestellt worden ist, ist für die Frage, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 11 TVUmBw vorlagen oder nicht, irrelevant.

b)

Ein Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung liegt auch nicht deswegen vor, weil der Kläger im ersten Halbjahr 2004 nicht, wie in den Jahren zuvor, in einem so starken Maß zu Überstunden und Bereitschaftsdiensten herangezogen worden ist, dass er bereits im ersten Halbjahr 2004 in die Pauschalgruppe IV nach dem Kraftfahrertarifvertrag einzugruppieren gewesen wäre.

Selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt, diese Handhabung sei einseitig seitens der Beklagten erfolgt - die Beklagte trägt insofern vor, es habe eine entsprechende Verabredung mit dem Kläger bestanden - führt dies nicht zu einem Schadenersatzanspruch.

Für die Berechnung seiner Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TVUmBw i.V.m. dem Kraftfahrertarifvertrag kommt es nämlich nicht darauf an, wie seine durchschnittliche Arbeitszeit in der ersten Hälfte des Jahres 2004 war und ob er dort Überstunden geleistet hat, sondern allein darauf, wie seine durchschnittliche Vergütung im zweiten Halbjahr 2004 war. Gemäß dem Kraftfahrertarifvertrag erfolgt die Berechnung der Pauschallohngruppe für den Monat März 2005 aus den zurückgelegten Arbeitszeiten im zweiten Halbjahr 2004. Dort hat er durchschnittlich unstreitig 223,31 Monatsstunden abgeleistet, was nach dem Kraftfahrertarifvertrag der Pauschalgruppe III entspricht. Wie viele Stunden der Kläger durchschnittlich im ersten halben Jahr erzielt hat oder hätte erzielen können, ist zunächst einmal für die Frage der Berechnung seiner Vergütung am 01.05.2005 irrelevant.

Auf die diesbezügliche Nachfrage hat der Kläger dann - erstmals - im Kammertermin - ausgeführt, ihm sei es aufgrund der niedrigen Durchschnittsstundenzahl im ersten Halbjahr 2004 gar nicht möglich gewesen, im zweiten Halbjahr 2004 so viele Stunden zu erbringen, dass er in die Pauschalgruppe IV wieder hätte aufsteigen können. Dies würde sich daraus ergeben, dass bei Abwesenheit im zweiten Halbjahr 2004, z.B. wegen Erkrankung oder Urlaub, die durchschnittliche Tagesstundenzahl, wie sie im ersten Halbjahr 2004 gearbeitet wurde, für die Berechnung zugrunde gelegt worden wäre.

Dieser Vortrag ist zwar, anders als die Ausführungen am Ende der Berufungsbegründungsschrift, nachvollziehbar. Er ist allerdings zu unsubstantiiert, als dass das Gericht hätte feststellen können, dass tatsächlich allein aufgrund der Nichtheranziehung zu Überstunden und Bereitschaftsdiensten in der ersten Hälfte des Jahres 2004 keine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 241 oder mehr Stunden in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 erreichbar war. Insofern hätte der Kläger im Einzelnen konkret darlegen müssen, an wie vielen Tagen in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 er sich in Urlaub befand bzw. erkrankt war und wie viele Stunden ihm für diese Tage in Ansatz gebracht wurden. Darüber hinaus hätte er darlegen müssen, wie hoch dieser Ansatz gewesen wäre, wenn er in der ersten Hälfte des Jahres 2004 zu mehr Überstunden und Bereitschaftsdiensten, wie in den Jahren zuvor, herangezogen worden wäre. Erst nach Darlegung einer solchen Vergleichsrechnung hätte das Gericht ersehen können, ob tatsächlich überhaupt aufgrund eines Verhaltens der Beklagten, nämlich angebliche einseitige Nichtheranziehung zu Überstunden, dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, eine solche durchschnittliche monatliche Arbeitszeit zu erzielen, wie sie für die Pauschalgruppe IV notwendig war oder nicht.

Deswegen kann bereits kein schadensbegründendes Fehlverhalten seitens der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter festgestellt werden, selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt, er wäre im ersten Halbjahr 2004 einseitig und unter Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht von der Beklagten zu Überstunden herangezogen worden.

c)

Soweit sich der Kläger erstmals im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht darauf berufen hat, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Anwendung der Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw deswegen verletzt worden sei, da Kollegen von ihm auch in der ersten Hälfte des Jahres 2004 von der geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt worden seien, fehlt es an einem substantiierten Tatsachenvortrag.

In seinen schriftlichen Äußerungen bis zum Kammertermin beim Landesarbeitsgericht hat der Kläger insofern lediglich auf Kollegen abgestellt, die bereits im Frühjahr 2003 in den Genuss der Härtefallregelung gekommen waren.

Der Kläger hätte insofern substantiiert darlegen müssen, welche Tätigkeiten diese Arbeitnehmer ausgeübt hatten, welche Arbeitsplätze sie inne hatten und was mit diesen Arbeitsplätzen geschehen ist. Außerdem hätte es Ausführungen dahingehend bedurft, wie deren persönliche Daten, wie Lebensalter und Betriebszugehörigkeit waren, damit das Gericht überhaupt hätte feststellen können, ob insofern gleich gelagerte Fälle, wie derjenige des Klägers vorgelegen haben oder nicht. Außerdem hätte er darlegen müssen, mit welchen konkret benannten Arbeitnehmern zu welchem Zeitpunkt die Anwendung der Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw vereinbart worden sein sollte. Erst aufgrund eines solchen Vortrags hätte die Beklagte hierzu überhaupt Stellung nehmen können.

Außerdem hätten alle diese Ausführungen bereits in der Berufungsbegründung erfolgen müssen, da sie ansonsten gemäß § 67 ArbGG als verspätet anzusehen gewesen wären.

2.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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