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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 841/06
Rechtsgebiete: BBiG, BGB, EFZG, ArbGG, ZPO, SGB IV, SachBezV, BGB


Vorschriften:

BBiG § 11
BBiG § 17
BBiG § 17 Abs. 2
BGB § 364
EFZG § 1 Abs. 2
EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 3 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 111 Abs. 1 Satz 5
ArbGG § 111 Abs. 2
ArbGG § 111 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 850 c
SGB IV § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
SachBezV § 1 Abs. 3
SachBezV § 2
SachBezV § 3
SachBezV § 3 Abs. 1
SachBezV § 4
SachBezV § 4 Abs. 1
SachBezV § 4 Abs. 1 Satz 1
SachBezV § 4 Abs. 1 Satz 2
SachBezV § 4 Abs. 2
SachBezV § 5
BGB § 247
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 364
BGB § 394
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 841/06

Entscheidung vom 12.04.2007

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.06.2006 - Az.: 6 Ca 205/06 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 592,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.03.2006 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Ausbildungsvergütung ihres zwischenzeitlich beendeten Ausbildungsverhältnisses.

Die Parteien haben unter dem 18.07.2005 einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung der Klägerin als Pferdewirtin mit dem Schwerpunkt Reiten für eine Ausbildungszeit vom 01.08.2005 bis 01.08.2006 (lit. A des Ausbildungsvertrages) abgeschlossen. Gemäß lit. C sollte die monatliche Bruttovergütung 324,-- € betragen, spätestens zahlbar am letzten Arbeitstag des Monats. Gemäß lit. G sind die umstehenden Vereinbarungen Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Zu diesen Vereinbarungen gehört § 5, der die Vergütung und sonstige Leistungen in Ziffer 2 wie folgt regelt:

2. (Sachleistung)

Gewährt der Ausbildende dem Auszubildenden Sachleistungen in Form von Wohnung und/oder Verpflegung, so sind diese Bestandteile der Bruttoausbildungsvergütung. Werden Sachleistungen aufgrund der elterlichen Unterhaltsverpflichtung gewährt, so sind diese nicht Bestandteil der Bruttoausbildungsvergütung. Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund verschiedene Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Die gewährten Sachleistungen können höchstens bis zu 75 v.H. der Bruttoausbildungsvergütung angerechnet werden.

Auf den gesamten Inhalt des Ausbildungsvertrages vom 18.07.2005 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 122 bis 123 d. A.).

Zu Beginn ihrer Ausbildungszeit bei der Beklagten war die Klägerin für die ersten vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin bewohnte zunächst ein Zimmer in einer Eigentumswohnung des Zeugen B. und wechselte schließlich in einen Wohnraum in der F.straße 15 in A-Stadt über. Ab wann der Klägerin dieser Wohnraum zur Verfügung stand, ist zwischen den Parteien streitig. Der der Klägerin zur Verfügung gestellte Wohnraum hatte eine Größe von 45 qm, befand sich im Erdgeschoss eines älteren Gebäudes und bestand aus zwei ineinander übergehende Räume (einen Schlafraum sowie einen Wohn-/Küchenraum) ohne Türverbindung. Im Wohnraum war eine Küchenzeile vorhanden. Mit Ausnahme eines Schreibtisches und eines weiteren Tisches mit zwei Stühlen war die Wohnung nicht möbiliert. Im Erdgeschoss des Gebäudes gab es eine weitere Wohneinheit. Das der Klägerin überlassene Bad war über den gemeinsam genutzten Hausflur an dessen Ende zu erreichen und wurde von der Klägerin allein genutzt. Eigentümer des Gebäudes ist der Zeuge B..

Der Zeuge B. verfügt zudem über vier Pferde, die in einem in der Nachbarschaft vorhandenen Reitverein stehen, wo der Zeuge einen separaten Stalltrakt angemietet hat. Die Klägerin hat in den durch den Zeugen B. angemieteten Stallungen ihr eigenes Pferd unterbringen können und sich um die Tiere des Zeugen B. gekümmert.

Die Klägerin nutzte zudem ein Fahrzeug des Zeugen B., einen Landrover V 8 Discovery, mit denen sie die Strecken zwischen Wohnung und dem Stall des Zeugen B. und dem Ausbildungsstall der Beklagten zurücklegte. Das Fahrzeug stand ihr auch für private Fahrten zur Verfügung.

Am 12.02.2006 kam es zu einem Vorfall zwischen der Klägerin und den Zeugen B.. Die Klägerin war seitdem arbeitsunfähig erkrankt.

Während ihrer gesamten Ausbildungszeit bei der Beklagten hat die Klägerin keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Die Klägerin hat vorgetragen,

von Anbeginn der Ausbildung habe die Beklagte ihre Verpflichtungen als Ausbilderin nicht erfüllt. Sie sei an den Zeugen B. abkommandiert worden, der sich um die Ausbildung habe kümmern sollen. Da der Zeuge B. aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Tätigkeit selbst nicht in der Lage gewesen sei, sich um die eigenen Tiere zu kümmern, habe sie vormittags die Tiere des Zeugen B. betreuen sollen. Im Gegenzug habe der Zeuge B. ihr zugesagt, für eine Unterbringung zu sorgen und ihr eigenes Pferd in seinen Stallungen mit einzustallen. Die eigentliche Ausbildung bei der Beklagten habe nachmittags stattfinden sollen. In diesem Zusammenhang sei ihr auch mitgeteilt worden, dass der Zeuge B. ihr eine separate Wohnung bzw. separates Apartement zur Verfügung stellen würde.

Als sie dann ihre Lehre am 01.08.2005 aufgenommen habe, sei die für sie vorgesehene Wohnung noch nicht fertig gestellt gewesen. Deshalb sei sie zunächst in ein Zimmer in der Eigentumswohnung des Zeugen B. gezogen. Ende Oktober habe sie dann in das Apartement einziehen können. Grundsätzlich seien die beiden Wohnungen in dem Erdgeschoss so konzipiert, dass die Nutzer beider Wohnungen gemeinsam das Bad hätten nutzen müssen. Bei Übergabe der Wohnung sei diese völlig verdreckt gewesen und spärlich möbiliert. Ein Bett oder Gardinen oder einen Schrank habe sie sich auf eigene Kosten besorgen müssen, obwohl ihr ursprünglich eine möbilierte Wohneinheit zugesagt worden sei.

Diese Wohnung sei ihr nicht durch die Beklagte, sondern durch den Zeugen B. zur Verfügung gestellt worden, da sie sich über den halben Tag mit ausbildungsfremden Dingen habe beschäftigen müssen, nämlich der Komplettversorgung der Pferde B.. Es sei unzutreffend, dass die Parteien die Verrechnung des Ausbildungslohnes mit Mietkosten vereinbart hätten. Diese Aufrechnung ginge aus mehreren Gründen ins Leere. Zum einen sei die monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 324,-- € nicht pfändbar und damit auch nicht aufrechenbar. Des Weiteren habe die Wohnung kostenlos durch den Zeugen B. zur Verfügung gestellt werden sollen.

Dem zufolge könne sie vorliegend die Ausbildungsvergütung für den Zeitraum August 2005 bis einschließlich März 2006 in Höhe von jeweils 324,-- € geltend machen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.592,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

und hat widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, ihr die für das Ausbildungsverhältnis vorgeschriebenen Berichtshefte und seit Beginn des Ausbildungsverhältnisses vom 01.08.2005 zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen.

Sie hat vorgetragen,

zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Klägerin für die Zeit des Ausbildungsverhältnisses eine Wohnung zur Verfügung gestellt werde. Unabhängig der getroffenen Vereinbarung sowie der gesetzlichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 BBiG sei eine Anrechnung des Sachbezuges ausdrücklich unter § 5 Ziffer 2 des Ausbildungsvertrages vereinbart. Neben der Wohnung seien auch die Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten zur Verfügung gestellt und nicht der Klägerin berechnet worden. Es werde nicht mit den Kosten der zur Verfügung gestellten Wohnung die Aufrechnung erklärt, sondern vielmehr stelle die zur Verfügung gestellte Wohnung einen Sachbezug im Sinne der Sachbezugsverordnung dar. Der Wert der überlassenen Wohnung unter Berücksichtigung der mit enthaltenen Nebenkosten liege gemessen am ortsüblichen Mietpreis sogar über 75 % der vereinbarten Vergütung. Da keine Aufrechnung vorliege, komme es auf Pfändungsfreigrenzen nicht an.

Man habe mit der Klägerin keinen Ausbildungsvertrag dahingehend abgeschlossen, wonach diese in ihrer Ausbildungszeit eigene Pferde reite und Pferde Dritter, für welche sie bezahlt werde. Vielmehr sei es zutreffend, dass ein Teil der Ausbildung auch bei dem Zeugen B. habe stattfinden sollen, was unter Ziffer E des Ausbildungsvertrages zum Ausdruck komme. Die Wohnung in der F.straße 15 in A-Stadt sei nicht unmittelbar durch den Zeugen B. an die Klägerin überlassen worden, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie habe vom Zeugen B. die Wohnung angemietet und zwar für die Dauer des Ausbildungsvertrages vom 01.08.2005 bis zum 01.08.2006. Der für diesen Zeitraum anfallende Mietzins sei ausschließlich von ihr geschuldet und gezahlt worden. Es sei nicht zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der Klägerin eine möbilierte Wohnung überlassen werde. Die überlassene Wohnung in der F.straße 15 habe der Klägerin auch von Beginn an des Ausbildungsverhältnisses zur Verfügung gestanden.

Infolge der Erkrankung der Klägerin zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses sei sie offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die überlassene Wohnung entsprechend zu möbilieren und habe deshalb um Überlassung eines Zimmers in der Eigentumswohnung des Zeugen B. gebeten. Für die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses könne sie infolge ihrer Erkrankung daher auch keine Lohnfortzahlung beanspruchen.

Zwischen den Parteien sei auch vereinbart gewesen, dass der Klägerin für die Zeit des Ausbildungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen werde und diese mit der der Klägerin zur Verfügung stehenden Vergütung verrechnet werde. Das Fahrzeug sei auch wöchentlich betankt worden. Die diesbezüglichen Leistungen beliefen sich auf einen weitaus höheren Betrag als 25 % der Bruttovergütung bzw. 81,-- €. Insofern handele es sich auch nicht um eine Aufrechnung, sondern eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung und schließlich eine Entgegennahme der diesbezüglichen Leistungen durch die Klägerin selbst an Erfüllung statt.

Darüber hinaus werde die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkung geltend gemacht. Unabhängig hiervon seien die Ansprüche der Klägerin auch verfallen.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie die Sitzungsprotokolle des Gütetermins und des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend und der Widerklage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.592,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2006 zu zahlen sowie die Klägerin verurteilt, der Beklagten die für das Ausbildungsverhältnis vorgeschriebenen Berichtshefte und zwar seit Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 01.08.2005 zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt,

zwar könnten gemäß § 5 Ziffer 1 des Ausbildungsvertrages Sachleistungen in Form von Wohnung Bestandteil der Bruttoausbildungsvergütung sein, jedoch habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie der Klägerin eine möbilierte Wohnung zur Verfügung stelle. Es sei nicht dargelegt worden, wann, wo, in wessen Gegenwart und zu welchem Preis bzw. Wert der Klägerin diese Wohnung zur Verfügung gestellt werden sollte. Aufgrund des Vortrags der Klägerin, die möbilierte Wohnung solle von dem Zeugen B. zur Verfügung gestellt werden, könne nicht geklärt werden, ob die möbilierte Wohnung nun von der Beklagten oder von dem Zeugen B. zur Verfügung gestellt worden sei. Im Falle der zur Verfügungstellung durch den Zeugen B. könne dies nicht als Sachleistung im Sinne des Ausbildungsvertrages verstanden werden, sondern vielmehr als Gegenleistung für die Pferdepflegertätigkeit. Gleiches gelte für die zur Verfügungstellung des Fahrzeugs, die zudem nicht als Sachleistung im Sinne des Ausbildungsvertrages gesehen werden könne. Auch sei eine Aufrechnung nicht möglich, woran auch nichts die von der Beklagten behauptete Annahme der Leistung an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB etwas ändere. Die Forderung der Klägerin sei auch wieder verjährt, verwirkt noch verfallen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 10.10.2006 zugestellt. Die Beklagte hat mit am 31.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 11.12.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht,

in Höhe eines Betrages von 324,-- € sei die Klage schon deshalb nicht berechtigt, weil die Klägerin in den ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und gemäß § 3 Abs. 3 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehe.

Bezüglich der Wohnungsüberlassung sei das Arbeitsgericht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und habe erheblichen Tatsachenvortrag in ihren Schriftsätzen vom 06.04.2006 und 12.06.2006 unberücksichtigt gelassen. So sei vorgetragen worden, dass zwischen den Parteien für die Zeit des Ausbildungsverhältnisses die Wohnungsüberlassung vereinbart worden sei und nicht die Wohnung durch den Zeugen B. an die Klägerin überlassen worden sei. Es sei ausdrücklich vorgetragen worden, dass die Wohnung durch sie für die Dauer des Ausbildungsvertrages angemietet worden sei.

Aus dem Mietvertrag über die Wohnung in der F.straße 15 in A-Stadt ergebe sich, dass sie an den Zeugen B. eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 210,-- € zuzüglich 118,04 € Nebenkosten zahlen müsse. Bereits die Tatsache, dass die Wohnung am 28.06.2005 angemietet und der Berufsausbildungsvertrag erst am 18.07.2005 abgeschlossen worden sei, zeige, dass die Wohnung nicht durch den Zeugen B. habe überlassen werden können, sondern die Überlassung der Wohnung an die Klägerin durch sie erfolgt sei. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass sie einen monatlichen Betrag in Höhe von 328,04 € an den Zeugen B. habe zahlen müssen. Die Anrechnungshöhe ergebe sich aus der gesetzlichen Vorschrift der Sachbezugsverordnung, deren Anwendung ebenso wie die Anrechnung von Sachleistungen auf die Bruttovergütung zwischen den Parteien im schriftlichen Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei. Der ortsübliche Mietpreis gemäß § 4 der Sachbezugsverordnung liege deutlich über 3,40 € je qm. Eine Anrechnung gemäß § 4 Sachbezugsverordnung könne zumindest mit 3,40 € je qm monatlich erfolgen, so dass an Kaltmiete gemäß Sachbezugsverordnung ein Betrag in Höhe von 153,-- € für die 45 qm Wohnung gerechtfertigt sei. Gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung könnten für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten der übliche Preis am Abgabeort angesetzt werden. Dieser betrage gemäß Mietvertrag 118,04 € und sei ortsüblich und angemessen. Sämtliche Nebenkosten seien durch sie übernommen worden. Der anrechenbare Betrag von 75 % der Bruttovergütung und somit der Betrag von 243,-- € seien folglich erreicht.

Das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung unzutreffend ausgeführt, dass der Klägerin eine möbilierte Wohnung habe zur Verfügung gestellt werden sollen. Dass der Klägerin eine Wohnung überlassen werde und welche Wohnung der Klägerin überlassen werde, sei einige Tage vor dem 28.06.2005 erfolgt und zwar in Anwesenheit mit dem Zeugen B., weshalb am 28.06.2005 sie die überlassene Wohnung angemietet habe. Sofern das Arbeitsgericht weiteren Sachvortrag dafür erforderlich gehalten hätte, ob die Wohnung nun von ihr oder dem Zeugen B. der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei, hätte es hierauf hinweisen müssen.

Zu Unrecht führe das Arbeitsgericht aus, dass die zur Verfügungstellung des Fahrzeuges durch den Zeugen B. als Gegenleistung für die Pferdepflegertätigkeit erfolgt wäre. Davon hätte das Arbeitsgericht nicht ohne entsprechende Beweiserhebung ausgehen dürfen. Diese Leistungen seien an Erfüllungsstatt erfolgt und klägerseits angenommen worden. Durch die Annahme an Erfüllungsstatt sei die Forderung selbst erloschen, so dass er keiner Aufrechnung oder Anrechnung nach Sachbezugsverordnung mehr bedurft hätte. Im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs habe es auch keiner weiteren Darlegungen bedurft, denn der Wert der Nutzung liege weit über dem Betrag von 81,-- €.

Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Unrecht eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche verneint.

Zudem sei der geltend gemachte Klageanspruch ausgeschlossen, denn gemäß § 9 des Ausbildungsvertrages seien etwaige Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts dem zuständigen Schlichtungsausschuss bei der Landwirtschaftskammer vorzutragen.

Die Beklagte beantragt,

das am 22.06.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Az: 6 Ca 205/06 -, soweit es die Klage betrifft, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die unter dem 30.10.2006 eingereichte Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

es werde bestritten, dass der mittlerweile vorgelegte Mietvertrag vom 28.06.2005 auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt unterzeichnet worden sei. Letztlich komme es hierauf aber nicht an. Zahlungsansprüche der Berufungsklägerin gegen sie für die Wohnung würde nur bestehen, wenn die Parteien sich darauf verständigt hätten, dass sie der Berufungsklägerin für die Wohnung irgendetwas hätte zahlen sollen. Weder das Datum, zu dem diese Vereinbarung getroffen worden sein soll, noch die Höhe der Vergütung, die sie an die Berufungsklägerin habe zahlen sollen, sei vorgetragen. Es hätte nahe gelegen, derart gravierende Dinge schriftlich festzulegen. Der Betrag von 153,-- € werde schematisch errechnet. Es werde bestritten, dass 3,40 € Kaltmiete für die Wohnung überhaupt angemessen seien. Das Gleiche gelte für die Nebenkosten. Es werde bestritten, dass die Berufungsklägerin an den Zeugen B. tatsächlich monatlich 328,04 € für die Wohnung gezahlt habe. Es bleibe dabei, dass ihr die Wohnung durch den Zeugen B. zur Verfügung gestellt worden sei.

Zur Höhe der Beträge, die aus der Nutzung des Fahrzeuges verlangt würden, sei niemals konkret vorgetragen. So müsse dargestellt werden, wie viel Kilometer sie mit dem Fahrzeug gefahren sei und welche Kosten hierdurch entstanden seien. Eine Vereinbarung, dass irgendwelche Pauschalen bezahlt würden, habe es niemals gegeben.

Voraussetzungen, unter denen Lohnansprüche verwirkt sind, seien ersichtlich nicht gegeben. Sie habe niemals zu erkennen gegeben, dass sie akzeptiere, dass sie auf ihren Lohn endgültig verzichte. Lohnansprüche würden erst in drei Jahren verjähren.

Mit Schreiben vom 07.03.2007 der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat diese den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 28.02.2007 abgelehnt mit der Begründung, dass zwischen den Parteien ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr bestehe, so dass die Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nicht gegeben seien und der Zweck des Schlichtungsverfahrens überholt worden sei, da bereits am 22.06.2006 eine mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ohne Beilegung der Streitigkeit stattgefunden hätte. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (vgl. Bl. 168 f d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2007 verwiesen. Das Berufsgericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 12.04.2007 durch Vernehmung des Zeugen B.. Auf dessen Aussage wird Bezug genommen (vgl. Bl. 193 - 195 d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit die Begründung der Berufung gegen das der Beklagten und Berufungsklägerin am 10.10.2006 zugestellte Urteil am 11.12.2006 eingegangen ist, ist die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt, da das Ende der Frist auf einen Sonntag gefallen ist, so dass die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, vorliegend also den 11.12.2006, geendet hat, § 222 Abs. 1 ZPO.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache auch zum Teil Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich Ausbildungsvergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.08.2005 bis 31.03.2006 in Höhe von 592,05 € brutto verlangen. Im Übrigen war die Zahlungsklage abzuweisen.

1.

Die Zahlungsklage ist insbesondere im Hinblick auf § 111 Abs. 2 ArbGG zulässig. Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG können zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Einer Klage vor dem Arbeitsgericht muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein, § 111 Abs. 1 Satz 5 ArbGG.

Vorliegend ist diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung gewahrt.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 07.03.2007, den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 28.02.2007 abgelehnt mit der Begründung, dass das Ausbildungsverhältnis mittlerweile beendet sei. Da der Ausschuss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz als Tatsacheninstanz angerufen werden konnte (vgl. Beschluss der Kammer vom 05.02.2007 m.w.N.), ist der Klageweg frei.

2.

Die Klägerin kann eine Auszahlung der durch die Beklagte geschuldeten Ausbildungsvergütung nur insoweit verlangen, als diese nicht bereits durch Anrechnung von Sachleistungen, die vorliegend über die zur Verfügungstellung einer Wohnung in der F.straße 15 in A-Stadt durch die Beklagte an die Klägerin erfolgt ist, erfüllt worden ist.

Bei der Berechnung der verbleibenden Ausbildungsvergütung ist zunächst von der vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 324,-- € auszugehen.

Diese beträgt für den Monat August im Hinblick auf die vierwöchige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab Ausbildungsbeginn, dem 01.08.2005, lediglich anteilig für drei Tage 31,53 € brutto. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 1 Abs. 2 EFZG sind vom Anwendungsbereich des EFZG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten erfasst, so dass § 3 Abs. 3 EFZG auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist.

Mithin stehen der Klägerin Vergütungsansprüche in Form der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst ab dem 29.08.2005 zu, soweit sie nicht bereits ab diesem Tag arbeitsfähig geworden ist und von daher ihre Ausbildungsvergütung gemäß § 17 BBiG in Verbindung mit Berufsausbildungsvertrag vom 18.07.2005 beanspruchen kann. Damit errechnet sich eine Ausbildungsvergütung für drei Tage in Höhe von 31,53 € brutto (324,-- € : 31 Kalendertage x 3 Kalendertage).

Des Weiteren ist für die Monate September 2005 bis März 2006 von einer weiteren Bruttomonatsvergütung in Höhe von je 324,-- € auszugehen, die die Klägerin grundsätzlich beanspruchen kann und zwar gemäß § 17 BBiG in Verbindung mit dem Ausbildungsvertrag vom 18.07.2005 und ab dem 12.02.2006 gemäß § 3 Abs. 1 EFZG.

Somit errechnet sich zunächst eine Bruttovergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 2.299,53 €.

Anzurechnen hierauf ist der Sachwert, der der Klägerin durch die zur Verfügungstellung der Wohnung in der F.straße 15 in A-Stadt zu Teil wurde und zwar höchstens bis zu 75 vom Hundert der Bruttoausbildungsvergütung. Dies haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag vom 18.07.2005 ausdrücklich vereinbart. Ob eine Anrechnung stattfindet und in welcher Höhe richtet sich nach Tarifvertrag oder nach dem Einzelarbeitsvertrag (vgl. LAG Niedersachsen, Urt.v.31.10.1973 -6a (6) Sa 263/72).

In lit. G des Ausbildungsvertrages wird insbesondere auf § 5 Ziffer 2 des Berufsausbildungsvertrages Bezug genommen, wonach Sachleistungen in Form von Wohnung und und/oder Verpflegung, die der Ausbildende dem Auszubildenden gewährt, Bestandteil der Bruttoausbildungsvergütung sind und höchstens bis zu 75 von Hundert der Bruttoausbildungsvergütung angerechnet werden können.

Weder hat die Klägerin dies gerügt noch bestand seitens der Kammer Anlass, die Wirksamkeit dieser Regelung in Frage zu stellen. So ist auch in § 17 Abs. 2 BBiG geregelt, dass Sachleistungen in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden können, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. In dem die Vertragsparteien diese gesetzlich als grundsätzlich möglich geregelte Anrechenbarkeit von Sachleistungen auf die Bruttovergütung vertraglich in ihrem Ausbildungsvertrag vom 18.07.2005 in § 5, dessen Überschrift wie alle übrigen Paragraphen drucktechnisch hervorgehoben ist, vereinbart haben, war eine Anrechnung unter Berücksichtigung der Grundsätze in der Sachbezugsverordnung möglich.

Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass § 5 erst auf Seite 2 des auf Seite 1 unterschriebenen Ausbildungsvertrages zu finden ist. Zum einen ist auf Seite 1 vor der Unterschrift der Vertragsparteien unter lit. G der Verweis insbesondere auf diese Bestimmung erfolgt, in dem es dort heißt: "Die unten stehende Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt" und zum anderen bedarf es für die Vereinbarung einer Anrechnung von Sachleistungen auf die Bruttovergütung ebenso wenig wie für den Berufsausbildungsvertrag selbst der Schriftform. Die Schriftform des § 11 BBiG hat nur deklaratorische Bedeutung und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrages und somit auch nicht für die einzelnen Bedingungen des Berufsausbildungsvertrages (vgl. BAG,Urteil 21.08.1997 - 5 AZR 713/96 -).

Die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung-SachBezV) enthält für bestimmte Sachbezüge wie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung pauschale Durchschnitts-Werte, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. Gemäß § 2 der SachBezV bestimmt sich der Wert einer Unterkunft oder einer Wohnung als Sachbezug nach den §§ 3 bis 5. Gemäß § 3 Abs. 1 SachBezV vom 19.12.1994, die bis zum 31.12.2005 gegolten hat, betrug der Wert einer Unterkunft monatlich 194,20 € und gemäß der ab dem 01.01.2006 in Kraft getretenen Änderung der SachBezV 196,50 €.

Gemäß § 4 Abs. 1 ist bei einer freien Wohnung die Wohnung mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,35 € (bis 31.12.2005) bzw. 3,40 € (ab dem 01.01.2006) je qm monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,70 € (bis 31.12.2005) bzw. 2,75 € (ab 01.01.2006) je qm monatlich bewertet werden. Gemäß § 4 Abs. 2 der SachBezV ist für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

Der Begriff Wohnung wird für in sich geschlossene Einheiten von Räumen verwendet, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine mit einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden ist. Soweit dies nicht der Fall ist, handelt es sich lediglich um eine Unterkunft (vgl. BeckŽsches Personalhandbuch II/Schlather, 35. Ergänzungslieferung, Kapitel IV, Stichwort: Sachbezugsverordnung).

Unter Berücksichtigung dieser Definition ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Klägerin eine Wohnung mit einfacher Ausstattung zur Verfügung gestellt worden ist. Unstreitig handelt es sich bei dem seitens der Klägerin genutzten Wohnraum um eine Wohneinheit, bestehend aus zwei Zimmern mit Küchenzeile. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich das seitens der Klägerin genutzte Bad außerhalb dieser Wohneinheit über den Hausflur erreichbar im gleichen Geschoss befunden hat, allerdings auch nur von der Klägerin genutzt wurde, ist die Kammer davon ausgegangen, dass vorliegend lediglich eine Wohnung mit einfacher Ausstattung in Abgrenzung zur Unterkunft des § 3 SachBezV vorliegt.

Da die Wohnung eine Größe von 45 qm hat, errechnet sich zunächst ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von 121,50 € (45 x 2,70 €) bis 31.12.2005 sowie 123,75 € (45 x 2,75 €) ab 01.01.2006. Soweit gemäß der Sachbezugsordnung bei der Bewertung des Sachbezugswertes einer Wohnung grundsätzlich vom ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigung auszugehen ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 SachBezV und auf die pauschalen Werte pro qm nur zurückgegriffen werden kann, wenn im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat die Beklagte - durch die Klägerin nicht bestritten - ausdrücklich vorgetragen, dass der ortsübliche Mietpreis deutlich über 3,40 € je qm liegen würde. Da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte jedoch nicht die Höhe der Miete mitteilt, wie ortsüblich für eine Wohnung, wie sie der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde, verlangt werden kann, ist somit bei der Berechnung des Sachbezugswertes auf den unstreitig geringeren pauschalen Wert nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SachBezV abzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 2 ist als weitere Sachbezugswert der für Energie-, Wasser und sonstige Nebenkosten übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. Diesen hat die Beklagte unter Bezugnahme auf den Mietvertrag, den in sie mit dem Zeugen B. unter dem 28.06.2005 geschlossen haben will, auf 118,04 € beziffert.

Gemäß diesem Mietvertrag, dessen Abschluss mit der Beklagten der Zeuge B. anlässlich seiner Vernehmung bestätigt hat, setzt sich der Betrag für die Nebenkosten aus Heizungskosten in Höhe von 50,-- € für Gas, Wasser- incl. Kanalkosten in Höhe von 18,-- € sowie sonstige Betriebskosten in Höhe von 50,04 € zusammen. Die Zusammensetzung dieser sonstigen Betriebskosten ist in § 4 des Mietvertrages für Beleuchtung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung und Schornsteinfeger aufgeschlüsselt worden. Es ist seitens der Klägerin weder erheblich bestritten worden noch hatte die Kammer Anlass anzunehmen, dass die Höhe der Nebenkosten den üblichen Preis am Abgabeort überschritten haben.

Mithin ist für jeden Monat ein Sachbezugswert in Höhe von 239,54 € (bis 31.12.2005) bzw. 241,79 € (ab 01.01.2006) zu veranschlagen.

Da gemäß § 5 Ziffer 2 des Ausbildungsvertrages für die Klägerin eindeutig erkennbar die Sachleistung in Form der freien Wohnung nur bis 75 v. H. auf die Bruttoausbildungsvergütung (75 % von 324,00 EUR) angerechnet werden kann, also bis maximal 243,-- €, und diese monatlichen Höchstwerte nicht überschritten sind, konnte grundsätzlich für jeden Monat von der monatlichen Ausbildungsvergütung der Klägerin in Höhe von 324,-- € ein Betrag in Höhe von 239,54 € bis zum 31.12.2005 und ab dem 01.01.2006 in Höhe von 241,79 € abgezogen werden. Im Übrigen wird bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat für jeden Tag 1/30 des Wertes zugrunde gelegt, § 1 Abs. 3 SachBezV.

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen, errechnen sich die Abzüge infolge des Sachbezugswertes durch Wohnungsüberlassung wie folgt: Da die Klägerin für die ersten vier Wochen ihre Arbeitsunfähigkeit bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat und etwaige Sachleistungen nur bis zu 75 v. H. der Bruttoausbildungsvergütung angerechnet werden können, konnte zunächst dahin gestellt bleiben, ab wann der Klägerin die Wohnung in der F.straße 15 tatsächlich zur Verfügung gestellt worden ist.

Für den darauf folgenden Zeitraum ist jedoch die Kammer nach Bewertung der Zeugenaussage B. zur Überzeugung gelangt, dass die Wohnung in der F.straße 15 bereits ab 01.08.2005 benutzt werden konnte. Der Zeuge B. hat insoweit bekundet, dass die Wohnung seit Mitte Juni 2005 vom Vormieter geräumt und danach saniert worden sei und ab dem 01.08.2006 bezugsfertig gewesen sei. Zudem hat der Zeuge B. die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass nur eine teilmöbilierte Wohnung zur Verfügung gestellt werden sollte und damit der Behauptung der Klägerin widersprochen, dass ihr eine möbilierte Wohnung überlassen werden sollte. Abgesehen davon, dass die SachBezV bei der Berechnung des Sachbezugswertes nicht auf eine Möbilierung oder Teilmöbilierung abstellt, kann somit der festgestellte monatliche Sachbezugswert ab dem 29.08.2005 berücksichtigt werden. Somit errechnet sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 3 SachBezV ein Sachbezugswert für den 29. bis 31.08.2005 in Höhe von 23,95 € (239,54 € : 30 x 3 x 2,70 €) und für die Monate September bis Dezember jeweils in Höhe 239,54 € sowie für die Monate Januar bis März 2006 in Höhe von 241,79 €.

Soweit die Klägerin bereits - wie der Zeuge B. bekundet - Ende Februar 2006 aus der Wohnung ausgezogen ist, ändert dies nichts daran, dass der Klägerin Sachleistungen gewährt worden sind. Soweit die Klägerin hiervon keinen Gebrauch macht und auch vorliegend selbst nicht behauptet hat, dass sie aus berechtigtem Grund diese Sachleistung nicht abnehmen konnte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages bzw. 19 Abs. 2 BBiG, durfte eine Anrechnung der Sachleistung auf die Bruttovergütung auch für den Monat März 2006 erfolgen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B. steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Wohnung in der F.straße 15 nicht durch den Zeugen B., sondern durch die Beklagte der Klägerin zur Verfügung gestellt worden ist, so dass diese Voraussetzung für eine Anrechenbarkeit dieser Sachleistung gegeben ist. Der Zeuge hat die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass diese mit ihm im Juni 2005 einen Mietvertrag über die Wohnung, die die Klägerin in der F.straße 15 in A-Stadt bewohnt hat, abgeschlossen hat. Der Zeuge hat insoweit sogar bekundet, die Klägerin habe die Beklagte gebeten, die Miete zu überweisen. Die Aussage des Zeugen B. ist glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Hinweise, die auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen schließen lassen konnten, liegen nicht vor.

Mithin ist der Zeuge B. zwar Eigentümer der Wohnung, die die Klägerin bewohnt hat, aber nicht derjenige, der die Wohnung an die Klägerin überlassen hat. Dies ist die Beklagte als Mieterin der Wohnung, für die diese nach Bekundung des Zeugen B. auch den monatlichen Mietzins abgeführt hat.

Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge B. habe ihr die Wohnung zur Verfügung gestellt als Gegenleistung für die Versorgung seiner Pferde, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, so dass der erforderliche Gegenbeweis nicht geführt ist.

Ist somit die Überlassung der Wohnung an die Klägerin im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte erfolgt, ist diese Bestandteil der Ausbildungsvergütung im vertraglich zulässigen Maße geworden.

Von den wie oben errechneten 2.299,53 € brutto, die der Klägerin als Vergütung für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.03.2006 zustehen, sind somit 1.707,48 € (23,95 € für den Monat August, 4 x 239,54 € für die Monate September bis Dezember sowie 3 x 241,79 € für die Monate Januar bis März 2006) abzuziehen, so dass sich noch eine Bruttoausbildungsvergütung in Höhe von 592,05 € brutto errechnet.

3.

Soweit die Klägerin während ihrer Ausbildungszeit bei der Beklagten weiterhin einen Landrover zur Verfügung gestellt bekommen hat, kann ein weiterer hieraus resultierender Sachwert nicht den festgestellten Anspruch der Klägerin auf ihre Ausbildungsvergütung mindern.

Zwar behauptet die Beklagte, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Klägerin für die Zeit des Ausbildungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen werde und dies habe ebenfalls mit der der Klägerin zustehenden Vergütung verrechnet werden sollen. Dieser Vortrag ist jedoch zum einen unschlüssig, da nicht vorgetragen wird, wann und wo die Parteien eine derartige Vereinbarung getroffen haben sollen. Die SachBezV ist in diesem Fall nicht einschlägig, da sie nur auf Sachleistungen in Form von freier Verpflegung, Unterkunft und Wohnung abstellt.

Es kann zum anderen dahingestellt bleiben, ob vorliegend überhaupt die Voraussetzungen des § 364 BGB - Annahme an Erfüllungsstatt - , wie von der Beklagten behauptet, vorliegen. § 5 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages sowie § 17 Abs. 2 BBiG sehen ausdrücklich vor, dass Sachleistungen, wozu auch die Überlassung eines Wagens gehören würde, höchstens bis zu 75 % v. H. der Bruttoausbildungsvergütung angerechnet werden können. Diese vertragliche Vereinbarung sowie die gesetzliche Bestimmungen des § 17 Abs. 2 BBiG würden umgangen, wenn nunmehr davon ausgegangen würde, durch Entgegennahme des Fahrzeuges habe die Klägerin eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt angenommen. Der vertragliche als auch der gesetzgeberische Wille zielt eindeutig darauf ab, dass dem Auszubildenden mindestens 25 % der Bruttoausbildungsvergütung als Geldleistung erhalten bleiben. Einer Aufrechnung würden schließlich die gemäß § 394 BGB in Verbindung mit § 850 c ZPO zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen entgegen stehen.

4.

Der festgestellte Zahlungsanspruch der Klägerin ist weder verfallen noch verwirkt, noch verjährt. Weder sind im Ausbildungsvertrag Verfallfristen vereinbart, noch ist erkennbar, dass tarifliche Ausschlussfristen einschlägig sind. Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Eine Verwirkung des Zahlungsanspruchs ist ebenfalls ausgeschlossen, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Verwirkung setzt einen Zeit- und Umstandsmoment voraus.

Soweit die Klägerin vorliegend ihre seit August 2005 offene Ausbildungsvergütung erst mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.03.2006 hatte geltend gemacht, hat sie zwar für einen Teil der Monate eine längere Zeit verstreichen lassen. Die Beklagte trägt jedoch selbst nichts dafür vor, ob und aufgrund welchen Verhaltens der Klägerin sie sich darauf eingerichtet hat, diese werde ihr Recht nicht mehr geltend machen und aufgrund welcher Umstände für sie eine verspätete Geltendmachung des Rechts eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellt.

5.

Der seitens der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt. Der Anspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war somit teilweise abzuändern und der Klägerin nur die 592,05 € brutto nebst Zinsen zuzusprechen. Im übrigen war die Zahlungsklage der Klägerin abzuweisen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gab es angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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