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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 86/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 60
ZPO § 269 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 519
ZPO § 520
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 86/07

Entscheidung vom 31.05.2007

Tenor:

Die Berufung des Klägers A. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.12.2006 - 8 Ca 1850/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf eine außertarifliche Zulage.

Der Kläger ist seit 1983 bei der Fa. K. GmbH, der beklagten Partei im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, als Monteur beschäftigt. Die K. GmbH gehörte bis 1999 dem Arbeitgeberverband der Pfälzischen Metall- und Elektorindustrie an. Nach Austritt aus dem vorgenannten Arbeitgeberverband 1999 schloss sie mit der IG - Metall am 20.09.1999 rückwirkend zum 01.03.1999 einen Haustarifvertrag in Form eines Anerkennungstarifvertrages, wonach das Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie weiter gelten sollte. Mit Schreiben vom 17.01.2002 kündigte sodann die K. GmbH diesen Anerkennungstarifvertrag zum 30.04.2002 und trat mit Wirkung vom 17.05.2002 dem Arbeitgeberverband der Elektroinnung L./F./C-Stadt bei. Mit Schreiben vom 15.07.2002 teilte die K. GmbH dem Kläger mit, dass "der Tarifvertrag zwischen dem Landesinnungsverband der elektronischen Handwerker Rheinland-Pfalz, M. und der IG-Metall Bezirksleitung F. von ihr ab dem 01.06.2002 übernommen" worden sei. Das Entgelt solle sich ab 01.06.2002 sich wie folgt zusammensetzen:

 Entgeltgruppe E 7 12,49 €
außertarifliche, jederzeit widerrufbare Zulage 2,98 €
Gesamtentgelt 15,47 €

Vor diesem Zeitpunkt setzte sich das Gehalt des Klägers entsprechend dem bis dahin gültigen Anerkennungstarifvertrag wie folgt zusammen:

 Stundenlohn (laut Tarif) Lohngruppe 9 12,27 €
Montagezulage 1,60 €
Leistungszulage 1,60 €
Gesamt 15,47 €

Hiergegen richtete sich der Kläger in 2002 mit einer Klage, die zum Ziel hatte, dass sich das Arbeitsverhältnis weiterhin nach dem Anerkennungstarifvertrag richte. Diese vor dem Arbeitsgericht L. unter dem AZ: 3 Ca 3069/02 geführte Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Nach Berufungserhebung schloss der Kläger mit der K. GmbH vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 11 Sa 1422/03) im Wege des Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 19.04.2004 folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger die ab 01.06.2002 geleistete widerrufbare Zulage zukünftig als außertarifliche unwiderrufbare Zulage.

2. Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Auf den Beschluss wird Bezug genommen (vgl. Bl. 350 der beigezogenen Akte LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 1422/03 - = Arbeitsgericht L. - 3 Ca 3069/02 -)

Zwischenzeitlich hat im Elektrohandwerk eine Erhöhung des Grundlohnes auf 12,68 € stattgefunden. Mit Schreiben vom 24.04.2006 teilte die K. GmbH die aktuelle Aufteilung des Stundenlohns des Klägers wie folgt mit:

Entgeltgruppe E 7 12,68 €

außertarifliche, jederzeit widerrufliche Zulage2,79 €

Gesamtlohn 15,47 €

Auf den Inhalt des Mitteilungsschreibens wird verwiesen (vgl. Bl. 9 d. A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der Abzug der Tariferhöhung von der unwiderruflichen Zulage nicht rechtmäßig sei und auch nicht der Absicht der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht entsprochen habe. Dies sei auch vom Vorsitzenden Richter beim Landesarbeitsgericht nicht so gemeint gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien die Parteien des damaligen Rechtsstreits übereinstimmend davon ausgegangen, dass die im Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht vereinbarte unwiderrufbare Zulage auf künftige Lohnerhöhungen angerechnet werden sollte. Ob nun abgeschmolzen werden könne oder nicht, sei eine Auslegung. Es bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis und zwar der Gestalt, dass eine Abschmelzung die Ausnahme sei. In diesem Falle sei nichts im Beschluss des Landesarbeitsgerichts enthalten. Eine Abschmelzung sei nicht möglich.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Zulage für A. in Höhe von 2,98 € nicht der Abschmelzung unterliegt.

Die K. GmbH hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, da die Arbeitnehmer nach dem Tarifwechsel ihren Besitzstand zum damaligen Zeitpunkt hätten beibehalten sollen, sei eine Aufteilung des Gehaltes in die zutreffende Eingruppierung des Tarifvertrages für das Elektrohandwerk vorgenommen worden und die Differenz zum bisherigen Tarifvertrag der Metall- u. Elektroindustrie als außertarifliche Zulage deklariert worden. Dieser Weg sei gewählt worden, damit den einzelnen Arbeitnehmern durch den Tarifwechsel keine Nachteile entstünden.

Hintergrund des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs seien Bedenken des Klägers gewesen, dass sie die als außertarifliche Zulage ausgewiesenen Beträge komplett streichen könnte und der Kläger somit eine erhebliche Gehaltseinbuße hätte erleiden können. Man sei sich dann überein gekommen, dass man die tarifliche Zulage als außertarifliche unwiderrufliche Zulage deklariere, wobei ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, dass diese Zulage weiterhin anrechnungsfähig bleiben sollte. Nur unter der Voraussetzung, dass die außertarifliche Zulage anrechnungsfähig sei, sei sie bereit gewesen, den Vergleich abzuschließen. Einer ausdrücklichen Formulierung der Anrechenbarkeit hätte es nach dem Hinweis des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht in gleichgelagerten Verfahren nicht bedurft. Zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, dass die ausgewiesene Zulage auf weitere Tariferhöhungen anrechenbar sei.

Des Weiteren seien nach ständiger Rechtssprechung außertarifliche Zulagen anrechnungsfähig. Dies zumindest dann, wenn es sich um unselbständige Lohnbestandteile handele, denen keine spezifische Zweckbestimmung inne liege. Sie habe die Zulage als allgemeine Zulage ausgewiesen, so dass diese nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts anrechnungsfähig sei.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie die Sitzungsprotokolle des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitgeber nach einer Tariflohnerhöhung freiwillig gezahlte übertarifliche Zulagen auf den Tariflohn anrechnen könne. Eine Anrechnung sei nur ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Abrede die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen solle. Dies könne sich durch Vertragsauslegung ergeben, vor allem wenn die Zulage für einen vom Tariflohn nicht erfassten Zweck gewährt werde. Nach dem Vergleich sei die streitgegenständliche Zulage schlicht als außertarifliche Zulage zu zahlen, also nicht für besondere Erschwernisse oder aus sonstigen eigenständigen Gründen. Auch sei weder aus dem Wortlaut, noch aus den Umständen des protokollierten Vergleichs erkennbar, dass die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem Tariflohn gezahlt werden sollte. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch mehr auf den bisherigen Stundenlohn gehabt. Die Zahlung der außertariflichen Zulage habe zunächst unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestanden. Ein Vergleichsvorschlag, wonach die bisher geleistete widerrufliche Zulage zukünftig als außertarifliche unwiderrufbare Zulage geleistet werde, könne nur dahingehend verstanden werden, dass diese Zulage wie nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen auf Tariflohnerhöhungen angerechnet werden könne. Andernfalls wäre dem Kläger aufgrund des Vergleichs nahezu ein Anspruch auf den Stundenlohn zugestanden worden, wie er sich aus den bisherigen Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie ergeben hätte. Darin sei nicht das einem Vergleich immanente Nachgeben seitens des Klägers zu sehen. Angesichts des Verfahrensganges erübrigten sich Ausforschungen dazu, wer, was, wie seinerzeit gemeint habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 09.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 02.02.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 28.03.2007 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.2007 verlängert worden ist.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2007 hat der Kläger mitgeteilt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Beklagte L. GmbH richten soll als Rechtsnachfolgerin der K. GmbH. Mit nicht unterschriebenen Schriftsatz vom 30.01.2007 hat die Prozessbevollmächtigte dieser Beklagten einer Klageänderung in Bezug auf die L. GmbH zugestimmt und später mit Schriftsatz vom 15.03.2007 die Vertretung der K. GmbH als Beklagte der 1.Instanz und der L. GmbH als Beklagte der 2. Instanz angezeigt.

Der Kläger trägt vor,

das Arbeitsgericht ginge von einer anderen Situation aus. Während es im Urteil von der Anrechenbarkeit einer "freiwillig gezahlten übertariflichen Zulage" spreche, habe durch den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht jedoch eine "widerrufbare Zulage zukünftig als außertariflich unwiderrufbare Zulage" gezahlt werden sollen. Verträge seien zunächst einmal gemäß dem Parteiwillen auszulegen. Äußere Umstände, wie etwa das Lohnniveau im Metallbereich, seien nur heranzuziehen, sofern sich dieser Wille nicht ermitteln lasse oder die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Jegliche Auslegung eines Vertrages finde seine Grenze am geäußerten übereinstimmenden Willen. Der Kläger habe seinen damaligen Rechtsanwalt gefragt, wie denn der gerichtliche Vergleichsvorschlag zu verstehen sei: Ob die Zulage "immer gleich" bleibe. Der Anwaltskollege habe die Antwort gegeben: Die Zulage "bleibe immer". Er sei damals davon ausgegangen, dass sich sein damaliger Prozessbevollmächtigter mit der Gegenseite verständigt und genau diese Übereinkunft erzielt hätte. Aufgrund der Aussage ihres damaligen Rechtsanwaltes hätten sie ihre Zustimmung zu dem Vergleich gegeben.

Die Absenkung des Lohnniveaus mag das Motiv der Vorgängerin der Berufungsgegnerin beim Verbandswechsel gewesen sein. Dies sage jedoch überhaupt nichts über die Motivationslage beim Abschluss des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht aus. Vergleiche könnten auch geschlossen werden, um auf einen bestimmten Rechtsstreit den "Deckel" drauf zu machen, weil man sonst als Arbeitgeber befürchte, einen bestimmten Arbeitnehmer zu verlieren oder weil man einen Konflikt nicht auf die Spitze treiben wolle. Die Position des Arbeitsgerichts sei vertretbar, jedoch nicht zwingend.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts L. vom 11.12.2006 - AZ: 8 Ca 1850/06 - festzustellen, dass die Zulage für Herrn S.A.. in Höhe von 2,98 € anrechnungsfest ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Sie trägt vor,

die Vereinbarung in dem Vergleich zwischen dem Kläger und der K. GmbH vor dem Landesarbeitsgericht, dass die ursprünglich widerrufbare Zulage zukünftig als außertarifliche unwiderrufbare Zulage gezahlt werden solle, könne nichts an der Übertariflichkeit und der ursprünglichen Freiwilligkeit der Zulage ändern. Während sich die Unwiderruflichkeit lediglich auf die Tatsache der Zahlung einer übertariflichen Zulage beziehe, beurteile sich die Frage der Anrechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts. Nach diesen sei die Anrechnung der allgemeinen übertariflichen Zulagen auf die Tariflohnerhöhung der Normalfall.

Aus den Andeutungen des Parteiwillens in dem Vergleich sei gerade nicht ersichtlich, dass der Kläger und die K. GmbH von einem anderen als dem Regelfall der Anrechnung ausgegangen seien, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe. Auch aus dem Zweck der Zulage könne sich nichts anderes ergeben, da diese nicht aus einem eigenständigen Grund gezahlt worden sei, sondern die Erhaltung des Lohnniveaus ohne weitere Voraussetzung bei einem Verbandswechsel beabsichtigt gewesen sei. Dies gebe entscheidend Aufschluss über die Natur der Zulage, welche gerade entscheidend für die Feststellung sei, ob diese als selbständiger Lohnbestandteil zu sehen sei.

Soweit der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers versichert habe, die Zulage "bleibe immer gleich", läge dieser Umstand außerhalb ihrer Sphäre und sei nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 31.05.2007 verwiesen. Die Verfahrensakte des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - 2 Sa 1422/03 - (=Arbeitsgericht L. - 3 Ca 3069/02 -) wurde zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m.. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Innerhalb des Berufungsrechtszugs hat ein zulässiger gewillkürter Parteiwechsel von der K. GmbH auf die L: GmbH stattgefunden. Bei einem Wechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsverfahren ist wegen § 269 Abs. 1 ZPO die Zustimmung des bisherigen wie des neuen Beklagten notwenig, weil nunmehr eine Tatsacheninstanz genommen wird (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Vorbem. zu § 50 Rz. 23 m.w.N.).

In der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 06.03.2007, eingegangen am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dass sich das Rechtsmittel der Berufung, welches der Kläger mit am 02.02.2007 eingegangenem Schriftsatz noch gegen die Fa. K: GmbH gerichtet hat, nunmehr gegen die jetzige Beklagte, die C. richten solle, liegt eine Klagerücknahme gegen die K: GmbH. Diese hat spätestens in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2007 durch ihren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten die gem. § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustimmung erteilt. Ebenso hat die neue Beklagte spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2007 ausdrücklich diesem Parteiwechsel zugestimmt. Hierbei wurde nochmals Bezug genommen auf die anwaltliche Versicherung der ordnungemäßen Bevollmächtigung durch die K: GmbH und die L. GmbH.

Das Verfahren des Klägers R. A., welches ursprünglich zusammen mit dem vorliegenden Verfahren streitgenossenschaftlich im Sinne des § 60 ZPO geführt worden ist, wurde per Beschluss vom 31.05.2007 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und wird unter dem AZ: 11 Sa 353/07 fortgeführt. Die Abtrennung wurde erforderlich im Hinblick auf die noch zu klärende Rechtsfrage, ob der Kläger R. A. fristgemäß Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil eingelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage des Klägers abgewiesen.

1.

Die Feststellungsklage ist zulässig soweit sie sich auf künftige Leistungen bezieht. Für den gestellten Feststellungsantrag besteht dann ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Zwar ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistungsklage, die auf künftige Leistungen (§ 259 ZPO) gerichtet ist. Soweit es um Zahlungsansprüche des Klägers für die Vergangenheit geht, wäre eine Leistungsklage möglich, so dass die Feststellungsklage für diesen Teil unzulässig wäre.

2.

Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Rechtsfrage, ob die erfolgte Tariflohnerhöhung auf die dem Kläger gezahlte außertarifliche Zulage angerechnet werden kann, ist die Formulierung im Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dessen Zustandekommen per Beschluss vom 19.04.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.

Die maßgebliche Ziffer lautet:

Die Beklagte zahlt an den Kläger die ab dem 01.06.2002 geleistete widerrufbare Zulage zukünftig als außertarifliche unwiderrufbare Zulage.

Bei der Ermittlung des Inhalts dieses Vergleichs in Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulagen ist zunächst davon auszugehen, dass es individualrechtlich grundsätzlich zulässig ist, aus Anlass einer Tariflohnerhöhung den erhöhten Tariflohn auf die außertarifliche Zulagen anzurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der vertraglichen Abrede zum Ausdruck kommt, dass die außertarifliche Zulage neben dem jeweiligen Tariflohn als selbständiger Lohnbestandteil gezahlt werden soll. Dies wird etwa dadurch deutlich, dass die Parteien ausdrücklich regeln, dass die Zulage "tariffest" oder "nicht anrechenbar" sein soll. Das Gleiche gilt im Zweifel auch für zweckbestimmte Zulagen (z. B. Leistungs- oder Erschwerniszulagen etc.), da die Zweckbestimmung als konkludentes Aufrechnungsverbot zu verstehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.1995 - 3 AZR 402/94). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung von außertariflichen Zulagen zulassen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.1998 - 5 AZR 616/97, AP Nr. 34 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG, Urteil vom 09.02.1997 - 1 AZR 330/97, AP Nr. 3 zu 77 BetrVG Regelungsabrede). Mithin verbietet der Umstand, dass in der vertraglichen Abrede ein ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt fehlt, nicht die Möglichkeit zur Anrechnung. Allgemeine Zulagen, die nicht besondere Leistungen oder ähnliches abgelten sollen, werden deshalb regelmäßig gewährt, weil der Tariflohn den Parteien des Arbeitsvertrages als nicht ausreichend erscheint. Steigen die Tariflöhne anschließend, so ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass eine entsprechende "Aufsaugung" der bisher übertariflichen Lohnteile dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.1998 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das Arbeitsgericht zu Recht fest, dass die streitgegenständliche Zulage als "außertarifliche" Zulage bezeichnet wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese als Ausgleich für besondere Erschwernisse gezahlt wurde oder einer sonstigen Zweckbestimmung unterlegen hat. Entgegen der Ansicht des Kläger lässt sich weder dem Wortlaut der Abrede im Vergleich noch aus den übrigen Umständen, die bei der Protokollierung des Vergleiches vorgelegen haben, entnehmen, dass diese außertarifliche Zulage neben dem Tariflohn als selbständiger Lohnbestandteil gezahlt werden sollte.

Der Kläger und die K. GmbH haben im Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 2 Sa 1422/03 - (=Arbeitsgericht L. - 3 Ca 3069/02 -) über die Fortgeltung der bislang auf das Arbeitsverhältnis angewandten Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie gestritten, nachdem die K. GmbH den Anerkennungstarifvertrag mit der IG-Metall gekündigt hat und dem Verband der Innung für das Elektrohandwerk beigetreten ist. Wie sich der Begründung aus dem Vergleichsvorschlag des Landesarbeitsgerichts vom 24.03.2004 entnehmen lässt, wird darin davon ausgegangen, dass die Tarifverträge der Pfälzischen Metallindustrie auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finden dürften, so dass sich die Frage stelle, ob nunmehr infolge des Eintritts der K. GmbH in den Verband des Handwerks des Elektrobereichs dessen tarifliche Bestimmung zu gelten haben oder die des Metallbereichs. Mithin hätte nach diesem Vorschlag der Kläger keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung entsprechend den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie, so dass das mit der ursprünglichen Klage verfolgte Ziel nicht hätte erreicht werden können.

Da die K. GmbH jedoch die Differenz in der Stundenvergütung, die sich aus einem Vergleich zwischen der Vergütung des Klägers nach den Tarifwerken für die Metall - und Elektroindustrie und für das Elektrohandwerk ergibt und die schließlich 2,98 € pro Stunde ausmacht, nunmehr entsprechend ihrem Schreiben vom 15.07.2002 als außertarifliche jederzeit widerrufbare Zulage zahlen wollte, enthält die im Vergleich vom 14.04.2004 festgehaltene Zahlung der Zulage als unwiderruflicher Lohnbestandteil einen Verzicht der K. GmbH auf die Widerruflichkeit und damit ein Nachgeben im Sinne des § 779 BGB. Das Arbeitsgericht wirft zu Recht die Frage auf, worin das Nachgeben des Klägers bestehen solle, wenn mit dem Verzicht auf die Widerruflichkeit auch die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf diese Zulage erfolgt sein soll. Insoweit wird auf die zutreffenden Überlegungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen (vgl. Bl. 5 des erstinstanzlichen Urteils).

Gerade unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze und der Tatsache, dass lediglich die Widerrufbarkeit der Zulage ausdrücklich in eine Unwiderruflichkeit abgeändert worden ist, kommt zum Ausdruck, dass die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulagen nicht in diesem Vergleich geregelt werden sollte, so dass von dem "Normalfall" der grundsätzlichen Anrechenbarkeit ausgegangen werden muss. Nur dieser Parteiwille ist zum Ausdruck gekommen.

Soweit der Kläger in der Berufung vorträgt, im Ausgangsrechtsstreit hätte er das Ziel verfolgt, feststellen zu lassen, dass die Zulage jeweils auf den Grundlohn draufgesattelt werde, ist dies nicht im Hinblick auf die Anträge im Ausgangsverfahren, mit denen der Kläger die Fortgeltung der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie verfolgte, nachvollziehbar. Hier gegen spricht auch die im Ausgangsverfahren ergangene ablehnende Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 27.03.2003 zu einem erstinstanzlichen Vergleichsvorschlag, wonach die Eingruppierung gemäß Schreiben vom 15.07.2002 fortgelten sollte und eine außertarifliche, auf Tariflohnerhöhung anrechenbare, ansonsten aber unwiderrufbare Zulage in Höhe von 2,98 € brutto gelten sollte. Entsprechend dieser Stellungnahme konnte der Kläger dem Vergleichsvorschlag nicht näher treten, weil bei Anwendung der Tarifverträge des Handwerks die zu erfolgende Abrechnung von Überstunden im Verhältnis zur Überstundenabrechnung bei Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie eine erhebliche finanzielle Verschlechterung bedeute (vgl. Bl. 209 der beigezogenen Akte des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - 2 Sa 1422/03 - = Arbeitsgericht L. - 3 Ca 3069/02 -).

Soweit der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages weiterhin behauptet, sämtliche Beteiligte des Vorgänger-Verfahrens seien davon ausgegangen, dass eine Abschmelzung nicht stattfinde, ist diese Behauptung weder schlüssig noch nachvollziehbar dargestellt. Sowohl die K. GmbH als auch die Beklagte haben im Verlauf des gesamten Verfahrens behauptet, dass es zwischen den Arbeitsvertragsparteien unstreitig gewesen sei, dass die ausgewiesene Zulage auf weitere Tariflohnerhöhungen anrechenbar sei. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen im Einzelnen darzutun, wann und mit wem auf Arbeitgeberseite vor Abschluss des streitgegenständlichen Vergleiches die Arbeitsvertragsparteien eine Einigung über die Nichtanrechenbarkeit erzielt haben sollen. Soweit der Kläger weiter behauptet, die Anrechnung der Tariferhöhung auf die außertarifliche Zulage sei auch vom Vorsitzenden Richter beim Landesarbeitsgericht bei Vergleichsabschluss "nicht so gemeint", ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Parteien ohne mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einen gerichtlichen Vorschlag angenommen haben, der lediglich zuvor schriftlich mit Schreiben vom 24.03.2004 begründet worden ist und aus dem sich die seitens des Klägers behauptete "Meinung" des vorschlagenden Richters gerade nicht ergibt.

Es ist somit aus den gesamten bekannten Umständen gerade nicht zu entnehmen, dass ein nach außen getretener übereinstimmender Wille des Klägers und der K. GmbH anlässlich des Abschlusses des Vergleiches dahingehend bestanden hat, überhaupt eine Regelung über die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhrungen auf außertarifliche Zulagen zu treffen und dann noch im Sinne des Klägers.

Soweit der Kläger ausführt, dass er im Ausgangsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht seinen damaligen Anwalt gefragt hätte, wie denn der gerichtliche Vergleichsvorschlag zu verstehen sei und ob die Zulage "immer gleich bleibe", was sein damaliger Prozessbevollmächtigter bestätigt habe und er dabei davon ausgegangen sei, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe sich mit der Gegenseite entsprechend verständigt, ist diese einseitige Vorstellung des Klägers unbeachtlich. Vorliegend gibt es in Form des Vergleiches vom 19.04.2004 eine rechtskräftige Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Dieser ist die oben festgestellte Bedeutung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf außertariflichen Zulagen beizumessen. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Rechtsfolgen des Vergleichs kann an der Bindung des Klägers an die tatsächlich im Vergleich zum Ausdruck kommenden Rechtsfolge der Anrechenbarkeit jetzt nichts mehr ändern.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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