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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 103/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG § 48
ZPO § 3
KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 103/06

Entscheidung vom 26.07.2006 Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.03.2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehrt der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich zum Eingehen eines Arbeitsverhältnisses. Das Auskunftsverfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem sich die Parteien außergerichtlich verglichen hatten. Mit Schriftsatz vom 21.10.2005 hat der Klägerbevollmächtigte um "Streitwertfestsetzung" gebeten. Mit Schriftsatz vom 10.01.2006 gab er an, dass die Bruttomonatsvergütung des Klägers im angestrebten Arbeitsverhältnis 4.585,74 € betragen hätte. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten mit Beschluss vom 06.03.2006 auf 13.700,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägerbevollmächtigten am 13.03.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.03.2006 hat er gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts "sofortige Beschwerde" eingelegt und beantragt, den Streitwert anderweitig höher als auf 13.700,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 06.06.2006 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der eingeräumten Frist bis 27.06.2006 gingen keine Schriftsätze ein. II.

1.

Die als fristgebundene Beschwerde nach § 33 Abs. 2 RVG zu wertende "sofortige Beschwerde" des Klägerbevollmächtigten (vgl. zum Unterschied Gerold u. a. RVG, 16. Auflage, § 33 RVG RZ 43) ist bereits unzulässig. Zwar wurde die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 3 seitens des Beschwerdeführers gewahrt. Allerdings hat er keinen bestimmten Antrag gestellt. Er hat lediglich beantragt, den Streitwert anderweit höher als auf 13.700,00 € festzusetzen. Insofern ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Betrag er denn nun überhaupt bei der Gegenstandswertfestsetzung begehrt. Somit ist auch nicht feststellbar, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, was Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Zur Feststellung, ob der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes vorhanden ist, ist wie bei der Streitwertbeschwerde ein bestimmter Antrag erforderlich (vgl. Gerold/Schmitt/Mardert, RVG, 16. Auflage § 33 RZ 43). 2.

Auch wenn es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr darauf ankommt, soll klargestellt werden, dass das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt hat. Streiten die Parteien über die Verpflichtung eines Arbeitgebers, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, ist der Wert entsprechend § 42 Abs. 4 GVG mit höchstens 3 Bruttomonatsgehältern zu berechnen (vgl. LAG Berlin, 06.03.2006, 17 Ta 6042/06; LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2001, 3 Sa 60/01; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage L RZ 454; GK ArbGG - Wenzel § 12 RZ 350). Der Streit zwischen Parteien über die Verpflichtung, ein Vertragsangebot anzunehmen, ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, da besondere Bestimmungen zur Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung im GKG fehlen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Streit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG höchstens mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist. Da das Interesse am Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht höher als das Interesse an dem Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich sein kann, ist unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zwecksetzung der besonderen Kosten- und Streitwertnormen des Arbeitsgerichtsprozesses § 42 Abs. 4 GKG bei der Findung des zutreffenden Streitwerts bzw. Gegenstandswertes zu berücksichtigen. Hierbei kann bei Anträgen, die auf Abgaben einer Willenserklärung und damit Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzielen, auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Vierteljahresverdienst als zutreffender Wert anzusetzen ist. Selbst bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses könnte ein Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Kündigungsgründen nach § 1 KSchG kündigen. Insofern vertritt das LAG Schleswig-Holstein in seiner zitierten Entscheidung die Ansicht, dass die Berücksichtigung mit einem Bruttomonatsverdienst einen solchen Antrag bereits ausreichend berücksichtigen würde. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zu tragen, Nr. 8613, Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Ein Rechtsmittel ist gegen den vorliegenden Beschluss nicht gegeben, weil eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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