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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 110/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 234 | |
ZPO § 236 Abs. 2 | |
ZPO § 380 Abs. 3 | |
ZPO § 569 |
Aktenzeichen: 11 Ta 110/06
Entscheidung vom 27.07.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.01.2006 wird kostenpflichtig verworfen.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zum Kammertermin am 27.01.2006 war der Beschwerdeführer mit Beweisthema gemäß Beweisbeschluss vom 07.10.2005 mittels einfacher Post geladen worden.
Aufgrund des Nichterscheinens des Zeugen hat die Kammer am 27.01.2006 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 240, € festgesetzt, sowie für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von drei Tagen angeordnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.01.2006 verwiesen.
Der Ordnungsgeldbeschluss ist dem Beschwerdeführer gemäß Postzustellungsurkunde am 03.03.2006 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30.05.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf den Inhalt des Antrags (Bl. 8 des Beihefts) wird verwiesen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Beschluss vom 09.06.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Bezüglich der Gründe wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer durch Schreiben vom 03.07.2006 die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde im Hinblick auf die Nichtabhilfeentscheidung abschließend bis zum 20.07.2006 zu begründen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 380 Abs. 3, 569 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist nach § 569 ZPO ist nicht eingehalten worden, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.01.2006 rechtskräftig ist.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.01.2006 ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 129 a d.A.) am 03.03.2006 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist nach § 569 ZPO lief damit am 17.03.2006 ab.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2006 war ebenfalls zurückzuweisen.
Das Gericht konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellen, dass die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO durch ihn gewahrt worden ist.
Im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags nach § 236 Abs. 2 ZPO hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die notwendigen Angaben zu machen, aufgrund derer er die Wiedereinsetzung für begründet erachtet. Außerdem hätte er darlegen müssen, dass er die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO gewahrt hat, d. h. insofern die maßgeblichen Tatsachen dem Gericht mitteilen und diese glaubhaft machen müssen.
Dies tat er in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 30.05.2006 nicht, worauf das Arbeitsgericht bereits in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 09.06.2006 hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat lediglich dargelegt, erst aufgrund des Schreibens des Gerichtsvollziehers X vom 11.05.2006 überhaupt von dem Ordnungsgeld erfahren zu haben. Er hat allerdings nicht dargelegt, wann er dieses Schreiben des Gerichtsvollziehers denn erhalten hat. Auch in der eingeräumten Schriftsatzfrist beim LAG bis zum 20.07.2006 hat er trotz Kenntnis des Nichtabhilfebeschlusses seine Angaben diesbezüglich nicht ergänzt.
Das Gericht konnte daher nicht feststellen, wann dem Beschwerdeführer das Schreiben des Gerichtsvollziehers zugegangen ist, insbesondere ob dies vor oder nach dem 15.05.2006 der Fall war. Im ersteren Falle wäre die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO versäumt worden.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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