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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 112/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 112/04

Verkündet am: 30.08.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwer der Klägerin gegen den Beschluss vom 15.04.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin war vom 11.06.2003 bis zum 10.02.2004 in dem Betrieb der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der schleppenden Zahlungsweise der Beklagten und zuletzt ausstehender Gehälter.

Unter dem 02.03.2004 erhob sie Klage wegen der ausstehenden Vergütung für die Monate Januar und Februar 2004, angeordneter Überstunden für die Zeit vom 11.06.2003 bis zum 31.12.2003, Herausgabe sämtlicher Arbeitspapiere sowie Erteilung eines qualifizierenden Zeugnisses. Für die Klage, die vier Seiten umfasste, nahm die Klägerin die Rechtsantragsstelle in Anspruch. Das Arbeitsgericht bestimmte mit Verfügung vom 15.03.2004 Gütetermin für den 15.04.2004. Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 22.03.2004 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Im Gütetermin am 15.04.2004 erging gegen die nicht erscheine Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil.

Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ab, weil diese nicht erforderlich sei.

Gegen diesen am 15.04.2004 verkündeten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.04.2004 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 27.04.2004 nicht abgeholfen hat.

Wegen des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 23.04. und 26.05.2004 Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, dass als sofortige Beschwerde anzusehen ist, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Erforderlichkeit für eine Anwaltsbeiordnung im Streitfalle verneint hat.

Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist einer Partei im erstinstanzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt "erforderlich" erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Letzteres ist nicht der Fall. Wenngleich davon ausgegangen werden kann, dass auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren von dem Begriff der Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO keine strengen Anforderungen gestellt werden können, so ist eine Anwaltsbeiordnung trotzdem nicht erforderlich, wenn z.B. eine Partei bei einfacher Sach- und Rechtslage je nach intellektuellen Fähigkeiten ihre Rechte selbst wahrnehmen kann (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz 22.07.2002 - 2 Ta 591/02 - juris). Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Begründung im Nichtabhilfebeschluss in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin im Stande war, ihre Ansprüche mit Hilfe der Rechtsantragsstelle klageweise geltend zu machen. Nachdem die Beklagte diese Ansprüche zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, war für eine im Anschluss an diese Klageerhebung begehrte Beiordnung kein Raum.

Soweit die Klägerin auch im Schriftsatz vom 26.05.2004 noch einmal darauf verweist, sie habe sich eine umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage, nicht gewachsen gefühlt, so übersieht sie, dass es auf die Möglichkeit, dass eine solche erfolgen könnte, nicht ankommt. Entscheidend für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ebenso für den auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. nur Thomas/Putzo/Reichhold § 119 Rn. 4). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gütetermin am 15.04.2004 stand aber fest, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerin nicht bestreitet und somit allein eine Bezugnahme auf den eingereichten Klageantrag und die Bitte um Erlass eines Versäumnisurteils erforderlich war. Einer Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedurfte es dafür nicht.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über den Gegenstandswert konnte nach Nr. 9303 der Anlage zu § 12 ArbGG unterbleiben.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 58, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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