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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 117/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 2
ArbGG § 78
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 569
ZPO §§ 704 ff.
ZPO § 793
ZPO § 878
ZPO § 888
ZPO § 890
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 117/06

Entscheidung vom 06.07.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 1478/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger stand bei dem Beklagten im Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis 31. März 2005 in einem Arbeitsverhältnis.

Im vorangegangenen Klageverfahren machte der Kläger Abrechnungsauszahlungen von Entgelt für den genannten Zeitraum geltend.

Im Kammertermin am 05. Oktober 2005 vor dem Arbeitsgericht Koblenz schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem unter Ziffer 2) vereinbart wurde:

"Die beklagte Partei verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis soweit noch nicht geschehen auf Basis einer monatlichen Bruttovergütung von 1.700,00 € ordnungsgemäß bis zum Beendigungszeitpunkt abzurechnen und soweit noch nicht geschehen an den Kläger zur Auszahlung zu bringen. Insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass aufrechenbare Gegenansprüche der beklagten Partei nicht bestehen."

Im Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis 31. März 2005 erbrachte der Beklagte bereits teilweise Nettozahlungen an den Kläger, ohne jedoch eine Abrechnung erteilt zu haben.

Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches ist dem Beklagtenprozessbevollmächtigten durch den Klägerprozessbevollmächtigten am 05. Januar 2006 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 01. März 2006 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Koblenz beantragt, gegen den Beklagten Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Abrechnung aus Ziffer 2) des Vergleiches.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat das Arbeitsgericht Koblenz gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft angeordnet. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Gegen diesen, dem Beklagten am 19. Mai 2006 zugestellten Beschluss, hat er mit beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. Mai 2006 Beschwerde eingelegt.

Dieser hat er damit begründet, dass materiell nicht das Arbeitsgericht Koblenz für eine Zwangsgeldfestsetzung bezüglich der Erteilung von Lohnabrechnungen zuständig sei, sondern vielmehr das Finanzgericht bzw. das Sozialgericht.

Nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 16. Juni 2006 der Beschwerde des Beklagten, die es als sofortige Beschwerde gewertet hat, nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf den Inhalt des Beschlusses vom 16. Juni 2006 wird verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG, §§ 567 ff., 793 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Mai 2006 sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 16. Juni 2006 Bezug genommen.

Die Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG nach den §§ 704 ff. ZPO. Das Arbeitsgericht tritt im Rahmen der Zwangsvollstreckung dann in Erscheinung, wenn nach den zivilprozessualen Vorschriften das Prozessgericht Vollstreckungsorgan ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage, L RZ 520).

Die Vollstreckung unvertretbarer Handlung erfolgt nach § 888 ZPO. Wie in den Fällen des § 878 und § 890 ZPO ist hier das Vollstreckungsgericht das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (vgl. DLW a.a.O. RZ 525).

Grundsätzlich werden Titel zur Vollstreckung der Erteilung einer Lohnabrechnung nach § 878 ZPO vollstreckt (vgl. LAG Hamm, 11. August 1983, Der Betrieb 1983, 2257). Kann allerdings die Lohnabrechnung mangels Vorliegen notwendiger Unterlagen von einem Dritten nicht vorgenommen werden, ist ein solcher Anspruch nach § 888 ZPO zu vollstrecken (DLW a.a.O. RZ 528; Schwab/Weth ArbGG, § 62 RZ 68).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, da der Beklagte unstreitig bereits Nettozahlungen an den Kläger erbracht hat, dieser allerdings keinerlei Unterlagen hierüber seitens des Beklagten erhalten hat bzw. über solche verfügen kann. Er weiß nicht, inwieweit insofern bereits Sozialversicherungsabgaben und Steuern abgeführt worden sind. Deswegen kann vorliegend lediglich der Beklagte unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Nettobeträge und abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eine ordnungsgemäße Abrechnung gemäß der Verpflichtung aus Ziffer 2) des Vergleiches vornehmen.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 3 ff. ZPO festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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